Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 235/14.A
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Herr Rechtsanwalt Peter U. aus B. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 642/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter U. für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bildet, hat Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 642/14.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung in den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2014 anzuordnen,
5hat Erfolg.
6Der Antrag ist nach § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG - in der seit 6. September 2013 geltenden Fassung der Vorschrift auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I, 3474) statthaft und zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides gestellt worden.
7Der Antrag ist auch begründet.
8Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin, an ihrem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland während des Klageverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. März 2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung. Es ist derzeit offen, ob eine Überstellung der Antragstellerin nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens unzulässig und damit die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG rechtswidrig ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen die Annahme begründen, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta für Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) ausgesetzt wäre. Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat.
9Zunächst dürfte allerdings das Bundesamt zu Recht von einer Wiederaufnahmeverpflichtung und damit von einer Zuständigkeit Italiens i.S. des § 34 a Abs. 1 i.V.m. § 27 a AsylVfG auf Grund eines bereits in Italien gestellten und ggfs. auch durchgeführten Asylverfahrens ausgegangen sein. Ein Asylantrag ist nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien hat auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 21. November 2013 nach Art. 16 Abs. 1 lit. c) der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (EG-AsylZustVO/Dublin II-VO),
10vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 49 Sätze 2 und 3 der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - sog. Dublin III-VO -, wonach maßgeblich, der vor dem 1. Januar 2014 gestellte Asylantrag des Antragstellers und das ebenfalls vor diesem Zeitpunkt gestellte Gesuch auf Wiederaufnahme des Bundesamtes sind,
11unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer mit der Nummer IT1CZOOBRB zwar zunächst unter dem 5. Dezember 2012 die Übernahme abgelehnt. Nach Remonstration der Antragsgegnerin (6. Dezember 2012) hat Italien jedoch die Wiederaufnahme akzeptiert und muss gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO die Antragstellerin wieder aufnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Wiederaufnahmeverpflichtung Italiens sich möglicherweise nicht auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO (Antragsprüfung noch nicht abgeschlossen) gründen dürfte, sondern auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) (abgelehnter Asylantrag) bzw. Art. 16 Abs. 2 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO (Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat). Denn dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass der Asylantrag bereits am 27. Oktober 2008 in Italien gestellt worden sein soll und den Angaben der Antragstellerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung (30. Dezember 2012) und ihrer Anhörung vor dem Bundesamt (10. Januar 2013) zufolge will sie sich ca. 3 Jahre in Italien aufgehalten haben und seien ihre italienischen Dokumente vor ca. 6/7 Monaten abgelaufen. Danach ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Asylverfahren in Italien bereits abgeschlossen ist, wobei unklar ist, ob die Antragstellerin z.B. eine etwa ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten hat. Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann die in Italien zuständige Kommission nämlich für den Fall, dass weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt wird, dem Antragsteller eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilen,
12vgl. etwa EGMR, Urteil vom 2. April 2013 - Application No. 27725/10 "N. I. ", Rz. 33-39, juris; SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31 f.; A.S.G.I., Auskunft an das VG Darmstadt vom 13. September 2012, S. 4.
13Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Antragstellerin ist weder nach Art. 16 Abs. 3 oder 4 EG-AsylZustVO/Dublin II-VO erloschen noch ist die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin gemäß Art 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 lit. d) EG-AsylZustVO/Dublin II-VO wegen Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten übergegangen. Anhaltspunkte für ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sind derzeit nicht ersichtlich.
14Der Antrag ist jedoch begründet, da nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit offen ist, ob eine Überstellung der Antragstellerin nach Italien auf Grund der von dem EuGH entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der - aus dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" abgeleiteten - bestehenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK steht, unzulässig ist,
15vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10, u.a. - (N.S.), juris; dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris.
16Die Frage, ob eine Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des Zuständigkeitsverfahrens nach der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien unzulässig ist, weil ihnen auf Grund systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet,
17vgl. etwa m.w. Nachw. zur Rspr.: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 15 B 143/14.A - und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643 -, UA S. 19; jeweils juris.
