Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 601/14
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Bezirksregierung Köln über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 3 APO-WbK vorläufig zum dritten Semester der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums des Weiterbildungskollegs der T. B. einschließlich der Teilnahme an Leistungsnachweisen, Klausuren und sonstigen Prüfungen zuzulassen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil trotz Aufforderung keine Erklärung der Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt worden ist. Dessen hätte es bedurft, weil die Eltern dem Antragsteller unterhalts- und damit prozesskostenvorschusspflichtig sind. Denn zum einen handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers, der noch keine unabhängige Lebensstellung erreicht hat; zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss noch der gerichtlichen Durchsetzung bedürfte.
3Vgl. in diesem Zusammenhang: Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage 2013, § 1610 Rn. 14.
4Hinsichtlich des Hauptantrages fehlt es zudem aus den nachfolgenden Gründen an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
5Der Antrag,
6den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 28. Juli 2014 die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht des dritten Semesters der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums B. , einschließlich der Teilnahme an Leistungsnachweisen, Klausuren und sonstigen Prüfungen zu gewähren,
7hilfsweise,
8den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 28. Juli 2014 als Schüler des Abendgymnasiums B. aufzunehmen und ihm die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht des dritten Semesters der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums B. , einschließlich der Teilnahme an Leistungsnachweisen, Klausuren und sonstigen Prüfungen zu gewähren,
9hat teilweise Erfolg.
10Er erweist sich insgesamt als zulässig, insbesondere statthaft.
11§ 123 Abs. 5 VwGO steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Vollziehung eines Verwaltungsakts und damit nicht um einen der Fälle der §§ 80 und 80 a VwGO geht.
12Dies gilt für die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife, weil sie als begünstigender Verwaltungsakt, unabhängig von der Frage, ob sie zu Recht erteilt worden ist, keiner Vollziehung fähig ist.
13Ob der zusätzlich ausgestellten Bescheinigung über die Schullaufbahn insoweit Verwaltungsaktsqualität zukommt, als darin zum Ausdruck gebracht wird, dass keine Zulassung zum fünften Semester erfolge, kann dahinstehen. Sähe man darin einen Regelungsgehalt in Form einer ablehnenden Entscheidung, wäre diese ebenfalls keiner Vollstreckung fähig. Im übrigen hätte sie noch keine Bestandskraft erlangt, weil sich die der Bescheinigung beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht auf diesen Zusatz erstreckt mit der Folge, dass diesbezüglich gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist liefe.
14Auch wenn es sich bei dem erteilten Abschlusszeugnis mit Blick auf seine das Schulverhältnis nach § 47 Abs. 1 Nr.1 SchulG beendende Wirkung um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den der erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, stellt hier die Verweigerung der Teilnahme am dritten Semester der Qualifikationsphase keinen Fall eines § 123 Abs. 5 VwGO unterfallenden faktischen Vollzuges dar. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht nämlich darin, dass - wie noch auszuführen sein wird - eine Aufnahmeentscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 3 APO-WbK zu einem Verbleib im Ausbildungsgang des Abendgymnasiums führen könnte.
15Was den Hauptantrag anbetrifft, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
16Nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung scheidet ein Anspruch auf Weiterbesuch des Abendgymnasiums im dritten Semester der Qualifikationsphase unabhängig von einer Aufnahmeentscheidung aus. Für den Antragsteller bestand gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 APO-WbK nach Erwerb der Fachoberschulreife im Bildungsgang der Abendrealschule die Möglichkeit zum Übergang in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg beschränkt auf den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Die Aufnahmevoraussetzung für diese Bildungsgänge erfüllte er nämlich nicht. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 APO-WbK. Danach bedarf es des Nachweises einer zweijährigen Berufstätigkeit, welche der Antragsteller nicht aufwies. Zwar kann darauf nach § 3 Abs. 2 Satz 4 APO-WbK eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit angerechnet werden. Die Möglichkeit der Anrechnung bedeutet jedoch nicht, dass eine Berufstätigkeit gänzlich ersetzt werden kann. Dies folgt systematisch aus den in § 1 Abs. 4 APO-WbK normierten Zielen des Weiterbildungskollegs. Nach Satz 1 dieser Bestimmung führt der Bildungsgang des Abendgymnasiums Erwachsene, die andauernde Berufstätigkeit und schulische Ausbildungen zeitgleich miteinander verbinden, zur allgemeinen Hochschulreife. Gemäß Satz 2 führt der Bildungsgang des Kollegs Erwachsene, die nach Berufsausbildung oder Berufstätigkeit über schulische Ausbildung wieder aufnehmen wollen, ebenfalls zur allgemeinen Hochschulreife. Bei dem Antragsteller lag weder weder eine (andauernde) Berufsausübung noch eine Berufsausbildung vor.
17Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsteller arbeitssuchend gemeldet war und ist. Nach § 3 Abs. 4 APO-WbK entfällt dadurch lediglich, dass im Bildungsgang des Abendgymnasiums die Studierenden ansonsten bis zum dritten Semester einschließlich berufstätig sein müssen.
18Der Hilfsantrag hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
19Es besteht ein Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Regelung für das dritte Semester der Qualifikationsphase, weil nach § 3 Abs. 3 APO-WbK die obere Schulaufsichtsbehörde in Ausnahme- und Zweifelsfällen über die Aufnahme entscheidet. Zwar ist unter dem 10. September 2014 eine ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung Köln ergangen. Der dagegen erhobene Widerspruch ist jedoch unbeschieden. Ob ein Ausnahmefall zu bejahen ist, lässt sich aus jetziger Sicht ohne weitere Sachaufklärung nicht abschließend beurteilen, weil hierfür auch die Umstände der Aufnahme Bedeutung erlangen könnten. Einerseits hat der Antragsteller seine Aufnahme in das Abendgymnasium mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife beantragt. Andererseits ist im Schülerstammblatt als Ziel die Fachhochschulreife angekreuzt. Hinsichtlich des Schülerstammblatts wird auch der Frage nachzugehen sein, wieso darin eine zweite Fremdsprache verneint ist, obwohl der Antragsteller nach seinem Vorbringen Latein als zweite Fremdsprache belegt hatte. Außerdem wurde dem Antragsteller der Eintritt in den Bildungsgang des Abendgymnasiums ermöglicht, obwohl nach § 11 Abs. 3 Satz 2 APO-WbK für nicht berufstätige Absolventen der Abendrealschule der Eintritt in den Ausbildungsgang des Kollegs vorgeschrieben ist. Darüber hinaus ist in der Bescheinigung nach § 9 BAFöG vom 30. Januar 2014 zwar als Art des Abschlusses die Fachhochschulreife angegeben, in den Schulbescheinigungen vom 12. Dezember 2012, 26. November 2013 und 20. Januar 2014 heißt es jedoch jeweils u.a., dass der Antragsteller "zur Allgemeinen Hochschulreife (Abitur)/zur Fachhochschulreife" gelangen werde. Die weitere Sachaufklärung ist dem Verfahren zur Hauptsache - hier zunächst dem Widerspruchsverfahren - vorzubehalten.
20Ein Anordnungsgrund für eine vorläufige Regelung besteht, weil diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit Blick auf das Fortschreiten des Semesters nötig erscheint.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.
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