Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 80/14.A
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz bewilligt und Frau Rechtsanwältin L. N. aus Köln zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 174/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. N. für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bildet, hat Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 174/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Januar 2014 anzuordnen,
5hat Erfolg.
6Der Antrag ist nach § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - in der seit 6. September 2013 geltenden Fassung der Vorschrift auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I, 3474) statthaft und zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides gestellt worden.
7Der Antrag ist auch begründet.
8Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland während seines Klageverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Januar 2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung. Es ist derzeit offen, ob eine Überstellung des Antragstellers nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens unzulässig und damit die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG rechtswidrig ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen die Annahme begründen, dass er dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta für Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) ausgesetzt wäre. Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat.
9Zunächst dürfte allerdings das Bundesamt zu Recht von einer Wiederaufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit Italiens i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG auf Grund eines bereits in Italien durchgeführten Asylverfahrens ausgegangen sein. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien hat auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 6. November 2013 nach Art. 16 Abs. 1 lit. c) der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (EG-AsylZustVO/Dublin II-VO),
10vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 49 Sätze 2 und 3 der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - sog. Dublin III-VO -, wonach maßgeblich, der vor dem 1. Januar 2014 gestellte Asylantrag des Antragstellers und das Gesuch auf Wiederaufnahme des Bundesamtes sind,
11unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer mit der Nummer IT2AG02VRI nicht reagiert. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO wird davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahme akzeptiert wird, wenn der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb von einem Monat bzw. - wie hier auf Grund des angegebenen EURODAC-Treffers, vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO - binnen zwei Wochen keine Antwort erteilt. Dem Eintritt der Fiktionswirkung steht nicht entgegen, dass die Wiederaufnahmeverpflichtung Italiens sich nicht auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO (Antragsprüfung noch nicht abgeschlossen) gründen dürfte, sondern auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) (abgelehnter Asylantrag) bzw. Art. 16 Abs. 2 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO (Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat). Den Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt am 3. September 2013 und den vorliegenden Verwaltungsvorgängen lässt sich nämlich entnehmen, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt, sich bereits ca. zwei Jahre in Italien aufgehalten und er eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründe erhalten hat. Nach der in der Ausländerakte enthaltenen Kopie der "Permesso di Soggiorno Elettronico / Motivi Umanitari" wurde ihm diese am 10. Januar 2013 gültig bis zum 10. Januar 2014 erteilt. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller das Asylverfahren in Italien durchlaufen hat und seine Anträge auf internationalen Flüchtlingsschutz sowie auf subsidiären Schutz abgelehnt worden sind. Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann die in Italien zuständige Kommission nämlich für den Fall, dass weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt wird, dem Antragsteller eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilen,
12vgl. etwa EGMR, Urteil vom 2. April 2013 - Application No. 27725/10 "N1. I. ", Rz. 33-39, juris; SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31 f.; A.S.G.I., Auskunft an das VG Darmstadt vom 13. September 2012, S. 4.
13Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers ist weder nach Art. 16 Abs. 3 oder 4 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO erloschen noch ist die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin gemäß Art 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 lit. d) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO wegen Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten übergegangen.
14Der Antragsteller kann sich ferner nicht bereits mit Erfolg darauf berufen, dass die Zuständigkeit auf die Antragsgegenerin übergegangen sei, weil das Bundesamt mit der späten Stellung des Wiederaufnahmeantrags (am 6. November 2013) das Verfahren unangemessen in die Länge gezogen habe. So habe der Antragsteller bereits am 19. Juni 2013 den Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und datiere der EURODAC-Treffer vom 20. Juni 2013. Zum einen ist der Wiederaufnahmeantrag nach Art. 20 Abs. 1 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO - anders als der Aufnahmeantrag nach Art. 17 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO - nicht fristgebunden,
15vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656713, juris Rz. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12, juris UA S. 10, 11; VG Stade, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 B 375/14 -, m.w. Nw. zur Rspr., juris; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27 a Rz. 210, 242 (alte Kommentierung zur Dublin II-VO).
16Ferner lässt sich angesichts des obigen Zeitablaufs von etwa fünf Monaten zwischen Asylantragstellung und Wiederaufnahmegesuch auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller genannten Rechtsprechung,
17vgl. etwa VG Düsseldorf zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. April 2014 - 13 L 390/14.A - und vom 31. März 2014 - 13 L119/14.A. -, jeweils juris, die sich auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 - (N.S.), juris beziehen,
18keine "unangemessene" lange Verfahrensdauer feststellen. Darüber hinaus ist bereits angesichts der Rechtsprechung des EuGH fraglich, inwieweit der Antragsteller vorliegend überhaupt Verstöße gegen etwaige Form- oder Fristerfordernisse aus der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO geltend machen kann. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH,
19vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 - (Abdullahi), juris, Rz. 60, 62.
20spricht einiges dafür, dass ein Asylbewerber gegen eine Überstellungsentscheidung in einem Zuständigkeitsverfahren nach EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nur geltend machen kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt zu sein. Eine derartige Begrenzung der subjektiven Rechtsstellung hat der EuGH für den Fall entschieden, dass der für zuständig befundene Mitgliedstaat der Überstellung zugestimmt hat,
21vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 21./12 -, juris, Rz. 43 ff; OVG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656713 ‑, juris, Rz. 33 und VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris.
22Der Antrag ist jedoch begründet, da nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit offen ist, ob eine Überstellung des Antragstellers nach Italien auf Grund der von dem EuGH entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK steht, unzulässig ist,
23vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris.
24Die Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet,
25vgl. etwa m.w. Nachw. zur Rspr.: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 15 B 143/14.A - und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643 -, UA S. 19; jeweils juris.
