Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 900/11
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner am 10. Dezember 2010 mündlich ausgesprochenen und unter dem 4. Januar 2011 schriftlich bestätigten Ablehnungsentscheidung des Polizeipräsidiums Aachen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2011 verpflichtet, dem Kläger Leistungen der freien Heilfürsorge zu der im Zeitraum vom 21. Oktober 2010 bis zum 9. Dezember 2010 auf der Grundlage der ärztlichen Verordnungen vom 7. Oktober 2010 und 18. November 2010 bei der Ergotherapiepraxis N. W. B. durchgeführten Maßnahmen der Ergotherapie zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 61-jährige Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des Beklagten; er ist beim Polizeipräsidium Aachen tätig.
3Am 11. September 2010 erlitt er eine transitorische ischämische Attacke (TIA) im vertebro-basileren Stromgebiet bei chronischem Vorhofflimmern. Er wurde noch am selben Tag mit dem Verdacht auf Schlaganfall im Krankenhaus der „Medizinischen Zentrum Städteregion Aachen GmbH“ in Würselen stationär aufgenommen und am 15. September 2010 mit der Abschlussdiagnose einer vorübergehenden Hirndurchblutungsstörung mit leichten Auswirkungen wieder entlassen.
4Nachdem er seinen Dienst am 20. September 2010 wieder aufgenommen hatte, suchte er am 23. September 2010 den Polizeiarzt Dr. I. auf. Dieser empfahl ihm zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes rehabilitative Maßnahmen. Daraufhin begab sich der Kläger umgehend in die Behandlung des Herrn Dr. U. , Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser verschrieb dem Kläger mit Verordnungen vom 7. Oktober 2010 und 18. November 2010 Maßnahmen der Ergotherapie ("Hirnleistungstraining"). Als Diagnose wurde angegeben: „Zustand nach Hirnstamm-TIA, noch leichte Ungeschicklichkeit der linken Hand, auch Konzentrationsstörungen“. Auf der Grundlage der vorgenannten Verordnungen erhielt der Kläger in der Zeit vom 21. Oktober 2010 bis zum 9. Dezember 2010 bei der Ergotherapiepraxis N1. W1. B. Maßnahmen der Ergotherapie, für die ihm insgesamt ein Betrag von 416,23 € in Rechnung gestellt wurden.
5Am 10. Dezember 2010 suchte er den Polizeiarzt erneut auf und wies darauf hin, er habe erst am Tag zuvor festgestellt, dass er nicht die vorherige Anerkennung der Heilbehandlung eingeholt habe. Er bat, diesen Fehler zu korrigieren. Herr Dr. I. lehnte dieses Begehr jedoch mündlich ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 20. Dezember 2010 Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor, er habe die Einholung der vorherigen Genehmigung der Maßnahmen der Ergotherapie nicht schuldhaft versäumt. Das Versäumnis sei vielmehr seinem derzeitigen Krankheitsbild geschuldet. Er sei aufgrund seines Schlaganfalls mitunter nicht in der Lage, sich aufdrängende Folgehandlungen zu erkennen und umzusetzen. Er beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und bitte erneut um Genehmigung der in Anspruch genommenen Maßnahmen der Ergotherapie.
6Mit Bescheid vom 4. Januar 2011 bekräftigte das Polizeipräsidium Aachen die mündliche Ablehnung des Dr. I. . Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass eine Genehmigung der in Rede stehenden Heilmittelverordnungen nicht möglich sei. Ein dringender Fall habe nicht vorgelegen, und die Kostenübernahmeerklärung sei auch nicht unverzüglich nachträglich erbeten worden.
