Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 2327/11
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der in der Stadt B1: gelegenen Straße L. im Abschnitt B. S. bis Am G. .
3Die u-förmig verlaufende, vom B. S. abzweigende und auf die W. Straße zurückführende Straße L. sowie die abzweigenden Straßen, die aus geradlinigen oder abknickenden Sackgassen sowie aus weiterführenden Nebenstraßen bestehen, sind in den Jahren 1960 bis 1965 erstmals angelegt und erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet worden. Die Fahrbahn des L. ist 7,50 m breit; es befinden sich beidseits unterschiedlich breite Gehwege und wechselseitig Parkstände sowie in regelmäßigen Abständen Bushaltestellen. Die Bebauung des durch den L. und die abzweigenden Straßen erschlossenen Gebietes besteht überwiegend aus mehrgeschossigen Wohnhäusern.
4Nach Beendigung des ersten Bauabschnitts L. (W. Straße bis Am G. ) mit einer Ausbaulänge von ca. 650 m im Jahr 2008 beschloss der Verkehrsausschuss der Stadt B1. in seiner Sitzung vom 20. August 2009 den zweiten Bauabschnitt (B. S. bis Am G. ) mit einer Ausbaulänge von ca. 900 m zur Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen und Oberflächenentwässerung. Im Hinblick auf den schlechten, irreparablen Straßenzustand sei die vollständige Erneuerung der Fahrbahn des L. dringend notwendig. Die Abnahme der Baumaßnahme nach § 12 VOB/B erfolgte am 23. Juni 2010.
5Am 10. November 2011 beschloss der Mobilitätsausschuss der Stadt B1. die Einstufung des L. als Haupterschließungsstraße nach § 4 Abs. 5 b) der Beitragssatzung und die Abrechnung der Maßnahme nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Der dem Beschluss zugrundeliegende Abrechnungsplan erfasst die unmittelbar an den L. im ausgebauten Abschnitt angrenzenden Flurstücke sowie die Flurstücke, die an den vom L. in nördlicher Richtung abzweigenden, jeweils in einem Wendehammer endenden Stichstraßen (M1. -, D. -G1. -, M2. -, T. -, O. -, M3. -C. - und I.-----straße ) liegen. Das Abrechnungsgebiet wird nur im Bereich des nördlich der I.-----straße liegenden Flurstückes 180 vom Bebauungsplan Nr. 596 erfasst.
6Die Klägerin ist Erbbauberechtigte der im Eigentum der Stadt B1. stehenden, zwischen 4.714 m² und 3.637 m² großen Grundstücke M.-------straße 11, 13, 15 und 17, D. -G1. -Straße 11, 13, 15 und 17, M4.----straße 15, 17 und 19, T1.--------straße 11, 13 und 15, O1.----straße 13, 15 und 17 sowie M3. -C. -Straße 11, 13 und 15. Die jeweils mit drei bzw. vier viergeschossigen und 32 Wohnungen umfassenden Wohnblocks in geschlossener Bauweise bebauten Grundstücke liegen vergleichbar dem Querstrich des Buchstabens T am Ende der Sackgassen, die rechtwinklig in nördlicher Richtung von der Straße L. abzweigen. Der Wendehammer der Stichstraßen befinden sich mittig vor den Wohnblocks. Die beidseitige Bebauung der Stichstraßen besteht jeweils aus 15 bzw. im Falle der M4.----straße aus 17 zweigeschossigen Reihenhäusern und zwei Garagenhöfen mit 15 Garagen. Die Längen der Stichstraßen betragen mit Wendehammer:
7M.-------straße | ca. 78 m |
D. -G1. -Straße | ca. 86 m |
M2. -Straße | ca. 82 m |
T1.--------straße | ca. 82 m |
O1.----straße | ca. 74 m |
M3. -C. -Straße | ca. 80 m. |
Die Stichstraßen sind mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, einseitiger Gehweg, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung ausgebaut. Die M1. -, O. - und die M3. -C. -Straße sind ca. 6,70 m breit, während die zusätzlich mit Parkständen ausgebauten Straßen D. -G2. , M2. und T. eine Breite von ca. 11,70 m aufweisen. Die ebenfalls in das Abrechnungsgebiet einbezogene I.-----straße ist ca. 127 m lang; sie ist in einer Breite von 15 m mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstände, beidseitiger Gehweg, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung ausgebaut.
