Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2560/12
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22 Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit der Rückforderungsbetrag 20.344,24 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist die Erbin ihres am 15. Februar 2014 - während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens - verstorbenen Ehemanns H. von M. . Sie wendet sich mit der Klage gegen den an den Verstorbenen gerichteten Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2012, mit dem Blindengeld in Höhe von 20.487,40 € zurückgefordert wird.
3Mit Schreiben vom 15. November 2000 beantragte der Verstorbene erstmals Blin-dengeld. Nach dem der Landesarzt das Vorliegen von Blindheit fachärztlich bestätigt hatte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ab dem 1. November 2000 Blindengeld, das sich damals auf monatlich 925 DM (= 472,94 €) belief. In diesem Bescheid wurde bereits darauf hingewiesen, dass Leistungen der Pflegekasse, die bei häuslicher Pflege gezahlt werden, auf das Blindengeld anzurechnen seien. Anzurechnen waren damals bei allen Pflegestufen monatlich 280.- DM (= 143,16 €). Ab dem 1. Januar 2002 (Euroumstellung) erhöhte sich der Anrechnungsbetrag auf 143,50 €. In der Folge wurde er ab dem 1. August 2008 auf 150,50 €, ab dem 1. Januar 2010 auf 157,00 € und ab dem 1. Januar 2012 auf 164,50 €. In den Folgejahren unterrichtete der Beklagte nach seinen Angaben den Kläger über Änderungen der Höhe des Blindengeldes und des Anrechnungsbetrages des Pflegegeldes durch Informationsschreiben.
4Anfang März 2012 forderte der Beklagte von dem Ehemann der Klägerin mit einem Vordruck für die Weiterzahlung des Blindengeldes erforderliche Auskünfte u.a. zum Bezug von Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI. In dem Vordruck wurde dann von der heutigen Klägerin angegeben, dass der Ehemann aktuell Pflegegeld nach Pflegestufe 3 beziehe. Auf weitere Nachfrage bestätigte die Ehefrau, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2000 Pflegegeld der Stufe 1 bezogen habe. Diese Angabe bestätigte die Regionaldirektion E. -K. der AOK Rheinland/Hamburg ‑ Pflegekasse -.
5Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 hob der Beklagte die alten Bewilligungen des ungekürzten Blindengeldes rückwirkend ab dem 1. Oktober 2000 auf und bewilligte stattdessen dem damaligen Kläger rückwirkend ab dem 1. Oktober 2000 das um den Anrechnungsbetrag für die bewilligte Pflegestufe gekürzte Blindengeld; dieser Anrechnungsbetrag belief sich im Jahr 2000 monatlich auf 280 DM (= 143,16 €). Ab dem 1. Januar 2002 (Einführung des Euro) stieg dieser Anrechnungsbetrags auf 143,50 €. Ab Juli 2008 betrug der Anrechnungsbetrag 150,50 €; ab Januar 2010 erhöhte er sich auf 157,50 € und ab Januar 2012 auf 164,50 €. Seine Entscheidung stützte er auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 7 des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Die zuerst genannte Vorschrift diene der Vermeidung von Doppelzahlungen und lasse auch die Rückforderung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu. Die so ermittelte Überzahlung bezifferte er mit 20.487,40 € und forderte den verstorbenen Ehemann der Klägerin nach § 50 SGB X auf, diesen Betrages zu erstatten. Dies sollte in der Weise geschehen, dass ein monatlicher Überzahlungsbetrag mit dem laufenden Blindengeld aufgerechnet werden sollte. Die Aufrechnung sollte ab November 2012 bis Mai 2024 in monatlichen Raten von zunächst 143,16 €, ab Februar 2014 in Höhe von 143,50 €, ab August 2020 in Höhe von 150,50, ab Februar 2022 in Höhe von 157,50 € und ab Februar 2024 in Höhe von 164,50 € erfolgen.