7Daraufhin legte der Kläger unter dem 18. Januar 2011 erneut Widerspruch ein und trug im Wesentlichen ergänzend vor, bei seiner ischämischen Attacke sei eine Vielzahl von Gehirnzellen abgestorben, somit auch Nervenbahnen im Gehirn geschädigt worden. Zur Substantiierung seines Vorbringens legte er eine ärztliche Bescheinigung des Dr. U. vom 14. Januar 2011 vor. Danach sei die Verordnung von Ergotherapie bei neuropsychologischen Defiziten (mnestischen Störungen, Störungen der Blickfixation, der reduzierten Einschätzung von Entfernungen, flüssiger Aufbau von Handlungsfolgen usw.) aus fachärztlicher Sicht dringend indiziert (gewesen). Der verzögerte Beginn der Therapie sei nicht fehlender Dringlichkeit zuzuordnen, und das verzögerte Einreichen des Antrags auf Genehmigung der Therapie sei dieser Störung zuzuschreiben und damit krankheitsbedingt.
8Den Widerspruch des Klägers wies das Polizeipräsidium Aachen mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2011 zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die vorherige Anerkennung der Heilbehandlung sei sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Heilmittels im Rahmen der freien Heilfürsorge. Über die grundsätzlich erforderliche Anerkennung sei der Kläger informiert. Es liege auch kein eilbedürftiger Notfall vor.
9Der Kläger hat am 12. Mai 2011 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Er habe nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sukzessive erkennen müssen, dass er neben motorischen Störungen auch immer wieder Hirnleistungsstörungen gehabt habe. Die im Gehirn hervorgerufenen Defekte würden Gedankenvorgänge unterbrechen bzw. verhindern. So habe er beispielsweise die Herdplatte und den Backofen nicht rechtzeitig abgestellt. Ferner habe er eine angekündigte E-Mail abzusenden vergessen. Durch seine Hirnleistungsbeeinträchtigungen sei ihm in immer wiederkehrenden Einzelfällen der kausale Zusammenhang zwischen Anlass und dem Erfordernis nachfolgenden Verhaltens abhanden gekommen. Ihm sei es aufgrund der Folgen seines Schlaganfalls nicht möglich gewesen, auf bekannte und erlernte Handlungsabläufe zurückzugreifen; vielmehr habe er eines neuerlichen Impulses bedurft, um ein Handlungserfordernis zu erkennen. So habe es sich auch bei der Durchsicht des Belehrungsordners am 9. Dezember 2010 verhalten. Er habe somit nicht die Genehmigung der Heilbehandlungen vergessen, sondern sein Gehirn habe ein erlerntes Verhaltensmuster (Genehmigung der Heilmittelverordnung) nicht ausgeführt. Da die Fehlleistungen außerhalb seines Bewusstseins gelegen haben, habe er nicht schuldhaft die vorherige Anerkennung der Maßnahme der Ergotherapie versäumt. Soweit der Beklagte ihm die nicht rechtzeitige Anerkennung der in Rede stehenden Maßnahmen entgegenhalte, verstoße dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Dienst nach der Krankenhausentlassung wieder angetreten habe, könne nicht geschlussfolgert werden, dass er vollständig gesund gewesen sei. Allenfalls sei die Annahme berechtigt, er habe sich zu diesem Zeitpunkt für gesund gehalten. Auch habe Dr. I. die Durchführung von Therapiemaßnahmen für medizinisch geboten gehalten und ihm ausdrücklich die Durchführung geeigneter Therapien nahe gelegt habe. Er habe Herrn Dr. U. zudem im Dezember 2010 erneut aufsuchen müssen; dieser habe ihn dienstunfähig geschrieben und eine Behandlung in einer Rehabilitationsmaßnahme für erforderlich gehalten. Motorische und kognitive Fehlleistungen seien im Rahmen der dann durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme bestätigt worden.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11den Beklagten unter Aufhebung seiner am 10. Dezember 2010 mündlich ausgesprochenen und unter dem 4. Januar 2011 schriftlich bestätigten Ablehnungsentscheidung des Polizeipräsidiums Aachen in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 15. April 2011 zu verpflichten, ihm Leistungen der freien Heilfürsorge zu der im Zeitraum vom 21. Oktober 2010 bis zum 9. Dezember 2010 auf der Grundlage der ärztlichen Verordnungen vom 7. Oktober 2010 und 18. November 2010 bei der Ergotherapiepraxis N. W2. B. durchgeführten Maßnahmen der Ergotherapie zu gewähren.