Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 631/13.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2960/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2960/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist begründet.
5Das private Interesse, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung, weil ernstliche Zweifel an dem Vorliegen des in dem besagten Bescheid angezogenen Offensichtlichkeitsgrundes nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG bestehen.
6Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung aus wichtigen Gründen nicht möglich. Zwar ist mangels eines Vorbringens zur Sache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren derzeit nicht erkennbar, dass es bereits an der Unbegründetheit des Asylantrages als Voraussetzung für die Qualifizierung mit dem Offensichtlichkeitsmerkmal fehlen könnte. Es liegt jedoch keine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflichten vor. Dies gilt auch mit Blick auf § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG. Danach ist der Ausländer verpflichtet, behördlichen Anordnungen, bei bestimmten Behörden persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten. Zwar ist die Antragstellerin der Ladung auf den 21. November 2013 nicht gefolgt, obwohl es ihr nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes möglich gewesen wäre, beim zuständigen Sozialamt eine Fahrkarte für den Anhörungstermin zu bekommen. Eine gröbliche Verletzung setzt indes ein derartiges Gewicht voraus, dass das Verhalten den Schluss auf ein missbräuchliches Betreiben des Asylverfahrens zulässt.
7Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, II - § 30 (Stand: Februar 2013), Rn 109.
8Hiervon ist nicht auszugehen, weil die Mitwirkungspflichten der § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG und § 25 Abs. 1 AsylVfG in einem systematischen Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AsylVfG stehen. Nach dessen Satz 1 kann bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn er einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Gemäß Satz 2 ist in diesem Fall dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Zwar ist hier davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Das durch Satz 2 vorgeschriebene Verfahren ist jedoch unterblieben. Für die Antragstellerin bestand aber zum Zeitpunkt der Ladung am 16. Oktober 2013 keine Verpflichtung mehr, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Verpflichtung war nach §§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 AsylVfG durch die von ihr befolgte Zuweisung nach Aachen bereits erloschen.
9Ob das Gericht bei einer auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes auf die Überprüfung der im Bescheid angezogenen Rechtsgrundlage beschränkt ist oder auf einen anderen Offensichtlichkeitsgrund des § 30 AsylVfG abstellen darf, ist streitig.
10Vgl. zum Meinungssstand: VG München, Beschluss vom 9. November 2012 - M 24 S 12.30733 -, juris.
11Der Frage braucht indes im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn angesichts der Besonderheit, dass zwar ein Mitwirkungsmangel vorliegt, dann aber die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme nicht eröffnet wurde, ist dem Aussetzungsantrag zu entsprechen, um rechtliches Gehör im Rahmen der Verpflichtungsklage einzuräumen.
12Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, 83 b AsylVfG).
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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