Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 107/13
Tenor
Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 8.497,05 € übersteigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Heranziehung zu einem auf Vorschriften des Jugendhilferechts gestützten Kostenbeitrag für das Kalenderjahr 2009 soweit ein höherer Kostenbeitrag als 8.497,05 € gefordert wird.
3Die am 7. April 2002 geborene Klägerin ist die Tochter der Eheleute C. , die am 24. April 2006 infolge eines schweren Verkehrsunfalls verstorben sind. Die Klägerin ist ausweislich des ausgestellten Erbscheins mit ihrem 2 ½ Jahre jüngeren Bruder G. jeweils zu ½ Erbe der verstorbenen Eltern. Nach dem Tod der Eltern lebten die Kinder zunächst im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits. Seit dem 9. Oktober 2006 haben sie im Rahmen einer von der Beklagten getroffenen Maßnahme der Hilfe zur Erziehung (§ 27, 34 SGB VIII) ihren Lebensmittelpunkt in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft in C1. . Die dem Jugendamt der Beklagten vom Leistungserbringer für die erbrachten Hilfeleistungen in Rechnung gestellten monatlichen Kosten beliefen sich im Jahr 2009 auf jeweils ca. 3.800 €. Die Gesamtkosten der Jugendhilfeleistungen für die Klägerin im Kalenderjahr 2009 bezifferten sich auf 46.733,75 €. Das Jugendamt vereinnahmte zur Kostendeckung seit Hilfebeginn das Kindergeld und die Waisenrente der Klägerin, deren Auszahlungsbeträge sich im Jahr 2009 auf insgesamt 8.490,96 € summierten.
4Der überwiegende Teil der nach dem Tod der Eltern zu Gunsten der Klägerin und ihres Bruders gezahlten Leistungen (z.B. Unfallversicherungen, Lebensver-sicherungen etc.) sind im Kalenderjahr 2006 an die Erbengemeinschaft geflossen, für das von der Beklagten kein Kostenbetrag gefordert wird.
5Mit Schreiben vom 6. November 2006 zeigte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die am 5 Mai 2006 vom Amtsgericht B. zum Vormund der beiden Geschwister bestellt worden war, an, dass die Kinder aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung einen Kostenbeitrag zu leisten hätten und bat um Darlegung der entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
6Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 legte der Vormund die vollständigen die Klägerin und ihren Bruder betreffenden Buchungsunterlagen für das Jahr 2009 vor.
7Aus diesen Unterlagen ermittelte die Beklagte für das Girokonto der Klägerin bei der Sparkasse B. aus der Abrechnung der Zinsen eines Depots für das Kalenderjahr 2009 Einnahmen in Höhe von 4.671,57 €. Daneben ließ sie – im Gegensatz zu den Jahren 2007 und 2008 - die eingegangenen Erstattungszahlen der privaten Krankenkasse E. unberücksichtigt, da diese – nach einem handschriftlichen Vermerk – nur die Krankenkosten abdeckten. An Sparbuchzinsen wurden von der Klägerin 6,85 € erwirtschaftet. Als Einnahmen der Klägerin auf dem Girokonto der Erbengemeinschaft berücksichtigte die Beklagte 112,02 €: Dabei legte sie Einnahmen aus Dividenden in Höhe von 92,06 €, Autorenhonorar als Erben des Vaters in Höhe von 26,84 € sowie eine Spende des Fachverlages in Höhe von 100,00 € zugrunde. Hinzu kamen Zinseinkünfte in Höhe von 5,14 €. Von der so ermittelten Gesamtsumme von 224,04 entfiel die Hälfte (112,02 €) auf die Klägerin. Ihre weiteren Kapitalerträge im Jahr 2009 beliefen sich 4.976,25 €. Die Zinseinkünfte des N. -Kontos betrugen 1.192,49 €. Die Einnahmen aus der Unfallver-sicherung wurden mit 370,66 € angegeben. Schließlich wurde ein Rückkaufwert des Versicherungsprodukts "Privates Zukunftskonzept" der B. -N1. Versicherung mit 19.038,41,69 € als im Jahr 2009 zugeflossenes Einkommen bewertet.
