Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 601/14

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Bezirksregierung Köln über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 3 APO-WbK vorläufig zum dritten Semester der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums des Weiterbildungskollegs der T.            B.      einschließlich der Teilnahme an Leistungsnachweisen, Klausuren und sonstigen Prüfungen zuzulassen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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