9Den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des zweiten Bauabschnitts der Straße L. ermittelte die Beklagte unter Berücksichtigung der anrechenbaren Breite der Fahrbahn von 6,50 m mit 520.268,21 €, den nach Abzug des städtischen Anteils (50 % für Fahrbahn und Oberflächenentwässerung sowie 40 % für Parkstreifen und Parkstände) verbleibenden Anliegeranteil mit 262.110,54 €. Der Aufwand für die anlässlich der Baumaßnahme vorgenommenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und die punktuellen Arbeiten im Bereich der Gehwege blieb unberücksichtigt. Bei Zugrundelegung einer umlagefähigen Grundstücksfläche von 218.109 m² errechnete die Beklagte einen Beitragssatz von 1,20 €/m².
10Mit Bescheid vom 24. November 2011 zog die Beklagte die Klägerin gestützt auf § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG (SBS) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21. Dezember 2007 für das Grundstück M.-------straße 11, 13, 15 und 17 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 8.451,60 € heran. Dabei legte sie ausgehend von einer nach Abzug der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung verbleibenden Grundstücksgröße von 3.612,00 m² als Maß der Nutzung den Faktor 1,95 und als Geschosszahl 4 zugrunde und ermittelte so eine anrechenbare Fläche für das streitige Grundstück von 8.451,60 m².
11Die Klägerin hat am 24. Dezember 2011 Klage erhoben.
12Sie trägt vor: Ihre Heranziehung zu Ausbaubeiträgen für den L. sei fehlerhaft, weil das in die Abrechnung einbezogene Grundstück nicht am L. liege. Es sei vielmehr von der als selbständige Anlage zu qualifizierenden Stichstraße erschlossen. Sowohl die auf dem veranlagten Grundstück vorhandene Bebauung am Ende der Stichstraße als auch die beidseitige Bebauung entlang der Stichstraße stelle eine Bebauungsmassierung dar, die es verbiete, von einer unselbständigen Anlage auszugehen. Auch die die Sackgassen verbindenden Fußwege vermittelten den Eindruck einer selbständigen Anlage. Im Übrigen sei das Flurstück 61 (Am Backes 41, 43 und 45) fälschlicherweise nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, obwohl es vom L. jedenfalls über eine fußläufige Verbindung erschlossen werde.
13Die Klägerin beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor: Sämtliche vom L. abzweigenden Sackgassen seien zu Recht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Für die streitigen Grundstücke der erbbauberechtigten Klägerin ergebe sich dies bereits daraus, dass die Sackgassen deutlich unter 100 m lang seien und damit nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall nicht von einer Selbständigkeit auszugehen sei. Die I.-----straße sei zwar über 100 m lang, im Hinblick auf den von der Schule, dem Kindergarten und den übrigen Einrichtungen verursachten Verkehr sei aber eine entsprechende Ausbaubreite und Ausgestaltung gewählt worden, die bei natürlicher Betrachtungsweise den Eindruck einer bloßen Zufahrt erwecke. Im Übrigen sei es unter dem Aspekt der Beitragsgerechtigkeit geboten, die Stichstraßen mit dem Hauptzug gemeinsam zu veranlagen; ohne die Einbeziehung der Stichstraßen ergebe sich aufgrund der dann wenigen verbleibenden Anlieger des L. ein deutlich höherer Beitragssatz.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B1. vom 21. Dezember 2007 (im Folgenden: SBS).
22Nach § 8 KAG NRW in Verbindung mit § 1 SBS erhebt die Beklagte Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für "die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen)" und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 KAG NRW ein offener Begriff, der einer Konkretisierung durch die Satzung bedarf. Die vorliegend gewählte Definition der Anlage in § 1 SBS entspricht § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und legt damit den Erschließungsanlagenbegriff des BauGB zugrunde. Im Hinblick auf die räumliche Begrenzung der Anlage sind die Grundsätze des Erschließungsbeitragsrechts maßgeblich und nicht - wie bei der satzungsrechtlichen Wahl des weiten, spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs - das Bauprogramm.
23Vgl. zum hier gewählten Anlagenbegriff: OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 – 15 A 2831/04 -, juris; zusammenfassend: Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rn. 29 ff.
24Der Beitragstatbestand ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vom L. abzweigenden, zu den Grundstücken der Klägerin führenden Stichstraßen selbständige Erschließungsanlagen und keine unselbständigen Anhängsel der ausgebauten Straße L. . Das streitige Grundstück ist damit nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen.
25Die Örtlichkeit ist den Berufsrichtern der Kammer aus eigener Anschauung bekannt. Anhand der vorliegenden Pläne und der Fotodokumentation (BA II zu 4 K 2327/11) konnte der Eindruck der Anlage auch den ehrenamtlichen Richtern hinreichend vermittelt werden.
26Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur erschließungsbeitragsrechtlichen Selbständigkeit einer Stichstraße ist die natürliche Betrachtungsweise eines objektiven Betrachters zugrundezulegen. Maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild der Anlage, das heißt der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Das äußere Erscheinungsbild wird üblicherweise geprägt von der Straßenführung, der Straßenbreite, der Länge und Ausstattung der Stichstraße, der Zahl und der Art der Bebauung der durch die Stichstraße "erschlossenen" Grundstücke, der Verkehrsfunktion der Straße sowie der vorhandenen Abgrenzungen wie Kreuzungen und Einmündungen, die eine Verkehrsfläche eindeutig als selbständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen.
27Vgl. zusammenfassend: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 31 Rn. 7 m.w.N.
28Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Stichstraße einer unselbständigen Zufahrt immer darin ähnelt, dass sie auf die Straße, in die sie einmündet, zwingend angewiesen ist, was zur Folge hat, dass der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer solchen Ausdehnung besteht, bei der eine Straße mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erweckt.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung aufgrund des typischen Erscheinungsbildes einer bloßen Zufahrt, die ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, nur eine bestimmte Tiefe aufweist und gerade, also nicht in Kurven verläuft, die Regel entwickelt, dass eine bis zu 100 m lange, nicht abknickende Stichstraße im Normalfall wegen der Ähnlichkeit mit einer typischen Zufahrt als unselbständig zu qualifizieren sei.
30Hinsichtlich der Länge der hier streitigen Anlagen sind die von der Beklagten unter Einbeziehung des Wendehammers ermittelten Längen (zwischen 74 m und 86 m) zugrundezulegen, denn der Wendehammer ist nach dem durch den hier geradlinigen Verlauf und die Gestaltung geprägten Erscheinungsbild der Stichstraßen bei natürlicher Betrachtungsweise als deren Teil anzusehen.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1998 – 3 A 1222/92 -, juris.
32Mit Blick auf die Länge der Stichstraßen und den nicht abknickenden Verlauf wäre nach der oben erläuterten Regel von der Unselbständigkeit der Straßen auszugehen.
33Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass es sich insoweit um eine „lediglich zum Anhaltspunkt geeignete und deshalb mit aller Vorsicht zu handhabende - Richtzahl" handle.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77/83 -, juris.
35In einer weiteren Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Regel Raum für Ausnahmen lasse. Seien z.B. die anliegenden Grundstücke entsprechend geschnitten und würden an beiden Seiten einer etwa 80 m tiefen Sackgasse jeweils 8 m breite Reihenhäuser errichtet, verändere sich angesichts der "Bebauungsmassierung" der Eindruck von der abzweigenden Anlage; eine solche Anlage ähnele nicht mehr einer unselbständigen Zufahrt, so dass sie ungeachtet ihrer vollständigen Abhängigkeit und ihrer geringen Tiefe von unter 100 m nicht mehr als unselbständig angesehen werden könne.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8C 30/93 -, juris:
37Auch im Falle einer geringen Anzahl der durch die Stichstraße erschlossenen Grundstücke spreche eine massive Bebauung dieser Grundstücke, von der ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr zu erwarten sein dürfte, für eine Selbständigkeit des Straßenstücks.
38So BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 - 8 C 8/97 -, juris für eine Stichstraße mit einer Länge von ca. 90 m, die nach etwa 30 bis 35 m rechtwinklig abknickt und im wesentlichen der Erschließung eines Flurstücks dient, das mit einem Hotel und einer Vielzahl von Ferienhäusern bebaut ist.
39Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem der Bebauungsplan noch nicht umgesetzt war, Folgendes ausgeführt:
40„Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Stichstraße erscheine in ihrem im Bebauungsplan vorgesehenen Endzustand allein schon deshalb als unselbständige abzweigende Verlängerung des Hauptzugs der Straße E.berg, weil sie - bei geradem Verlauf - lediglich eine Länge von 75 m aufweise, ist mit dieser Rechtsprechung unvereinbar. Vielmehr ist hier entscheidend, dass auf der überwiegenden Länge der Stichstraße zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise vorgesehen sind und die Stichstraße zusätzlich der Erschließung einer westlich an den Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung dienen soll. Die von der Stichstraße zu erschließende Bebauung weist damit ein solches Gewicht auf, dass die Stichstraße wegen dieser Massierung als selbständig angesehen werden muss.“
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16/00 -, juris; vorgehend OVG NRW, Urteil vom 10. November 2000 - 3 A 263/97 -, juris.