8Die Beklagte hat im Kostenbeitragsbescheid vom 11. Dezember 2012, ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. Dezember 2012, unter Zugrundelegung eines Gesamteinkommens von 30.367,78 € und nach Abzug einer 25 % Pauschale (= 7.591,94 €) nach § 93 Abs. 3 SGB VIII einen von der Klägerin zu entrichtenden Kostenbeitrag in Höhe von 22.775,83 € festgesetzt. Im Hinblick auf die tatsächlichen Aufwendungen der für die Klägerin im Jahr 2009 geleisteten Jugendhilfe in Höhe von 46.733,75 € und unter Berücksichtigung des vereinnahmten Kindergeldes sowie der Waisenrente in Höhe von 8.490,96 € werde auch unter Einschluss des errechneten Kostenbeitrags die Kappungsgrenze der dem Jugendamt im Hilfefall entstandenen Kosten nicht erreicht.
9Die Klägerin hat am 18. Januar 2013 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht den Rückkaufwert des "Privaten Zukunftskonzepts" der B. -N1. Versicherung in Höhe von 19.038,41 € im Jahr 2009 als Einkommen in Ansatz gebracht habe. Das "Private Zukunftskonzept" sei eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Kapitalwahlrecht, sowie Kapitalleistung bei Tod vor Ablauf der Aufschubzeit und garantierter Mindestlaufzeit der Rente gegen Einmalbetrag und mit Kinderinvaliditäts-Zusatzversicherung. Der Geldbetrag von fast 40.000 €, der jeweils zur Hälfte für sie und ihren Bruder in der Versicherung "Privates Zukunftskonzept' angelegt sei, sei von der Hilfsorganisation "Menschen helfen Menschen" unmittelbar nach dem Tod der Eltern im Jahr 2006 gesammelt worden. Ziel dieser Hilfsorganisation sei es, hilfebedürftigen Menschen, die ohne eigenes Verschulden in eine Notlage geraten sind, schnell und unbürokratisch zu helfen. Hier hätten sich insbesondere Freunde und Kollegen der Eltern als Spender engagiert. Das Geld sollte ihr, der Klägerin, und dem Bruder nach dem Willen der Hilfsorganisation nicht sofort sondern zeitversetzt als eine Form der Ausbildungsversicherung zur Verfügung stehen. Es habe eine Zeit lang gedauert, bis die Hilfsorganisation eine Anlageform gefunden hatte, die ihren Vorstellungen entsprochen habe. Das habe dazu geführt, dass eine entsprechende Versicherung nach dem "Privaten Zukunftskonzept" der B. und N1. Versicherung erst am 1. Dezember 2007 abgeschlossen worden sei. Dieser Tag sei zugleich Beginn der Versicherung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das Kapital eingezahlt worden. Als Versicherungsnehmer sei im Versicherungsvertrag der Vormund und als versicherte Person sie, die Klägerin, bzw. ihr Bruder angegeben. Der eingezahlte Geldbetrag sei fest; es sei nach dem Vertragsabschluss weder weiteres Geld in die Versicherung eingezahlt worden, noch sei eine weitere Einzahlung vorgesehen. Als vereinbarter Beginn der Rentenzahlung sei der 1. Mai 2020 bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt solle für die Dauer von mindestens vier Jahren eine monatliche Rente und/oder eine Kapitalabfindung gezahlt werden. Die vertragliche Ausgestaltung – insbesondere die Person des Vormunds als Versicherungsnehmer - habe dann zu einem längeren Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht geführt, das aber nach umfangreicher Prüfung letztlich den abgeschlossenen Versicherungsvertrag gebilligt habe. Das vormundschaftliche Genehmigungsverfahren habe sich allerdings bis zum Jahr 2009 hingezogen. Vermutlich sei dieser zeitliche Ablauf der Grund, dass die Beklagte erstmals beim Kostenbeitrag für das Jahr 2009 diese Versicherung berücksichtigt habe. Im Jahr 2009 sei das Geld aber schon lange kein Einkommen mehr sondern bereits Vermögen der Klägerin im Rechtssinne gewesen. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zutreffend wäre, wäre der Einsatz von 75 % der in den Versicherungsvertrag eingezahlten Geldmittel für einen Kostenbeitrag in Höhe von 14.278,80 € für die Klägerin eine besondere Härte. Es müsse berücksichtigt werden, dass der in die Versicherung eingezahlte Geldbetrag aus Spendenmitteln anlässlich des tragischen Unfalltodes der Eltern stamme. Damit wollten die Spender die Zukunft der Klägerin und ihres Bruders sichern. Dieses Ziel werde nicht mehr erreicht, wenn das Geld jetzt in erheblichem Umfang in den Kostenbeitrag fließe. Es sei in einem solchen atypischen Fall unzumutbar, wenn ihr und dem Bruder die Spendenmittel entzogen würden. Eine Härtefallprüfung habe die Beklagte im angegriffenen Bescheid überhaupt nicht angestellt. Ziehe man von dem von der Beklagten zutreffend ermittelten Einkommen von 30.367,78 € den Rückkaufwert des "Privaten Zukunftskonzepts" von 19.038,41 € ab, bleibe ein einzusetzendes Einkommen von 11.329,37 €, was nach entsprechender Bereinigung nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 8.497,05 € rechtfertige.
