Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2047/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Erteilung beantragter Abstimmungsbescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO) für eine vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtung. Sie war seit ca. 2006/2008/2009 Eigentümerin der Grundstücke C.------straße /G. -T. -Straße in K. (G 1, 2, 3, 4 und 5, Grundbuch Blatt XXXX ‑ vormals Blätter XXXX, XXXX). Seit März bzw. Dezember 2012 ist als Eigentümerin die T1. K. GmbH mit Sitz in T2. eingetragen. Diese Flurstücke werden von dem Bebauungsplan Nr. XX " T3. " (1. Änderung) der Stadt K. , rechtskräftig seit dem 8. Mai 2009, erfasst.
3Die Klägerin plante im Jahr 2008 die Errichtung einer Pflegeeinrichtung voraussichtlich mit einem Investor und Betreiber im sog. Miet-/Pacht-Modell. Sie beantragte unter dem 25. Juni 2008 die Ausstellung von Abstimmungsbescheinigungen nach § 1 AllgFörderPflegeVO zum einen für einen geplanten Neubau einer vollstationären Pflegeeinrichtung in der C.------straße 00 in K. mit bis zu 80 Pflegeplätzen und zum anderen für den geplanten Neubau einer Tagespflegeeinrichtung für bis zu 24 pflegebedürftige Bewohner. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 10. Juli 2008 den fristgerechten Eingang der Anträge und verwies unter Bezugnahme auf ein am 26. Juni 2008 geführtes Gespräch auf die ausgehändigten Hinweise für das Verfahren und einzureichenden Unterlagen bei Neubaumaßnahmen von Pflegeeinrichtungen. Er verwies auf die bisherige Praxis, dass vor Eintritt in das offizielle Verfahren Absprachen zwischen dem Betreiber bzw. Investor und dem Sozialamt geführt würden und bat vor Realisierung der Maßnahme um eine Kontaktaufnahme zur Absprache des weiteren Prozederes.
4Die Klägerin wandte sich im Januar 2009 ebenfalls an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) und bat im Rahmen der Planungssicherheit um Mitteilung der berechnungsfähigen Werte für die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nach der Verordnung über die Gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) für die beiden geplanten Pflegeeinrichtungen. Dazu führte sie aus, dass die Abstimmungen nach der AllgFörderPflegeVO vor dem 30. Juni 2008 bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt worden seien. Unter dem 21. Januar 2009 teilte der LVR der Klägerin die Beträge mit, die voraussichtlich über die gesonderte Berechnung der Investitionskosten refinanziert werden könnten. Bei der Berechnung ging der LVR davon aus, dass nach den Angaben der Klägerin die Übergangsregelung des § 6 Satz 3 GesBerVO von Juli 2008 mit einer Gebäude-AfA in Höhe von 4 % Anwendung findet.
5Im Februar 2009 übersandte die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten einen vorläufigen Planstand für die vollstationäre Pflegeeinrichtung. Anlässlich einer telefonischen Rücksprache im März 2009 teilte die Klägerin mit, dass der bisherige Betreiber (N. GmbH) abgesprungen sei und ein neuer geeigneter Betreiber gesucht werde. Die Planungen entsprächen noch den Wünschen des alten Betreibers. Zwischen dem Beklagten und der Klägerin wurde vereinbart, dass erst nach Eintritt eines neuen Betreibers weitere Gespräche unter Beteiligung des Investors, Betreibers und Architekten und dem LVR geführt werden sollen.
6Im Frühjahr 2009 verkaufte die Klägerin die Grundstücke an einen neuen Investor, und zwar die Firma M. GmbH & Co. KG in N1. , zu deren Gunsten im Juni 2009 auch eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Firma M. begehrte unter dem 26. Mai 2009 gegenüber dem Beklagten die Abstimmung für den Neubau einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit 80 Bewohnerplätzen in K. nach § 1 AllgFörderPflegeVO. Sie bat um Bestätigung, dass mit den geplanten Baumaßnahmen die Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Landespflegegesetzes (PfG NRW) eingehalten werden. Diesem Schreiben beigefügt waren ein Lageplan, Grundrisspläne, prüfbare Berechnungen der Nettogrundfläche, die Konzeption der Einrichtung und Angaben über den Betreiber sowie über die Investorin mit entsprechende Referenzen. Geplant war danach die Verpachtung der späteren Anlage an den Betreiber - die V. Schmidt GmbH -. Der Beklagte beauftragte im Mai 2009 den LVR mit der Durchführung der Bauberatung entsprechend dem vom LVR angebotenen Service gegenüber allen Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte in seinem Gebiet zu einem Pauschalpreis in Höhe von 1.970,‑ € pro Neubau. Der Beklagte schloss mit der Firma M. eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung der Bauberatung, in der sich unter anderem die Firma M. dazu verpflichtete, die dem Beklagten entstehenden Kosten für die Leistungen des LVR in Höhe von 1.970,‑ € an den Beklagten zu zahlen. Nach Überweisung des genannten Betrages und Einreichung der erforderlichen Pläne und Unterlagen erstellte der LVR unter dem 3. Juli 2009 eine baufachliche Stellungnahme für die von der Firma M. geplante vollstationäre Altenpflegeeinrichtung für insgesamt 80 Bewohner und der V. T4. GmbH als Betreiberin. Der Beklagte erteilte daraufhin unter dem 6. Juli 2009 der Firma M. eine Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AllgFörderPflegeVO für diese geplante Altenpflegeeinrichtung unter Berücksichtigung der Vorgaben der baufachlichen Stellungnahme. In der Folgezeit gab die bisher vorgesehene Betreiberin das Vorhaben auf und ein neuer Betreiber (D. S. ) trat in das Projekt ein. Im September 2009 wurde das Bauvorhaben zwischen dem Beklagten, dem Architekten, der Firma M. und dem LVR erneut beraten und seitens des LVR festgestellt, dass die geplanten Änderungen nichts an den Abstimmungsbescheinigungen ändern würden. Zu den geplanten Änderungen wurde noch die Vorlage neuer Baupläne vereinbart. Der weitere Fortgang des Projektes verzögerte sich anschließend, da seitens des neuen Betreibers bei der Heimaufsicht des Beklagten Anträge auf Befreiungen nach dem inzwischen eingeführten Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) gestellt wurden, deren Bescheidung wegen einer zu erwartenden Stellungnahme des Ministeriums zurückgestellt wurden. Nach Rücknahme dieser Anträge im Dezember 2010 und einer Sachstandsanfrage des Beklagten im März 2011 erklärte die Firma M. , dass sie sich aus dem Projekt zurückgezogen und die Grundstücke an die Klägerin zurückgegeben habe.