18Zwar hat das OVG NRW,
19vgl. Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, worauf auch bereits die Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13. A -, vom 28. April 2014 - 11 A 522714.A -, vom 6. Mai 2014 - 9 A 233/13.A, vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A und 5. Juni 2014 - 14 A 1139/14.A; jeweils juris, Bezug nehmen,
20zwischenzeitlich entschieden, dass Asylsuchende, die nach den Regelungen der EG-AsylZustVO/Dublin II-VO nach Italien überstellt werden sollen, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU-GRCh rechnen müssen. Dabei hat das OVG NRW jedoch ausdrücklich auf die Situation des Klägers in dem entschiedenen Verfahren (junger alleinstehender Mann, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hatte) und damit auf sog. Dublin-Rückkehrer abgestellt, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben und keine individuellen Besonderheiten in ihrer Person - etwa im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit oder einer Behandlungsbedürftigkeit - aufweisen. Anders als etwa das OVG Sachsen-Anhalt,
21vgl. Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643 - und auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 6802/13 -, jeweils juris,
22hat das OVG NRW die Situation von Rückkehrern, die wie die Antragstellerin der Personengruppe der alleinstehenden Mütter mit einem Kleinkind (Antragsteller in dem Verfahren 2 L 234/14.A) angehören und zudem möglicherweise bereits ein Asylverfahren in Italien durchgeführt haben,
23vgl. etwa Rz. 130 des o.g. Beschlusses,
24bzw. die Situation anerkannter Flüchtlinge oder jener mit subsidiärem Schutzstatus ausdrücklich nicht berücksichtigt bzw. mit in seine Entscheidung einbezogen.
25Die Frage, inwieweit die Personengruppe, der die Antragstellerin angehört, im Falle einer Überstellung nach Italien auf Grund systemischer Mängel insbesondere im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen - etwa die Unterbringungsbedingungen - einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung i.S. von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt wäre, ist angesichts der in verschiedenen Berichten beschriebenen Umstände bzw. Missstände,
26vgl. etwa SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, Oktober 2013; Stellungnahmen des UNHCR vom 3. Dezember 2013 an VG Darmstadt sowie Bericht bzw. Empfehlung zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien von Juli 2013; Stellungnahme der Liaisonbeamtin an das BAMF vom 21. November 2013,
27nach Auffassung des Gerichts derzeit offen und lässt sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit beantworten. Danach ist vor allem die Frage der Unterbringung der Dublin-Rückkehrer problematisch. So müssen Dublin Rückkehrer etwa trotz einer Betreuung am Flughafen in Rom durch eine NGO unter Umständen einige Tage am Flughafen verbleiben und dort (ohne besondere Schlafplätze, aber wohl geduldet) auch übernachten oder sie sind in der Zeit ihrer Ankunft bis zur notwendigen Formalisierung ihres Antrags - die sog. Verbalizzazione - nicht nur Einzelfällen nicht immer hinreichend vor Obdachlosigkeit geschützt,
28vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, Rz. 138, 142, juris, m.w.Nw..
29Allerdings gelangt das OVG NRW nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse und Berücksichtigung der Bemühungen des italienischen Staates für Asylbewerber, die sich in der von dem OVG NRW beschriebenen Situation befinden, zu dem Ergebnis, dass "sich Italien - unbeschadet mancherseits, auch von UNHCR zur Recht angebrachter (Teil-)Kritik - im Wesentlichen (noch) so verhalten hat, dass weder die Funktionsfähigkeit des Systems als solches in Frage gestellt worden ist noch die aktuell vorhandenen Mängel ein Ausmaß und Gewicht erreichen, von dem ausgehend die Prognose der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EUGRch gerechtfertigt erscheint".
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, a.a.O., Rz. 160.
31Diese Feststellung, wonach die aufgeführten Mängel im Bereich der Unterbringung noch gerade unterhalb der Schwelle eines systemischen Mangels anzusiedeln sind, bietet jedoch im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keine ausreichende Grundlage für eine Übertragung auf die hier betroffene "vulnerable" Personengruppe der alleinstehenden Mütter mit einem Kleinkind. Anhaltspunkte für einen möglicherweise bestehenden systemischen Mangel lassen sich insoweit auch den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur "Situation der Verletzlichen" und dem Problem von Familientrennung und den Aufnahmebedingungen für alleinerziehende Mütter,
32vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern, Oktober 2013, S. 53 ff,
33entnehmen.
