Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2930/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte erhielt im Juli 2013 einen Hinweis auf Abfallablagerung auf dem Grundstück C.---straße 2 in U. -I. .
3Unter dem 08. August 2013 hörte der Beklagte den Kläger an. Er teilte dem Kläger mit, dass auf dem Grundstück C.---straße 2 in U. zwei Altfahrzeuge abgestellt worden seien. Er gebe dem Kläger Gelegenheit, die betroffenen Abfälle bis zum 09.09.2013 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und ihm dies durch entsprechende Belege nachzuweisen. Sofern der Kläger diese Gelegenheit nicht wahrnehme, beabsichtige er durch Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln dem Kläger aufzugeben, die auf dem Grundstück abgelagerten Altfahrzeuge zu entfernen und die Durchführung der Entsorgung durch Belege nachzuweisen.
4Nachdem der Kläger auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, erließ der Beklagte unter dem 29.10.2013 eine Ordnungsverfügung, mit der er dem Kläger aufgab, die auf dem Grundstück C.---straße 2 in U. abgelagerten Altfahrzeuge innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung von dem Grundstück zu entfernen und einer hierfür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zur ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sowie die tatsächliche Durchführung der Entsorgung der Abfälle in hierfür zugelassenen Verwertungsbetrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 Altfahrzeugverordnung Annahmestelle, § 2 Abs. 1 Nr. 15 Altfahrzeugverordnung Rücknahmestelle oder § 2 Abs. 1 Nr. 16 Altfahrzeugverordnung Demontagebetrieb binnen zwei Wochen nach Durchführung der Entsorgung durch entsprechende Belege nachzuweisen.
5Für den Fall der Nichterfüllung der Abfallentsorgung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € für die Nichterfüllung der Nachweispflichten ein Zwangsgeld i.H.v. 200 € an.
6Dem Kläger wurde dieser Bescheid am 02. November 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
7Der Kläger hat am 29. November 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe, als ihm die Behörde erstmalig angeschrieben habe, um sich auf seinem Grundstück umzusehen, unverzüglich geantwortet und darauf hingewiesen, dass derartige Termine nur in seinem Beisein stattfinden könnten und unter Angabe seiner Telefonnummer um Terminvereinbarung allerdings außerhalb seiner Dienstzeiten gebeten. Bis heute sei kein Anruf erfolgt, so dass sich ihm der Eindruck aufdränge, dass man den Termin mit Absicht in seiner Abwesenheit habe durchführen wollen. Dies erfülle den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und mache somit den gesamten Vorgang nichtig.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
9zu entscheiden, die "Ordnungsverfügung ist nichtig".
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Kläger sei Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks durch die Ablagerung der Altfahrzeuge auf seinem Grundstück sei er Abfallbesitzer. Weiterhin sei er Verursacher der Ablagerung der Altfahrzeuge und somit für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Gegen den Kläger sei bereits im Jahre 2008 ein ordnungsbehördliches Verfahren hinsichtlich der Altfahrzeuge durchgeführt worden. Seinerzeit habe der Kläger angegeben, eines der beiden Altfahrzeuge bis zum Ende des Jahres 2008 verkaufen zu wollen. Das zweite Fahrzeug sei nach seinen Aussagen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen. Der Kläger habe einen glaubhaften Verwendungszweck der in Rede stehenden Altfahrzeuge aufzeigen wollen, so dass das Verfahren seinerzeit eingestellt worden sei. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei keine Veränderung an den Altfahrzeugen zu erkennen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
14E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
15Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
16Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Oktober 2013 gerichtete Klage ist zulässig, weil die gewählte Klageart der Feststellungsklage wegen der in § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahme von der Subsidiarität der Feststellungsklage als solche statthaft ist.
17Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 nicht nichtig ist.
18Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die Ortsbesichtigung habe einen Hausfriedensbruch dargestellt, der den darauf fußenden Bescheid nichtig mache, geht diese Auffassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehl.
19Die der Ordnungsverfügung zu Grunde liegende Ortsbesichtigung(en) aus dem Jahre 2013 wurde nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern vom öffentlichen Gehsteig aus vorgenommen, so dass sich bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Straftat erkennen lässt. Unabhängig hiervon lässt § 47 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz in bestimmten Fällen das Betreten von Grundstücken auch ohne vorherige Ankündigung bzw. Absprache mit dem Grundstückeigentümer zu. Anhaltspunkte dafür, dass bei einem etwaigen Fehlen der Voraussetzungen der Bescheid vom 29. Oktober 2013 an einem besonders schwerwiegenden (Verfahrens-) Fehler leiden würde, sind nicht ersichtlich.
20Unabhängig hiervon führt eine etwaige rechtswidrige Ausübung des Betretensrechts nicht zu einer an einem Verfahrensfehler leidenden und aus diesem Grunde rechtswidrigen Beseitigungsanordnung. Das Aufsuchen des klägerischen Grundstücks geschah vielmehr zur Entscheidung, ob gegen den Kläger ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden sollte und war diesem noch vorgelagert.
21Schließlich sind sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2013 weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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