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend im Wesentlichen vor: Eine vorherige Anerkennung sei Tatbestandsvoraussetzung, sodass ein Ermessen schon nicht eröffnet sei. Neben dem sog. dringenden Fall, der hier nicht anzunehmen sei, gebe es keine normative Ausnahme zum Erfordernis der vorherigen Anerkennung von Heilbehandlungen. Auf ein fehlendes Verschulden des Antragstellers komme es hinsichtlich der Versäumnis der vorherigen Anerkennung nicht an. Abgesehen davon sei auch keine Nachsichtgewährung, wie sie in § 13 Abs. 9 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) geregelt sei, geboten. Da der Kläger die Antragstellung schlichtweg vergessen habe, liege eine Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit ein fahrlässiges Verhalten vor. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Lebenssachverhalte, die ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit erfordern, wie jeder andere dienstfähige Beamte auch, vollumfänglich habe meistern können, ohne dabei grundlegende Erfordernisse zu vergessen. Leichte Konzentrationsdefizite ließen nicht auf eine Schuldunfähigkeit schließen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Regelungen des § 13 Abs. 9 BVO NRW auf Regelungen der freien Heilfürsorge übertragbar sein sollten. Schließlich sei die Bescheinigung des Dr. U. vom 14. Januar 2011 nicht nachvollziehbar.
15Die Beteiligten haben einvernehmlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Gericht kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
18Die zulässige Klage ist begründet.
19Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten der Ergotherapie auf der Grundlage der ärztlichen Verordnungen vom 7. Oktober 2010 und 18. November 2010 aus § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW i.V.m. den §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 9 Satz 2 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol). Die Ablehnung seines Antrags auf Übernahme dieser Kosten verletzt ihn in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW haben Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 FHVOPol umfasst der Anspruch auf freie Heilfürsorge die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und angemessene Versorgung mit Heilmitteln. Zu den Heilmitteln in diesem Sinne gehören nach § 9 Satz 2 FHVOPol auch Leistungen der Ergotherapie.
21Die Vorschriften der FHVOPol sind wirksam und genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des demokratischen und rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG. Anders als im Bundesrecht sind die Heilfürsorgevorschriften für die Polizeivollzugsbeamten des Landes durch Rechtsverordnung im Sinne des Art. 70 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt und nicht durch Verwaltungsvorschrift (vgl. für den Bund die Verwaltungsvorschrift vom 6. November 2005: Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei – HfVBPol -). Die Rechtsprechung des BVerwG, nach der die Regelung der Heilfürsorge durch Verwaltungsvorschriften nicht den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes genügt,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 33/12 -, IÖD 2013, 272 = juris, Rn. 15.
23ist deshalb auf das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht übertragbar. Das BVerwG lässt in der zitierten Entscheidung erkennen, dass eine Regelung der Heilfürsorge durch Rechtsverordnung dem Vorbehalt des Gesetzes entspricht.
24Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Ergotherapie auf der Grundlage der ärztlichen Verordnungen vom 7. Oktober 2010 und 18. November 2010 zu. Dass die Maßnahmen der Ergotherapie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers notwendig und angemessen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
25Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er vor der Durchführung der Maßnahme nicht die Anerkennung gem. § 9 Satz 3 FHVOPol durch den Dienstvorgesetzten eingeholt hat.
26Nach § 9 Satz 3 FHVOPol ist für Heilmittel die vorherige Anerkennung durch den Dienstvorgesetzten einzuholen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 FHVOPol bedarf die Anerkennung der Beteiligung des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes, nach Satz 2 der Vorschrift kann der Dienstvorgesetzte diese Aufgabe auch vollständig dem Polizeiarzt übertragen.
27Gegen das Erfordernis der vorherigen Anerkennung des Dienstherrn bestehen nach der Rechtsprechung zum Beihilferecht keine rechtlichen Bedenken.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 – 2 A 7/96 -, DokBer B 1998, 109 = juris, Rn. 12 und vom 5. November 1998 – 2 A 6/97 -, DokBer B 1999, 59 = juris, Rn. 13.
