Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1310/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin wendet sich gegen die Einrichtung einer Bewohnerparkzone durch die Beklagte und begehrt hilfsweise die Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
3Der öffentliche Parkraum in der B. Innenstadt ist in verschiedene Parkzonen aufgeteilt und wird mit Parkscheinautomaten bewirtschaftet. Inhaber von Bewohnerparkausweisen sind von der Parkscheinbenutzungspflicht befreit. Zum 1. März 2012 richtete die Beklagte nordöstlich vom Stadtzentrum eine weitere Bewohnerparkzone "T" (U.--------straße ) zwischen K. Straße, S.-----straße , Q.---straße und M.--------straße ein. Dazu erfolgte neben der Aufstellung von Parkscheinautomaten zugleich aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 11. April 2011 die Ausschilderung des Bereiches mit den Verkehrszeichen 290/292 (Beginn/Ende eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone; heute Zeichen 290.1/290.2) mit dem Zusatz "mit Parkschein frei" sowie teilweise mit dem Verkehrszeichen 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen "mit Parkschein". Die Einrichtung der Bewohnerparkzone "T" war bereits im März 2011 durch die zuständigen Gremien der Beklagten auf der Grundlage der Vorlage der Verwaltung vom 14. Februar 2011 beschlossen worden. Der Rat der Beklagten fasste ferner im April 2011 einen Beschluss zur Sonderparkberechtigung, wonach
4a) Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz zugelassenen Kfz mit AC-Kennzeichen,
5b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug benutzen (für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen),
6c) Hauptwohnsitzler, die an einer B. Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird,
7sonderparkberechtigt sind und die Gebühr für die Erteilung des Bewohnerparkausweises 30 € beträgt.
8Der Einrichtung der Bewohnerparkzone vorausgegangen war eine Analyse der Parkplatznutzung und ‑nachfrage in dem betroffenen städtischen Bereich durch das Ingenieurbüro E. -W. GmbH, die sich unter anderem auf eine Erhebung der Parkraumnutzung vom 13. April 2010, die Daten des Melderegisters (Stand: 31. März 2010) und die Zahl der in diesem Bereich zugelassenen Fahrzeuge stützt (Bericht vom Juli 2010). Danach waren in dem betroffenen Gebiet 2.170 Bewohner (davon 2.148 mit Hauptwohnsitz und 22 mit Nebenwohnsitz) und 1.077 Fahrzeuge gemeldet. Von diesen Fahrzeugen waren 746 auf Bewohner und 331 auf Gewerbe zugelassen. Dem standen 429 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum und 441 Stellplätze auf privatem Gelände (insgesamt 870 Parkplätze) gegenüber. Die Voruntersuchung ergab einen durchweg hohen Parkdruck und eine überwiegend hohe Auslastung der zur Verfügung stehenden Parkplätze von 100 % ‑ im Mittel von 99,6 % ‑. Erkennbar war tagsüber ein deutlicher Anstieg von "gebietsfremden Fahrzeugen".
9Die Klägerin ist Studentin an der S1. B. und Bewohnerin der Bewohnerparkzone "T". Sie ist seit dem 7. April 2010 mit Zweitwohnsitz in B. gemeldet und hat von ihrem in P. wohnhaften Vater ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX ‑ XX XX zur Verfügung gestellt bekommen. Sie beantragte am 24. Februar 2012 die Erteilung einer Sonderparkberechtigung für den Bewohnerparkbereich "T".
10Mit Bescheid vom 2. März 2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die von dem Rat der Beklagten aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderparkberechtigung nicht erfülle. Danach setze die Erteilung eines Bewohnerparkausweises voraus, dass der Bewohner seinen Hauptwohnsitz innerhalb der jeweiligen Parkzone habe. Die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen stehe nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Ziff. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ebenso im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wie die vorausgehende Entscheidung über die Einrichtung einer Bewohnerparkzone. Dieses Ermessen sei durch den Beschluss des Rates der Beklagten vom 6. April 2011 konkretisiert worden. Eine weitere Ausweitung des Kreises der Berechtigten würde den Wettbewerb um die vorhandenen Parkplätze erhöhen und die Bevorzugung weiter reduzieren. Die begrenzte Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze stehe einer Ausweitung ebenfalls entgegen. Aufgrund ihres Zweitwohnsitzes erfülle die Klägerin diese Voraussetzungen nicht.
11Die Beklagte teilte auf Nachfrage mit, dass bis zum 10. Oktober 2012 insgesamt 577 Bewohnerparkausweise ausgegeben worden seien, davon 472 an Personen mit Hauptwohnsitz in der Parkzone, 22 an Personen mit Firmenfahrzeugen und 83 an Studenten an einer B. Hoch- oder Fachhochschule. Bis zum 9. September 2013 seien insgesamt 584 Bewohnerparkausweise erteilt worden, davon 482 an Personen mit Hauptwohnsitz, 25 an Personen mit Firmenfahrzeugen und 77 an Studenten.