26Zwar hat das OVG NRW,
27vgl. Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, worauf auch bereits die Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13. A - und vom 28. April 2014 - 11 A 522714.A - juris, Bezug nehmen,
28zwischenzeitlich entschieden, dass Asylsuchende, die nach den Regelungen der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien überstellt werden sollen, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU-GRCh rechnen müssen. Dabei hat das OVG NRW jedoch ausdrücklich auf die Situation des Klägers in dem entschiedenen Verfahren (junger alleinstehender Mann, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatte) und damit auf sog. Dublin-Rückkehrer abgestellt, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben und keine individuellen Besonderheiten in ihrer Person - etwa im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit oder einer Behandlungsbedürftigkeit - aufweisen. Anders als etwa das OVG Sachsen-Anhalt,
29vgl. Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643 - und auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, jeweils juris,
30hat das OVG NRW die Situation von Rückkehren, die wie der Antragsteller bereits ein Asylverfahren in Italien durchgeführt haben und zudem noch eine ein Jahr gültige - aber zwischenzeitlich abgelaufene - Aufenthaltserlaubnis in Italien erhalten haben,
31vgl. Rz. 130 des o.g. Beschlusses,
32bzw. die Situation anerkannter Flüchtlinge oder jener mit subsidiärem Schutzstatus ausdrücklich nicht berücksichtigt bzw. mit in seine Entscheidung einbezogen.
33Die Frage, inwieweit die Personengruppe, der der Antragsteller angehört, im Falle einer Überstellung nach Italien auf Grund systemischer Mängel insbesondere im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen - etwa die Unterbringungsbedingungen - einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt wäre, ist angesichts der in verschiedenen Berichten beschriebenen Umstände bzw. Missstände,
34vgl. etwa SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, Oktober 2013; Stellungnahmen des UNHCR vom 3. Dezember 2013 an VG Darmstadt sowie Bericht bzw. Empfehlung zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien von Juli 2013; Stellungnahme der Liaisonbeamtin an das BAMF vom 21. November 2013,
35nach Auffassung des Gerichts derzeit offen und lässt sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit beantworten. Danach ist die Situation der international und national Schutzberechtigten in Italien weiterhin äußerst problematisch; die Unterstützungsmaßnahmen werden von dem UNHCR nach wie vor als „äußerst unzureichend“ angesehen,
36vgl. UNHCR, Stellungnahme an das VG Darmstadt vom 3. Dezember 2013, S. 7.
37Das italienische System geht grundsätzlich davon aus, dass Personen mit einem subsidiären Schutzstatus oder einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und sich ebenso wie diese selbst um eine Unterkunft und Arbeit in eigener Verantwortung bemühen müssen. Diese Personengruppe hat keinen Zugang mehr zu den Einrichtungen der CARA (Erstaufnahmeeinrichtungen) oder zu den FER-Projekten (Unterkünfte aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds). Die Kapazität des SPRAR-Systems (Zweitaufnahmesystem mit Ziel der sozialen Eingliederung) ist nur sehr gering und bietet nur für eine geringe Zahl dieser Personengruppe eine – zeitliche beschränkte – Unterkunftsmöglichkeit. Die Personen mit Schutzstatus sind daher in der Regel auf sich allein gestellt und müssen für sich selber sorgen. Die Chancen eine Unterkunft zu finden, sind trotz Bemühungen des Einzelnen jedoch gering. Folge dieser Situation ist die Zunahme von Flüchtlingen mit Schutzstatus in Obdachlosen- oder Notunterkünften sowie in Behelfssiedlungen oder besetzten Gebäuden (sog. „Hot-Spots“) in den großstädtischen Gebieten von Rom, Mailand, Florenz und Turin, wo Personen aus dieser Gruppe in armseligen Verhältnissen leben. Nach einer von einer NGO 2012 durchgeführten Recherche in Rom lebten etwa 1.700 International Schutzberechtigte in verlassenen Häusern,
38vgl. etwa UNHCR, Empfehlungen, Juli 2013, S. 15.
39So hat auch der Antragsteller vorgetragen, dass er seine Unterkunft nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis verlassen musste und er anschließend auf der Straße gelebt habe. Ihm sei dann einmalig ein Betrag von 500 € ausbezahlt worden,
40vgl. zu dieser Vorgehensweise im Rahmen des Ausstiegs aus dem Notstandsprogramms: UNHCR, Stellungnahme an VG Darmstadt vom 3. Dezember 2013, S. 6.
41Wie italienische Staatsangehörige haben derartige Schutzberechtigte keinen existenzsicherenden Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, da es in Italien kein nationales Recht auf Fürsorgeleistungen – auch nicht für Italiener – gibt bzw. dieses nur sehr schwach ausgeprägt ist. Auch wenn aus Art. 4 EU-GRCh i.V.m. Art. 3 EMRK keine Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden kann, Asylbewerbern und Flüchtlingen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen,
42vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – No.30696 – M.S.S./Belgien, Rz. 249, juris,
43und die italienischen Regelungen zum Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes grundsätzlich nicht gegen die Gebote zur Inländergleich- bzw. Ausländergleichbehandlung der Richtlinie 2011/95/EU (Art. 29, 30, 32) verstoßen dürften,
44vgl. dazu etwa: OVG Sachsen-Anhalt, vgl. Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643 -, U.A. S. 31, juris,
45erfordert die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines systemischen Versagens des italienischen Asyl- und Flüchtlingssystems für den Personenkreis, dem der Antragsteller angehört, neben der Beurteilung der abstrakten Rechtslage auch eine Beurteilung der konkreten und tatsächlichen Verwaltungs- und Rechtspraxis, welche nach Auffassung des Gerichts einer weiteren Klärung bedürfen, die nicht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen hat.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
47Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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