Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1273/13.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 2013 wird aufgehoben, soweit unter Ziffer 2. die Abschiebung nach Norwegen angeordnet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Die am 00. 00.1982 in V. /F. geborene Klägerin zu 1. ist nigerianische Staatsangehörige, ledig und Christin. Ihre Tochter ‑ die Klägerin zu 2. ‑ ist ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und wurde am 00. 00.009 in U. in Norwegen geboren. Ausweislich der vorgelegten Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 15. Juni 2012 ist Kindesvater der nigerianische Staatsangehörige K. K1. B. (geboren 00.00.1973), der mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und über eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern vom 16. April 2012, befristet bis zum 15. April 2017, verfügt. Es liegt ferner eine Erklärung der Klägerin zu 1. und von Herrn B. vom 15. Juni 2012 zur Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge über die Klägerin zu 2. vor.
3Die Klägerin zu 1. reiste ihren Angaben zufolge im Mai 2009 von Nigeria nach Norwegen aus. Dort stellte sie am 29. Mai 2009 einen Asylantrag, der - wohl auch bezüglich der Klägerin zu 2. - am 16. Dezember 2010 abgelehnt wurde.
4Am 18. Dezember 2011 wurden die Klägerinnen durch die Bundespolizei in Aachen in einem von Madrid über Belgien kommenden Reisebus mit einem nigerianischem Reisepass und gefälschtem spanischen Aufenthaltstitel angetroffen. Es wurde für die Klägerinnen ein EURODAC-Treffer vom 18. Dezember 2011 für Norwegen mit dortigem Antragsdatum 29. Mai 2009 festgestellt. Bei ihrer Vernehmung gab die Klägerin zu 1. an, dass ihr Asylantrag in Norwegen abgelehnt und sie zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei. Sie sei dann über Schweden mit dem Bus nach Spanien gefahren, um dort einen Freund zu treffen, den sie zuvor in Norwegen kennengelernt habe. Diesen habe sie aber nicht in Spanien gefunden. In Spanien habe sie sich nicht bei den Behörden gemeldet. Den Reisepass habe sie von ihrer Schwester erhalten. Sie beantrage Asyl, weil sie keine andere Wahl habe. Die Bundespolizei forderte die Klägerin zu 1. zur Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde in Dortmund auf und teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21. Dezember 2011 die Asylantragstellung der Klägerinnen mit.
5Das Bundesamt beantragte am 22. Dezember 2011 gegenüber Norwegen die Wiederaufnahme der Klägerin zu 1. gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (EG-AsylZustVO) unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erklärte sich Norwegen zur Wiederaufnahme der Klägerin zu 1. aufgrund der genannten Vorschrift bereit. Die Klägerin meldete sich zum damaligen Zeitpunkt nicht bei der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund und stellte dort keinen Asylantrag. Das Bundesamt teilte Norwegen unter dem 4. April 2012 mit, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil die Klägerin zu 1. untergetaucht sei.
6Am 21. Mai 2012 meldete sich die Klägerin zu 1. als Asylsuchende und stellte am Folgetag für sich und die Klägerin zu 2. einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 18. Juni 2012 gab die Klägerin unter anderem Folgendes an:
7Sie habe ihr Leben lang in V. /F. gelebt. Sie habe keine Schule besucht und könne nicht schreiben und nur wenig lesen. Von Beruf sei sie Frisörin. Nach der Ablehnung ihres Asylantrags in Norwegen sei sie nicht mehr nach Nigeria zurückgekehrt. Sie habe gehört, dass der Vater ihres Kindes in Spanien lebe. Sie sei dann nach Spanien gereist und habe sich dort fünf Monate aufgehalten, jedoch den Vater des Kindes dort nicht gefunden. Sie habe aber erfahren, dass er sich in Deutschland aufhalte. Im Dezember sei sie schon einmal mit ihrer Tochter in Deutschland gewesen, habe ihn aber nicht finden können. Sie seien dann noch einmal nach Spanien zurückgekehrt. Jetzt sei sie erneut gekommen und man habe den Kindesvater in E. im Computer gefunden. Der Kindesvater lebe in F1. . Sie sei hierher gekommen, damit der Kindesvater für die Tochter sorge. Er habe Aufenthaltspapiere hier, übe aber keine Arbeit aus. In Spanien habe sie sich in B1. aufgehalten. Als sie das erste Mal nach Deutschland gekommen sei, habe ihr die Polizei gesagt, sie müsse einen Asylantrag stellen. Das habe sie aber gar nicht gewollt. Deshalb sei sie sofort wieder nach Spanien zurückgekehrt und dort noch einmal drei bis vier Monate geblieben. Im vorherigen Monat sei sie dann erneut nach Deutschland gekommen. Das Kind habe hier einen Unfall erlitten und deshalb medizinische Versorgung benötigt. Dadurch sei es zu erneuten Asylantragstellung gekommen. Sie wolle in Deutschland gar kein Asyl beantragen, da sie lediglich hierhin gekommen sei, um den Vater ihres Kindes zu suchen. Der Kindesvater sei immer nach Nigeria gekommen. Sie habe lediglich gewusst, dass der Kindesvater in Europa lebe, aber nicht gewusst, wo er lebe und ob er verheiratet sei.
