Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1450/11

Tenor

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 10. August 2011 betreffend den Sohn N.      wird aufgehoben, soweit dort für die Zeit ab dem 1. August 2010 ein 380 € übersteigender Kostenbeitrag gefordert wird. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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