34Darüber hinaus ist derzeit immer noch ein Verfahren einer afghanischen Familie mit fünf Kindern gegen die Schweiz bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig, die sich gegen ihre Rückführung nach Italien unter Berufung einer Verletzung u.a. von Art. 3 und Art. 8 EMRK wenden und insbesondere die Unterbringungssituation und die Situation der Kinder anführen
35vgl. Press Release zu Tarakhel v. Switzerland, Application No. 29217/12 zur Anhörung am 12. Februar 2014, www.echr.coe.int. .
36Zudem bewertet das Gericht angesichts des derzeit unklaren Stands des Asylverfahrens der Antragstellerin in Italien, d.h. eines bereits möglicherweise abgeschlossenen Asylverfahrens und/oder einer abgelaufenen humanitären Aufenthaltserlaubnis, die Aufnahmebedingungen der Antragstellerin als noch unsicherer. So wird etwa die Situation der international und national Schutzberechtigten in Italien weiterhin äußerst problematisch bewertet; die Unterstützungsmaßnahmen werden von dem UNHCR nach wie vor als „äußerst unzureichend“ angesehen,
37vgl. UNHCR, Stellungnahme an das VG Darmstadt vom 3. Dezember 2013, S. 7.
38Das italienische System geht grundsätzlich davon aus, dass Personen mit einem subsidiären Schutzstatus oder einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und sich ebenso wie diese selbst um eine Unterkunft und Arbeit in eigener Verantwortung bemühen müssen. Diese Personengruppe hat keinen Zugang mehr zu den Einrichtungen der CARA (Erstaufnahmeeinrichtungen) oder zu den FER-Projekten (Unterkünfte aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds). Die Kapazität des SPRAR-Systems (Zweitaufnahmesystem mit Ziel der sozialen Eingliederung) ist nur sehr gering und bietet nur für eine geringe Zahl dieser Personengruppe eine – zeitliche beschränkte – Unterkunftsmöglichkeit. Die Personen mit Schutzstatus sind daher in der Regel auf sich allein gestellt und müssen für sich selber sorgen. Die Chancen eine Unterkunft zu finden, sind trotz Bemühungen des Einzelnen jedoch gering. Folge dieser Situation ist die Zunahme von Flüchtlingen mit Schutzstatus in Obdachlosen- oder Notunterkünften sowie in Behelfssiedlungen oder besetzten Gebäuden (sog. „Hot-Spots“) in den großstädtischen Gebieten von Rom, Mailand, Florenz und Turin, wo Personen aus dieser Gruppe in armseligen Verhältnissen leben. Nach einer von einer NGO 2012 durchgeführten Recherche in Rom lebten etwa 1.700 International Schutzberechtigte in verlassenen Häusern,
39vgl. etwa UNHCR, Empfehlungen, Juli 2013, S. 15.
40Wie italienische Staatsangehörige haben derartige Schutzberechtigte keinen existenzsicherenden Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, da es in Italien kein nationales Recht auf Fürsorgeleistungen – auch nicht für Italiener – gibt bzw. dieses nur sehr schwach ausgeprägt ist. Auch wenn aus Art. 4 EU-GRCh i.V.m. Art. 3 EMRK keine Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden kann, Asylbewerbern und Flüchtlingen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen,
41vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – No.30696 – M.S.S./Belgien, Rz. 249, juris,
42und die italienischen Regelungen zum Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes grundsätzlich nicht gegen die Gebote zur Inländergleich- bzw. Ausländergleichbehandlung der Richtlinie 2011/95/EU (Art. 29, 30, 32) verstoßen dürften,
43vgl. dazu etwa: OVG Sachsen-Anhalt, vgl. Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643 -, U.A. S. 31, juris,
44erfordert die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines systemischen Versagens des italienischen Asyl- und Flüchtlingssystems für den Personenkreis, dem letztlich die Antragstellerin angehört, neben der Beurteilung der abstrakten Rechtslage auch eine Beurteilung der konkreten und tatsächlichen Verwaltungs- und Rechtspraxis, welche nach Auffassung des Gerichts einer weiteren Klärung bedürfen, die nicht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen hat.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
46Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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