8Nach Nigeria könne sie nicht zurückkehren, da ihre Eltern ihre Schwangerschaft nicht akzeptiert hätten. Sie hätten von ihr verlangt, das Kind abzutreiben. Deswegen sei sie ausgereist. Ihr Vater sei Moslem und sie sei Christin. Sie habe früher eine katholische Grundschule besucht. Im Übrigen bestünde die Gefahr, dass die Klägerin zu 2. ebenso wie sie selbst beschnitten würde.
9Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 beantragt die Klägerin zu 1. bei der Ausländerbehörde des Kreises I. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Vater der Klägerin zu 2. aufgrund seiner Ehe mit einer spanischen Staatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sei. Dieser habe die Vaterschaft bereits anerkannt und die Klägerin zu 1. und der Kindesvater hätten auch eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben. Der Kindesvater übe seine elterliche Sorge auch bereits jetzt aus. So besuche er die Klägerin zu 2. regelmäßig, kaufe ihr Geschenke und Lebensmittel. Zudem habe er die Klägerin zu 2. auch während des Krankenhausaufenthaltes regelmäßig betreut. Die Klägerin zu 2. habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Aus dem der Klägerin zu 2. zu gewährenden Aufenthaltsrecht leite sich im Übrigen die Unmöglichkeit einer Abschiebung der Klägerin zu 1. und somit ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Dem Kindesvater sei die Fortsetzung der bestehenden sozial-familiären Beziehungen zwischen ihm und seinem Kind im Herkunftsland der Kindesmutter aufgrund seiner bestehenden Ehe mit einer EU-Bürgerin ebenso wie eine Trennung der Klägerin zu 1. von der Klägerin zu 2. nicht zuzumuten. Sie verweise im Übrigen auf die wertentscheidende Grundsatznorm in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 2. könne aufgrund des Umstandes, dass der Kindesvater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, gegenwärtig in zumutbarer Weise nur in Deutschland erfolgen. Die Klägerin teilte in einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 9. November 2012 unter anderem mit, dass der Kindesvater Unterhaltleistungen in Höhe von 133,‑ € erbringe.
10Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 erneut an Norwegen mit der Erklärung, dass sich die Klägerin zu 1. wieder gemeldet habe, und der Bitte um Mitteilung, ob das Einverständnis zur Wiederaufnahme der Klägerin zu 1. sich auch auf die sie begleitende Klägerin zu 2. erstrecke. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte Norwegen auch seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Klägerin zu 2.
11Die Klägerinnen nahmen mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 (Eingang: 25. Oktober) ihre Asylanträge vom 22. Mai 2012 zurück.
12Die Ausländerbehörde des Kreises I. übersandte dem Bundesamt unter dem 28 Februar 2013 das anwaltliche Schreiben vom 9. Oktober 2012 sowie eine Kopie der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit der Bitte um Mitteilung, ob sich diese Unterlagen auf das Dublin-Verfahren auswirken würden.
13Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 ‑ zugestellt am 22. März 2013 ‑ stellte das Bundesamt die Asylverfahren der Klägerinnen ein und ordnete die Abschiebung nach Norwegen an. Die norwegischen Behörden hätten mit Schreiben vom 4. Januar 2012 ihre Zuständigkeit bezüglich der Klägerin zu 1. und mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 auch bezüglich der Klägerin zu 2. erklärt. Die Überstellung nach Norwegen sei zunächst gescheitert, da die Klägerinnen untergetaucht seien, sodass sich die Überstellungsfrist bis zum 4. Juli 2013 verlängert habe. Diesbezüglich seien die norwegischen Behörden informiert worden. Das Asylverfahren sei wegen der Rücknahme der Asylanträge gemäß § 32 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingestellt worden. Die Rücknahmeerklärungen würden jedoch nicht die Regelungswirkungen der Dublin-II-Verordnung beseitigen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die für einen Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZustVO sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
14Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2013 stellte auch die Klägerin zu 2. gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises I. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG. Die Klägerinnen verwiesen auf bestehende rechtliche Abschiebungshindernisse gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und darauf, dass der Kindesvater das Sorgerecht auch praktisch ausübe, und zwar bereits seit Wiederherstellung des Kontaktes. Er sehe das Kind regelmäßig, besuche es bei der Klägerin zu 1. und wolle in allen wesentlichen Belangen der Klägerin zu 2. einbezogen werden. Es sei zu befürchten, dass der Kontakt zwischen der Klägerin zu 2. und dem Kindesvater abbrechen werde, wenn die Klägerinnen nach Norwegen oder nach Nigeria zurückgeführt würden. Mit Anhörungsschreiben vom 26. März 2013 teilte die Ausländerbehörde mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei wegen Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1 a und 4 AufenthG nicht gegeben. Die Einreise hätte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG erfolgen müssen, da sie ausschließlich dem Zweck der Vaterschaftsanerkennung gedient habe. Im Übrigen sei die Nachholung des Visumsverfahrens im vorliegenden Fall auch zumutbar, da nicht von einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem Kindesvater ausgegangen werden könne und dieser auch bis zur Einreise im Jahr 2012 nicht bestanden habe. Im Übrigen werde auf § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinzuweisen. Die Klägerinnen führten unter dem 3. April 2013 dazu aus, dass seit zirka einem Jahr ein enger Kontakt zwischen dem Kindesvater und der Klägerin zu 2. bestehe. Seitdem der Kindesvater Kenntnis von der Existenz der Klägerin zu 2. habe, habe er unverzüglich seine Verpflichtungen als Vater akzeptiert und die Vaterschaftsanerkennung sowie die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge erklärt. Er übe sein Sorgerecht nach den derzeitigen Möglichkeiten aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kindesvater in F1. und die Klägerinnen in F2. wohnen würden. Der Kindesvater besuche die Klägerin zu 2. zirka ein Mal pro Woche und telefoniere darüber hinaus täglich mit ihr. Es sei erkennbar, dass zwischen beiden eine vertraute Beziehung bestehe. Der Kindesvater wolle diese bestehende Beziehung weiter intensivieren. Dazu sei jedoch ein Umzug erforderlich, um die räumliche Distanz zu verringern. Darüber hinaus sei der Kindesvater auch verheiratet und müsse die Veränderungen mit seiner Ehefrau abstimmen. Augenblicklich sei er in F1. gebunden, da er dort einen Integrationskurs besuche. Der Umstand, dass die familiäre Lebensgemeinschaft erst im Jahre 2012 aufgenommen wurde, könne nicht entgegengehalten werden, da der Kindesvater einerseits von der Schwangerschaft und Existenz des Kindes vorher nichts gewusst habe und die Klägerin zu 1. seinen Aufenthalt nicht gekannt habe. Die Klägerin zu 1. habe den Kindesvater erst nach mühevollen Recherchen im Bundesgebiet gefunden. Eine Rückkehr nach Norwegen würde für die Klägerin zu 2. bedeuten, dass die nunmehr gewachsene Vater-/Kind-Beziehung auf unabsehbare Zeit abgebrochen würde. Ein Visumsverfahren von Norwegen oder Nigeria würde erfolglos bleiben, da der Kindesvater zunächst den Lebensunterhalt für Kind und Kindesmutter sicherstellen müsse, was in absehbarer Zeit nicht möglich sei.