10Der Kläger beantragt,
11den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 aufzuheben, soweit dort ein höherer Kostenbeitrag als 8.497,05 € gefordert wird.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
15Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren überreichten weiteren Unterlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Soweit der Kostenbeitragsbescheid vom 11. Dezember 2012 für das Kalenderjahr 2009 einen höheren Kostenbeitrag als 8.497,05 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
19Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII. Danach sind Kinder zu den Kosten der Hilfe der Erziehung in Form einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung für junge Menschen bestimmt sich für das Kalenderjahr 2009 nach § 94 Abs. 6 SGB VIII, der hier in der Fassung des Artikel 1 Zif. 20b) des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403 ff. Anwendung findet. Danach haben bei vollstationären Leistungen junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge 75 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Schließlich ist zu prüfen, ob ein besonderer Einzelfall oder eine Härte vorliegen, die es rechtfertigen, ganz oder teilweise von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abzusehen (vgl. § 92 Abs. 5 SGB VIII).
20Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört die 2002 geborene Klägerin im Kalenderjahr 2009 zu der Gruppe der "jungen Menschen" im Sinne der Begriffsdefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII, die nach Maßgabe des § 94 Abs. 6 SGB VIII ihr Einkommen als Kostenbeitrag einzusetzen haben. Denn die Bezeichnung "junger Mensch" umfasst als Oberbegriff die Altersgruppen der Kinder, Jugendlichen und junge Volljährigen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
21Die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ist – soweit dieser eine Höhe von 8.497,05 € übersteigt – rechtswidrig, weil die Beklagte die in das Versicherungsprodukt "Privates Zukunftskonzept" der B. -N1. Versicherung eingezahlten Geldmittel in Höhe von 19.038,41 € im Rahmen ihrer Ermittlungen zu Unrecht als im Kalenderjahr 2009 erzieltes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII behandelt hat.
22Nach Auffassung des Gerichts war das in das Versicherungsprodukt "Privates Zukunftskonzept" der B. -N1. Versicherung eingezahlte Kapital im Dezember 2007 der Klägerin und ihrem Bruder zugeflossen. Es war deshalb im hier streitbefangenen Zeitraum, dem Kalenderjahr 2009, bereits Vermögen. Ein Kostenbeitrag aus dem Vermögen war nach dem durch das KiföG eingeführten und im gesamten Kalenderjahr 2009 geltenden § 92 Abs. 1a SGB VIII nur von jungen Volljährigen und volljährigen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII zu fordern. Zu beiden Gruppen gehört die Klägerin nicht. Nur durch die fehlerhafte Bewertung der im "Privaten Zukunftskonzepts" der B. -N1. Versicherung eingezahlten Mittel als Einkommen konnte die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2012 für das Kalenderjahr 2009 von einem unbereinigten Gesamteinkommen der Klägerin von 30.367,78 € statt von 11.329,37 € ausgehen.
23In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, wie das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu ermitteln und das Vermögen vom Einkommen zu unterscheiden ist.
24Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), insbes. Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, BVerwGE 144, 313 ff. = NJW 2013, 629 ff.; Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 ff.
