Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1576/09
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. März 2010 wird aufgehoben, soweit
a) für die Zeit vom 21. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 185 €,
b) für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 275 €,
c) für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 250 €,
d) für Zeit ab dem 1. Juli 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag gefordert wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Jugendhilfeleistungen, die der Beklagte für dessen Tochter erbracht hat.
3Der Beklagte erbrachte vom 21. Mai 2008 bis zum 1. Februar 2010 Hilfe zur Erziehung für die Tochter des Klägers in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung in Heimpflege.
4Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte der Beklagte dem Kläger die Unterbringung seiner Tochter im Kinderheim T. . K. mit und schätzte die daraus entstehenden Aufwendungen auf monatlich ca. 4.500 €. In dem Schreiben wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger nach seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen sei. Zusätzlich enthielt das Schreiben unter anderem die folgende Belehrung:
5„Ich weise Sie darauf hin, dass Sie Unterhaltszahlungen für W. K1. ab sofort mit befreiender Wirkung nicht mehr an Dritte leisten dürfen. [...]
6Die Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes Ihres Kindes ist Bestandteil Ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung. Ich fordere Sie daher auf, den Krankenversicherungsschutz Ihres Kindes zu gewährleisten.“
7Nachdem der Kläger Nachweise über sein Vermögen und Einkommen übermittelt hatte, kündigte der Beklagte durch Schreiben vom 5. Mai 2009 an, dass beabsichtigt werde, ihn zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 635 € heranzuziehen. Durch Schreiben vom 18. Mai 2009 trug der Kläger Einwände gegen die Berechnung seines Einkommens vor. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 erklärte die Beklagte, den monatlichen Kostenbeitrag auf 525 € festsetzen zu wollen. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2009 erneut Einwände. Mit Bescheid vom 10. August 2009 setzte der Beklagte den monatlichen Kostenbeitrag ab dem 21. Mai 2008 auf 425 € fest.
8Am 4. September 2009 hat der Kläger Klage erhoben.
9Er begehrt die Freistellung von der Kostentragungspflicht ab dem 1. Juli 2009, weil er seine Zustimmung zu der Durchführung der Jugendhilfemaßnahme am 16. Juni 2009 widerrufen habe. Für den Zeitraum davor anerkennt er den Kostenbeitrag dem Grunde nach, macht aber Einwände gegen die Höhe geltend, da der Beklagte sein Einkommen fehlerhaft ermittelt habe. Ursprünglich hat es deshalb beantragt, den Bescheid des Beklagten aufzuheben, soweit für die Zeit vom 21. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 185 €, für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 275 € und für Zeit ab dem 1. Juli 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag gefordert wird. Mit Bescheid vom 16. März 2010 hat der Beklagte den Bescheid vom 10. August 2009 dahingehend geändert, dass für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 1. Februar 2010 ein monatlicher Kostenbeitrag von 475 € gefordert wird. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben unter dem 16. April 2010 seine Klage erweitert und den Bescheid vom 16. März 2010 einbezogen.
10Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
11den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. März 2010 aufzuheben, soweit
12a) für die Zeit vom 21. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 185 €,
13b) für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 275 €,
14c) für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 250 €,
15d) für Zeit ab dem 1. Juli 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag gefordert wird.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger sein Einverständnis zur Heimunterbringung am 16. Juni 2009 noch nicht zurückgenommen habe. Er rechtfertigt zudem die Höhe des Kostenbeitrages.
19Kläger und Beklagte haben sich einvernehmlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Kammer kann wegen der Zustimmung der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
22Die Klage ist auch mit der Erweiterung auf den Änderungsbescheid zulässig. Da der Beklagte sich in Schriftsätzen zu der erweiterten Klage geäußert hat, hat er in die Klageänderung nach § 91 Abs. 2 VwGO eingewilligt. Darüberhinaus ist die Klageänderung sachdienlich i.S. des § 91 Abs. 1 VwGO, da der Streitgegenstand auch im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 16. März 2010 wesentlich derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
23Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Obwohl der Bescheid insgesamt rechtswidrig ist, ist er nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, da der anwaltlich vertretene Kläger sein Klagebegehren darauf in den Schriftsätzen eindeutig begrenzt hat und das Gericht daran gebunden ist, § 88 VwGO. Weder aus den in den Schriftsätzen gestellten Anträgen noch aus der Begründung ist ersichtlich, dass der Kläger die vollständige Aufhebung des Kostenbeitragsbescheids fordert.
25Rechtsgrundlage für den Kostenbeitragsbescheid vom 10. August 2009 sind die §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 91 Abs. 1 Nr. 5 b) 93, 94 SGB VIII. Nach diesen Vorschriften sind die Eltern aus ihrem Einkommen zu den Kosten für Hilfe zur Erziehung, die nach § 34 SGB VIII gewährt wird, durch Erhebung eines Kostenbeitrags in Anspruch zu nehmen.
26Die Erhebung des Kostenbeitrags ist rechtswidrig, da der Kläger nicht nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 SGB VIII belehrt wurde. Weder die Mitteilung über die Kostentragungspflicht vom 4. Juni 2008 noch die weiteren Schreiben und Bescheide des Beklagten weisen die notwendige Belehrung auf.
27Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Bei der notwendigen Aufklärung handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags, da das Recht, einen Kostenbeitrag zu erheben, erst entsteht, wenn die pflichtige Person gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt worden ist. Eine fehlende Aufklärung unterfällt deshalb nicht den Heilungsvorschriften des § 42 SGB X oder § 46 VwVfG. Die Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22/11 -, BVerwGE 144, 313; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 – 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547, vom 9. September 2010 – 12 A 1567/09 -, juris, und vom 1. April 2011 – 12 A 1292/09 -, NWVBl. 2011, 397; VG Aachen, Urteil vom 10. Januar 2013 – 1 K 1153/11 -, www.nrwe.de.
29Diesen Anforderungen wird die Mitteilung des Beklagten an den Kläger über die Kostenbeitragspflicht vom 4. Juni 2008 nicht gerecht. Das Schreiben ist sogar potentiell geeignet, den Kläger hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht in die Irre zu führen. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die Zahlung des Kostenbeitrags ggf. bei der Berechnung des Unterhalts des Kindes, für das die Jugendhilfeleistung erbracht wird, zu berücksichtigen ist, § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die in dem Schreiben enthaltenen Hinweise zur Zahlung an Dritte und zur Krankenversicherung können den Eindruck vermitteln, dass die Höhe des Unterhaltsanspruchs durch die Zahlung eines Kostenbeitrags unberührt bleibt. Das Merkblatt des Beklagten über die Heranziehung zu den Kosten bei Gewährung von vollstationären, teilstationären und vorläufigen Maßnahmen der Jugendhilfe, auf das das Schreiben vom 4. Juni 2008 Bezug nimmt, enthält ebenfalls keine Belehrung über § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Der Beklagte hat auch im späteren Schriftverkehr mit dem Kläger darauf nicht hingewiesen.
30Schließlich durfte der Beklagte den Kostenbeitrag auch nicht ohne vorherige Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII erheben. Rechtliche oder tatsächliche Gründe, aus denen der Beklagte an der Geltendmachung gehindert war und die in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen, sind nicht ersichtlich.
31Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die nachträgliche Erhöhung des Kostenbeitrags durch den Änderungsbescheid auf Grundlage der §§ 44 ff. SGB X rechtmäßig war. Denn der Kläger ist auch für den Zeitraum ab Erlass des Änderungsbescheids nicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII belehrt worden.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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