15Die Klägerinnen haben am 3. April 2013 Klage erhoben und am 11. April 2013 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (2 L 145/13.A) gestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass die geplante Rückführung nach Norwegen rechtswidrig sei und in erster Linie die Klägerin zu 2. in ihren Rechten verletze. Sie habe einen Anspruch darauf, mit ihrem Vater in engem Kontakt zu bleiben. Eine Rückführung nach Norwegen würde die seit zirka einem Jahr gelebte enge Beziehung auflösen. Es wäre nicht absehbar, wann die Beziehung wieder hergestellt werden könnte. Die Klägerinnen würden auch kein Visum zur Familienzusammenführung erhalten. Dem Kindesvater, der augenblicklich einen Integrationskurs des Bundesamtes besuche, sei es nicht möglich, seinen eigenen Lebensunterhalt und darüber hinausgehend den der beiden Klägerinnen sicherzustellen. Ein insoweit erforderliches Klageverfahren würde einen Zeitraum von erfahrungsgemäß nicht unter ein bis zwei Jahren in Anspruch nehmen. Es sei jedoch aus Gründen des Kindeswohles und unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich geschützten Familie unzulässig, die Klägerinnen nach Norwegen zurückzuführen. Dem Kindesvater sei es seinerseits nicht möglich und zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 2. in dem gemeinsamen Heimatland Nigeria zu führen, da er verheiratet sei und seiner Ehefrau wiederum nicht zuzumuten sei, die eheliche Lebensgemeinschaft in Nigeria zu leben.
16In einer eidesstattlichen Erklärung vom 28. März 2013 führte der Kindesvater aus, dass er zu Beginn des Jahres 2012 von der Existenz der Klägerin zu 2. erfahren habe. Er wolle das Sorgerecht für die Klägerin zu 2. aktiv mit der Kindesmutter ausüben. Ihm sei es wichtig, dass er so viel Kontakt wie möglich mit der Klägerin zu 2. habe. Derzeit wohne er in F1. und er besuche seine Tochter zirka ein Mal pro Woche und telefoniere täglich mit ihr. Er würde gerne weitergehend an ihrem Leben teilnehmen. Es werde derzeit darüber nachgedacht, wie es gelingen könnte, die räumliche Distanz noch zu verringern.
17Die Klägerinnen tragen ergänzend vor, dass der Kindesvater zirka drei Umgangskontakte pro Monat mit der Klägerin zu 2. habe. Er reise dazu meist freitags nach F2. und übernachte dort ein- bis zweimal. Häufig übernachte er bis montags und bringe die Klägerin zu 2. morgens in den Kindergarten. Dort habe er auch schon an Veranstaltungen teilgenommen. Er begleite die Klägerin zu 2. auch zum Arzt. Teilweise fänden Umgangskontakte auch in F1. statt, allerdings übernachte die Klägerin zu 2. dann mit der Klägerin zu 1. nicht bei dem Kindesvater, sondern bei gemeinsamen Freunden. Der Kindesvater lebe weiterhin mit seiner Ehefrau zusammen. Die Klägerin zu 2. habe auch schon Ferienfreizeiten im Haushalt des Kindesvaters verbracht, so im Sommer 2013 für zwei Wochen. Die Klägerin zu 2. sei das einzige Kind des Kindesvaters und dessen Ehefrau akzeptiere die Beziehung und die Kontakte zum Kind.
18Schließlich weisen die Klägerinnen darauf hin, dass nicht geklärt sei, ob in dem Asylverfahren in Norwegen bezüglich der Klägerin zu 2. überhaupt die Gefahr einer Beschneidung geprüft worden sei. Insoweit ergebe sich ein weitergehendes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 AufenthG.
19Die Klägerinnen beantragen,
20den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 2013 aufzuheben, soweit unter Ziffer 2 die Abschiebung nach Norwegen angeordnet wird.
21Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 15. April 2013 in dem Verfahren 2 L 145/13.A die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet.
24Der Rechtsstreit ist auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung angehört. Ferner wurde als Zeuge der Kindesvater, Herr K. K1. B. , und die anwesende Zeugin T. L. gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (sog. Erkenntnisliste).
26Entscheidungsgründe:
27Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf in der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
28Zunächst ist die Anfechtungsklage zulässig.
29Die verfolgte Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Norwegen unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Februar 2013 ist nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Abschiebungsanordnung nach § 34 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - wie auch die Abschiebungsanordnung nach § 58 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), einen belastenden Verwaltungsakt darstellt,
30vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. April 2013 - 2 L 145/13 -, m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar (GK) zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 64 und in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: März 2014, § 58 Rz. 58 ff.
31Die Klage ist zudem begründet.
32Die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Februar 2013 angefochtene Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. Abs. 1 Satz 1 VwGO.
33Nach der für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetzes maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 AsylVfG) sind die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben. Maßgeblich ist danach die während des Klageverfahrens bereits zum 6. September 2013 (übrige Vorschriften: zum 1. Dezember 2013) in Kraft getretene geänderte Fassung der Vorschrift auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (- sog. Qualifikationsrichtlinie - vom 13. Dezember 2011) vom 28. August 2013 (BGBl. I, 3474). Danach ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat gestellt oder vor Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat.
34Allerdings ist das Bundesamt zu Recht von einer Wiederaufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit Norwegens i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG auf Grund der bereits in Norwegen in den Jahren 2009/2010 begonnenen und erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren der Klägerinnen ausgegangen. Norwegen hat sich insoweit auch auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 4. Januar 2012 bzgl. der Klägerin zu 1. und vom 15. Oktober 2012 bzgl. der Klägerin zu 2. zur Wiederaufnahme der Klägerinnen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e)Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (EG-AsylZustVO/Dublin II-VO) bereit erklärt. Nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) der hier noch anzuwendenden EG-AsylZustVO/Dublin II-VO,
35vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 49 Sätze 2 und 3 der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - sog. Dublin III-VO -, wonach maßgeblich, die vor dem 1. Januar 2014 gestellten Asylanträge und Gesuche auf Wiederaufnahme der Klägerin sind,
36ist ein Mitgliedstaat, der nach der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaat aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit dem in Norwegen durchgeführten Asylverfahren gegeben.
37Die Zuständigkeit war hinsichtlich der Klägerin zu 1. auch nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten hatte sich hinsichtlich der Klägerin zu 1. gemäß Art. 20 Abs. 2 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO auf 18 Monate bis zum 4. Juli 2013 verlängert.
38Schließich änderte auch die Rücknahme der Asylanträge der Klägerinnen am 25. Oktober 2012 nichts an der Zuständigkeit Norwegens bzw. hindert nicht die Anwendung der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO. Auch soweit vorliegend kein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mehr durchzuführen war, führte eine Rücknahme des Asylantrags nicht per se zur Unanwendbarkeit der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO, da es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) i.V.m. Art. 20 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO handelt. Lediglich für den Fall, dass die Rücknahme eines Asylantrags erfolgte, bevor der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat, war eine Anwendung der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des EuGH,
39vgl. Urteil vom 3. Mai 2012 – C 620/10 – (Kastrati vs. Schweden), juris; s.a.VG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2011 – A 3 K 2110/10 – und VG Regensburg, Beschluss vom 20. August 2012 – RN 9 S 12.30284 -, jeweils juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Februar 2013, zur alten Rechtlage: § 27 a Rz.36 und Stand: Januar 2014 zur alten und neuen Rechtslage: § 27 a Rz. 38,
40ausgeschlossen.
41Die Rücknahme der Asylanträge steht auch nicht dem Erlass der Abschiebungsanordnung entgegen. Insoweit sieht § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vor, dass eine Rücknahme des Asylantrags vor Entscheidung des Bundesamtes den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht hindert. Darüber hinaus ist nunmehr in § 34 a Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. AsylVfG die Grundlage für eine Abschiebungsanordnung in den Fällen geschaffen worden, in denen im Bundesgebiet kein Asylantrag gestellt worden ist, aber ein anderer Mitgliedstaat auf Grund des dort gestellten Asylantrags zur Wiederaufnahme verpflichtet ist.