12Die Klägerin hat am 5. April 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass zum einen schon die Einrichtung der Bewohnerparkzone bzw. die dazugehörige Beschilderung und zum anderen die Ablehnung der Erteilung eines Bewohnerparkausweises rechtswidrig seien. Bereits die Entscheidung über die Einrichtung der Bewohnerparkzone habe die Bedeutung der Anzahl der Nebenwohnsitzler und ihre Unterschiede zu Unrecht außer Acht gelassen. In der entsprechenden Beschlussvorlage finde sich keine Unterscheidung zwischen Bewohnern mit Hauptwohnsitz und solchen mit Zweitwohnsitz. Stets sei nur von Bewohnern die Rede. Erst in dem letztlich gefassten Beschluss tauche das Wort "Hauptwohnsitzler" auf, ohne dass in irgendeiner Weise zuvor entsprechend unterschieden worden sei. Es seien auch keine Gründe für die unterschiedliche Behandlung angegeben oder ersichtlich, dass eine Unterscheidung überhaupt gewollt sei. Der Beschluss wirke vor diesem Hintergrund rein zufällig und weise jedenfalls keine Ermessensausübung aus. An keiner Stelle sei in der Beschlussvorlage im Hinblick auf die Zahl der festgestellten Nebenwohnsitzler (22) ausgeführt worden, dass aus dieser geringen Zahl eine Problematik für die Parkzone entstehen könnte und warum diese 22 Personen von der Bewohnerparkzone ausgenommen werden sollen.
13Darüber hinaus sei die Regelung, dass ein Bewohnerparkausweis nur an in B. immatrikulierte Studenten mit einem Hauptwohnsitz erteilt wird, rechtswidrig. Zunächst lasse sich eine derartige Unterscheidung zwischen Bewohnern mit Hauptwohnsitz und Bewohnern mit Zweitwohnsitz der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO nicht entnehmen, die nur von dem "Bewohner" spreche. Die Vorschrift erlaube keine Bevorzugung von Bewohnern mit Hauptwohnsitz. Dem könne die Beklagte auch nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. März 1996 (Az.: 25 A 3355/95) entgegenhalten, da die Unterscheidung zwischen Bewohnern mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz im Gesetz keine Stütze finde und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) darstelle. Darüber hinaus sei eine derartige Unterscheidung anhand einer meldeamtlichen Registrierung im Falle von Studenten völlig ungeeignet. Studenten würden ihren Wohnort sehr viel häufiger wechseln als andere Personen und ihre Studien an mehreren unterschiedlichen Orten bzw. Universitäten absolvieren. Zugleich hätten Studenten oftmals noch eine enge Bindung an das Elternhaus. Deshalb entspreche es der üblichen Praxis von Studenten, melderechtlich den Erstwohnsitz im Hause ihrer Eltern zu behalten und in der Stadt, in der sie studieren, einen Zweitwohnsitz anzumelden. Diese melderechtliche Situation spiegele jedoch nicht die tatsächliche Lebenssituation der Studenten am Studienort wieder. Im Gegensatz zu anderen Nebenwohnsitzlern hätten Studenten ihren Lebensmittelpunkt regelmäßig in der Stadt ihres Studiums. Die Aufenthaltsdauer am Ort einer bestimmten Wohnung, auf die das OVG NRW in der zitierten Entscheidung abstelle, sei bei Studenten ebenso hoch wie bei Inhabern eines Hauptwohnsitzes. Der Umstand, dass Studenten ihren Erstwohnsitz oftmals am Heimatort der Eltern behalten würden, sei nahezu ausschließlich auf Sentimentalitätsgründe zurückzuführen. Studenten würden selbstverständlich in der Universitätsstadt leben und seien nur vorübergehend ortsabwesend, beispielsweise während der Semesterferien und auch in dieser Zeit nur, solange keine Hausarbeiten gefertigt, Klausuren geschrieben oder Prüfungen vorbereitet werden müssten. Aus Studentensicht seien der Begriff des Hauptwohnsitzes und die Meldepflicht durchaus auslegungsfähige Begriffe. Insbesondere im Hinblick auf die heutigen Studiengänge sei es lebensfremd, dass eine Meldepflicht für den Hauptwohnsitz danach unterscheide, ob sich der Student zu 51 % oder 49 % seiner Zeit an einem Ort aufhalte. Das zitierte Urteil des OVG NRW sei im Übrigen mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer, die auch die Klägerin bezahle, überholt. Insoweit müsse die Klägerin wie die anderen Bewohner behandelt werden.
14Schließlich wirke sich der Ausschluss von Nebenwohnsitzlern auf die Parkbewirtschaftungszone gar nicht aus. Der Beschlussvorlage sei zu entnehmen, dass lediglich 22 Personen im Verhältnis zu 2.170 Personen aufgrund der Differenzierung von Bewohnern mit Hauptwohnsitz und mit Zweitwohnsitz aus der Sonderbevorrechtigung herausgenommen worden seien. Es sei nicht ersichtlich, warum die Ausgrenzung der 22 Zweitwohnsitzler erforderlich sei, um eine funktionierende Bewohnerparkzone einzurichten. Die Zahlen stünden in einem so krassen Missverhältnis, dass eine Unterscheidung zwischen den beiden Bewohnergruppen nicht gerechtfertigt sei. Lediglich 1 % der Gesamtbewohnerzahl seien Nebenwohnsitzler. Umgerechnet auf angemeldete Pkw betreffe dies knapp 7 Pkw von 746 auf Bewohner zugelassenen Fahrzeugen. Auch die Zahl der erteilten Bewohnerparkausweise ergebe, dass der Ausschluss der 22 Nebenwohnsitzler unverhältnismäßig sei und sich auf den Zweck der Bewohnerparkzone nicht auswirke. Die diesbezügliche Entscheidung des Rates sei aufgrund fehlender Ermessensausübung fehlerhaft. Ein Hinweis auf eine "in B. praktizierte Regelung" und eine insoweit nicht erkennbare Entscheidung von Anfang 1990 werde den Anforderungen an eine Ermessensentscheidung durch den Rat nicht gerecht. Die Ratsmitglieder von heute könnten nach 20 Jahren ebenso wenig wie Außenstehende erkennen, dass tatsächlich bewusst unterschieden wurde und bewusst die 22 Nebenwohnsitzler ausgeschlossen werden sollten. Angesichts der so extrem geringen Zahl im Verhältnis zu den Hauptwohnsitzlern hätte es einer ausdrücklichen Erläuterung bedurft, warum Nebenwohnsitzler ausgeschlossen werden, um erkennen zu lassen, dass sich der Rat tatsächlich mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.
