Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 522/14
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
3Der sinngemäße Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn U. der Antragsteller vorläufig in die Klasse 5 der Sekundarschule T. aufzunehmen,
5ist unbegründet.
6Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
7Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung das Bestehen eines Aufnahmeanspruchs an dieser Schule nicht wahrscheinlich erscheint.
8Nach § 19 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 267), werden Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SchulG sind Orte der sonderpädagogischen Förderung u. a. die allgemeinen Schulen, in denen der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt wird. Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule erfolgt nach § 20 Abs. 5 SchulG durch die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. § 1 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom 26. März 2014 (GV.NRW. S. 226) bestimmt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durchführt, wenn an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist und eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt ist.
9Eine Unvereinbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vermag die Kammer nicht zu erkennen, weil sich dem hier maßgeblichen Art. 24 dieses Übereinkommens kein Anspruch auf Zulassung an einer bestimmten Schule innerhalb eines integrativen Bildungssystems entnehmen lässt.
10Die Voraussetzungen für die Durchführung des eigenständigen Aufnahmeverfahrens liegen vor.
11Bei dem Antragsteller besteht sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf. Desweiteren ist an der Sekundarschule T. Gemeinsames Lernen eingerichtet.
12Ferner begegnet die Bestimmung der Aufnahmekapazität keinen Bedenken.
13Dies gilt zunächst hinsichtlich der Zuständigkeit. Die Festlegung von drei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro Parallelklasse ist hier durch die beim Schulamt gebildete erweiterte Inklusionsrunde erfolgt. Diese bestand aus Vertretern der Schulaufsicht (Bezirksregierung sowie Schulamt) sowie des Schulträgers und genügt insoweit den Anforderungen des § 20 Abs. 5 SchulG. Ist nach dieser Bestimmung die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens von der personellen und sächlichen Ausstattung der Schule abhängig, umfasst die Einrichtungsentscheidung notwendigerweise eine Kapazitätsbestimmung.
14Die vorgenommene Kapazitätsbestimmung von drei Schülern pro Klasse ist auch in dieser Größenordnung nicht zu beanstanden, weil die Mindestgrenze von zwei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf pro Parallelklasse, die gemäß §§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SchulG, 6 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224) bereits zur Unterschreitung der Bandbreite bei der Klassenbildung berechtigt, überschritten worden ist.
15Das Auswahlverfahren begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
16Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 APO-S I entscheidet die Schulleiterin oder Schulleiter über die Aufnahme gemäß den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung, wenn die Zahl der Anmeldungen die Kapazität übersteigt. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 APO-S I konnte der Schulleiter für die Ermittlung seines acht Aufnahmen umfassenden Vorschlages an die erweiterte Inklusionsrunde die Kriterien Geschwisterkinder, Schulwege sowie Losverfahren zugrundelegen. Nach Festlegung der Kapazität auf neun Schüler und Benennung eines weiteren Schülers mit kürzerem Schulweg als dem des Sohnes der Antragsteller durch die erweiterte Inklusionsrunde gehen diesem neun Schüler mit kürzerem Schulweg vor. Dass anstelle des aufgenommenen neunten Schülers zunächst noch ein namentlich abweichender Schüler durch die erweiterte Inklusionsrunde benannt worden war, ist unschädlich, weil die Eltern des Letzteren sich ausweislich der telefonisch eingeholten Auskunft des Schulleiters nicht bei der Sekundarschule T. vorgestellt, sondern einen Platz an einer anderen Schule angenommen haben.
17Der Frage, ob zu Gunsten des Sohnes der Antragsteller ein Vorrang nach § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I vor den aufgenommenen Schülern bestehen könnte, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG bei ihrer Entscheidung über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf die Sekundarschule T. als dessen Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen hätte und dies bei den anderen aufgenommenen Schülern nicht der Fall wäre, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein entsprechender Bescheid trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden ist.
18Ob es im Übrigen mit § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG, wonach die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens entscheidet, zu vereinbaren wäre, wenn ihnen von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme vorgeschrieben würden, kann hier offen bleiben, weil acht der neun seitens der erweiterten Inklusionsrunde Benannten vom Schulleiter selbst vorgeschlagen worden waren und der neunte den von diesem angezogenen Kriterien entspricht.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.
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