Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2281/13
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 10. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule für den Besuch der Gemeindeschule S. /Belgien zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 6. Februar 2007 geborene Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Gemeindeschule S. -E. in der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, die er mit Zustimmung des Ministeriums der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens seit dem 1. September 2013 besucht.
3In ihrem Antrag vom 27. Februar 2013 führten die Eltern aus, sie wohnten nur 15 m von der belgischen Grenze entfernt, direkt am Ortseingang Q. /S. . Die Schulbushaltestelle befinde sich vor ihrer Haustür.
4Durch gesonderte Bescheide an die Eltern vom 10. Juli 2013, zugestellt am 16. Juli 2013, lehnte das Schulamt für die Städteregion Aachen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, nach Nr. 3.22 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 müssten bei deutschen Kindern, wenn eine nicht anerkannte ausländische Schule besucht werden solle, in der Primarstufe besonders wichtige Gründe vorliegen, die nach Abwägung aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht in der deutschen Schule vorgehen würden. Die dort beispielhaft aufgeführten Gründe lägen jedoch nicht vor. Weder handele es sich um einen Zuzug nach bereits erfolgtem Besuch einer entsprechenden Schule, noch stehe zu erwarten, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens in zwei Jahren im Ausland liegen werde. Ferner seien keine persönlichen Umstände ersichtlich, die unter Berücksichtigung des deutschen Schulangebots den Besuch einer Schule im Ausland rechtfertigen würden.
5Der Kläger hat am 16. August 2013 Klage erhoben.
6Er beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 10. Juli 2013 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule für den Besuch der Gemeindeschule S. /Belgien zu erteilen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Schulamtes für die Städteregion Aachen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist begründet.
13Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist angesichts des entsprechenden Anspruchs des Klägers rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ist eine Ausnahme von dem in dessen Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat.
15Die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele liegen nicht vor.
16Ob ansonsten ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als der am 31. Juli 2005 außer Kraft getretene § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulPflG), der lediglich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme regelte, normiert § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG auf der Rechtsvoraussetzungsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Erteilungsermessen erst eröffnet.
17Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im grenznahen Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen.
18Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris.
19Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland besucht hat oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind.
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris zu § 1 Abs. 2 SchulPflG; Urteile der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 - sowie - 9 K 877/12 - (Letzteres nicht rechtskräftig).
21Für den Kläger ist dem hinter dem Erfordernis eines wichtigen Grundes stehenden öffentlichen Integrationsinteresse mit Blick auf die Besonderheit genügt, dass er eine Schule im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besucht, in der Deutsch Unterrichtssprache und Französisch erste Fremdsprache ist.
22Vgl. "Das Bildungswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und ein Konzept der Mehrsprachigkeit", www.rml2future.eu/NR/...BC 21.../BildungswesenDGBelgienSenster.pdf; Schriftenreihe des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Band 3, "Unterricht und Ausbildung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens", S. 31, 37, www.bildungsserver.be/PortalData/21/ .../WEB_Band3-2Auflage.pdf.
23Zudem ist in der Gemeinsamen Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009 eingangs das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülerinnen und Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Die so genannten Äquivalenzlisten (Stand: 31. Januar 2013) regeln den Wechsel für Schülerinnen und Schüler, die aus Nordrhein-Westfalen in die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens wechseln bis zur Klasse 10 der jeweiligen Schulform und umgekehrt bis zu Klasse 10 des dortigen Primar- bzw. Sekundarbereichs. Im allgemeinen und technischen Sekundarunterricht kann zudem das Abitur erworben werden.
24Vgl. "Vom Krabbelalter bis zum Abitur - Schulsysteme im Dreiländereck", S. 15, www.grensinfopunt.eu/down/Schulsysteme_in_der_ EMR.pdf.
25Das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft berechtigt ohne Einschränkung zur Immatrikulation an deutschen Universitäten und Hochschulen,
26vgl. http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt,
27während sich bei Zeugnissen der oberen Sekundarschule der französischen Gemeinschaft eine Einschränkung für Ingenieurwissenschaften findet.
28Vgl. http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit- hochschulzugang.html
29Zwar sollen nach dem gesetzgeberischen Willen in der Primarstufe entsprechend der Zielsetzung von Art. 7 Abs. 5 GG und Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 10 Abs. 1 LVerf in der Primarstufe besonders wichtige Gründe erforderlich sein.
30Vgl. Amtliche Begründung zu § 34 SchulG, Landtags-Drucksache 13/5394.
31Mit Blick auf die Besonderheit, dass eine Schule mit deutscher Unterrichtsprache in einem deutschsprachigen Umfeld besucht werden soll sowie der Äquivalenzregelungen ist aber dem Integrationserfordernis auch angesichts der besonderen Bedeutung der Primarstufe genügt.
32Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen angesichts des sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LVerf ergebenden Elternrechts, die Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, dahingehend reduziert, die Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Offen bleiben kann daher, ob auch unabhängig davon eine Ermessensbindung aufgrund einer Genehmigungspraxis des Schulamtes für die Städteregion bei grenznah wohnenden Kindern im Primarbereich eingetreten sein könnte.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, welche Bedeutung dem Besuch einer Primarschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens im Rahmen des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zukommt, zugelassen.
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