15Die Klägerin beantragt,
161. die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten zur Errichtung der Bewohnerparkzone "T" in B. aufzuheben,
172. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 2. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Sonderparkberechtigung für die Bewohnerparkzone "T" zu erteilen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Einrichtung der Bewohnerparkzone "T" sei rechtmäßig und beruhe auf § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Ziff. 2a StVO. Sie habe von dem ihr danach zustehenden Ermessen hinsichtlich der Einrichtung und Ausgestaltung der Bewohnerparkzone sowie der Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen dahin gehend Gebrauch gemacht, dass lediglich Hauptwohnsitzler sonderparkberechtigt seien. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei die Ermessenspraxis, Bewohnerparkausweise nur an Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Parkzone auszugeben, nicht ermessensfehlerhaft. Stünden dem großen Kreis von potenziell privilegierten Bewohnern weniger Parkplätze zur Verfügung, könne sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den Kreis derjenigen, die durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises bevorrechtigt würden, begrenzen. Aus der Voruntersuchung habe sich ergeben, dass die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge im Bereich der Bewohnerparkzone "T" (1.077 Fahrzeuge, davon 746 auf Bewohner) erheblich die Zahl der vorhandenen Parkplätze (429 Pkw-Parkplätze) übersteige. Darüber hinaus sei bei der Parkraumerhebung eine sehr hohe Auslastung der Straßen im Erhebungsgebiet von im Mittel 99,6 % festgestellt worden. Eine weitere Ausweitung des Kreises der Sonderparkberechtigung auf Nebenwohnsitzler würde den "Konkurrenzdruck" um die vorhandenen Parkplätze weiter erhöhen und die Bevorzugung der Sonderparkberechtigten weiter reduzieren. Die begrenzte Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze stehe einer Ausweitung ebenfalls entgegen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei der getroffenen Regelung auch die übrigen ‑ parkscheinpflichtigen ‑ Verkehrsteilnehmer gleichen Zugang zum öffentlichen Parkraum haben (sog. "Mischregelung"). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, die Sonderparkberechtigung auf Hauptwohnsitzler zu reduzieren.
21Unzutreffend sei auch, dass die Beschlussvorlage vom 14. Februar 2011 keine Unterscheidung nach dem Wohnsitz enthalte. Vielmehr werde in der Beschlussvorlage an verschiedenen Stellen auf die ausschließlich für Hauptwohnsitzler in Betracht kommende Sonderparkberechtigung Bezug genommen. Außerdem enthalte die Beschlussvorlage die Erklärung, dass unter Beibehaltung der "in B. praktizierten Regelung" nur Hauptwohnsitzler einen Bewohnerparkausweis erhalten sollen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass in B. aufgrund der angespannten Parkplatzsituation bereits seit 1990 zwischen Hauptwohnsitzlern und Nebenwohnsitzlern unterschieden werde. Darüber hinaus sei auch in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO (Ziffer 35) eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitzlern enthalten.
22Nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung könne im Übrigen auch hinsichtlich der Studenten nach dem Haupt- und Nebenwohnsitz unterschieden werden. Die Ausführungen der Klägerin zu einer abweichenden Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz im Falle von Studenten seien nicht haltbar. Jeder Einwohner sei gemäß § 13 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) verpflichtet, diejenige Wohnung als seine Hauptwohnung anzugeben, in der er sich auch tatsächlich vorwiegend aufhalte. Der Hauptwohnsitz bestimme sich damit allein nach den quantitativen Aufenthaltszeiten. Es bestehe eine rechtliche Verpflichtung, den Hauptwohnsitz wahrheitsgemäß anzugeben und daher stelle die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
23Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sonderparkberechtigung für den streitgegenständlichen Bewohnerparkbereich; eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Insoweit sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Anwohnerbegriffes erfülle, da dies nicht alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises sei. Der Antrag der Klägerin sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Sie ‑ die Beklagte ‑ habe sich bei der Ermessensausübung an dem Normzweck der §§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO orientiert. Danach sei eine Begünstigung derjenigen, die von der Parkraumnot qualitativ oder quantitativ am stärksten betroffen seien und die der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber bei der Einführung der genannten Vorschriften in erster Linie im Blick gehabt habe, möglich. Das seien zunächst die Personen, die im betroffenen Wohngebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründet hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die meldeamtliche Registrierung einer Hauptwohnung ein geeignetes Kriterium zur Erfassung dieses Personenkreises. Schließlich seien auch keine Umstände ersichtlich, die den Fall der Klägerin als atypisch erscheinen ließen. Allein die Zugehörigkeit der Klägerin zur Personengruppe derjenigen, die als Student eine Nebenwohnung in der Bewohnerparkzone bewohnen würden und der Umstand, dass lediglich 22 Nebenwohnsitzler gemeldet seien, genügten dafür nicht. Maßgeblich sei, dass der Parkraumbedarf der Wohnbevölkerung derartig groß sei, dass er auch durch eine überwiegende Reservierung der öffentlichen Parkflächen für diesen Personenkreis nicht gedeckt werden könne.
24Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Juli 2012 (2 L 156/12) den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beschilderung der Bewohnerparkzone "T" anzuordnen, abgelehnt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Verfahren und auf den zu diesem Verfahren übersandten Verwaltungsvorgang.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist insgesamt zulässig, aber unbegründet.
28A) Zunächst ist die mit dem Hauptantrag verfolgte und gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrszeichen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone gerichtete Anfechtungsklage zulässig. Verkehrsrechtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung,
29vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46/78 -, BVerwGE 59 S. 221; vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92 S. 32; vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, NJW 2004 S. 698 und vom 18. November 2010 – 3C 42/09 -, juris Rz. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998 S. 329; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2. Aufl. 2010, § 20 Rz. 632, 640; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 41 Rz. 247 ff, jeweils m.w.Nw.,
30regelmäßig Dauerverwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wenn sie - wie vorliegend - Gebote oder Verbote nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aussprechen (hier: die aufgestellten Verkehrszeichen 290.1 (zuvor Zeichen 290) - Beginn der Zone eines eingeschränkten Halteverbots - und Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen „mit Parkschein“ – Einschränkung der Parkerlaubnis auf ein Parken mit Parkschein -). Insoweit besteht zusammen mit den ebenfalls aufgestellten Parkscheinautomaten ein modifiziertes Parkverbot, d.h. das Parken ist nur mit Parkschein erlaubt, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 1 StVO.
31Die Klägerin ist zudem entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen können, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthaltenen Ermächtigungen nicht gegeben seien. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C 35/92 -, NJW 1993 S. 1729; OVG NRW, Urteil vom 9. August 1999 - 8 A 403/99 -, NRWE, und Beschluss vom 12. Februar 2007 - 25 B 2562/96 -, NJW 1998 S. 329; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2. Auflage 2010, § 21 Rz. 641 ff.
33Die Klägerin ist als Bewohnerin und Verkehrsteilnehmerin der Bewohnerparkzone ‚T‘ von den mit der Einrichtung in dieser Zone aufgestellten Verkehrszeichen und von der durch die Aufstellung der Parkscheinautomaten bestehenden Gebührenpflicht betroffen. Sie ist zudem nicht sonderparkberechtigt und von der Gebührenpflicht befreit, da sie nicht Inhaberin eines Bewohnerparkausweises ist.
34Die Klage ist indes unbegründet.
35Die angefochtene straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 11. April 2011 betreffend die Verkehrszeichen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone ‚T‘ (U.--------straße ) zwischen K. Straße, S.-----straße , Q.---straße und M.--------straße ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
36Maßgebend für die rechtliche Beurteilung dieser Anordnung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen verkehrsregelnden Dauerverwaltungsakt handelt,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C 35/92 -, a.a.O. und vom 18. November 2010 – 3 C 42/09 -, a.a.O. und Sauthoff, a.a.O., § 20 Rz. 650.
38Rechtsgrundlage für die Anordnung der Verkehrszeichen ist vorliegend § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift erfolgt die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde.
39Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage zur Einrichtung der Bewohnerparkzone sind erfüllt. Die Beklagte hat einvernehmlich auf der Grundlage der Beschlüsse ihrer für planungsrechtliche Entscheidungen zuständigen Gremien von der Ermächtigung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a StVO Gebrauch gemacht durch Anordnung und Aufstellung der oben genannten Verkehrszeichen sowie die gleichzeitige Aufstellung von Parkscheinautomaten im Bereich der Bewohnerparkzone ‚T‘ und die Freistellung für Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis von der angeordneten Parkraumbewirtschaftung.
40Mit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und des § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 2 StVO im Jahr 1980 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten und so der Umlandflucht entgegenzuwirken. Er wollte damit auf die Parkraumnot und den Wettlauf um die wenigen Parkplätze reagieren, die die Lebensumstände der innerstädtischen Wohnbevölkerung in besonderem Maße erschweren und ein entscheidendes Hindernis für die Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete bilden,
41vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9.
42Der Gesetzgeber hat mit der 2001 in Kraft getretenen Novellierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG durch die Abkehr vom Anwohnerbegriff und der ihm immanenten engen räumlichen Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort, die in der Regel bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist,
43vgl. zum Anwohner- und Bewohnerbegriff: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 3 C 11/97 -, BVerwGE 107, 38,
44hin zu dem Begriff des Bewohners zum Ausdruck gebracht, dass ein auch nur annähernd zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot von Parkflächen und der Nachfrage jedenfalls in Metropolen eine großräumige Verteilung erfordert, die durch Ausführungsregelungen in der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermöglicht werden soll, wobei die zu konkretisierende maximale Ausdehnung solcher Bereiche nicht über 1000 Meter liegen soll,
45vgl. BT-Drucks. 14/4304 S. 8.
46Der Verordnungsgeber hat entsprechend dieser gesetzgeberischen Intention mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO vom 22. Oktober 1998 (VwV-StVO) in Ziffer X (Nr. 29 ff) StVO maßgeschneiderte Lösungen für die jeweilige örtliche Situation eröffnen wollen,
47vgl. BR-Drucks. 751/01 S. 6.
