Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2560/12

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 22 Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit der Rückforderungsbetrag 20.344,24 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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