6Der am 15. Februar 2014 verstorbene Kläger hat am 12. November 2012 Klage erhoben. Seine Ehefrau führt als seine Erbin das Verfahren fort. Sie rügt das Fehlen des nach dem SGB X vor Erlass eines Verwaltungsaktes durchzuführenden Anhörungsverfahrens. Im Übrigen sei ihr Mann seit dem Beginn des Bezugs von Blindengeld niemals darauf hingewiesen worden, dass bei gleichzeitigem Bezug von Blindengeld und Pflegegeld eine Anrechnung erfolge. Im Übrigen sei die Rückforderung - soweit sie über 4 Jahre hinausreiche - verjährt.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2012 aufzuheben soweit dort Blindengeld in Höhe von 20.487,40 € zurückgefordert wird.
9Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Bescheids entgegen. Durch die mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 eingeräumte nachträgliche Anhörung sei der gerügte Mangel des fehlerhaften Vorverfahrens geheilt.
12Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Soweit der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2012 den Rückforderungsbetrag von 20.344,24 € übersteigt ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig.
15Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei erlassen worden. Insbesondere ist dem in § 24 SGB X vorgegebenen Erfordernis, dem Bürger vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Recht eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern, Genüge getan. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass diese Anhörung vor Erlass des streitbefangenen Bescheides vom 22. Oktober 2012 zunächst unterblieben war. Sie ist aber durch die mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 eingeräumte – nach Rechtshängigkeit der Klage – Möglichkeit zur Anhörung wirksam nachgeholt worden. Diese Heilung konnte nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz eines Verwaltungsgerichtsprozesses und somit auch im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren nachgeholt werden. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin im Rahmen der Anhörung keine materiellen Einwendungen gegen die Rückforderung erhoben hat, weil er – zu Unrecht - deren Nachholung für unzulässig hielt, führt nicht zu einer anderen, für die Klägerin günstigeren rechtlichen Bewertung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Durchführung eines solchen Anhörungsverfahrens, denen hier genügt ist, verweist der Beklagte insoweit zutreffend auf die dazu ergangene Rechtsprechung.
16Vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 -, juris.
17Insbesondere ist hier die Anhörung durch die Verwaltung und nicht das Gericht nachgeholt worden.
18In der Sache ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit dort überzahltes Blindengeld für den Monat Oktober 2000 zurückgefordert wurde. Dem Ehemann der Klägerin war aber mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 erst ab dem 1. November 2000 Blindengeld bewilligt worden, so dass es im Oktober 2000 zu keiner Überzahlung kommen konnte. Die Rückforderungssumme von 20.487,40 € war deshalb - unabhängig von allen anderen rechtlichen Erwägungen - aus diesem Grunde um 143,16 € auf den Betrag von 20.344,24 € zu reduzieren. Die Rückforderung in dieser Höhe ist auch nicht dadurch gegenstandslos, dass in dem angefochtenen Bescheid dem Berechtigten in der rechtmäßigen Höhe Blindengeld für den Zeitraum ab Oktober 2000 bewilligt wurde. Denn damit wollte der Beklagte keine erstmalige, noch auszuzahlende Bewilligung von Blindengeld für Oktober 2000 aussprechen, sondern dem Bezieher nur eine Causa für das Behaltendürfen des nach Abzug der Überzahlung verbleibenden und ihm schon ausgezahlten Blindengeldes schaffen. Dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin im Oktober 2000 noch kein Blindengeld zustand, ergibt sich allein daraus, dass er damals keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Dies erfolgte erstmals am 15. November 2000. Unter Würdigung dieser Aspekte kann es hier dahinstehen, ob der Beklagte die Bewilligungen korrekterweise für die Vergangenheit nur in Höhe der jeweiligen Überzahlungen hätte aufheben dürfen, statt - wie hier geschehen - die Bewilligungen der Vergangenheit insgesamt aufzuheben und in einem Akt mit der Rückforderung zugleich Blindengeld in der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin rechtlich zustehenden Höhe zu bewilligen. Jedenfalls ist die Klägerin durch diese Verfahrensweise nicht beschwert.
19Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2012 erweist sich in Höhe von 20.344,24 € als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
20Der Beklagte war nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X berechtigt, die in der Vergangenheit seit dem Bescheid vom 19. Dezember 2000 ausgesprochenen Bewilligungen von Blindengeld wegen des gleichzeitigen Bezugs von Pflegegeld der Stufe 1 nach dem SGB XI aufzuheben. Nach der genannten Vorschrift soll der in Rede stehende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
21Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn dem verstorbenen Ehemann der Klägerin hat für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2012 nur Blindengeld unter Anrechnung des Pflegegeldes zugestanden.