7Im Mai 2011 baten die Klägerin und der Architekt um ein erneutes Gespräch mit dem Beklagten und teilten mit, dass die Klägerin nun das Projekt mit anderen Investoren (zwei mögliche neue Investoren) und Betreibern realisieren wolle. Die Klägerin bat um Mitteilung, ob die 4 %ige Abschreibungsregel bestehen bleibe. Der Beklagte teilte in diesem Gespräch mit, dass die Abstimmungsbescheinigung die Grundlage für die Festsetzung der Investitionskosten und Abschreibungswerte bilde. Der Bescheid werde jedoch von dem LVR erteilt und die Entscheidung über die Abschreibungswerte falle projektbezogen. Ob eine neue Abstimmungsbescheinigung erstellt werden müsse, hänge unter anderem davon ab, inwieweit sich die Pläne verändern würden. Bei Einreichung eines neuen Konzeptes sei damit zu rechnen, dass auch eine neue Abstimmungsbescheinigung erforderlich sei.
8Die Klägerin verkaufte im September 2011 die Grundstücke an die T1. K. GmbH als neue Investorin. Die T1. K. GmbH teilte dem Beklagten den Grundstücksverkauf im Februar 2012 mit und wies zugleich darauf hin, dass sie das Projekt weiter mit der neuen Betreibergesellschaft C1. T5. GmbH aus S1. verfolge und mit der baulichen Umsetzung eine neue Architekturgesellschaft beauftragt habe. Der Beklagte hatte bereits im Februar 2012 der Architekturgesellschaft aufgrund einer Nachfrage mitgeteilt, dass die bisher erteilte Abstimmungsbescheinigung an die Firma M. auf deren Antrag vom Mai 2009 zurückgehe. Aus diesem Grund könne nach der Berechnungsverordnung lediglich ein Abschreibungswert von 2 % Berücksichtigung finden. Die T1. K. GmbH verwies demgegenüber darauf, dass sie Rechtsnachfolgerin der Klägerin und der Firma M. sei und deren sämtliche Rechtsgeschäfte übernommen habe. Der von der Firma M. gestellte Antrag auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung vom Mai 2009 habe sich damals auf den fristgerechten Antrag der Klägerin vom 25. Juni 2008 bezogen. Die T1. K. GmbH reichte dem Beklagten eine Baubeschreibung und die erforderlichen Planunterlagen ein, die der Beklagte dem LVR mit der Bitte um Prüfung der Bauunterlagen und Abgleich mit den der Abstimmungsbescheinigung vom Juli 2009 zugrunde liegenden Plänen übersandte. Mit Schreiben vom 6. März 2012 bat die T1. K. GmbH um eine zeitnahe Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung zugunsten der Klägerin bzw. zu ihren Gunsten. Der von der Klägerin im Juni 2008 gestellte Antrag werde durch sie als Rechtsnachfolgerin weiterverfolgt. Es läge zwischenzeitlich auch die mit dem Betreiber abgestimmte Planung vor. Die im Juli 2009 gegenüber der Firma M. erteile Abstimmungsbescheinigung sei im Übrigen an einen vollständig falschen Adressaten gerichtet gewesen. Die Firma M. habe den Antrag auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung in Eigenverantwortung gestellt, ohne dazu von der Klägerin oder der T1. K. GmbH bevollmächtigt gewesen zu sein. Im Übrigen seien die im Jahr 2009 vorgelegten Planungen aufgrund gesetzlicher Änderungen im Jahr 2012 baurechtlich nicht mehr umsetzbar, sodass entsprechende Änderungen vorgenommen worden seien. Am 15. März 2012 wurde ein weiteres Gespräch zwischen dem Beklagten, der T1. K. GmbH, dem Architekten, der Klägerin und dem Landschaftsverband bezüglich des Bauvorhabens geführt. Der Landschaftsverband erklärte in diesem Gespräch, dass die bisherigen Planungen wegen gravierender Abweichungen zu den Ursprungsplänen und wegen Verschlechterungen so nicht genehmigungsfähig seien. Zwischen den Beteiligten wurde erneut der Abschreibungswert erörtert und die Klägerin und die T1. K. GmbH verwiesen auf das Antwortschreiben des Landschaftsverbandes vom Januar 2009, welches eine Bestätigung des Abschreibungswertes von 4 % enthalte. Der Vertreter des Landschaftsverbandes erklärte, dass es sich insoweit lediglich um ein Informationsschreiben und nicht um eine Zusicherung gehandelt habe.