25Danach ist davon auszugehen, dass das Einkommen im Jugendhilferecht grundsätzlich nach den im Sozialhilferecht geltenden Prinzipien zu ermitteln ist. Denn die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII ist erkennbar der im Sozialhilferecht (vgl. § 82 Abs. 1 SGB XII) nachgebildet. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar ein eigenständiger jugendhilferechtlicher Einkommens-begriff vorschwebte und er deshalb im Gesetzgebungsverfahren die ursprünglich vorgesehene Verweisung auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gestrichen hat. Er hat aber zugleich im SGB VIII eine Reihe bedeutsamer Fragen der Einkommensermittlung ungeregelt gelassen. Dies hat zum einen zur Folge, dass die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften bzgl. des Einkommens nicht lückenlos ins Jugendhilferecht übernommen werden können, sondern nur sinngemäß Anwendung finden, wenn im Jugendhilferecht insoweit eine Regelungslücke besteht. Zum andern muss die entsprechende Anwendung dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensermittlung Rechnung tragen. In diesem Rahmen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anwendbarkeit der im Sozial-hilferecht entwickelten Zuflusstheorie im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht bejaht. Danach gehört zum anrechenbaren Einkommen alles, was jemand in dem maßgeblichen Bedarfs- oder Hilfezeitraum dazu erhält. Nicht anrechenbares Vermögen ist dagegen das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat. Die Bedarfs- oder Hilfezeit wird im Jugendhilferecht grundsätzlich durch den Hilfebescheid bestimmt. Das Jugendamt hat insoweit einen gewissen Gestaltungs-spielraum. Die Beklagte hat hier in dem angefochtenen Kostenbeitragsbescheid den Hilfe- oder Bedarfszeitraum auf das Kalenderjahr 2009 bestimmt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zum Einkommen im beschriebenen Sinne gehört nicht nur der Lohn aus nichtselbständiger Tätigkeit oder der Gewinn des Unternehmers aus gewerblicher Tätigkeit. Dazu gehören auch Einkünfte aus anderen Einkommens-steuerarten (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft), nicht steuerpflichtige Einnahmen (insbes. Einkommenssteuererstattungen oder Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit) und Zuflüsse aus Sozialleistungen soweit ihre Berücksichtigung nicht durch § 93 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII ausgeschlossen ist.
26Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können selbstverständlich auch Spenden gemeinnütziger Hilfsorganisation wie "Menschen helfen Menschen" Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII sein. Dies gilt unabhängig davon, ob den Berechtigten die Spenden in Form von Bargeld, eines Sparvertrages oder eines Versicherungsvertrages von gleichem Wert zufließen. Diese wohl im Jahr 2006 von der Hilfsorganisation gesammelten Geldmittel sind der Klägerin und ihrem Bruder aber nicht erst im Jahr 2009 sondern spätestens im Jahr 2007 zugeflossen. Nach dem zu den Gerichtsakten genommenen Schreiben der Hilfsorganisation vom 21. Juni 2007 hatte diese sich zum damaligen Zeitpunkt entschieden, mit den gespendeten Geldern in Höhe von 40.000,00 € zwei Ausbildungsversicherungen mit der Produktbezeichnung "Junior Zukunftskonzept" bei der B. -N1. Versicherung für beide Kinder über jeweils ca. 20.000 € abzuschließen. Tatsächlich ist dann am 1. Dezember 2007 für beide Kinder über jeweils die Hälfte des gesammelten Geldes ein Versicherungsvertrag über das Versicherungsprodukt "Privates Zukunftskonzept" der B. -N1. Versicherung geschlossen worden, das gleichfalls im Wesentlichen eine Ausbildungsversicherung zum Gegenstand hat. Zugleich war das Geld in die Versicherung eingezahlt worden. Mit Abschluss des Versicherungsvertrages und der Einzahlung hatte sich die Hilfsorganisation der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Geld begeben. Zugleich war damit die Verfügungsberechtigung über das Geld im Jahr 2007 zumindest in den Zuständigkeitsbereich des Vormunds als Versicherungsnehmer übergegangen. Da dieser aber kein eigenes Recht aus diesem Vertrag hatte, sondern das von der Hilfsorganisation "Menschen helfen Menschen" gesammelte Geld lediglich treuhänderisch für den Kläger und seine Schwester als durch den Versicherungsvertrag begünstigte bzw. versicherte Personen verwaltete, hat aus Sicht des Gerichts die Beklagte zu Recht das in die Versicherung eingezahlte Geld als Zufluss im Sinne der obengenannten Zuflusstheorie bei der Klägerin und ihrem Bruder bewertet. Dieser Zufluss erfolgte jedoch bereits im Jahr 2007, womit zugleich ausgeschlossen ist, dass diese Spenden im Jahr 2009 erneut als Einkommen berücksichtigt werden können.
27Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung zum Ergebnis käme, das in den Versicherungsvertrag eingezahlte Geld sei auf Grund der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages zunächst dem Vormund als Versicherungsnehmer "zugeflossen", würde dies gleichfalls nur zum Ergebnis haben, dass es bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags 2009 nicht berücksichtigt werden könnte. Denn dann würde das Geld erst mit dem vertraglich vereinbarten Beginn der Rentenzahlung ab dem 1. Mai 2020 für die Dauer von mindestens vier Jahren bzw. am Tag der Auszahlung der Kapitalabfindung der Klägerin im Sinne der Zuflusstheorie zuzuordnen sein.