42Der Abschiebungsanordnung steht jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen entgegen. Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang sowohl die Prüfung von zielstaats- als auch von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen. Das Bundesamt ist im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylVfG mithin auch verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen, – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,
43vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw.zur Rspr.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 -, juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34 a Rz. 47, 21.
44Der Abschiebung der Klägerin zu 2. steht vorliegend ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis entgegenstehen. Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein, wenn sie unzumutbar in eine durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung eingreift. Auch wenn Art. 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt, muss die jeweilige zuständige Behörde – hier: das Bundesamt – bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Eine derartige Prüfung lässt sich weder dem vorliegenden streitgegenständlichen Bescheid noch den Erwiderungen der Beklagten in Bezug auf die Klägerin zu 2. und ihres im Bundesgebiet lebenden Vaters entnehmen. Insoweit ist auch die Feststellung des Bundesamtes, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe, die einen Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO begründen könnten, nicht ersichtlich seien, nicht ausreichend.
45Das Gericht hat nach dem bisherigen Vorbringen und auf Grund der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass derzeit eine Abschiebung der Klägerin zu 2. den Kontakt zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater in einem Maße beeinträchtigen könnte, das mit den gemäß Art. 6 GG zu beachtenden Vorgaben nicht zu vereinbaren ist. Ausweislich der vorliegenden Ausländerakte handelt es sich bei dem Vater der jetzt vierjährigen Klägerin zu 2. um den Ehegatten einer freizügigkeitsberechtigten spanischen Unionsbürgerin mit Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, vgl. Art. 2 Nr. 1, Art. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (sog. Freizügigkeitsrichtlinie) bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Der Kindesvater, der selber Drittstaatsangerhöriger (Nigeria) ist, verfügt als Familienangehöriger i.S. von Art. 2 Nr. 2 a, Art. 7 RL 2004/38/EG bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Freizüg/EU ebenfalls über ein Aufenthaltsrecht und dementsprechend über eine bis zum 15. April 2017 gültige Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Die Klägerin zu 2. ist als Kind dieses Ehegatten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. Art. 2 Nr. 2 c) RL 2004/38/EG ebenfalls eine Familienangehörige, da sie noch nicht 21 Jahre alt ist. Der Kindesvater hat insoweit am 15. Juni 2012 vor dem Jugendamt F1. die Vaterschaft anerkannt und zusammen mit der Kindesmutter – der Klägerin zu 1. – eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben. Inwieweit dem daraus abzuleitenden Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 2. etwa ein Verstoß gegen die Visumspflicht - vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG - entgegensteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern von der Ausländerbehörde im Rahmen der gestellten Anträge unter Berücksichtigung etwa der Rechtsprechung des EuGH,
46vgl. etwa Urteil vom 25. Juli 2002 - C 459/99 - MRAX -, juris,
47zu prüfen.
48Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerinnen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck geht das Gericht von einer unter dem Schutz der Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK stehenden familiären Beziehung zwischen dem Kindesvater und der Klägerin zu 2. bzw. einer tatsächlichen persönlichen Verbundenheit von Vater und Kind aus und zwar seit der Kindesvater von der Existenz der Klägerin zu 2. Kenntnis erhalten hat. Berührt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – wie vorliegend – die Beziehung zwischen einem Kind und seinem im Bundesgebiet lebenden Elternteil, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt, sondern ob eine tatsächlich gelebte, von geistiger und emotionaler Auseinandersetzung geprägte Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht. Ist dies der Fall geht Art. 6 GG davon aus, dass die persönliche Verbundenheit dem Kindeswohl dient.
49Aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung und den glaubhaften Angaben beiden Zeugen ergibt sich für das Gericht, dass der in F1. wohnhafte Kindesvater die in F2. wohnende Klägerin zu 2. im Rahmen seiner Möglichkeit regelmäßig und zwar etwa dreimal im Monat besucht. Er bleibt dann zumeist von freitags bis montags und bringt die Klägerin zu 2. dann auch zum Kindergarten. Gelegentlich ist er auch an anderen Tagen (z.B. donnerstags) in F2. oder muss bereits sonntags fahren. Er telefoniert darüber hinaus fast täglich mit ihr und hat sie auch während eines Krankenhausaufenthalts regelmäßig besucht. Darüber hinaus besucht die Klägerin zu 2. den Kindesvater auch in F1. , wobei sie mit der Klägerin zu 1. aber nicht bei dem Kindesvater wohnt, und hat nach den übereinstimmenden Angaben zudem im Sommer des letzten Jahres zwei Wochen bei dem Kindesvater verbracht. Sie besuchte den Kindesvater auch zu Weihnachten und der Kindesvater feierte mit ihr gemeinsam ihre Geburtstage. Der Kindesvater zahlt zwar derzeit auf Grund seiner Erwerbslosigkeit keinen Unterhalt für die Klägerin zu 2., bringt jedoch regelmäßig Geschenke - wie Spielzeug, Gebrauchsgegenstände oder Kleidung - für die Klägerin zu 2. mit. Von einer zwischen dem Vater und Klägerin zu 2. vertrauten Beziehung konnte sich das Gericht zudem auf Grund des Verhaltens von Vater und Tochter in der mündlichen Verhandlung überzeugen.
50Der angenommenen tatsächlichen familiären Verbundenheit steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beziehung zu dem Kindesvater nicht bereits seit der Geburt, sondern erst nach Einreise der Klägerinnen bzw. Auffinden des Kindesvaters - etwa zu Beginn oder im Frühjahr des Jahres 2012 – aufgenommen worden ist. Zum einen ist die familiäre Beziehung unmittelbar von dem Kindesvater akzeptiert und gepflegt worden. Zum anderen spricht einiges dafür, dass gerade eine nunmehr erneute Trennung der Klägerin zu 2. von dem Kindesvater das entstandene Vertrauensverhältnis nachhaltig stören könnte, was dem Kindeswohl entgegensteht. Zusätzlich ist die voraussichtliche Dauer der bevorstehenden Trennung und das Alter des jeweiligen Kindes zu berücksichtigen und zu gewichten, denn ein noch kleines Kind kann möglicherweise den Charakter einer – ggfs. auch nur vorübergehenden – Trennung nicht erfassen. Das Gericht geht nach dem derzeitigen Sachstand angesichts des Alters des Klägerin zu 2. davon aus, dass sie derzeit nicht zumutbar darauf verwiesen werden kann, etwa zur Durchführung eines Visumsverfahrens im Rahmen der bereits beantragten Aufenthaltserlaubnis von Norwegen oder – im Falle der Rückverbringung – von ihrem Herkunftsstaat aus, den Kontakt telefonisch oder brieflich mit ihrem Vater aufrecht zu erhalten. Zudem ist die Dauer eines Visumsverfahrens nicht absehbar. Vorliegend geht das Gericht außerdem nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon aus, dass es dem Kindesvater auf Grund seiner Ehe mit einer im Bundesgebiet lebenden Unionsbürgerin und angesichts der Gültigkeit seiner Aufenthaltskarte, nicht zumutbar ist, gemeinsam mit seinem Kind eine Elternbeziehung im Herkunftsland zu führen.
51Vgl. dazu insgesamt auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 und vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -, jeweils juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2009 – 17 B 1224/09 -, juris und Funke-Kaiser in GK zum AufenthG, Stand: März 2014, § 60 a 153 ff., 159 ff..
52Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen steht darüber hinaus einer Abschiebung der Klägerin zu 1. ebenfalls ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis entgegen. Die isolierte Abschiebung der Klägerin zu 1. würde die Klägerin zu 2. von ihrer Mutter trennen, mit der sie gemeinsam seit ihrer Geburt zusammen lebt und würde damit unzumutbar in eine durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung eingreifen.
53Ziffer 2 des Bescheid des Bundesamtes war danach insgesamt aufzuheben.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.
55Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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