Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 1823/12.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2012 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG für China vorliegt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.


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