Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 149/14

Tenor

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz bewilligt, soweit sie vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung beantragen, und hierfür Rechtsanwalt T.        aus L.    zu den Bedingungen eines im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 9 K 376/14 erhobenen Klage wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2014 enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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