48Nach der von der Beklagten eingeholten Voruntersuchung handelt es sich bei dem von der Bewohnerparkzone „T“ betroffenen Bereich um ein städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel. Dazu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Juli 2012 – 2 L 156/12 – bereits ausgeführt:
49„Zur Feststellung dieser Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin eine Analyse der Parkplatznutzung und –nachfrage durch das Ingenieurbüro E. -W. GmbH durchführen lassen, die sich u.a. auf eine Erhebung der Parkraumnutzung vom 13. April 2010, die Daten des Melderegisters (Stand: 31. März 2010) und die Zahl der in diesem Bereich zugelassenen Fahrzeuge stützt (Bericht vom Juli 2010). Danach sind in dem betroffenen Gebiet 2170 Bewohner (mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz) und 1077 Fahrzeuge gemeldet. Von diesen Fahrzeugen sind 746 auf Bewohner und 331 auf Gewerbe zugelassen. Dem stehen 429 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum und 441 Stellplätze auf privatem Gelände (insgesamt 870 Parkplätze) gegenüber. Die Voruntersuchung ergab einen durchweg hohen Parkdruck und eine überwiegend hohe Auslastung der zur Verfügung stehenden Parkplätze von 100% - im Mittel von 99,6 % -. Erkennbar war tagsüber ein deutlicher Anstieg von „gebietsfremden“ Fahrzeugen. Als Verursacher der hohen Auslastung wurden vor allem Fahrzeuge festgestellt, die außerhalb des Viertels zugelassen waren; dies wurde als Hinweis auf Berufspendler und aus der Innenstadt verdrängte Besucher, die dort einen kostenfreien Parkplatz finden, gewertet. Von den im betroffenen Stadtviertel gemeldeten Fahrzeugen wurde lediglich ein geringer Anteil (19,2%) im Untersuchungsgebiet angetroffen, wobei ein noch geringerer Anteil der Fahrzeuge (5,4%) in den Straßen angetroffen wurde, in denen deren Halter gemeldet waren.
50Die Kammer hat nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen der summarischen Prüfung keinen Anlass, die oben dargestellten Ergebnisse der Voruntersuchung und die gezogenen Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin zum bestehenden Parkdruck anzuzweifeln. Das Vorbringen der Antragstellerin verhält sich dazu nicht.
51Die Antragsgegnerin hat für das betroffene Gebiet eine sog. Mischregelung getroffen, wonach in der Bewohnerparkzone alle öffentlichen Parkplätze mit einer (gebührenpflichtigen) Parkscheinpflicht belegt worden sind – Einführung einer Parkraumbewirtschaftung –; von der wiederum die Bewohner mit Bewohnerparkausweis ausgenommen bzw. freigestellt sind. Die Anordnungen zielen darauf ab, den Bewohnern mit Bewohnerparkausweis durch die Befreiung einen Vorteil gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu verschaffen, die innerhalb der festgesetzten Zeiten der Gebührenpflicht unterliegen. Durch diese Gebührenpflicht für die übrigen Verkehrsteilnehmer soll eine Entspannung des bestehenden Parkdrucks erreicht werden. Eine nach Ziff. X 4. (Nr. 32) VwV-StVO einzuhaltende Quote für den allgemeinen Parkraumbedarf ist nach dieser Regelung entbehrlich, da keine Parkplätze ausschließlich für Bewohner reserviert worden sind. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone ‚T‘ ist ferner hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung nicht zu beanstanden. Die maximale Ausdehnung von 1000 m wird nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht signifikant überschritten.“
52Daran hält die Kammer auch im Rahmen des Klageverfahrens fest und weist ergänzend darauf hin, dass auch der Umstand, dass im innerstädtischen Bereich von B. mehrere Bewohnerparkzonen aneinandergrenzen, der Einrichtung der Bewohnerparkzone „T“ nicht entgegensteht. Nach Ziffer X 3. (Nr. 31) VwV-StVO ist die Aufteilung eines städtischen Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben und Nummern) ausdrücklich vorgesehen. Die Klägerin hat im Übrigen weder die räumliche Ausdehnung der angegriffenen Bewohnerparkzone noch die Einbeziehung der genannten Straßen gerügt.
53Die Entscheidung über die streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtliche Anordnung stand ferner im Ermessen der Behörde. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung im Hinblick auf die grundsätzliche Einrichtung der Bewohnerparkzone ‚T‘ wie auch bezüglich deren Ausgestaltung ist nicht zu beanstanden. Diese Ermessensentscheidung ist lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Kammer hält insoweit ebenfalls an ihren bereits im Beschluss vom 6. Juli 2012 getroffenen Feststellungen fest:
54„Die Antragsgegnerin hat die Interessen der im Gebiet nicht wohnenden Verkehrsteilnehmer in ihre Entscheidung mit eingestellt, da auch diesen Verkehrsteilnehmern durch die oben dargestellte Mischregelung die öffentlichen Parkplätze weiterhin zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die auswärtigen Verkehrsteilnehmer auch auf die Festlegung einer Höchstparkdauer verzichtet. Die Antragstellerin hat den Zuschnitt der Bewohnerparkzone bzw. die Einbeziehung der Q.---straße nicht in Frage gestellt.