9Die T1. K. GmbH reichte in der Folgezeit neue Pläne unter Rücknahme der bisherigen Veränderungen ein. Mit Schreiben vom 26. März 2012 wandten sich die T1. K. GmbH und die Klägerin erneut an den Beklagten und teilten mit, dass sie im März 2012 eine Übertragungsvereinbarung abgeschlossen hätten, wonach die Klägerin alle Rechte und Ansprüche, die mit der Antragstellung auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung durch die Klägerin am 26. Juni 2008 verbunden seien, auf die T1. K. GmbH übertragen worden seien. Die T1. K. GmbH trete damit, soweit dies rechtlich möglich sei, in die ursprünglich erlangte Rechtsposition der Klägerin ein. Sie verwiesen darauf, dass die der Firma M. erteilte Abstimmungsbescheinigung gegenstandslos geworden sei, weil das damals geplante Projekt nicht habe realisiert werden können. Eine Projektrealisierung könne nur auf Basis des ursprünglichen Antrags vom 25. Juni 2008 erfolgen. Die Konzeption sei auch breiter angelegt mit einer zusätzlichen Tagespflegeeinrichtung und betreutem Wohnen auf dem Gesamtgrundstück. Beide baten erneut um die Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung auf Basis des ursprünglich im Juni 2008 gestellten Antrags.
10Der Beklagte übersandte der Klägerin im April 2012 zwei Anhörungsschreiben, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung für eine Tagespflegeeinrichtung sowie für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Er teilte seine Absicht mit, den formlosen Antrag vom Juni 2008 abzulehnen, da keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung vorliege. Die Bescheinigung könne erst nach Vorlage konkreter Pläne für das Bauvorhaben erteilt werden. Mangels Vorlage konkreter Pläne für das Bauvorhaben sei der Antrag unvollständig und unbestimmt. Seit der Antragstellung liege kein bescheidungsreifer Antrag vor. Es komme insoweit nicht lediglich auf eine fristgerechte Antragstellung, sondern auch darauf an, dass ein hinreichend qualifizierter und bestimmter Antrag vorliege. Er gab unter Fristsetzung und unter Hinweis auf § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Gelegenheit zur Stellungnahme.
11Mit an die T1. K. GmbH gerichtetem Schreiben vom gleichen Tag führte der Beklagte aus, dass er die bisherigen Gespräche und den geführten Schriftverkehr als konkludente Neuanträge der T1. GmbH auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung sowie eine Tagespflegeeinrichtung (Abschreibungswert 2 %) werte. Hinsichtlich der formlos gestellten Anträge der Klägerin weise er darauf hin, dass etwaige Rechtspositionen aus einer Antragstellung heraus nicht nach Belieben auf Dritte übertragen werden könnten. Dem Schreiben fügte er eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Bauberatung durch den Landschaftsverband und einen Hinweis auf die zu zahlenden Kosten bei.
12Die Klägerin übersandte binnen der Anhörungsfrist am 26. April 2012 durch eine von ihr beauftragte Planungsgruppe die Baupläne für eine vollstationäre und eine Tagespflegeeinrichtung mit Pflegekonzept der Betreiberin C1. GmbH. Diese Unterlagen gab der Geschäftsführer der Klägerin noch einmal persönlich am 30. April 2012 zur Vervollständigung seines Antrags vom 25. Juni 2008 ab.
13Mit Bescheiden vom 9. Mai 2012 lehnte der Beklagte die formlosen Anträge der Klägerin vom 25. Juni 2008 auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung bzw. für eine Tagespflegeeinrichtung ab. Eine Abstimmungsbescheinigung könne grundsätzlich erst bei Vorlage der das Bauvorhaben dokumentierenden Pläne erteilt werden. Der Antrag sei nicht hinreichend qualifiziert und bestimmt. Zwar sei auch ein unvollständiger Antrag zur Fristwahrung statthaft, allerdings seien unbestimmte (Vorhalte-)Anträge nicht dauerhaft ausreichend, da ein Konzept und konkrete Pläne des Bauvorhabens erforderlich seien. Dies folge aus dem Umstand, dass es sich bei der Abstimmungsbescheinigung um einen feststellenden Verwaltungsakt zur Regelung eines Einzelfalles handele. Der formlose Antrag der Klägerin habe lediglich die Funktion eines Platzhalterantrags zur Sicherung der Refinanzierung mit einem 4 %igen Abschreibewert gehabt. Zwar seien nun ohne weitere Äußerungen zur Sache konkrete Pläne zum Bauvorhaben eingereicht worden, dies bedeute aber lediglich, dass erst jetzt hinreichende und qualifizierte Antragsunterlagen vorlägen. Das Schreiben vom 30. April 2012 werte er daher als konkludenten Neuantrag, denn erst mit Abgabe dieses Schreibens und der Pläne für das Bauvorhaben habe ein hinreichend qualifizierter und bestimmter Antrag vorgelegen. Der Beklagte fügte der Ablehnung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung einer Bauberatung durch den Landschaftsverband bei. Diese enthalte weitere Einzelheiten zum Verfahrensgang.
