Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 59/14.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Städteregionsrat der Städteregion Aachen die Abschiebung der Antragsteller vor Rechtskraft einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 131/14.A zu untersagen,
4ist zulässig.
5Er ist statthaft nach § 123 Abs. 5 VwGO, weil die Antragsteller aufgrund der in dem bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 2011 enthaltenen Abschiebungsandrohung ausreisepflichtig sind. Auch mit Blick auf die seitens der Antragstellerin zu 1) vorgetragene Rückkehr nach Serbien sind die asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen wegen der in § 71 Absätze 5 und 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen nicht erloschen oder verbraucht.
6Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet.
7Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller gemäߠ § 123 Absätze 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).
8Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Antragserwiderung, dass seitens der Ausländerbehörde noch keine konkreten Abschiebungsabsichten beständen, ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, weil es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt.
9Dies gilt zunächst hinsichtlich der abgelehnten Durchführung eines weiteren Asylverfahrens für einen Anspruch nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG. Insbesondere hat sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten der Antragsteller geändert. Eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien ist auch weiterhin nicht feststellbar.
10Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 18. Oktober 2013.
11Ein Anordnungsanspruch auf Änderung der in dem Bescheid vom 4. Februar 2011 enthaltenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - nunmehr: Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG - und (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für einen diesbezüglichen Anspruch nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als auch nach §§ 71 Abs. 5 AsylVfG, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG. Denn Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes oder für nationale Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller aufgrund ihrer Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten oder ihnen deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit konkret, d.h. alsbald nach ihrer Rückkehr, droht. Dass eine derartige Gefahr in gesundheitlicher Hinsicht drohen könnte, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
13Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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