Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 2070/12
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen das Ergebnis seiner Fortbildungsprüfung "Geprüfter Bilanzbuchhalter".
3Die nach Maßgabe der auf das Berufsbildungsgesetz gestützten Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BibuchhPrV 2007, BGBl. I S. 2485, zuletzt geändert durch Art. 29 der Verordnung vom 25. August 2009, BGBl. I S. 2960) durchzuführende Fortbildungsprüfung "Geprüfter Bilanzbuchhalter" richtet sich an Mitarbeiter des betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens und soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachweisen. Die Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsteile (Prüfungsteil A, B und C). In den Prüfungsteilen A und B wird die Prüfung schriftlich durchgeführt, Prüfungsteil C beinhaltet eine Präsentation und ein Fachgespräch. Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei Prüfungsteilen jeweils alle Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden, § 6 Abs. 1 BibuchhPrV 2007. Nach § 21 der von der Beklagten aufgestellten Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen (im Folgenden: Prüfungsordnung) sind die Prüfungsleistungen in einem 100er Schlüssel zu bewerten. Dabei entsprechen 100-92 Punkte der Note 1 "sehr gut", 91-81 Punkte der Note 2 "gut", 80-67 Punkte der Note 3 "befriedigend", 66-50 Punkte der Note 4 "ausreichend", 49-30 Punkte der Note 5 "mangelhaft" und 29-0 Punkte der Note 6 "ungenügend".
4Nachdem der Kläger im Mai 2011 den Prüfungsteil A der Fortbildungsprüfung "Geprüfter Bilanzbuchhalter" bestanden hatte, absolvierte er im März 2012 den Prüfungsteil B, der vier schriftliche Arbeiten umfasst. Die Klausur "Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht" (im Folgenden: Klausur 1) wurde vom Erstprüfer Herrn F. mit 44 und der Zweitprüferin Frau V. mit 44,5 Punkten bewertet. Die Klausur "Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards – Grundlagenteil" (im Folgenden: Klausur 2) wurde vom Erstprüfer Herrn N. und Zweitprüfer Herrn O. jeweils mit 31 Punkten bewertet. Die Klausur "Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" (im Folgenden: Klausur 3) wurde vom Erstprüfer Herrn X. mit 32,5 und von der Zweitprüferin Frau S. mit 33,5 Punkten bewertet. Die Klausur "Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerks für Managemententscheidungen" (im Folgenden: Klausur 4) wurde vom Erstprüfer Herrn N. und von der Zweitprüferin Frau H. jeweils mit 37 Punkten bewertet.
5In der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 2. Mai 2012 bewertete dieser in der Besetzung von Herrn F. , Herrn N1. , Frau V. und Herrn X. als Vorsitzenden die Leistungen des Klägers in Klausur 1 mit 44 Punkten, Klausur 2 mit 31 Punkten, Klausur 3 mit 33 Punkten und Klausur 4 mit 37 Punkten. Dem Prüfungsausschuss lagen in seiner Sitzung die Klausuren des Klägers vor.
6Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 teilte die Beklagte dem Kläger die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 2. Mai 2012 mit und stellte fest, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Der Kläger legte mit Schreiben vom 7. Mai 2012, der Beklagten zugegangen am 8. Mai 2012, Widerspruch ein und rügte hinsichtlich der vier Klausuren jeweils mehrere Bewertungsfehler. Die Beklagte schrieb daraufhin die Erst- und Zweitprüfer der jeweiligen Klausuren an und bat diese um Stellungnahme. Diese hielten jeweils an ihren Bewertungen fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
7Der Kläger hat am 22. August 2012 Klage erhoben und ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu einer Neubewertung der Klausuren zu verpflichten. Während des Klageverfahrens meldete er sich für die erste Wiederholungsprüfung an, die er aber nicht bestand. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage gleichen Rubrums (1 K 1569/13) hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Nach dem Bestehen des zweiten Wiederholungsversuchs des Prüfungsteils B erlangte der Kläger am 20. Januar 2014 den Abschluss des geprüften Bilanzbuchhalters.
8Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klage sei auch nach der bestandenen Wiederholungsprüfung zulässig. Er habe ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass die Bewertung seiner Leistung rechtswidrig gewesen sei. Ihm sei durch die verzögerte Ablegung seiner Prüfung ein erheblicher Vermögensschaden entstanden. So sei ihm unter anderem eine Gehaltserhöhung entgangen, er habe unbezahlten Urlaub nehmen, die Prüfungsgebühren für die Wiederholungsversuch entrichten und Kosten für einen Intensivlehrgang zur Prüfungsvorbereitung begleichen müssen. Zudem seien Gerichts- und Anwaltsgebühren angefallen.
9Der Kläger beantragt nunmehr,
10der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2012 aufzuheben,
11hilfsweise,
12festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2012 rechtswidrig war.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Bewertung der Klausuren sei nicht zu beanstanden. Der Kläger besitze nicht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse. Er habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine Schadensersatzklage mit hinreichender Sicherheit bevorstehe. Schon die aufgelisteten Schadenspositionen seien nicht nachvollziehbar. Ein Schadensersatzanspruch sei zudem offensichtlich aussichtslos. Die streitgegenständliche Prüfung könne für den geltend gemachten Schaden schon deshalb nicht kausal sein, weil er nach der beanstandeten schriftlichen Prüfung noch eine mündliche Prüfung (Prüfungsteil C) hätte erfolgreich absolvieren müssen. Es sei aber keinesfalls sicher, dass er die mündliche Prüfung bestanden hätte.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 1 K 1569/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat Erfolg.
19Sie ist zulässig.
20Das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Aufhebungsbegehren ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2012 hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger zwischenzeitlich die Prüfung erfolgreich absolviert hat.
21Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob ein Prüfling nach dem Bestehen einer Wiederholungsprüfung noch den negativen Prüfungsbescheid über die erste Prüfung anfechten kann, nicht einheitlich zu beantworten ist. Durch das alleinige Bestehen der Wiederholungsprüfung erledigt sich grundsätzlich nicht der negative Prüfungsbescheid, da dieser den Adressat weiterhin beschwert. Die Beschwer liegt in dem "Makel des Durchfallens", der einem Prüfling auch nach bestandener Wiederholungsprüfung das berufliche Fortkommen erschweren kann. Allerdings gilt dies nicht für jede Art von Prüfung, sodass im Einzelfall für jede Prüfung gesondert zu entscheiden ist, ob dem negativen Prüfungsbescheid ein entsprechender Makel anhaftet.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36/90 -, BVerwGE 88, 111 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. April 2012 - 14 A 2687/09 -, juris, Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.
23Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass der "Makel des Durchfallens" auch nach der bestandenen Wiederholungsprüfung dem Kläger in Zukunft das berufliche Fortkommen erschweren könnte. Anders als in Fällen, in denen eine Prüfung nur die Voraussetzung für die Ausübung eines Hobbys darstellt oder das berufliche Fortkommen durch den negativen Prüfungsbescheid aus anderen Gründen offensichtlich nicht betroffen ist,
24vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 16 A 1912/12 -, juris, Rn. 4; VG München, Urteil vom 20. April 2010 - M 16 K 09.4294 -, juris, Rn. 25,
25handelt es sich bei der vom Kläger absolvierten Prüfung um eine wesentliche berufliche Qualifikation, die ihm neue berufliche Perspektiven eröffnen dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest möglich, dass Dritte potentiell aus dem fehlgeschlagenen Prüfungsversuch für ihn negative Schlüsse ziehen könnten.
26Die Klage ist auch begründet.
27Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28Das Überdenkensverfahren ist verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden.
29Wird die Bewertung einer Prüfungsleistung moniert, so haben die Prüfer in einem sogenannten Überdenkensverfahren die Rügen zu überprüfen, da dem Gericht selbst eine Überprüfung wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer nur eingeschränkt zusteht. Das Überdenkensverfahren besitzt damit im Hinblick auf die Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Prüfungsleistungen die Funktion, dem Kandidaten grundrechtsadäquaten Rechtsschutz zu gewährleisten. Dazu muss durch die Verfahrensgestaltung sichergestellt sein, dass die Kritik des Kandidaten an seiner Bewertung von den an der Bewertung beteiligten Prüfern behandelt und gewürdigt wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132 = juris, Rn. 22 ff.
31Alle Prüfer, die Einfluss auf die Bewertung haben, müssen auch im Überdenkensverfahren zur Kritik Stellung nehmen. Es genügt nicht, nur einen Teil der Prüfer im Überdenkensverfahren zu beteiligen.
32Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 10 K 5755/12 -, a.a.O., Rn. 30 f.