42So liegt der Fall hier. Die Stichstraßen sind beidseitig mit jeweils 15 bzw. im Falle der M2. -Straße mit 17 zweigeschossigen Reihenhäusern auf im Durchschnitt etwa 350 m² großen Flurstücken sowie zwei dazugehörigen Garagenhöfen bebaut. Die am Straßenende liegenden durchschnittlich etwa 4.000 m² großen Grundstücke der erbbauberechtigten Klägerin sind mit drei bzw. vier viergeschossigen Wohnblocks bebaut, in denen sich 32 Wohnungen befinden. Eine stärkere Bebauungsmassierung ist kaum vorstellbar. Die praktisch vollständige Ausnutzung der vorhandenen Flächen mit einer mehrgeschossigen Wohnbebauung, die sich zudem von der übrigen, unmittelbar an den L. grenzenden Bebauung deutlich unterscheidet, lassen beim objektiven Betrachter den Eindruck einer von der Anlage L. abgegrenzten, eigenständigen Straße entstehen. Verdeutlicht wird dies durch die in der BA II zu 4 K 2327/11 auf den letzten Seiten befindlichen Fotos. Besonders augenfällig sind die Fotos Blick in die D1. -G1. , T. und M2. -Straße. Diese drei Stichstraßen unterscheiden sich von den anderen Stichstraßen durch die vorhandenen Parkstände, die den Eindruck einer eigenständigen Straße verstärken. Aber auch die Bilder Blick in die M3. -C. -, M1. - und O1.----straße dokumentieren, dass die genannten Sackgassen aufgrund des Gehweges, der vorhandenen Beleuchtungsanlage und der nicht unerheblichen Fahrbahnbreite von immerhin 6,70 m im Zusammenhang mit der Bebauung trotz ihres geradlinigen Verlaufs und ihrer Kürze keinen bloßen Zufahrtscharakter aufweisen. Aufgrund des von der massiven Wohnbebauung ausgehenden Zu- und Abfahrtsverkehrs sowie des fußläufigen Verkehrs war vorliegend auch eine eigenständige, diesen besonderen Erfordernissen Rechnung tragende Erschließungsanlage geboten. Den Eindruck einer eigenständigen Anlage unterstützen die das gesamte Gebiet durchziehenden Fußwege. Schließlich spricht auch die von der Beklagten vorgenommene, rechtlich nicht zu beanstandende Qualifizierung des L. als Haupterschließungsstraße und der - insoweit - eindeutige Charakter der Stichstraßen als Anliegerstraßen für deren Selbständigkeit, denn sie erfüllen eine andere verkehrsmäßige Aufgabe als der L. . Dass die Stichstraßen durch die vorhandenen Kreuzungen mit dem L. eindeutig abgrenzbar sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
43Die Einbeziehung der streitigen Grundstücke ist auch nicht im Rahmen der Bildung einer Abrechnungseinheit möglich. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die straßenbaubeitragsrechtliche Veranlagung mehrerer Straßen als Einheit möglich ist,
44vgl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012,§ 33 Rn. 56; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, 2010, Rn. 34 und 44 jeweils m.w.N.,
45scheitert eine gemeinsame Veranlagung vorliegend jedenfalls an § 2 Abs. 3 SBS. Nach dieser Satzungsregelung setzt eine Einheitsbildung u.a. voraus, dass sich für die betroffenen Anlagen keine unterschiedlichen Anteile der Beitragspflichtigen ergeben. Dies ist hier aber der Fall, denn die Stichstraßen sind Anliegerstraßen, für die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 SBS ein Anliegeranteil von 70 % festgesetzt ist, während für den L. als Haupterschließungsstraße die satzungsmäßigen Anliegeranteile zwischen 50 % und 60 % liegen.
46Nach allem kann offen bleiben, ob auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten, die Stichstraßen seien nach dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise als unselbständige Anhängsel zu behandeln, spezifisch straßenbaubeitragsrechtliche Grundsätze dazu führen würden, die Stichstrassen im Hinblick auf ihre Qualifizierung als Anliegerstraßen - im Unterschied zur Qualifizierung des L. als Haupterschließungsstraße - dennoch ausbaubeitragsrechtlich als selbständige Anlagen einzustufen.
47Für eine Ausnahme vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus zwingenden Gründen des Straßenausbaubeitragsrechts im Falle von Straßen unterschiedlicher Kategorie und die straßenbaubeitragsrechtliche getrennte Abrechnung, um zu gewährleisten, dass die Anlieger der Hauptstraße mit dem satzungsgemäß niedrigeren Anliegeranteil und die Anlieger der Sackgasse mit dem höheren Anliegeranteil belastet werden: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 31 RdNr. 10; BayVGH in st. Rspr., z.B. Beschluss vom 19. Mai 2010 - 6 ZB 09.1758 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. August 2008 - 5 A 198/08 -, Hessischer VGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 5 TG 1481/06 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 1998 - 9 M 2815/96 -, sämtlich juris; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2006 - 6 A 10418/06 -, juris.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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