55Soweit die Antragstellerin sich gegen die Anordnung der Bewohnerparkzone ‚T‘ mit dem Vorbringen wendet, dass sie – obwohl Bewohnerin der Zone - auf Grund der zugleich getroffenen – nach ihrer Auffassung ermessensfehlerhaften - Regelung der Antragsgegnerin betr. Erteilung der Bewohnerparkausweise von der Zuteilung als Bewohnerin mit einem Neben- bzw. Zweitwohnsitz ausgeschlossen sei, rechtfertigt dies vorliegend nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Klage. Die Antragstellerin unterliegt zwar durch diese Regelung wie auswärtige Verkehrsteilnehmer der allgemeinen Gebührenpflicht, wobei nach den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin lediglich eine geringe Zahl von Bewohnern mit Nebenwohnsitz im betroffenen Gebiet gemeldet ist. Die (zahlenmäßige) Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Bewohner zwischen Personen mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz hat jedoch nach den vorliegenden Erkenntnisgrundlagen für die Einrichtung der Bewohnerparkzone keine Rolle gespielt. Maßgeblich waren insoweit der vorhandene Parkplatzbestand, die Parkplatznutzung und –nachfrage im Hinblick auf die gesamten Bewohner des Viertels und die Zahl der dort gemeldeten Fahrzeuge. Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Anordnung der Bewohnerparkzone zugleich vorgenommene begrenzende Regelung der Bewohnerparkausweiserteilung auf Hauptwohnsitzler eine tiefgreifende Verzerrung des der Anordnung der Bewohnerparkzone zugrunde liegenden Erkenntnismaterials zur Folge gehabt hat, bestehen nicht. Den Bewohnern wird im Übrigen nicht schon durch die Einrichtung der Bewohnerparkzone eine Sonderparkberechtigung erteilt. Vielmehr stellt die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen neben der Einrichtung der Bewohnerparkzone eine eigenständige – weitere – Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde dar, für die § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVZO - wie bereits oben ausgeführt - ebenfalls Rechtsgrundlage ist.“
56Die Klägerin ist im Übrigen auf diese Erwägungen in den Entscheidungsgründen der Kammer im Klageverfahren nicht mehr eingegangen und hat keine neuen Erwägungen oder Umstände vorgetragen.
57B) Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
58Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass die Bewohnerparkausweise durch die Beklagten jeweils mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Jahr ab Antragstellung erteilt werden. Die Klage hat sich dadurch nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt, da die Klägerin ihren Antrag nicht zeitlich beschränkt hat und weiterhin die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Zukunft begehrt. Eine rückwirkende Erteilung des Bewohnerparkausweises wird von der Klägerin nicht erstrebt.
59Die Klage ist jedoch unbegründet.
60Die Ablehnung der Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises für die Parkzone „T“ mit Bescheid vom 2. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat nach der hier maßgeblichen Sach– und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
61Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist ebenfalls § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Diese Vorschrift enthält neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24/93 -, NJW 1995,473 und OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, NZV 1997, 132; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2. Auflage 2010, § 21 Rz. 718.
63Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage erfüllt, da die Beklagte (nach den vorangegangenen Ausführungen auch rechtmäßig) die Bewohnerparkzone „T“ eingerichtet hat und die Klägerin ferner unstreitig Bewohnerin dieser Bewohnerparkzone ist. Die Klägerin ist dort melderechtlich registriert und wohnt tatsächlich dort,
64vgl. auch zum Bewohnerbegriff: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11/97 -, a.a.O..
65Allerdings räumt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen bzw. der Voraussetzungen der daran anknüpfenden Ziffer X Rz. 35 (Nr. 7 Satz 2) VwV-StVO zu § 45 StVO der Klägerin noch keinen strikten Anspruch auf eine Freistellung von der angeordneten Parkraumbewirtschaftung ein. Das Vorliegen dieser Merkmale ist zwar notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises,
66vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, a.a.O. und OVG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2003 - 1 B 1/02 -, juris.
67Die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen steht vielmehr nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO ebenso im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wie die vorausgehende Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung von Bewohnerparkzonen bzw. Bewohnparkvorrechten,
68vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, a.a.O..
69und kann von dem Gericht – wie bereits oben dargelegt – nur eingeschränkt gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden.
70Die Ausübung des dem Beklagten insoweit zustehenden Ermessens ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere hat sich das Ermessen der Beklagten nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des von ihr begehrten Bewohnerparkausweises verdichtet (sog. Ermessensreduktion auf Null).
71Die zusätzliche Anknüpfung an den Hauptwohnsitz der Bewohner als auschlaggebendes Kriterium für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ist nicht ermessensfehlerhaft.
72Zunächst kann die von der Klägerin gerügte fehlende Ermessensausübung der Beklagten (sog. Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall) nicht festgestellt werden. Zwar kann den von der Beklagten vorgelegten Beschlüssen bzw. der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 14. Februar 2011 zur Bewohnerparkzone „T“ eine gesonderte Begründung für diese Differenzierung bei der Erteilung der Bewohnerparkausweise nicht entnommen werden. Die Beklagte hat jedoch ausdrücklich auf die „bisher in B. praktizierte Regelung“, wonach lediglich Bewohner mit einem Hauptwohnsitz einen Bewohnerparkausweis erhalten, Bezug genommen. Diese Regelung hatte die Beklagte erstmalig mit der Einrichtung der Bewohnerparkzone „P“ (Q1. ) eingeführt und in der Folgezeit auch auf die schon vorhandenen und noch folgenden Bewohnerparkzonen ausgedehnt. Bei ihrer damaligen Entscheidung hatte die Beklagte bereits u.a. die melderechtlichen Erwägungen insbesondere mit Blick auf die Gruppe der Studierenden in ihre Entscheidung einbezogen (vgl. etwa Beschlussvorlage für den Verkehrsausschuss vom 25. Juli 1990 für die Sitzung vom 9. August 1990). In der Folgezeit wurde darüber hinaus neben der bereits vorgesehenen Ausnahmeregelung für die Gruppe der Hauptwohnsitzler mit einem Firmenfahrzeug (die nicht immer in B. zugelassen sind) noch eine weitere Ausnahmeregelung für die Gruppe der in B. eingeschriebenen Studierenden, denen nicht nur vorübergehend ein Fahrzeug der Eltern zur Verfügung gestellt worden ist, eingeführt. Mit dieser ausdrücklichen Bezugnahme, die die Beklagte im Klageverfahren noch einmal vertieft hat, gibt sie zu erkennen, dass sie auch für die Bewohnerparkzone „T“ an den bisherigen Erwägungen festhält, wobei insoweit aus der Beschlussvorlage die Anzahl der betroffenen (d.h. nichtbevorrechtigten) Nebenwohnsitzler erkennbar war, da die Bewohnerdaten getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzler aufgeführt wurden.
