Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 107/13

Tenor

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 8.497,05 € übersteigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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