29Diese Rechtsprechung ist auf die freie Heilfürsorge übertragbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erfordernis der vorherigen Anerkennung bestehen insbesondere nicht im Hinblick auf die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn trotz des Erfordernisses der vorherigen Anerkennung bleibt der Anspruch des Beamten auf Heilfürsorgeleistungen grundsätzlich bestehen, ermöglicht aber der Behörde eine vorherige Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Kosten, was auch im Interesse des Beamten selbst liegt. Das Anerkenntniserfordernis ist dem Beamten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Treuepflicht deshalb zumutbar.
30Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – 2 K 598/07 -, juris, Rn. 41, 53.
31Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung ist kein bloßes Ordnungserfordernis, sondern ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Da es sich um eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Übernahme der Kosten handelt, kann die Anerkennung grundsätzlich nicht nachträglich eingeholt werden.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1992 – 6 A 3369/91 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, BeamtR ES/E III 1 Nr. 11; vom 11. Mai 2010 – 6 A 6/09 -, juris, Rn. 5; vom 12. Mai 2010 – 6 A 19/08 -, juris, Rn. 8 und vom 27. August 2010 – 6 A 3271/08 -, juris, Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 20. November 2008 – 1 K 1179/07 -, juris, Rn. 24.
33Es scheidet deshalb insbesondere auch eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW durch eine nachträgliche Antragstellung aus. Ebenso ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG NRW) nicht möglich.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2007 – 1 A 4638/05 -, juris, Rn. 30.
35Die vorherige Anerkennung hat der Kläger, wie er selbst einräumt, nicht eingeholt. Erst im Gespräch am 10. Dezember 2010 beantragte er die Übernahme der Kosten für die Maßnahme der Ergotherapie, also nicht vor deren Durchführung ab dem 21. Oktober bzw. dem 30. November 2010.
36Die vorherige Anerkennung war nicht nach § 9 Satz 4 und 5 FHVOPol ausnahmsweise entbehrlich. § 9 Satz 4 und 5 FHVOPol bestimmen, dass der Beamte in dringenden Fällen gegenüber dem Leistungserbringer auf den Anspruch auf Heilfürsorge hinweist und die Kostenübernahmeerklärung unverzüglich nachreicht. Eine vorherige Anerkennung ist in diesem Fall also nicht erforderlich. Ein dringender Fall liegt nur dann vor, wenn die Leistungserbringung so dringend ist, dass nicht zuvor die Kostenübernahmeerklärung eingeholt werden kann.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010 – 6 A 3271/08 -, a.a.O., Rn. 9, für die Vorschrift des § 6 Abs. 2 FHVOPol.
38Eine Eilbedürftigkeit in diesem Sinne lag nicht vor, da der Abstand zwischen der Verordnung (7. Oktober und 18. November 2010) und der Durchführung der Ergotherapiemaßnahmen (ab dem 21. Oktober bzw. dem 30. November 2010) dem Kläger genügend Zeit gab, die Anerkennung rechtzeitig zu beantragen.
39Der Beklagte ist aber gleichfalls verpflichtet, die Kosten der Maßnahmen der Ergotherapie zu übernehmen, da die vorherige Anerkennung ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist.
40Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist das Unterbleiben der grundsätzlich erforderlichen vorherigen Anerkennung unschädlich, wenn diese ohne Verschulden des Beamten unterblieben ist. Dieser Gedanke ist in § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW, wonach eine Beihilfe gewährt wird, wenn eine erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist, ausdrücklich normiert. Er ist auch im Rahmen der FHVOPol heranzuziehen.
41Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2002 – 2 K 6665/97 -, unveröffentlicht; offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 6 A 19/08 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – 2 K 598/07 -, juris, Rn. 57, 60.