73Die Entscheidung der Beklagten, in allen Bewohnerparkzonen nach einheitlichen Kriterien Parkausweise zu erteilen, ist im Übrigen bereits vor dem Hintergrund, dass dadurch mögliche Verschiebungen/Ummeldungen hin zu Stadtgebieten mit „erleichterten Voraussetzungen“ vermieden werden, nicht zu beanstanden.
74Eine derartige – typisierende - Differenzierung innerhalb der Gruppe der Bewohner ist ferner weder bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ausgeschlossen noch widerspricht sie dem oben dargelegten Normzweck. Die Beklagte kann vielmehr den Kreis derjenigen, die durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises bevorrechtigt werden, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens begrenzen, wenn einem großen Kreis von potentiell privilegierten Bewohnern weniger Parkplätze gegenüberstehen. Denn würde der Kreis der Privilegierten so weit gefasst, dass sich das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkberechtigungen so weit verdünnt, dass von einem "Privileg" keine Rede mehr sein kann, so wäre dies nicht mehr von dem Ermächtigungszweck gedeckt. Ist der Parkraumbedarf in einem städtischen Quartier so groß, dass auch eine Reservierung des öffentlichen Parkraums für den begünstigten Kreis den Bedarf nicht deckt, steht es mit dem Normzweck in Einklang, wenn nur diejenigen von der Begünstigung erfasst werden, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen sind und die der Gesetzgeber vorrangig in den Blick genommen hat. Das sind zunächst die Personen, die im betroffenen Wohngebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet haben. Dementsprechend ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ermessenspraxis, Bewohnerparkausweise nur an Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Parkzone auszugeben, nicht ermessensfehlerhaft,
75vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 2 TG 729/92 -, NJW 1993, 1091, und auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2001 - 7 A 10728/01 -, juris sowie andere Verwaltungsgerichte: VG Freiburg, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 K 1505/04 – sowie VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2007 – 12 E 1343/05 – jeweils juris.
76Die meldeamtliche Registrierung einer Hauptwohnung ist insoweit ein geeignetes Kriterium zur Erfassung dieses Personenkreises, da Personen mit einem Hauptwohnsitz im Gegensatz zu Nebenwohnsitzlern typischerweise am Ort der Hauptwohnung den Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (vgl. § 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz – MRRG -, § 16 Abs. 2 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – MG NRW -). Für diese Gruppe kann daher im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie von der Parkraumnot stärker betroffen sind, da sie sich regelmäßig nicht nur häufiger und länger an ihrem Hauptwohnort aufhalten, sondern auch etwa die Infrastruktur in ihrer Umgebung intensiver nutzen als Nebenwohnsitzler. Es begegnet insoweit keinen Bedenken, wenn sich die Beklagte im Rahmen der Erteilung des Parkausweises zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der Praktikabilität auf die melderechtlichen Angaben der Bewohner stützt und auf eine Prüfung der tatsächlichen Lebensgewohnheiten im Einzelfall verzichtet. Dementsprechend sieht ebenfalls die Verwaltungsvorschrift in Ziffer X Rz. 35, Nr. 7 Satz 3 VwV-StVO zu § 45 StVO eine derartige Differenzierung als zulässig an. Danach „kann je nach örtlichen Verhältnissen die angemeldete Nebenwohnung ausreichen“, d.h. vorrangig sind Personen mit melderechtlich registriertem Hauptwohnsitz zu berücksichtigen. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen daran ausgerichtet und konkretisiert bzw. gebunden.
77Die nach dieser Ermessenspraxis von dem Beklagten im Jahr 2012 und 2013 insgesamt ausgegebenen Bewohnerparkausweise (577 und 584) übersteigen bereits die Zahl der in diesem Bereich vorhandenen öffentlichen Parkplätze (429). Eine weitergehende Berücksichtigung aller Nebenwohnsitzler bzw. aller Studenten ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz würde den Konkurrenzdruck um die Parkplätze weiter erhöhen bzw. die Privilegierung weiter reduzieren. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die übrigen parkscheinpflichtigen Verkehrsteilnehmer gleichen Zugang zum öffentlichen Parkraum haben (sog. Mischregelung). Lediglich die Gebührenpflicht unterliegt unterschiedlichen Regelungen (hier: die Freistellung der Bewohner von der Parkscheinpflicht). Diese - den Gemeingebrauch weniger einschränkende - Maßnahme erfordert auch eine angemessene Berücksichtigung der Parkmöglichkeiten für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die bei einer Ausweitung der Parkbevorrechtigungen ebenfalls weiter aus dem innerstädtischen Bereich abgedrängt würden.
78Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass diese melderechtliche Differenzierung nicht mehr der aktuellen Lebensrealität von Studenten entspricht, die häufig lediglich mit Nebenwohnsitz an dem Studienort angemeldet und mit Hauptwohnsitz an dem elterlichen Wohnort registriert seien. Soweit die tatsächlichen Lebensverhältnisse eines Studenten nicht mit seinem melderechtlichen Status übereinstimmen, muss die Beklagte dies nicht bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, weil der Einwohner melderechtlich verpflichtet ist (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 MRRG, § 16 Abs. 4 S.1 MG NRW), diejenige Wohnung als Hauptwohnung anzugeben, die auch tatsächlich von ihm vorwiegend i.S.d. § 12 Abs. 2 MRRG, § 16 Abs. 2 MG NRW benutzt wird. Eine gesetzliche Vermutung, dass ledige Studierende während ihres Studiums vorwiegend ihre Wohnung am Studienort nutzen, lässt sich den melderechtlichen Vorschriften nicht entnehmen,
79vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 – 1 C 24/90 -, juris.
80Die Beklagte darf mithin von der Richtigkeit der melderechtlichen Angaben ausgehen und ist im Rahmen der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht verpflichtet, die melderechtlichen Angaben zu überprüfen,
81vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 -, a.a.O.
82Die Klägerin hat insoweit auch nicht im einzelnen – atypische - Umstände dargelegt (und nachgewiesen), die - obwohl sie lediglich mit den Nebenwohnsitz gemeldet ist -ausnahmsweise ein Abweichen von der gehandhabten Ermessenspraxis der Beklagten erlauben.
83Die Ermessenspraxis der Beklagten verstößt ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG). Die Differenzierung ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung anhand typisierender bzw. generalisierender Kriterien zur Bearbeitung und Ordnung gleichartig wiederkehrender Sachverhalte ist nicht zu beanstanden, soweit etwaige Härten bzw. Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Personen betreffen und ihr Ausmaß nicht die Grenze der Unerträglichkeit überschreitet.
84Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Schon die geringe Zahl von betroffenen Nebenwohnsitzlern spricht – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – gegen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Für die Mehrzahl der Fälle – der Bewohner mit Hauptwohnsitz – wird, wie oben dargelegt, eine sachgerechte und dem Gesetzeszweck entsprechende Regelung erzielt.
85Es sind schließlich keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die die Annahme einer besonderen Härte im Falle der Klägerin rechtfertigen. Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile und Unbequemlichkeiten (etwa auf Grund regelmäßiger Fahrten zum Elternhaus und dabei anfallender Gepäcktransporte) treffen sie nicht schwerer als andere Bewohner in Innenstädten oder Innenstadt nahen Bereichen. Diese finden vielfach wegen der angespannten Parkraumsituation in diesen Bereichen keinen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung. Sie sind bereits aus diesem Grunde regelmäßig darauf verwiesen, andere - weiter entfernte - Parkmöglichkeiten zu suchen, denn auch der Bewohnerparkausweis garantiert keinen Parkplatz in der jeweiligen Parkzone.
86Eine besondere Härte ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin als Studentin die regelmäßig anfallenden Parkgebühren zahlen muss. Die Kosten für einen Parkplatz sind für innerstädtische Bewohner wie für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die innerstädtische Parkplätze nutzen, üblicherweise mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges verknüpft. Einen Anspruch auf einen gebührenfreien Parkplatz in der Nähe der Wohnung besteht nicht. Die Klägerin ist insoweit nicht anders oder schlechter gestellt als Bewohner in Gebieten mit angespannter Parksituation ohne Bewohnerparkausweis.
87Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin auf Grund ihres Nebenwohnsitzes zur Zahlung einer Zweitwohnsteuer im Gebiet der Beklagten verpflichtet ist. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Gebührenpflicht für das Parken in einer Bewohnerparkzone und der Zweitwohnungssteuer besteht nicht; mit der Zahlung einer Zweitwohnungssteuer wird insbesondere nicht ein Anspruch auf ein gebührenfreies Parken begründet. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, d.h. eine Steuer auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen,
88vgl. eingehend: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2BvR 1275/79 – juris.
89Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit auch die Besteuerung von Studenten mit einer Zweitwohnung am Studienort, da eine wertende Berücksichtigung von Gründen/Absichten für das Innehaben einer Zweitwohnung (hier: zu Ausbildungszwecken) dem Wesen einer Aufwandsteuer entgegensteht und eine Ausnahme für Zweitwohnungen, die zu bestimmten Zwecken gehalten wird, gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde,
90vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 – 11 C 12/99 -, juris und für B1. : VG B1. , Urteil vom 12. Oktober 2006 – 384/04 -, juris.
91Dem steht auch nicht entgegen, dass häufig Hintergrund für die Einführung von örtlichen (kommunalen) Zweitwohnungssteuern u.a. der Umstand ist, dass innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nur Personen mit Hauptwohnungen berücksichtigt werden und gerade in Universitätsstädten eine Vielzahl von Studenten mit Zweitwohnsitz gemeldet sind, denen die kommunalen Einrichtungen ebenfalls zur Verfügung stehen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf ein – gebührenfreies - Bereitstellen eines Parkplatzes in der Nähe der Zweitwohnung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Einrichtung einer Bewohnerparkzone dient – wie bereits oben ausgeführt – der Bevorrechtigung derjenigen Bewohner, die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Diesen Personen werden Inhaber von Zweitwohnungen oder Nebenwohnsitzen auch nicht durch die Abgeltung einer Zweitwohnungssteuer gleichgestellt.
92Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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