Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2045/12

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte

1. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger über die bislang bewilligte Eingliederungshilfe hinaus - bis zur Höhe der von ihm jeweils nachzuweisenden erbrachten Vorausleistungen - die Kosten eines Integrationshelfers für den Bereich der Offenen Ganztagsschule (OGS) für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 im Umfang von weiteren 16,5 Fachleistungsstunden pro Woche, für den Monat Februar 2013 im Umfang von weiteren 13,5 Fachleistungsstunden pro Woche und für den Zeitraum vom März bis Juli 2013 in einem Umfang von 15 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen,

2. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. September 2013 verpflichtet, dem Kläger über die bislang bewilligte Eingliederungshilfe hinaus ‑ bis zur Höhe der von ihm nachzuweisenden erbrachten Vorausleistungen - die Kosten eines Integrationshelfers für den Bereich der OGS für den Zeitraum vom 23. September 2013 bis zum 04. Dezember 2013 im Umfang von weiteren 11 Fachleistungsstunden pro Woche zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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