14Die Klägerin hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass die damalige Änderung der GesBerVO im Jahr 2008 im Ergebnis zu einer erheblichen Verschlechterung der Refinanzierungsregelung für den Bau von Pflegeeinrichtungen zu Lasten der Einrichtungsträger geführt habe. Da es durch die Änderungen des Landespflegegesetzes zu einem Investitionsboom gekommen sei, habe die Landesregierung eine Überversorgung befürchtet und deshalb die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Refinanzierung verschlechtert. Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 6 Satz 3 GesBerVO sei es zu einer Vielzahl von Anträgen von Einrichtungsträgern bis zum 30. Juni 2008 gekommen. Da die Verwirklichung der Projekte meist vier bis sechs Jahre dauere, seien auch zum jetzigen Zeitpunkt noch viele der damaligen Projekte in der Errichtungsphase. Es gebe noch zahlreiche laufende Projekte, die sich auf das Altrecht vor 2008 berufen könnten. So habe es verschiedene Projekte gegeben, deren Planungen ebenfalls einige Jahre in Anspruch genommen hätten und deren Inbetriebnahme erst Mitte oder Ende 2012 erfolgt sei bzw. die sich noch immer im Bau befänden. Ebenso habe sich die Projektrealisierung durch die Klägerin als schwierig erwiesen und sich durch das Ausscheiden des ursprünglichen Investors verzögert. Erst mit dem Eintritt der T1. K. GmbH als neue Investorin sei die Realisierung des Projektes wieder vorangeschritten. Sie sei auch in die Rechtspositionen, die die Klägerin aufgrund der Antragstellung beim Beklagten aus Juni 2008 erworben habe, eingetreten. Die T1. K. GmbH habe bei der Beantragung der Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung auf die Antragstellung durch die Klägerin im Juni 2008 abgestellt. Die Klägerin habe ferner während der gesetzten Anhörungsfrist sämtliche Planunterlagen einschließlich des Pflegekonzeptes dem Beklagten vorgelegt.
15Die begehrte Abstimmungsbescheinigung sei auf der Grundlage des Antrages aus dem Jahr 2008 zu erteilen. Von einem konkludenten Neuantrag der Klägerin könne bereits deswegen keine Rede sein, weil im Anhörungsverfahren und insbesondere im Schreiben vom 30. April 2012 deutlich gemacht worden sei, dass die Unterlagen im Rahmen des Antragsverfahrens aus Juni 2008 eingereicht worden seien und damit ein konkludent gestellter Neuantrag ausscheide. Die Rechtsposition aus dem Ursprungsantrag von Juni 2008 sei auch nicht mangels eingereichter Unterlagen in gewisser Weise "verwirkt". Zwar liege zwischen dem Ursprungsantrag von Juni 2008 und der Einreichung der Planunterlagen Ende April 2012 ein erheblicher Zeitraum von 3 3/4 Jahren, dieser Zeitablauf sei jedoch nicht entscheidend. Es sei zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht worden, dass an dem ursprünglichen Antrag nicht mehr festgehalten werde. Weder seitens der Klägerin noch der Firma M. oder der T1. K. GmbH sei zu entnehmen, dass auf das Antragsbegehren aus dem Jahr 2008 und die sich hieraus ergebende Rechtsposition verzichtet werde. Vielmehr sei es umgekehrt der Klägerin darauf angekommen, diese Rechtsposition aufrechtzuerhalten, weil es für sie die einige Chance dargestellt habe, das Projekt entweder selber zu realisieren oder aber durch Dritte realisieren zu lassen. Der Beklagte habe es zudem in der Hand gehabt, das aus seiner Sicht "formlose Antragsbegehren" bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Anhörung negativ zu bescheiden. Viele Kreise bzw. kreisfreie Städte seien nach Ablauf unterschiedlicher Fristen seit Antragseinreichung dazu übergegangen, die Antragsteller aufzufordern, bis zu einer gesetzten angemessenen Frist Bauunterlagen etc. einzureichen, um ihr Antragsbegehren zu substanziieren. Seien diese Fristen nicht eingehalten worden, seien die Anträge sodann zurückgewiesen worden. Der Beklagte habe von dieser ihm rechtlich zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr habe der Beklagte zwischenzeitlich Gespräche bezüglich der Projekte sowohl mit der Firma M. als auch mit der T1. K. GmbH geführt und erkannt, dass die Projekte noch weiterverfolgt werden.
16Im Übrigen habe es die kurzfristige Änderung der GesBerVO per Verordnung vom 21. April 2008 nahezu ausgeschlossen, dass die betreffenden Einrichtungsträger in der Lage gewesen wären, Anträge mit vollständigen Unterlagen kurzfristig zu stellen. Auch die eingeräumte Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2008 habe lediglich investitionsbereiten Einrichtungsträgern ermöglichen sollen, sich wenigstens noch in der Zeit bis 30. Juni 2008 durch eine entsprechende Antragstellung eine (bessere) Rechtsposition zu sichern. Selbstverständlich sei damit nicht die reine Stellung von Vorratsanträgen hinsichtlich irgendwelcher nicht näher konkretisierten Projekte gemeint gewesen, sondern Projekte, denen bereits Vorbereitungshandlungen vorausgegangen seien. § 6 GesBerVO enthalte darüber hinaus keinerlei Frist oder Bedingung. Die ursprünglichen Anträge seien auch nicht nur pro forma gestellt worden und die Unterlagen auch nicht verspätet eingereicht worden. Im Übrigen sei die Antragstellung zur Sicherung der Refinanzierung auch nicht als verwerflich zu betrachten. Die Klägerin sei hinsichtlich der Zulässigkeit und des Bestands des Antrags im Übrigen gutgläubig gewesen. Die Vorgehensweise des Beklagten stelle kein faires Verwaltungshandeln dar. Die mit dem Anhörungsschreiben gesetzte Frist habe nur der beabsichtigten Ablehnung gedient.
