Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1995/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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Tatbestand
2Die Kläger sind die Eltern der Kinder O. (geb. 2. Oktober 2005) und D. (geb. 19. Mai 2007). Im hier allein noch streitigen Zeitraum August 2010 bis Juli 2011 besuchten die Kinder den Kindergarten S. in B. mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden wöchentlich. Den von den Klägern zu leistenden Elternbeitrag setzt der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2012 für den Sohn O. ab Januar 2010 auf monatlich 166,- € fest. Für die Tochter D. , die sich im ersten, bzw. zweiten Kindergartenjahr befand, erhob der Beklagte satzungsgemäß keinen Beitrag.
3Am 9. August 2012 haben die Kläger gegen die Bescheide vom 5. Juli 2012, die insgesamt Neufestsetzungen für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2010 betrafen, Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen darauf, dass die Festsetzung auf einer nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des KiBiz in Einklang stehenden Satzung erfolgt sei, weil der Beklagte es versäumt habe, seine Satzung entsprechend anzupassen. Insbesondere verhalte sie sich nicht zur Frage des "nebeneinander" von einerseits einer Befreiung nach Satzung und andererseits einer solchen "nach KiBiz" als Vorschulkind.
4In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger das ursprüngliche Klagebegehren teilweise fallen gelassen und wenden sich nunmehr nur noch gegen die Festsetzung eines Elternbeitrages für den Sohn O. für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2011.
5Die Kläger beantragen nunmehr,
6den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 teilweise aufzuheben, und zwar hinsichtlich des Kindes O. und des Zeitraums August 2010 bis Juli 2011, und die Kläger für diesen Zeitraum beitragsfrei zu stellen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hält die Bescheide vom 5. Juli 2012 auch soweit sie angefochten sind für rechtmäßig. Die der Forderung zugrunde liegende Satzung sei zeitnah an sich ändernde gesetzliche Vorgaben angepasst worden und habe diesen immer entsprochen. Die - noch angefochtene Festsetzung sei zutreffend erfolgt. Die in der Satzung enthaltene Geschwisterkindregelung habe keine Anwendung finden können. Eine individuelle Beitragsbefreiung des Kindes O. habe nicht vorgelegen.
10Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auch diejenige des erledigten Verfahrens 8 K 341/12 und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
13Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, in dem hier noch streitigen Zeitraum August 2010 bis Juli 2011 von der Zahlung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte durch den Sohn O. freigestellt zu werden.
14Maßgebliche Rechtsgrundlage im o.g. Zeitraum ist die am 6. Mai 2010 beschlossene (Drs. Nr. 314/09) und am 1. August 2010 in Kraft getretene "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes E. " (Elternbeitragssatzung 2010 - EBS 2010).
15Die für dieses Verfahren einschlägigen Regelungen lauten:
16a) § 1 EBS 2010, letzter Absatz:
17"Für Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes E. , die ab dem 01.08.2010 in einer Tageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes E. betreut werden, entfällt die Beitragspflicht für die ersten 24 Monate (erstes und zweites Kindergartenjahr). Für Kinder, die schon vorher in einer Tageseinrichtung betreut wurden, verkürzt sich dieser beitragsfreie Zeitraum um die Anzahl der zurückliegenden Betreuungsmonate."
18b) § 2 Satz 1 EBS 2010:
19"Werden mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere beitragspflichtige Kind."
20Danach ist zu Unterscheiden zwischen individuellen Befreiungstatbeständen, d.h. der Grund für die Befreiung liegt in allein der Person des befreiten Kindes zuzurechnenden Umständen. Dies sind etwa - wie hier - Betragsbefreiungen für bestimmte Besuchszeiten (1. und 2. Kindergartenjahr) oder ein bestimmtes Lebensalter (im dritten Lebensjahr) oder bestimmte Lebensumstände (z. B. seit August 2011 Vorschulkinder). Daneben gibt es Befreiungstatbestände, in denen die Befreiung an verschiedene miteinander verbundene Umstände anknüpft, klassischerweise die Geschwisterermäßigung. Hier hängt die Befreiung nicht von allein in der Person des Kindes liegenden Umständen ab, sondern mehreren Umständen deren Zusammenwirken (oder nicht) die Befreiung nach sich zieht.
21Im hier streitigen Kindergartenjahr 2010/2011 befand sich die Tochter D. der Kläger im zweiten Kindergartenjahr. Nach § 1 EBS 2010 entfiel damit für sie die Beitragspflicht. Wenn aber die Beitragspflicht für ein Kind entfällt, dann besteht sie schlicht und einfach nicht. Es ist nicht etwa so, dass eine grundsätzlich bestehende Beitragspflicht auf Null reduziert wird, sondern es gibt keine Beitragspflicht. Mithin ist ein unter die Regelung des § 1 EBS 2010 fallendes Kind nicht beitragspflichtig. Danach stellt sich die Situation hier aber so dar, dass die Kläger nur noch ein beitragspflichtiges Kind, den Sohn O. , haben, die Geschwisterbefreiung nach § 2 EBS 2010 greift aber erst ab dem zweiten beitragspflichtigen Kind, so dass es für den Kindergartenbesuch des Sohnes bei der Verpflichtung der Kläger zur Leistung eines Elternbeitrages verbleibt.
22Soweit die Kläger sich auf die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz berufen, wonach Vorschulkinder beitragsfrei sind, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil diese Regelung erst durch das 1. KiBiz-Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 eingeführt worden ist. Dieses Gesetz ist zum 1. August 2011 - und damit nach dem hier streitigen Zeitraum - in Kraft getreten.
23Lediglich erläuternd wird darauf hingewiesen, dass in einer Situation, in der zwei Kinder gleichzeitig aus individuellen Gründen - etwa ein Kind im zweiten Kindergartenjahr und ein weiteres im Vorschulalter - beitragsfrei gestellt sind, insgesamt keine Beitragspflicht besteht. Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben.
24Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154, 159 VwGO, auch was den nicht mehr klageweise weiterverfolgten Teil betrifft, abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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