42Der beschriebene allgemeine Rechtsgrundsatz entspringt dem verfassungsrechtlich garantierten Fürsorgeanspruch des Beamten. Für das Beihilferecht ist zwar anerkannt, dass die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen sind, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Die Fürsorgepflicht verlangt keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 -, juris Rn. 8 m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 – NVwZ 2009, 1037 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 -1 A 1481/10 -, a.a.O., Rn. 77; für die FHVOPol entsprechend VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – 2 K 598/07 -, a.a.O. Rn. 65.
44Auch eine materiell-rechtmäßige Ausschlussfrist für die Erstattung von beihilfefähigen Aufwendungen, die keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlaubt, ist deshalb rechtmäßig.
45Vgl. Urteil des BVerwG vom 28. Juni 1965 – VIII C 334.63 –, BVerwGE 21, 258; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2007 – 1 A 4638/05 -, juris, Rn. 26.
46Der Beamte kann aber im Einzelfall einen unmittelbar der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringenden Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Beihilfe geltend machen, wenn sonst die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 -1 A 1481/10 -, IÖD 2013, 264 = juris, Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 – VI C 28.67 -, BVerwGE 27, 189 = juris, Rn. 10.
48Von einer Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wäre auszugehen, wenn die fehlende vorherige Antragsstellung der Gewährung auch im Falle fehlenden Verschuldens des Beamten der Beihilfegewährung entgegenstehen würde. Der Beamte hätte dann nämlich im rechtlichen Sinne zu keinem Zeitpunkt einen fristgerechten Antrag stellen können. Das auf dem gegenseitigen Treueverhältnis beruhende und im Interesse des Beamten liegende Erfordernis der vorherigen Anerkennung, das der Behörde die vorherige Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Leistungen ermöglichen soll, stellt sich als unverhältnismäßige Einschränkung des Anspruchs des Beamten auf Erfüllung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn dar, wenn er an der rechtzeitigen Antragstellung unverschuldet gehindert war. Im Falle des fehlenden Verschuldens muss deshalb ausnahmsweise eine nachträgliche Einholung des Anerkenntnisses möglich sein.
49Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. Oktober 1996 – 4 S 1751/94 -, IÖD 1997, 79 = juris, Rn. 24 und vom 17. Dezember 2009 – 4 S 1909/07 -, juris, Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 1998 – 2 A 10949/98 -, DVBl. 1999, 329 = juris, Rn. 24.
50Diese, für den Bereich der Beihilfe entwickelte, gefestigte Rechtsprechung ist auch auf Leistungen nach der FHVOPol übertragbar, da die Gewährung der Beihilfe und von Leistungen der Heilfürsorge ähnlichen Zwecken dient. Der im Kernbereich der Fürsorgepflicht geschützte Umfang von Leistungen der Beihilfe und Heilfürsorge ist von Dienstherrn gleichermaßen zu gewährleisten. Nach § 1 Abs. 1 BVO NRW wird Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation gewährt. § 2 Abs. 1 Satz 1 FHVOPol bestimmt, dass die freie Heilfürsorge die Aufgabe hat, die Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Die mit den Regelungen verfolgten Ziele sind also in entscheidendem Maße deckungsgleich, wenn auch die FHVOPol im Gegensatz zur BVO NRW nur dem Polizeivollzugsbeamten und nicht seinen Angehörigen einen Leistungsanspruch zuspricht. Die Gewährleistung von Beihilfe und Heilfürsorge ist ebenfalls weitestgehend gleich ausgestaltet. Zwar gehören sowohl Beihilfe als auch Heilfürsorge nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, beide entspringen aber der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
51Vgl. BVerfG-K, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2009 – 2 BvR 1978/09 -, Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 200 = juris, Rn. 6 f. m.w.N.