33Diesen Anforderungen wird das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführte Überdenkensverfahren nicht gerecht. Zwar haben die Korrektoren der Klausuren zu den Einwänden des Klägers gegen die Bewertung Stellung genommen. Es fehlt jedoch an einer Einholung der Stellungnahme des Prüfungsausschusses.
34Die Einholung einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Überdenkensverfahren war erforderlich. Denn diesem und nicht den Korrektoren der Klausuren obliegt nach der Prüfungsordnung die endgültige Bewertung der Leistungen des Klägers.
35Zwar entspricht es den Vorgaben der Prüfungsordnung, dass die Klausuren des Klägers zunächst von zwei Prüfern korrigiert wurden. Denn nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung können zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Bewertung nicht mündlich zu erbringender Leistungen beauftragt werden. Diese Beauftragung entbindet indes nicht die restlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses davon, eine selbstständige Bewertung der Klausuren vorzunehmen. Schon der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung macht dies deutlich, wonach die Beauftragung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 22 Abs. 1 der Prüfungsordnung dient. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung ist jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Gemäß Satz 2 der Vorschrift werden Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung vom Prüfungsausschuss gefasst. Nach Satz 3 der Vorschrift dienen bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. Diese Auslegung der Prüfungsordnung wird schließlich durch § 22 Abs. 3 Satz 4 der Prüfungsordnung bestätigt, wonach im Fall der Beauftragung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses die übrigen Mitglieder an deren Bewertung nicht gebunden sind.
36Vgl. auch zur Prüfungsordnung der IHK Bonn/Rhein-Sieg, die ähnliche Regelungen enthält: VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 10 K 5755/12 -, a.a.O., Rn. 22.
37Dass die Bewertung der Leistungen erst durch den Beschluss des Prüfungsausschusses erfolgt, rechtfertigt sich auch dadurch, dass die Bewertungen von Erst- und Zweitprüfer voneinander abweichen können. Der Beschluss des Prüfungsausschusses nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung dient auch dem Ausgleich unterschiedlicher Bewertungen der beauftragten Prüfer. Da nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung die Bewertungen der beauftragten Prüfer nur die Grundlage für einen Beschluss des Prüfungsausschusses bieten, ist der Prüfungsausschuss im Einzelfall nicht daran gehindert, von deren Einschätzungen deutlich abzuweichen.
38Da nach dem Vorstehenden allein der Prüfungsausschuss und nicht die mit der Vorbewertung der schriftlichen Arbeiten beauftragten Prüfer die Kompetenz zur letztlich verbindlichen Bewertung der Leistungen des Klägers besitzt, musste der Ausschuss auch im Überdenkensverfahren zu den Einwänden Stellung nehmen. Dies ist nicht erfolgt.
39Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses, die den Beschluss über die endgültige Bewertung der Leistungen des Klägers gefällt haben, auch Klausuren des Klägers korrigiert und hinsichtlich dieser im Überdenkensverfahren jeweils Stellung genommen haben. Denn zumindest der an der Beschlussfassung vom 2. Mai 2012 beteiligte Herr N1. ist nicht als Korrektor der Klausuren tätig geworden und hat im Überdenkensverfahren deshalb auch keine Stellungnahme abgegeben. Überdies waren die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach dem Vorstehenden zur Bewertung sämtlicher Klausuren des Klägers verpflichtet. Sie hätten deshalb im Überdenkensverfahren nicht nur zu der Bewertung der von ihnen korrigierten Klausuren, sondern auch hinsichtlich der Bewertung der von den anderen Korrektoren korrigierten Klausuren Stellung nehmen müssen. Auch dies ist nicht erfolgt.
40Das Gericht verkennt nicht, dass diese Verfahrensanforderungen zu einem hohen Aufwand bei der Durchführung des Überdenkensverfahrens führen. Sie sind aber Folge der (umständlichen) Konstruktion der von der Beklagten selbst aufgestellten Prüfungsordnung, wonach die Kompetenzen zur endgültigen Bewertung und zur vorläufigen Korrektur der Prüfungsleistungen auseinanderfallen.
41Im Hinblick auf die vorstehend benannten Fehler des Prüfungsverfahrens kann die Kammer offen lassen, ob die von dem Kläger gegen die Bewertung erhoben materiellen Rügen durchgreifen.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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