28Auch der Umstand, dass die vormundschaftliche Genehmigung erst 2009 erfolgte, gibt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass. Denn diese gerichtliche Entscheidung genehmigte nicht den Zugang der Spendengelder in die Sphäre der Klägerin und ihres Bruders bzw. die des Vormunds im Jahr 2007, sondern nur die konkrete Anlage dieser Gelder im Versicherungsvertrag "Privates Zukunftskonzept" der B. -N1. Versicherung vom 1. Dezember 2007.
29Die hier vertretene Auffassung des Gerichts wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass im Falle der Versagung einer vormundschaftlichen Genehmigung nicht die eingezahlten Gelder an die Hilfsorganisation "Menschen helfen Menschen" zurückgeflossen wären. Die Einrichtung "Menschen helfen Menschen" waren nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht Vertragspartner des Versicherungsunternehmens. Bei einer Versagung der vormundschaftlichen Genehmigung hätte die über das angelegte Geld verfügungsberechtigte Prozessbevollmächtige und Vormund der Kinder - wenn sie denn den Wünschen der Hilfsorganisation weiterhin Rechnung tragen wollte - nach einer anderen vom Vormundschaftsgericht für genehmigungsfähig erachteten versicherungsrechtlichen Lösung suchen, aber nicht die Spende zurückzahlen müssen.
30Aber selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, der Klägerin wäre die Versicherung im Jahr 2009 zugeflossen, wäre die Berücksichtigung des Rückkaufwertes des Versicherungsprodukts "Privates Zukunftskonzept" der B. -N1. Versicherung als Einkommen in Höhe 19.038,41 € bei der Festsetzung eines Kostenbeitrags dennoch rechtswidrig. Denn eine Heranziehung dieser von der Hilfeorganisation gesammelten Gelder für einen Kostenbeitrag wäre als eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII anzusehen.
31Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn - u.a. - sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Bei der Bestimmung des Begriffs der "besonderen Härte" kommt es darauf an, ob die Anwendung der Rechtsvorschriften zu einem den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 94 SGB VIII widersprechenden Ergebnis führen würde. Dies ist im Einzelfall gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass die Belastung des Kostenbeitragspflichtigen mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll solchen atypischen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierenden Heranziehungsvorschriften des SGB VIII nicht hinreichend erfasst werden,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.Juli 2011 – 12 A 805/11 -; Beschluss vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 - juris; VG Minden, Beschluss vom 2. November 2007 – 6 K 2221/07 - , juris.
33Zur Annahme einer solchen besonderen Härte reicht es deshalb nicht aus, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags regelmäßig eine Belastung des Kostenbeitragspflichtigen darstellt. So ist es z.B. nach dem Willen des Gesetzgebers des § 94 Abs. 6 SGB VIII mit Billigung der Rechtsprechung hinzunehmen, dass junge Menschen, die sozialpädagogische Unterstützung und Betreuung durch das Jugendamt erfahren und deren Lebensunterhalt durch wirtschaftliche Jugendhilfe gesichert wird, 75 % z.B. ihrer Nettoausbildungsvergütung im Rahmen eines Kostenbeitrags abzuführen haben. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung bleibt der Kläger auch nach der vorliegenden Entscheidung verpflichtet, aus seinem sonstigen Einkommen in Höhe von 11.329,37 € einen Kostenbeitrag von 8.497,05 € zu entrichten, ohne dass Härtegesichtspunkte ersichtlich sind, die dieser Heranziehung widersprechen. Die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII erfordert somit eine darüber hinausgehende Belastung oder besondere Umstände, die die Heranziehung der vorhandenen Geldmittel zu einem Kostenbeitrag in dieser Höhe unzumutbar erscheinen lassen. Der Umstand allein, dass es sich um Spendenmittel handelt, würde auch dem erkennenden Gericht für die Annahme einer besonderen Härte noch nicht ausreichen. Die besonderen Umstände liegen hier zum einen darin, dass die Geldmittel nach dem zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten genommenen Unterlagen von einer dem früheren Arbeitgeber des verstorbenen Vaters nahestehende Hilfsorganisation "Menschen helfen Menschen" nach dem tragischen Unfalltod der Eltern - vor allem von Kollegen und Freunden - gesammelt und für einen besonderen Zweck bestimmt sind. Die eingeworbenen Spenden sollen nach dem Wunsch der Hilfsorganisation und der Spender die durch den Unfall im April 2006 elternlos gewordenen Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit bei der Absolvierung einer Ausbildung finanziell (ergänzend) unterstützen. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sie mit diesen Geldmitteln einen gewissen Ausgleich für die durch den tragischen Unfall eingetretene Situation schaffen und weitere Benachteiligungen der Kinder verhindern wollten. Sie wollten damit einen Beitrag leisten, der ansonsten vorsorgenden Eltern für die Zukunftssicherung ihre Kinder obliegt, was hier aber infolge des tragischen Unfalls nicht mehr möglich ist. Diese auch aus jugendhilferechtlicher Sicht zu beachtende Zweckbindung mit dem Ziel der Unterstützung beim Erwerb einer beruflichen Qualifikation könnte nach Bezahlung eines heute geforderten Kostenbeitrags in Höhe von 75 % (= 14.278,80 €) des in die Versicherung "Privates Zukunftskonzept" der B. -N1. Versicherung eingezahlten Kapitals (19.038,41 €) nicht mehr in nennenswertem Umfang erreicht werden. Vielmehr führte dies, wie der Vormund des Klägers im gerichtlichen Verfahren zutreffend vorgetragen hat, dazu, dass durch den von der Beklagten geforderten Kostenbeitrag die so zweckbestimmten Spendenmittel den Kindern weitgehend entzogen würden. Zwar ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht absehbar, wie lange die Klägerin der sozialpädagogischen Unterstützung durch die Jugendhilfe bedarf. Aber das Zeitfenster, in dem die Erträge aus der Anlage der Spenden für die Klägerin als Beitrag zur Ausbildung eingreifen sollen, beginnt nach der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages erst nach Erreichen der Volljährigkeit der Klägerin, was auch in der jugendhilferechtlichen Betreuung eine Zäsur sein kann. Das in der Versicherung angelegte Geld soll somit seine Wirksamkeit also nicht in einen Zeitraum entfalten, für den ohnehin heute schon feststeht, dass die Jugendhilfe die erforderlichen Leistungen für die berufliche Bildung (finanziell) sichern muss. Sollte die Klägerin auch als junger Volljährige weiter der stationären Unterstützung durch das Jugendamt bedürfen, bestände im Übrigen für den Jugendhilfeträger dann immer noch die Möglichkeit zumindest zu prüfen, inwieweit dann aus den jeweiligen laufenden Auszahlungen des Geldes aus dem Versicherungsvertrag ein Kostenbeitrag von der Klägerin gefordert werden kann. Schließlich reicht nach der hier vertretenen Auffassung auch ein Verweis auf das übrige heute vorhandene Vermögen der Klägerin nicht aus, um in Zweifel zu ziehen, dass im vorliegenden Fall der Einsatz des in dem Versicherungsvertrag "Privates Zukunftskonzept" angelegten Kapitalstocks eine besondere vom Gesetz nicht gewollte Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII wäre.
34Unterstellt das in die Versicherung eingezahlte Geld wäre der Klägerin tastsächlich im streitbefangenen Kalenderjahr 2009 zugeflossen, dann wäre unter Abwägung all der angeführten Aspekte aus Sicht des erkennenden Gerichts - jedenfalls heute - eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 75 % des in die Versicherung "Privates Zukunftskonzept" der B. -N1. Versicherung eingezahlten Kapitals eine unbillige Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.
35Nach Abzug des Rückkaufwerts des "Privaten Zukunftskonzepts" von 19.038,41 € von dem von der Beklagten zutreffend ermittelten Einkommen von 30.367,78 €, bleibt ein im Rahmen der Kostenbeitragsfestsetzung zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin von 11.329,37 €. Da die Klägerin keine davon abzusetzenden Kosten nach § 93 Abs. 2 SGB VIII geltend machen kann, ist nach § 94 Abs. 6 SGB VIII von ihr ein Kostenbeitrag in Höhe von 75 % dieses Einkommens, das sind 8.497,05 €, zu fordern. Einen solchen Kostenbeitrag ist die Klägerin ausweislich ihres Antrags auch bereit zu leisten.
36Zwar hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2012 einen anderen Weg gewählt, um den Kostenbeitrag zu ermitteln. Dies hat aber hier nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt. Für die nach Ermittlung des Einkommens von ihr vorgenommene Anwendung der gesonderten Berücksichtigung der Abzugs-möglichkeit nach § 93 Abs.3 SGB VIII um 25 % besteht nach Inkrafttreten der Novellierung des § 94 Abs. 6 SGB VIII durch das KiföG - am 16. Dezember 2008 - keine Rechtsgrundlage mehr.
37Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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