52Dass ein fehlender Antrag nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unschädlich ist, wenn er unverschuldet unterblieben ist, entspricht auch dem Regelungssystem der FHVOPol. Denn die FHVOPol kennt mehrere Regelungen, nach denen Leistungen der freien Heilfürsorge im Ausnahmefall ohne vorherige Antragstellung gewährt werden können. Dies gilt für verschiedene Leistungen der freien Heilfürsorge in dringenden Fällen, vgl. §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2, 9 Satz 4 FHVOPol. § 10 Satz 3 FHVOPol ordnet zudem an, dass die Heilfürsorge in Form der Beschaffung von Hilfsmitteln ohne vorherige Anerkennung gewährt wird, wenn sie unverschuldet unterblieben ist.
53Der in der freien Heilfürsorge geltende Sachleistungsgrundsatz steht der Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass ein unverschuldet fehlender Antrag unschädlich ist, nicht entgegen. Zwar erhält der Polizeivollzugsbeamte nach § 13 Abs. 1 FHVOPol die Leistungen der freien Heilfürsorge als Sachleistung, weshalb der Verordnungsgeber folgerichtig grundsätzlich das Erfordernis der vorherigen Anerkennung verlangt.
54Vgl. VG Aachen, Urteil vom 20. November 2008 – 1 K 1179/07 -, juris Rn. 24.
55Der Sachleistungsgrundsatz gilt aber nicht lückenlos, da die FHVOPol ansonsten im Ergebnis sämtliche Leistungen durch Nicht-Polizeiärzte vollständig ausschließen würde, was erkennbar nicht den übrigen Regelungen der FHVOPol entspricht, die z.T. ausdrücklich Regelungen zur Kostenübernahme enthalten (vgl. exemplarisch §§ 9 Satz 4, 11 FHVOPol). Die Leistungen der freien Heilfürsorgeleistung werden also im Einzelfall von dem Dienstherrn auch durch Kostenübernahme erbracht werden.
56Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2002 – 2 K 6665/97 -, a.a.O.
57Die unterbliebene vorherige Anerkennung ist aber nur dann unbeachtlich, wenn sie unverschuldet nicht eingeholt wurde. Als Verschuldensmaßstab ist mangels anderer Regelung § 276 Abs. 1 BGB anzuwenden, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsatz in diesem Sinne bedeutet Wissen und Wollen, Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Maßstab für die erforderliche Sorgfalt ist ein gewissenhafter, seine Rechte und Pflichte sachgerecht wahrnehmender Beamter.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 2 B 59/06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 6 A 19/08 -, juris, Rn. 12.
59Diesen Verschuldensmaßstab hat die Rechtsprechung im Hinblick auf das Erfordernis der vorherigen Anerkennung dahingehend konkretisiert, dass der Beamte sich nicht darauf berufen kann, von diesem Erfordernis nichts gewusst zu haben. Ein Rechtsirrtum ist von vornherein unbeachtlich, da von einem Beamten auf Grundlage des gegenseitigen Treueverhältnisses erwartet werden kann, sich über die für ihn geltende Gesetzeslage zu informieren.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 1995 – 6 A 3689/93, IÖD 1995, 226 = juris, Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2007 – 2 K 598/07 -, juris, R. 62.
61Andererseits kann ein Verschulden nicht angenommen werden, wenn der Dienstherr durch eigenes fehlerhaftes Verhalten die Ursache dafür ist, dass der Beamte die vorherige Anerkennung nicht eingeholt hat.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 – VI C 28.67 -, BVerwGE 27, 189 = juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1978 – XI 1528/77 -, ZBR 1981, 75 = juris, Rn. 18.
63Gemessen an diesen Anforderungen kann dem Kläger hinsichtlich der fehlenden Einholung der vorherigen Anerkennung ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden. Wegen der jährlichen Belehrungen hatte der Kläger in der Vergangenheit Kenntnis von dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung. Es steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage dazu war, dieses Erfordernis einzuhalten und insofern unverschuldet gehandelt hat. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob das Wissen krankheitsbedingt schon nicht mehr vorhanden war oder der Kläger auf dieses Wissen nur nicht zugreifen konnte.
