Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 984/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Kreis E. . Unter dem 15. März 2011 beantragte er beim Beklagten für das Kindergartenjahr 2011/2012 einen Landeszuschuss nach §§ 21,22 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz).
3Mit Leistungsbescheid vom 20. April 2011 bewilligte der Beklagte einen Landeszuschuss in Höhe von insgesamt 11.980.404,72 €. Dabei strich er – soweit hier noch im Streit - den beantragten Zuschuss von bis zu 15.000,- € nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Einrichtungen für die integrative Tagesstätte „T. “ I. in U. , da dieser Kindergarten nach Auffassung des Beklagten zum maßgeblichen Stichtag (28. Februar 2007) nicht eingruppig, sondern zweigruppig gewesen sei.
4Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei der integrativen Tageseinrichtung „T. “ zwar um eine Einrichtung handele, die zwei Gruppen umfasse. Eine davon sei jedoch eine heilpädagogische Gruppe, die aus Mitteln der Sozialhilfe gefördert werde, die andere sei eine integrative Gruppe, die auf der Grundlage des KiBiz refinanziert werde. Im Sinne des KiBiz handele es sich somit nur um eine eingruppige Tageseinrichtung, die auch bereits am 28. Februar 2007 bestanden habe.
5Der Beklagte verkenne bei seiner Sichtweise, dass Leistungen nach dem GTK/KiBiz einerseits und Leistungen gemäß SGB IX nicht vergleichbar seien. Die Leistungen nach SGB IX dienten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und sollen die Nachteile ausgleichen, die sich aufgrund der Behinderung im allgemeinen gesellschaftlichen Leben ergeben. Im Mittelpunkt stehe der Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen. Zielrichtung des KiBiz sei hingegen die Förderung der Persönlichkeit und der Zugang zur Bildung für Kinder.
6Sofern der Beklagte auf Synergieeffekte durch das Vorhandensein einer (KiBiz-)geförderten integrativen und einer nicht (Kibiz-)geförderten heilpädagogischen Gruppe verweise, könne dem nicht gefolgt werden. Diese Sichtweise würde vielmehr dazu führen, dass das Ansinnen des Gesetzgebers behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen gefährden, da Mittel des Nachteilsausgleichs für die Organisation der gemäß KiBiz geförderten Gruppe verwendet werden müssten. Die Frage der Gruppenanzahl dürfe nicht zahlenmäßig betrachtet werden, sondern nach der Art der Finanzierung. Deshalb sei die Einrichtung zu Unrecht von der Gewährung eines weiteren Pauschalbetrages nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz ausgeschlossen worden.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter teilweiser Abänderung seines Bescheides vom 20. April 2011 zu verpflichten, für die integrative Tagesstätte "T. " in U. einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15.000,‑ € nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Einrichtungen zu bewilligen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er widerspricht der Auffassung, dass es sich bei der Tagestätte „T. “ förderungsmäßig um eine eingruppige Einrichtung handelt. Der Umstand, dass es sich bei einer der Gruppen um eine heilpädagogische Gruppe handelt, die nicht nach dem GTK/KiBiz gefördert wurde/wird, bedeute nicht, dass es sich hierbei auch um eine eingruppige Einrichtung im Sinne des KiBiz handele. Die heilpädagogische Gruppe werde zwar nicht nach dem GTK/KiBiz gefördert, erhalte jedoch eine vergleichbare Betriebskostenförderung aus Sozialhilfemitteln im Rahmen der Leistungen zur vorschulischen Bildung für Kinder mit Behinderungen. Zudem würde die Einrichtung unter einer gemeinsamen Leitung geführt. Die Intention des Gesetzgebers zur Gewährung des zusätzlichen Zuschusses für eingruppige Einrichtungen sei es gewesen, diese bei der Umstellung von der Spitzfinanzierung nach dem GTK auf die Pauschalfinanzierung nach dem KiBiz insofern zu schützen, als dass bei eingruppigen Einrichtungen höheren Kosten gegenüber mehrgruppigen Einrichtungen durch die zusätzliche Pauschalförderung auch weiterhin finanziert werden können. Entsprechend erhöhte Aufwendungen dürften bei einer zweigruppigen Einrichtung aber nicht bestehen. Die Einrichtung „T. “ werde als zweigruppige Einrichtung in einem Haus mit einer gemeinsamen Leitung geführt, es erfolge auch in der pädagogischen Arbeit ein Miteinander der Kinder mit und ohne Behinderung ohne eine strikte Trennung beider Gruppen.
12Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auch diejenige des Verfahrens 8 K 1054/12, sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage, mit der der Kläger nunmehr nur noch die Zahlung eines Pauschalbetrages von bis zu 15.000,- € nach § 20 Abs. 3 KiBiz für die integrative Tagesstätte „T. “ in U. begehrt, ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten ist hinsichtlich der Verweigerung einer weiteren Förderung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO), der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Förderung.
15Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz, hier anzuwenden in der (soweit einschlägig mit der KiBiz-Erstregelung gleichlautenden) Fassung des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011, kann für eingruppige Einrichtungen, die bereits am 28. Februar 2007 bestanden haben, unter Berücksichtigung des Eigenanteils des Trägers, ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000,- € geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähige Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Hintergrund der Regelung ist es, etwa nach der Umstellung von einer „spitzen“ Berechnung der Betriebskosten auf die Leistung von Pauschalen entstehende Mehraufwendungen solcher Einrichtungen, z.B. durch höheren Personal- und Organisationsaufwand, abzufedern.
16Vgl. in diesem Sinne, wenn auch nicht sehr aussagekräftig: Landtags-Drs. 14/4410, Begründung zu § 20 Abs. 3, Seite 21; so auch Göppert/Leßmann, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 20, Nrn. 4 und 4.1.; Moksal/Foerster/Strätz, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 20 II 2.
17Unstreitig hat die Einrichtung „T. “ am 28. Februar 2007, dem Stichtag für eine zusätzliche Förderung, die gleiche Struktur gehabt wie heute, nämlich eine integrative nach GTK geförderte Gruppe und eine aus Sozialhilfemitteln finanzierte heilpädagogische Gruppe. Die Einrichtung wird – ebenfalls unstreitig – für beide Gruppen unter einem Dach geführt und hat eine Leitung, die für beide Gruppen gemeinsam zuständig ist.
18Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der gesetzlichen Intention für die Gewährung eines zusätzlichen Pauschalbetrages muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Einrichtung „T. “ um eine - auch am Stichtag – zweigruppige Einrichtung gehandelt hat, bzw. handelt.
19Zweifellos handelt es sich rein zahlenmäßig um eine zweigruppige Einrichtung. Hierauf kann aber hier im Hinblick auf die unterschiedliche Struktur und Finanzierung der einzelnen Gruppen nicht allein abgestellt werden. Als maßgebend sieht es die Kammer vielmehr an darauf abzustellen, inwieweit sich diese Einrichtung, insbesondere bei der mit ihrer Struktur verbundenen Finanzierung, von einer „reinen“ eingruppigen Einrichtung unterscheidet.
20Zu nennen ist hier zunächst die Leitung der Einrichtung. Sie besteht - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – aus einer Person für beide Gruppen und wird jeweils hälftig aus „dem Topf“ der integrativen und der heilpädagogischen Gruppe finanziert. Demgegenüber muss die Leitung einer „reinen“ eingruppigen Einrichtung vollständig aus den Kindpauschalen finanziert werden. Gleiches gilt auch für die Gebäudemiete und die mit dem Betrieb des Gebäudes verbundenen weiteren Kosten (Strom, Wasser, Grundstücksabgaben etc.). Auch hier dürften die Gesamtkosten bei der Einrichtung „T. “ hälftig oder anteilmäßig getragen werden, so dass auf die integrative Gruppe der Einrichtung T. geringere Kosten anfallen als – auch bei Berücksichtigung der Mietpauschale – bei einer „reinen“ eingruppigen Einrichtung. Schließlich dürften auch im personellen Bereich Unterscheide im Bereithalten von Personal und damit unterschiedlich hohe Aufwendungen bestehen. Die eingruppige Einrichtung hat weniger Personal, muss aber aus rechtlichen Gründen eine bestimmte Anzahl von (höherbezahlten) Fachkräften bereithalten (mindestens zwei), damit ständig mindestens eine Fachkraft anwesend ist.
21Vgl.: Moskal/Foerster/Strätz, a.a.O.,II 2a.
22Es erscheint realistisch anzunehmen und wie im Verfahren von Beklagtenseite auch vorgetragen, dass in der Einrichtung „T. “ auch eine personell gesehen gruppenübergreifende Betreuung erfolgt. Dies mag zwar nicht die Regel sein, ist wohl auch nicht ausgeschlossen und kann jedenfalls Auswirkungen auf die finanziellen Lasten haben.
23Nach alledem vermag die Kammer keine Vergleichbarkeit der integrativen Gruppe der Einrichtung „T. “ mit einer „reinen“ eingruppigen Einrichtung zu sehen, so dass die Zahlung einer zusätzlichen Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz zu Recht abgelehnt worden ist.
24Die Kosten waren, auch soweit das Begehren nach Bezuschussung des Waldkindergartens „Mazingira“ in der mündlichen Verhandlung fallengelassen worden ist, dem Kläger aufzuerlegen ( §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
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