22Der Beklagte war berechtigt, für diesen Zeitraum die Bewilligungen von Blindengeld aufzuheben. Bei der Bewilligung von Blindengeld handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung,
23vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. November 2007 – 16 A 292/05 -, juris; Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 2119/03 -, juris und Urteil vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, FEVS 60, 170 ff. = NWVBl. 2008, 424 ff.
24um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X. Die Vorschriften des SGB X finden hier Anwendung, weil § 7 GHBG ausdrücklich auf deren Anwendung verweist. Eine solche als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizierende Bewilligung ist hier nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen zunächst als Grundregelung für den Nachteilsausgleich Blindengeld mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 ausgesprochen worden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich ferner auch bei den vom Beklagten in regelmäßigen Abständen aus gegebenem Anlass übersandten „Mitteilungen zur Höhe des Blindengeldes“ um Festsetzungen gegenüber dem Leistungsbezieher hinsichtlich der Höhe des im Einzelfall zu zahlenden Blindengeldes und somit um Verwaltungsakte im Sinne einer von einer Behörde getroffenen hoheitlichen Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Rechts trifft, unmittelbare Außenwirkung entfaltet und nicht nur um formlose Mitteilungen. Die Höhe der Zahlbeträge des Blindengeldes beruht auf einem Gesetz (vgl. § 2 GHBG); Änderungen der Höhe und der Modalitäten unter denen das monatlich zu zahlende Blindengeld gewährt wird, müssen dort niedergelegt sein. Die Änderung der Zahlbeträge vollzieht sich nicht von selbst, sondern muss in jedem Einzelfall umgesetzt werden. Dies nicht zuletzt, weil die Höhe des Blindengeldes nicht für alle Leistungsberechtigten gleich ist, sondern je nach Alter des Berechtigten und/oder Berücksichtigung anrechenbarer Leistungen oder des persönlichen Aufenthaltsorts in divergierender Höhe bewilligt wird. Da diese hinsichtlich der Zahlungshöhe geänderte Bewilligung für einen zunächst offenen Zeitraum gilt, ist auch diese Bewilligung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, wäre zu überprüfen, inwieweit in der jeweiligen Anweisung des geänderten Zahlbetrages eine konkludente Bewilligung liegt, wobei hier ein Dauerverwaltungsakt jeweils für die Dauer eines Monats anzunehmen wäre.
25Zum erzielten Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X bei Bezug von Blindengeld gehören im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. November 2000 bis 30. April 2012 auch Sozialleistungen,
26vgl. Merten, in Hauck/Noftz, SGB X, § 48 Rdnr. 44 f.
27Diese Auffassung bestätigt auch der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Damit unterfällt auch das Pflegegeld der Stufe 1 nach den §§ 36 ff. SGB XI dem Begriff des Einkommens in diesem Sinne. Insoweit bestimmt auch § 3 Abs. 2 GHBG, welche Leistungen und in welchem näher bestimmten Umfang bei häuslicher Pflege auf das Blindengeld als Einkommen anzurechnen sind. Dieses Pflegegeld der Stufe 1 bezog der verstorbene Ehemann der Klägerin unstreitig seit Oktober 2000. Die konkreten Anrechnungsbeträge in den einzelnen Monaten seit November 2000 sind im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt. Daraus summierte sich die vom Beklagten ermittelte rechnerisch zutreffende Überzahlung, die - in Außerachtlassung des Monats Oktober 2000 - im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 30 April 2012 den oben genannten Betrag von 20.344,24 € nicht übersteigt.