64Das Gericht stützt seine Einschätzung maßgeblich auf das Attest von Herrn Dr. U. , das dem Kläger kognitive Einschränkungen bescheinigt, die die Einholung einer vorherigen Anerkennung verhinderten. Diese Feststellung wird zusätzlich durch den glaubhaften Vortrag des Klägers unterstützt, Probleme bei der Ausführung von alltäglichen Tätigkeiten (Ausschalten von Herd, Backofen usw.) zu haben.
65Die Aussagen des Beklagten zu dem Attest, insbesondere die schriftliche Auskunft des Polizeiarztes, vermögen die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Amtsärztlichen Gutachten kommt wegen der öffentlich-rechtlichen Bindung des Amtsarztes und fehlendem Eigeninteresse am Ergebnis der Begutachtung grundsätzlich zwar eine besonders hohe Aussagekraft zu. Dies gilt aber dann nicht, wenn dem Amtsarzt die Fachkunde für die vorgenommene Einschätzung fehlt, er von einem falschen Sachverhalt ausgeht oder die Einschätzung sonst grob fehlerhaft ist.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 1 D 2/05 -, DRiZ 2008, 124 = juris, Rn. 34 f.; OVG NRW; Beschluss vom 21. Juni 2005 – 1 B 678/05 -, juris, Rn. 1 m.w.N.
67Gemessen an diesen Anforderungen hat die Aussage des Polizeiarztes ausnahmsweise keine besondere Aussagekraft. Die Einschätzung des Polizeiarztes hinsichtlich des vorgelegten Attests ist unschlüssig. Der Polizeiarzt zweifelt das vorgelegte Attest an und hält es für eine bloße Vermutung ohne fachneurologische Befundung, dass neurologische Ausfallerscheinungen dafür verantwortlich sind, dass der Kläger die vorherige Anerkennung nicht eingeholt habe. Dass der Kläger seinen Dienst zeitnah wieder aufgenommen habe, widerspreche der Schlussfolgerung des vorgelegten Attests. Die Dienstaufnahme des Klägers kann die privatärztliche Stellungnahme aber schon deshalb nicht in Zweifel ziehen, da die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers nie im Streit stand. Die Stellungnahme des Polizeiarztes ist zudem auch deshalb nicht nachvollziehbar, da auch aus seiner Sicht die Ergotherapiemaßnahmen – die ersichtlich (zumindest auch) auf die Behebung von kognitiven Einschränkungen gerichtet waren – sinnvoll und notwendig waren. Es ist unschlüssig, dass der Polizeiarzt auf der einen Seite die ärztlich attestierten neurologischen Ausfallerscheinungen in Zweifel ziehen will und gleichzeitig die gerade der Behebung dieser Ausfallerscheinungen dienenden Ergotherapiemaßnahmen für sinnvoll hält.
68Überdies kann dem Kläger kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, weil der Polizeiarzt durch sein Verhalten für das unterbliebene vorherige Anerkenntnis verantwortlich ist. Am 23. September 2010 suchte der Kläger den Polizeiarzt nach seiner Dienstaufnahme wieder auf, da er sich durch die Folgen der transitorisch ischämischen Attacke beeinträchtigt fühlte. Bei dem Verdacht von kognitiven Einschränkungen, die sich dem Polizeiarzt hätten aufdrängen müssen, ist ein besonders hohes Maß an dessen Fürsorgepflicht für den Beamten anzulegen. Statt den Beamten nur zu weiteren Untersuchungen und Durchführung anschließender Therapiemaßnahmen aufzufordern, hätte er überwachen müssen, ob der Beamte dem auch nachkommt. Im Falle einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Betreuung, wäre die vorherige Anerkennung der Ergotherapiemaßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unterblieben. Da eine entsprechende Überwachung aber nicht stattgefunden hat, kann dem Kläger ein Verschuldensvorwurf auch nicht zur Last gelegt werden.
69Als der Kläger am 9. Dezember 2010 turnusmäßig den Belehrungsordner zur Kenntnis nahm, hat er sich am darauf folgenden Tag an den Polizeiarzt gewandt. Er hat also unverzüglich die Anerkennung nachgeholt, sodass ihm auch insofern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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