Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1844/13.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2013 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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