28Nach der hier vertretenen Auffassung hat der Beklagte in noch ausreichender Form im angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2012 die Bewilligungen seit November 2000 bis 30. April 2012 mit den einzelnen Überzahlungen aufgehoben. Diese Überzeugung des Gerichts berücksichtigt nicht allein den Text über die Aufhebung der Bewilligungen in der Vergangenheit sondern beruht insbesondere auf einer Gesamtbewertung des angefochtenen Bescheides vom 22. Oktober 2012 unter Einbeziehung des Rechenwerkes zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages. Dort ist für jeden Monat der Aufhebung der Bewilligung die Höhe des jeweils zurückgeforderten Betrages ausgeworfen, so dass der Adressat selbst und ohne große Rechenoperationen nachvollziehen kann, in welchem Umfang der Rechtsgrund für das Behalten des Blindengeldes durch entsprechende Aufhebung beseitigt wurde. Bei einer solchen Sachlage kann hier offen bleiben, ob auch im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X ansonsten ausdrücklich alle genau zu datierenden Bewilligungen im Rückforderungsbescheid aufzuführen sind. Denn das Gericht hält hier in Gesamtwürdigung des Bescheides die Benennung eines bestimmten Zeitraums und der Ausführung der jeweiligen konkreten Überzahlung für rechtlich ausreichend, sofern sich - wie hier - daraus für den Adressaten die Modalitäten der Rückforderung erkennen lassen.
29Anders als in den Fallgruppen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Zif. 2 und 4 SGB X kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz Zif. 3 SGB X entgegen dem bislang geführten Austausch der Argumente der Beteiligten nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Blindengeldbeziehers an. Vielmehr genügt für die Aufhebung der bisherigen Bewilligung, dass wegen nicht berücksichtigten Einkommens es zu einer Überzahlung von Blindengeld gekommen ist. Ob der verstorbene Ehemann der Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Blindengeldbescheide, der Berücksichtigung des Pflegegeldes nach dem SGB XI bei der Festsetzung der Höhe des Blindengeldes hatte oder die Frage, wegen welcher Leiden Pflegegeld der Stufe 1 gezahlt wurde, ist deshalb für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
30Die Formulierung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB XI als "Sollentscheidung" besagt, dass im Regelfall die Bewilligungsbescheide aufzuheben sind. Nur in atypischen Fällen ist von einer Aufhebung ab dem Eintritt der geänderten Verhältnisse abzusehen. Solche Umstände, aus denen auf einen solchen atypischen Fall schließen ließe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
31Der Rückforderung stehen auch die Regelungen des § 48 Abs. 4 SGB X nicht entgegen. Soweit dort auf die entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X verwiesen wird, nach der bei einer Aufhebung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren erbracht werden, so passt diese Regelung nur auf die Tatbestandsalternative des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X,
32vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2008 - B 13 R 58/06 R -, BSGE 98,162 ff.
33nicht aber den hier als Rechtsgrundlage in Rede stehende § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Schließlich steht einer Rückforderung auch keine 10 Jahresfrist nach § 45 Abs. 3 bis 5 SGB X entgegen. Seit der zum 15. April 1998 eingeführten Vorschriften § 45 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB X ist eine Aufhebung für die Vergangenheit auch dann möglich, wenn seit der Änderung der Verhältnisse mehr als zehn Jahre vergangen sind. Voraussetzung ist allein, dass es sich um eine mit Verwaltungsakt bewilligte laufende Geldleistung handelt, die bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rückforderung gezahlt worden ist. Dies trifft hier bezüglich des Blindengeldes für den Ehemann der Klägerin bezüglich des Zeitraums vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2012 zu. Denn im April 2012 hatte der Beklagte die Mitteilung der AOK Rheinland über den Bezug von Pflegegeld erhalten und auch bis dahin Blindengeld ohne Anrechnung von Pflegegeld gezahlt.
34Bei dieser Sachlage war der Beklagte berechtigt, von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Blindengeldes für den genannten Zeitraum (1. November 2000 bis zum 30. April 2012) in Höhe von 20.344,24 € zurückzufordern.
35Schließlich ist auch die im angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2012 enthaltene Aufrechnungsregelung nach § 51 Abs. 2 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Auffassung des Beklagten, dass durch die Aufrechnung der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht sozialhilfebedürftig werde, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Dass der Beklagte diese Aufrechnung vorgenommen hat, ohne dass der Bescheid vom 22. Oktober 2012 bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet war, lässt die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Aufrechnung unberührt und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil obsiegt hat.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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