Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 222/14.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Städteregionsrat der Städteregion B. die Abschiebung der Antragsteller vor Rechtskraft einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 521/14.A zu untersagen,
4ist zulässig.
5Er ist statthaft nach § 123 Abs. 5 VwGO, weil die Antragsteller aufgrund der in dem bestandskräftigen Bescheid vom 2. November 2012 enthaltenen Abschiebungsandrohung ausreisepflichtig sind. Auch mit Blick auf die seitens der Antragstellerin zu 1. vorgetragene Rückkehr nach Serbien sind die asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen wegen der in § 71 Absätze 5 und 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen nicht erloschen oder verbraucht.
6Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet.
7Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller gemäߠ § 123 Absätze 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).
8Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
9Dies gilt zunächst hinsichtlich der abgelehnten Durchführung eines weiteren Asylverfahrens für einen Anspruch nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG. Insbesondere hat sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten der Antragsteller geändert. Eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien ist weiterhin nicht feststellbar.
10Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 18. Oktober 2013.
11Dies gilt auch mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350 a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Dafür, dass diese Bestimmung auf zurückkehrende oder zurückgeführte Asylbewerber allein wegen der Stellung des Asylantrages angewendet wird, lassen sich der Auskunftsklage keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.
12Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014, NRWE; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 - RO 6 K 14.30326-, juris; VG Sigmaringen, Urteile vom 23. April 2014 - A 1 K1148/13 - sowie vom 28. Mai 2014 - 1 K 234/14 -, beide juris; a .A.: VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 -.
13Ein Anordnungsanspruch auf Änderung der in dem Bescheid vom 2. November 2012 enthaltenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG - nunmehr: Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG - und (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt für einen diesbezüglichen Anspruch sowohl nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als auch nach §§ 71 Abs. 5 AsylVfG, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG. Denn Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes oder für nationale Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich.
14Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller aufgrund ihrer Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten oder ihnen deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit konkret, d.h. alsbald nach ihrer Rückkehr, droht. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht wegen der Behauptung der Antragstellerin zu 1. in ihrer schriftlichen Folgeantragsbegründung, sie habe keinen Mann und sei allein geblieben mit den Kindern, geboten. Die Antragstellerin zu 1. lebt zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dessen Folgeantrag noch nicht beschieden ist, und den gemeinsamen Kindern, d. h. den Antragstellern zu 2. bis 4. sowie dem zwischenzeitlich ebenfalls nachgereisten ältesten gemeinsamen Kind N. in einer Wohnung im Übergangsheim M.--------straße 10 in B. .
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
16Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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