Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1930/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die 1991 geborene Klägerin absolviert seit dem 1. August 2012 eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin beim Berufskolleg der Evangelischen Stiftung I. , Fachschule für Heilerziehungspflege und Berufsfachschule für Heilerziehungshilfe in N. ; im Rahmen dieser Ausbildung ist sie als Praktikantin bei der Lebenshilfe I1. e. V. angestellt.
3Am 7. Mai 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Weiterleistung von Wohngeld.
4Mit Bescheid vom 3. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 20 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) kein Wohngeldanspruch bestehe, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 56, 116 Abs. 2 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustünden oder ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustünden.
5Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
6Sie hält den Ablehnungsbescheid der Beklagten für rechtswidrig und ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Wohngeld zu. Die Beklagte beziehe sich in der Begründung des Bescheides alleine darauf, dass sie ‑ die Klägerin ‑ Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 56, 116 oder 122 SGB III beanspruchen könne. Diese Leistungen stünden ihr aber ausweislich der von ihr vorgelegten Ablehnungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 19. Oktober 2012 und des Amtes für Ausbildungsförderung des Kreises I1. vom 14. März 2013 nicht zu.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Juni 2013 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Mai 2013 Wohngeld zu bewilligen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und vertritt die Auffassung, dass der Klägerin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 WoGG kein Wohngeldanspruch zustehe, da es sich bei ihrer Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin um eine gemäß § 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähige Ausbildung handele. Der Förderungsantrag der Klägerin sei durch das Amt für Ausbildungsförderung abgelehnt worden, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens den anzusetzenden Bedarf der Klägerin übersteige, sodass die Klägerin lediglich der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz habe.
12Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. September 2013 auf den Einzelrichter übertragen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.
16Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld, da ein Wohngeldanspruch vorliegend durch § 20 Abs. 2 WoGG ausgeschlossen wird.
18Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WoGG besteht unter anderem kein Anspruch auf Wohngeld, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen oder ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustünden. Dies gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben.
19Die Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall der Klägerin erfüllt.
20Die Klägerin ist einziges Haushaltsmitglied im Sinne von § 5 Abs. 1 WoGG. Ihr stehen dem Grunde nach Leistungen zur Förderung ihrer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu.
21Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird Ausbildungsförderung u. a. geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), sowie für den Besuch von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG).
22Die Bildungsgänge der Fachschule, zu denen der von der Klägerin gewählte Bildungsgang in der Fachrichtung Heilerziehungspflege zählt, setzen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage E zu § 29 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) im Allgemeinen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus; soweit davon abweichend etwa nach § 5 Abs. 2 und 3 oder der Verwaltungsvorschrift zu § 28 Abs. 1 der Vorschrift eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht gefordert wird, erfüllt der von der Klägerin gewählte Ausbildungsgang nach seiner Dauer und dem vermittelten Abschluss jedenfalls die Voraussetzungen nach § 2 Abs. Nr. 2 BAföG.
23Ausweislich des Bescheides des Amts für Ausbildungsförderung des Kreises I1. vom 14. März 2013 ist denn auch die von der Klägerin beantragte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz der Höhe nach nicht bewilligt worden, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf der Klägerin übersteigt.
24Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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