Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 3145/13.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1961 geborene Kläger ist Staatsangehöriger Albaniens. Der Kläger reiste nach seinen Angaben im Februar 2013 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Februar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Die Ehefrau des Klägers und die beiden gemeinsamen Kinder, Kläger im mit stattgebenden Urteil vom 10. Juli 2014 entschiedenen Verfahren 1 K 3146/13.A, reisten im Mai 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 31. Mai 2013 beim Bundesamt einen Asylantrag.
3Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10. September 2013 gab der Kläger an, dass er von Juli bis Dezember 2012 in Belgien gewesen sei, da er dort Asyl beantragt habe.
4Am 27. November 2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmegesuch im Dublin-Verfahren an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers nach Art. 16 Abs. 1 e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2013 (Dublin II-VO).
5Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. § 27a AsylVfG als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an.
6Der Kläger hat am 27. Dezember 2013 Klage erhoben und ausgeführt, sein Antrag sei zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, da er aus Belgien freiwillig in sein Heimatland zurückgereist und im Februar 2013 auf dem Luftweg nach Deutschland gereist sei.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid vom 18. Dezember 2013 aufzuheben.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
10Die Kammer hat im Verfahren gleichen Rubrums (1 L 674/13.A) mit Beschluss vom 10. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 1 L 674/13.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.
12Entscheidungsgründe:
13Über den Rechtsstreit konnte nach § 102 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.
14Die Klage hat keinen Erfolg.
15Sie ist zulässig.
16Statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamtes, in dem der Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt wurde, dass Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-VO zuständig sei, ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit eines Mitgliedstaats der Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen ist.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 31.
18Die Klage ist jedoch unbegründet.
19Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
21Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Belgien ist nach Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
22Die Dublin II-VO findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, obwohl sie inzwischen durch Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) aufgehoben worden ist. Die Dublin III-VO ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin II-VO, vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Der Kläger hat seinen Antrag am 20. Februar 2013 gestellt. Das an Belgien gerichtete Übernahmeersuchen datiert vom 27. November 2013 und ist mithin ebenfalls vor dem maßgeblichen Stichtag ergangen.
23Nach Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO ist der Mitgliedsstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.
24Belgien war aufgrund des im Juli 2012 dort gestellten Antrags nach Art. 13 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig, da es der erste Mitgliedstaat war, in dem er einen Asylantrag gestellt hat. Dasselbe gilt, wenn man davon ausgeht, dass er seinen Asylantrag in Belgien im Transitbereich des Flughafens gestellt hat, Art. 12 Dublin II-VO. Aus der Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO in der Antwort Belgiens auf das Übernahmeersuchen ergibt sich, dass der Antrag des Klägers in Belgien abgelehnt worden war.
25Der Anwendung des Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO steht Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO nicht entgegen. Die Kammer hält an ihrer Entscheidung aus dem Beschluss vom 10. Januar 2014 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 675/13.A) nicht mehr fest. Nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erlöschen die Verpflichtungen nach Absatz 1 der Vorschrift, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
26Der Kläger hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am 6. Dezember 2012 verlassen, als er aus Belgien auf dem Luftweg ausreiste. Dies ergibt sich aus einem Stempel des Flughafens Brüssel in dem Pass des Klägers. Da er aber nach eigenem Vortrag, der durch die vorgelegten Flugtickets und einen Stempel im Pass bestätigt wird, bereits im Februar 2013 nach Deutschland reiste, hat er das Gebiet der Mitgliedstaaten vor dem Ablauf der Frist des Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erneut betreten.
27Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 8 Dublin II-VO für das Asylverfahren des Klägers zuständig. Nach Art. 8 Dublin II-VO ordnet an, dass wenn ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den nachfolgenden Vorschriften von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat ist. Seinen ersten Antrag hat der Kläger im Juli 2012 in Belgien gestellt, was somit der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des nach den nachfolgenden Vorschriften zuständigen Mitgliedstaats ist. Dass die Ehefrau des Klägers im Mai 2013 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt deshalb nicht zur Zuständigkeit der Beklagten.
28Nach Art. 14 Dublin-II VO, der eine Regelung zur Begründung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Wahrung der Familieneinheit enthält, ist die Beklagte ebenfalls nicht für das Asylverfahren zuständig. Auch insofern ist nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO auf die Antragstellung im Juli 2012 in Belgien abzustellen.
29Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen, weil zwischen der Asylantragstellung und dem ersten Übernahmegesuch an Belgien über 9 Monate vergingen. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn das Gesuch um die Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unterbreitet wird. Die Vorschrift findet jedoch nur auf Aufnahmegesuche, nicht auf Wiederaufnahmegesuche Anwendung.
30Vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2014 - 8 A 5498/13 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A -, juris, Rn. 40; VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 - 33 L 500.13A -, juris, Rn. 8; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 - 22 L 1158/12.A -, juris.
31Vorliegend liegt basierend auf Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO ein Wiederaufnahme- und keine Aufnahmegesuch vor.
32Die Beklagte ist auch nicht deswegen an der Überstellung des Antragstellers nach Belgien gehindert und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet, weil das belgische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aufweist.
33Im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist die grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta implizieren. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
34Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/19 und C-493/19, C-411/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.
35Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt. Das belgische Asylsystem leidet nicht an systemischen Mängeln im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung.
36Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. März 2013 - 4 L 53/14.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 L 148/14.A -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 4. September 2013 - 4 V 1037/13.A -, juris.
37Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Wahrung der Familieneinheit.
38Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Selbsteintrittsrecht ist an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellt.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/19 und C-493/19, C-411/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 65 ff.
40Eine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt besteht nur dann, wenn das ihr eingeräumte Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist. Eine solche Ermessensreduzierung kann im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch zur Wahrung der Familieneinheit in Betracht kommen.
41Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2014 - 10 A 1242/12 -, juris.
42Dies ist hier vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beklagte ist zur Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht verpflichtet. Denn diese sind erst im Mai 2013, also nach der Antragstellung des Klägers beim Bundesamt, in Deutschland eingereist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Familiengemeinschaft nur in Deutschland stattfinden kann. Überdies hat der Kläger sich für einen zumindest dreimonatigen Zeitraum auch selbst von seiner Familie getrennt, als er im Februar 2013 in Deutschland einreiste.
43Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens freisteht, aufgrund der Verpflichtung zur materiellen Prüfung des Asylantrags der Ehefrau des Klägers und der gemeinsamen Kinder (Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 - 1 K 3146/13.A) den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu gewähren.
44Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, die ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet, ist nach dem Vorstehendem ebenfalls rechtmäßig, da die Beklagte der Antrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das grundsätzlich im Hinblick auf Art. 6 GG auch zur Wahrung der Familieneinheit in Betracht kommt,
45vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. April 2014 - 2 K 1273/13.A -, juris, Rn. 42 ff.,
46besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
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- 13 L 148/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 V 1037/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (10. Kammer) - 10 A 1242/12 1x
- 2 K 1273/13 1x (nicht zugeordnet)