17Ferner habe nach den jetzt geplanten Gesetzesänderungen bei Pflegeeinrichtung die Sanierung, Modernisierung und Ersatzneubauten Vorrang vor dem Neubau. Nach den derzeitigen Planungen der Landesregierung soll die Errichtung neuer vollstationärer Einrichtungen möglichst vermieden werden und lediglich Modernisierungen von Alteinrichtungen zu verbesserten (alten) Refinanzierungsbedingungen wieder zugelassen werden sollen.
18Soweit entgegen der bisherigen Ausführungen von einem Neuantrag der Klägerin auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung auszugehen sei, weise sie bereits jetzt darauf hin, dass es für die Praxis des Beklagten, die Kosten für die baufachliche Prüfung durch den Landschaftsverband den Antragstellern im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufzuerlegen, keine Rechtsgrundlage gebe.
19Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12. November 2013 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie ihre bisherigen Anträge zu Ziffern I. (Verpflichtungsantrag bzgl. Antrag vom 25. Juni 2008) und III. (Hilfsantrag auf Verpflichtung bzgl. Neuantrag) nicht mehr aufrechterhalte. Sie hat dazu ausgeführt, dass der Beklagte die Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung davon abhängig mache, dass zuvor eine Vereinbarung über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.970 € abgeschlossen werde. Dabei handele es sich um die Kosten, die der Beklagte an den LVR zur verwaltungsinternen Überprüfung zu zahlen habe, weil er selber nicht in der Lage sei, detailliert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Abstimmungsbescheinigung in baufachlicher Hinsicht erfüllt seien. Soweit der Beklagte sich weigere, ohne Abschluss einer solchen Vereinbarung die Prüfung durchzuführen, müsse zuvor geklärt werden, ob der Beklagte überhaupt berechtigt sei, den Abschluss einer solchen Vereinbarung verlangen zu können. Dies sei nicht der Fall, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Mit dem zweiten - neuen - Hauptantrag werde die Klärung angestrebt, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei, die von der Klägerin Ende Juni 2008 gestellten Anträge zurückzuweisen. Trotz der zwischenzeitlichen Geschehnisse nach der Antragstellung seien die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus der ursprünglichen Beantragung nicht verwirkt. Sie seien auch nicht gegenstandslos geworden. Dem Beklagten sei insoweit beizupflichten, dass die von der Klägerin im Kaufvertrag mit der letzten Erwerberin vereinbarte "Übertragung" von Antragsrechten oder eine Verfahrensposition im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen sei. Allenfalls könne man so etwas annehmen, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden seien. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach letztendlicher Einreichung der Planunterlagen infolge der offiziellen Einleitung eines Anhörungsverfahrens durch den Beklagten habe die Klägerin klargestellt, dass sie als Betreiberin der zukünftigen vollstationären Pflegeeinrichtung sowie Tagespflegeeinrichtung auftrete, wie es dem ursprünglichen Antragsbegehren aus Juni 2008 entspreche. Das ursprüngliche Klageziel (Verpflichtungsbegehren) werde zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr weiterverfolgt, weil das Gericht dargelegt habe, dass aufgrund der fehlenden baufachlichen Prüfung, die durch das Gericht im jetzigen Verfahrensstadium nicht kompensiert werden könne, eine Verpflichtung nicht in Betracht komme. Sie stelle allerdings klar, dass sie dieses Begehren inhaltlich weiterverfolgen werde, sobald positiv über den Klageantrag zu I. entschieden worden sei.
20Die Klägerin beantragt nunmehr,
21I. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Entscheidung über eine Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AllgFörderPflegeVO für das von der Klägerin geplante Projekt in K. , der Verwirklichung einer teilstationären und einer vollstationären Pflegeeinrichtung, davon abhängig zu machen, dass zuvor die Klägerin mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Tragung von Kosten für die verwaltungsinterne Prüfung dieses Antrages abschließt,
22II. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 09. Mai 2012 zu den Aktenzeichen 17/PBR NB K. , T3. und 17/PBR NB Tapf K. , T3. , zu verpflichten, über die von der Klägerin am 25. Juni 2008 gestellten Anträge auf Ausstellung je einer Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AllgFörderPflegeVO für eine 80 Plätze umfassende vollstationäre Pflegeeinrichtung einerseits und eine 14 Plätze umfassende teilstationäre Pflegeeinrichtung andererseits unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er verweist auf eine Stellungnahme des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen an den Landkreistag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2008 zur Übergangsregelung des § 6 GesBerVO, wonach das Ministerium ausgeführt habe, dass es zwar statthaft sei, einen unvollständigen Antrag auf Abstimmung zu stellen, um dadurch die Frist einzuhalten. Allerdings seien unbestimmte (Vorhalte‑)Anträge nicht ausreichend, da sie nicht erkennen lassen würden, welches Heim in welchem Zeitraum mit welchem Baukonzept errichtet oder umgebaut werden soll. Daraus folge, dass sich lediglich die Bauherren bzw. Träger mit konkretisierten Vorhaben auf den damals gültigen Abschreibungswert (4 %) berufen könnten und formlose Anträge in einem bestimmten Zeitraum zu konkretisieren seien. Das Ministerium habe die Versagung von Abstimmungsbescheinigungen in diesen Fällen für zulässig gehalten. Seiner Auffassung nach sei es daher nicht statthaft, sich nach Ablauf von vier Jahren auf eine Bestimmung, die vor dem 1. Juli 2008 Gültigkeit hatte, zu berufen. Auch bei jedem Bauantrag sei es Sache des Bauherrn, zeitnah prüffähige Nachweise und Planunterlagen vorzulegen. Die Übergangsregelung habe letztendlich für solche Projekte gegolten, die kurz vor der Realisierung gestanden hätten.
26Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass auch gegenwärtig noch Einrichtungen in Betrieb genommen würden, die einen Antrag auf Ausstellung einer Abstimmungsbescheinigung nach dem Altrecht gestellt hätten oder andere Einrichtungsträger auch lange nach der Frist noch Planungsunterlagen eingereicht hätten und sich auf den günstigeren Abschreibungswert berufen könnten, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen habe es sich bei dem zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum von vier Jahren nicht um einen kurzfristigen Zeitraum zur Vorlage der Unterlagen gehandelt. Die Abstimmungsbescheinigung stehe nicht im direkten Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht. Die Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung basiere allein auf dem Landespflegegesetz und der AllgFörderPflegeVO sowie der GesBerVO. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen, zeitnah Planunterlagen vorzulegen. Es liege im Übrigen im Wesen einer Übergangsregelung, dass sie nur für einen begrenzten Zeitraum gelte. Eine Übergangsregelung aus dem Jahre 2008 könne nun nicht mehr als Grundlage entgegen der jetzt geltenden Rechtslage herangezogen werden. Die von der Klägerin beschriebene Verfahrensweise anderer Kommunen habe für den Beklagten keinerlei Bindungswirkung. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mittlerweile nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke sei, auf welchen das geplante Objekt realisiert werden solle. Sie habe daher kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage hat keinen Erfolg.
30Die nunmehr unter Ziffer I. erhobene Feststellungsklage ist ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der vorgenommenen Klageänderung (vgl. § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der sich in diesem Rahmen stellenden Frage nach der Sachdienlichkeit nicht zulässig. Zwar sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 43 Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass durch eine Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann jedoch nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese sog. Subsidiarität der Feststellungsklage soll bewirken, dass der Kläger vorrangig sein Klagebegehren mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bzw. einer allgemeinen Leistungsklage als die sachnähere, unmittelbarere und wirksamere Rechtsschutzmöglichkeit verfolgt, wenn diese zur Verfügung steht.
31So liegt der Fall hier, da als sachnäher und unmittelbar zielführend die Erhebung einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das eigentliche Klageziel der Klägerin die Erteilung von Abstimmungsbescheinigungen bzw. die Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer derartigen Bescheinigung ist. Ihr Begehren ist insoweit auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, da es sich bei der Abstimmungsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AllgFörderPflegeVO um einen sog. feststellenden Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X, der gemäß § 16 PfG NRW entsprechend anwendbar ist, handelt. Feststellende Verwaltungsakte sind Maßnahmen, die eine materielle Rechtslage in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich feststellen, ohne dass ihre Änderung beabsichtigt ist; sie beschränken sich mithin auf die Festschreibung des Ergebnisses eines behördlichen Prüfungsvorgangs, ohne daran Rechtsfolgen (wie etwa Ge- oder Verbote, Bewilligungen, Genehmigungen, etc. ..) zu knüpfen. Die Abstimmungsbescheinigung enthält zunächst einmal die Bestätigung, dass der jeweilige Einrichtungsträger entsprechend der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AllgFörderPflegeVO enthaltenen Vorgabe seine geplanten Baumaßnahmen bereits in der Planungsphase mit dem örtlichen Sozialhilfeträger abgestimmt hat. Sie beinhaltet jedoch darüber hinaus hinsichtlich der zu erfüllenden Anforderungen nach § 9 Abs. 2 PfG NRW bereits gewisse Vorabfeststellungen im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AllgFörderPflegeVO auf Antrag der Pflegeeinrichtung zu erteilenden Feststellung, dass die Einrichtung den Anforderungen des § 9 Abs. 2 PfG NRW entspricht. Zweck der Abstimmungsbescheinigung ist es daher u.a., derartige Baumaßnahmen bereits frühzeitig in der Planungsphase an den Vorgaben des Landespflegerechts auszurichten. Daher wird bereits im Abstimmungsverfahren geprüft, ob die geplante Maßnahme die Vorgaben des § 9 Abs. 2 PfG NRW i.V.m §§ 2 ff AllgFörderPflegeVO einhält. So holt etwa der Beklagte – nach eigenem Bekunden - dazu eine baufachliche Stellungnahme des Landschaftsverbandes ein, die sich u.a. dazu verhält, ob die vorgelegten Pläne den Forderungen des Landespflegegesetzes entsprechen.
32Die Frage, ob der Beklagte im Rahmen des Abstimmungsverfahrens den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur baufachlichen Prüfung und Ausgestaltung der Bauberatung verlangen bzw. die Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung davon abhängig machen kann, ist - wie sich dem gesamten bisherigen Verfahren entnehmen lässt - nicht das eigentliche Anliegen bzw. Begehren der Klägerin, sondern eine Frage der Ausgestaltung des konkreten Abstimmungsverfahrens, die ggfs. im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu prüfen wäre.
33Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung der Kammer derzeit eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Erteilung von Abstimmungsbescheinigungen auf der Grundlage von – wohl konkludent gestellten - "Neuanträgen" mit der Einreichung der Unterlagen im April 2012 nicht zulässig wäre, da der Beklagte diese Anträge bisher noch gar nicht beschieden hat. Insbesondere ist eine Ablehnung im Zusammenhang mit einer Weigerung der Klägerin zum Abschluss der übersandten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht erfolgt. Mit dieser Frage hat sich der Beklagte bisher erkennbar noch gar nicht befasst, da zwischen den Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen der Ablehnung der Anträge aus dem Jahr 2008 mit Bescheiden vom 9. Mai 2012 geführt wurde. Zwar hat die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass es aus ihrer Sicht für die Praxis des Beklagten, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen, keine Rechtsgrundlage gebe. Dieses Vorbringen erfolgte jedoch zu dem damals unter Ziffer III. "ganz hilfsweise" gestellten Verpflichtungsantrag und nach den Angaben der Klägerin nur für den Fall, dass entgegen ihrer Rechtsauffassung (wonach sie nicht konkludent Neuanträge gestellt habe, sondern an ihre alten Anträge angeknüpft habe) von einem Neuantrag auszugehen sei. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie nur für den Fall, dass ihre Anträge aus dem Jahr 2008 nicht zum Erfolg führen, eine Abstimmungsbescheinigung auf Grund eines Neuantrags bzw. die Entscheidung über diesen Antrag begehrt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Verpflichtungsklage auch nicht als sog. Untätigkeitsklage i.S. von § 75 VwGO (wegen Nichtbescheidung der Anträge ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist) als zulässig anzusehen, da aus Sicht des Gerichts und auch des Beklagten von der Klägerin vorrangig die Klärung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anträge aus dem Jahr 2008 verfolgt wurde. Erst mit der Umstellung ihrer Klageanträge hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie nunmehr die Bescheidung der alten Anträge aus dem Jahr 2008 und der Neuanträge begehrt. Schließich ist es derzeit auch nicht offensichtlich oder von dem Beklagten bereits angekündigt, dass diese Neuanträge wegen eines fehlenden Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung abgelehnt werden. Nach Bekunden der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, sei ein derartiger Fall bisher noch gar nicht vorgekommen. Soweit die Klägerin an der Bescheidung der Neuanträge festhält, kommt mithin die Erhebung einer Verpflichtungsklage erst nach einer - versagenden - Entscheidung des Beklagten in Betracht, die sich ggfs. auch mit der Frage, wie eine baufachliche Abklärung der Anforderungen des Landespflegegesetzes bezogen auf das konkrete Bauprojekt im Abstimmungsverfahren erfolgen kann, befasst.
34Die unter Ziffer II. verfolgte Verpflichtungsklage ist zunächst im Hinblick auf die vorgenommene Beschränkung des ursprünglichen Hauptantrags (zuvor Ziffer I.) auf den Bescheidungsantrag des früheren Hilfsantrags (zuvor Ziffer II.) als Klageänderung i.S. v. § 91 Abs. 1 VwGO wohl bereits unter Berücksichtigung von § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig; jedenfalls ist sie jedoch als sachdienlich anzusehen. Die Beschränkung auf eine sog. "Bescheidungsklage" ist nach Auffassung der Kammer trotz des Umstandes, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 AllgFörderPflegeVO ("… ,so ist ihm die Abstimmung zu bescheinigen.") nicht im Ermessen des Beklagten steht, angesichts der Besonderheiten der materiellen Rechtslage und der nach § 113 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer Verpflichtungsklage erforderlichen Spruchreife sachdienlich. Insoweit ist zu beachten, dass – wie bereits oben ausgeführt - die begehrte Bescheinigung voraussetzt, dass zwischen den Beteiligten eine Abstimmung stattgefunden hat, die allerdings nur zwischen den Beteiligten erfolgen und deren Durchführung von dem Gericht letztlich nicht ersetzt werden kann. Es handelt sich nämlich insoweit nicht um eine von der Pflegeeinrichtung einzuholende Zustimmung des örtlichen Sozialhilfeträgers, sondern um ein Verfahren, in dem auf Grund gemeinsamer Beratung und Erörterung des geplanten Projekts eine frühzeitige Anpassung an die Vorgaben des Landespflegegesetzes unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessenlagen erfolgen soll. Dies ist ein Prozess, der ausschließlich zwischen den Beteiligten stattzufinden hat.
35Die Klage ist im Übrigen zulässig, da Streitgegenstand – wie bereits ausgeführt – der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ist.
36Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bescheidung ihrer Anträge vom 25. Juni 2008 auf Erteilung von Abstimmungsbescheinigungen bzw. auf Durchführung eines Abstimmungsverfahrens auf der Grundlage dieser Anträge, § 113 Abs. 5 VwGO.
37Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind die § 1 Abs. 1 Satz 3 AllgFörderPflegeVO und § 6 Satz 3 GesBerVO, der an einen Antrag nach § 1 AllgFörderPflegeVO anknüpft. Unabhängig von der (formellen) Frage der Unvollständigkeit der ursprünglichen Anträge bzw. deren fristgerechter Vervollständigung ist aus Sicht der Kammer bereits zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt zu dem Kreis der Antragsberechtigten des § 1 Abs. 1 Satz 3 AllgFördPflegVO gehörte bzw. gehört. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift stimmt der "Einrichtungsträger" seine Maßnahmen mit dem Sozialhilfeträger ab und geht § 6 Satz 3 GesBerVO davon aus, dass die "Einrichtungen" einen Abstimmungsantrag gestellt haben. Unter einem Einrichtungsträger ist derjenige zu verstehen, der als Träger eine Pflegeeinrichtung wirtschaftlich, personell und konzeptionell betreibt, d.h. führt, unterhält, ausstattet, etc.. Sinn und Zweck dieser Anbindung an den Einrichtungsträger dürfte nach Auffassung der Kammer sein, dass dessen konkretes Pflegekonzept und Pflegeangebot mit der geplanten Pflegeinrichtung vereinbar ist und deshalb im Abstimmungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die Klägerin war jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang zu keinem Zeitpunkt Trägerin einer Pflegeeinrichtung. Sie war im Jahr 2008 Grundstückseigentümerin und evt. zunächst Bauherrin, hat jedoch in der Folgezeit das Grundstück jeweils an neue Investoren verkauft. In der Vergangenheit waren vielmehr verschiedene Betreiber von Pflegeeinrichtungen an den Planungen mit den unterschiedlichen Investoren beteiligt, die jedoch selbst keinen Antrag gestellt haben. Ob angesichts des Umstands, dass den Planungen jeweils ein sog. Investoren-Betreiber-Modell bzw. ein Investor-Pacht-Modell zugrunde lag und die Planungen nicht von einer Pflegeeinrichtung, sondern schwerpunktmäßig von einem Investor unter Beteiligung eines konkreten Betreibers betrieben wurden, dessen Pflegekonzept der jeweiligen Planung beigefügt war, und insoweit den Besonderheiten dieser Konstruktion nur durch eine Antragsberechtigung auch des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. Investors Rechnung getragen werden kann, lässt die Kammer dahinstehen. Denn einerseits ist die Klägerin derzeit auch nicht mehr Grundstückseigentümerin und ihre derzeitige Antragsberechtigung ist angesichts des Umstands, dass auch die gegenwärtige Grundstückseigentümerin und Investorin – T1. K. GmbH - eine Abstimmungsbescheinigung begehrt bzw. begehrt hat, zumindest offen.
38Zum anderen scheitert nach Auffassung der Kammer ein Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines Abstimmungsverfahrens auf der Grundlage ihrer Anträge aus Juni 2008 jedenfalls daran, dass diese Anträge durch den damaligen Eintritt der neuen Investorin im Jahr 2009 (Fa. M. ), deren Begehren auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung bzw. Durchführung des Abstimmungsverfahrens und schließlich die Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung mit Bescheid vom 6. Juli 2009 an die Fa. M. für deren geplante Pflegeeinrichtung gegenstandslos geworden sind und sich erledigt haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Anträge aus dem Jahr 2008 nicht ausdrücklich zurückgenommen bzw. keinen Verzicht erklärt hatte und der Fa. M. eine Abstimmungsbescheinigung - nur - für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung (wie von ihr beantragt) und nicht auch für eine teilstationäre Pflegeeinrichtung (wie zuvor noch von der Klägerin beantragt) erteilt worden ist. Denn die Fa. M. hatte insoweit das gesamte Projekt übernommen und war mit eigenen Planungen an den Beklagten herangetreten. Es war insoweit für alle Beteiligte offensichtlich, dass die Errichtung einer Pflegeeinrichtung nunmehr durch die Fa. M. mit eigenständige Planungen und nicht mehr von der Klägerin betrieben wurde. Etwaige vorherige Planungen der Klägerin waren dadurch mit ihrem Einvernehmen überholt bzw. ersetzt worden, da sie das Grundstück an die Fa. M. als Investorin verkauft hatte und das Projekt nicht mehr selbst verfolgte. Lediglich diese Planungen der Fa. M. wurden nunmehr einem Abstimmungsverfahren zugeführt. Weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem Verwaltungsvorgang lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch eigenständige Planungen zur Errichtung einer Pflegeeinrichtung fortgeführt oder betrieben hätte, die in einem - weiteren - Abstimmungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Fa. M. keinen eigenständigen Antrag auf Erteilung einer Abstimmungsbescheinigung gestellt hätte – wobei dieser Annahme nach Auffassung des Gerichts bereits ihr Schreiben vom 26. Mai 2009 entgegenstehen dürfte -, sondern auf den Antrag der Klägerin aus dem Jahr 2008 abgestellt haben sollte, wäre insoweit von einer Modifizierung bzw. Beschränkung dieses Antrags auf eine vollstationäre Einrichtung und zudem jedenfalls von einer Erledigung des Antrags insgesamt durch die Erteilung der Abstimmungsbescheinigung vom 6. Juli 2009 auszugehen. Diese Bescheinigung hätte das Abstimmungsverfahren damit abgeschlossen.
39Im Übrigen ist die Klägerin erst nach Rückzug der Fa. M. im März 2011 wieder als Grundstückseigentümerin - neu - in das Projekt mit dem Hinweis auf etwaige neue Investoren eingetreten, wobei eine Fortführung auf der Grundlage der bisherigen Planungen der Fa. M. und der dieser erteilten Abstimmungsbescheinigung offen war und in der Folgezeit wiederum durch neue Planungen der T1. K. GmbH ersetzt wurden. Ein erneutes Anknüpfen an die in 2008 gestellten - zwischenzeitlich überholten bzw. erledigten - Anträge war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
40Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.