Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1395/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen mangelnder Eignung.
3Der im N. geborene Kläger verpflichtete sich mit Erklärung vom 12. August 2009, vier Jahre Wehrdienst zu leisten. Das von ihm unterzeichnete Formular enthielt den Hinweis darauf, dass er in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden könne, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen seien, nicht mehr erfülle. Der Kläger trat zum 1. April 2010 in die Bundeswehr ein, das Dienstzeitende wurde auf 31. März 2014 festgesetzt.
4Unter dem 27. September 2012 meldete der Stabschef des 7. Objektschutzregimentes der Luftwaffe dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) auffälliges Verhalten des Klägers. Dieser bestehe auf der Möglichkeit, fünfmal täglich auch während des Wachdienstes ein Gebet durchzuführen, halte auch unter militärisch fordernden Bedingungen den Ramadan ein, meide strikt Alkohol und Schweinefleisch und trage einen Bart. Sorge bereite ihm, dass der Kläger sein religiöses Verhalten zunehmend intensiviere. Zudem sei ihm zugetragen worden, dass er im Kameradenkreis mit Anmerkungen zu den Themen "Dschihad, Salafismus und Terrorcamps" aufgefallen sei. Der Kläger solle konkret geäußert haben, wenn man ihn riefe, würde er in den Dschihad ziehen.
5Mit Schreiben vom 7. November 2013 stufte der MAD den Kläger als gefestigten Salafisten und Extremisten ein; seine Einstellungen seien mit den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Der MAD berief sich dabei auf mehrere Gespräche mit dem Kläger.
6Die erste Befragung fand am 14. Januar 2013 statt. Der Kläger ließ sich dahingehend ein, dass er regelmäßig eine Moschee in C. besuche und die arabische Sprache lerne. Er versuche, seinen Glauben ausschließlich nach Koran und Sunna auszurichten, und halte die Fastenzeit im Ramadan streng ein. Im Paradies strebe er die höchste Stufe an. Im Jahr 2012 habe er sich in Aachen beschneiden lassen. Auch seine zukünftige Ehefrau müsse gläubige Muslima sein, damit in der Ehe eine gemeinsame Grundlage zur Kindererziehung vorhanden sei. Er suche eine Frau über eine muslimische Kontaktbörse im Internet. Die Verschleierung von Frauen sei sinnvoll, weil eine verschleierte Frau weniger Probleme mache. Im Internet schaue er sich Vorträge zum Islam an. Unter anderem habe er sich Predigten von Q. W. und anderen dem Salafismus zuzurechnenden Person angesehen. Privat versuche er, seine Belange ausschließlich nach dem Koran und der Sunna zu regeln. Wenn er die Macht hätte, würde er die Scharia dem Grundgesetz vorziehen und diese deutschlandweit zur Regelung des öffentlichen Lebens einführen. Sein Freundeskreis bestehe zu 100 % aus Muslimen.
7Nachdem der Kläger einen Urlaubsantrag mit dem Reiseziel Alexandria eingereicht hatte, befragte ihn der MAD am 28. Juni 2013 erneut. Zum damaligen Zeitpunkt lag eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Ägypten vor. Angaben zu seiner Reise habe der Kläger nicht machen wollen. Er fühle sich als Moslem verfolgt, weil der MAD ihn aufsuche, um über die Reise eines Moslem zu sprechen.
8Eine Auswertung der Facebook-Seiten des Klägers durch den MAD ergab, dass der Kläger mit Nutzern eines Netzwerkes mit dschihadistischen Videos befreundet war. Unter anderem habe es einen Link zu einem Propagandavideo des deutschen Dschihadisten E. D. gegeben. Dieser habe in verschiedenen Veröffentlichungen zur Geiselnahme deutscher Staatsangehöriger und zu Angriffen auf die Bundeswehr aufgerufen und seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, als Selbstmordattentäter sterben zu wollen. Über eine Facebook-Gruppe verkaufe der Kläger islamische Bekleidung, unter anderem Kleidung zur Vollverschleierung von Frauen. Der von ihm als bester Freund bezeichnete I. H. stelle sich bei Facebook als Anhänger von Q. W. dar.
9Bei einer dritten Befragung am 24. September 2013 weigerte sich der Kläger, über seine Ägypten-Reise im Juli und August des Jahres zu berichten. Er gab an, wahre Muslime seien diejenigen, welche nach Koran und Sunna lebten, während Aleviten, Schiiten und Sufis Angehörige von Sekten seien. Saudi-Arabien sei in religiöser Hinsicht eine vorbildliche Gesellschaft. In seiner Wunschgesellschaft sei das Oberhaupt ein religiöser Führer, der durch Wahlen bestimmt werde und bis zu seinem Tode regiere. Die Scharia sei in islamischen Ländern sinnvoll und zweckmäßig. Er spende bis zu 20,- € im Monat für den Verein Ansaar Düsseldorf für bedürftige Muslime. Er würde auch dann spenden, wenn er wüsste, dass davon Waffen gekauft würden. Der Widerstand in Ägypten gegen die Regierung der Muslimbruderschaft und ihren Präsidenten Mursi gehe einzig von den christlichen Kopten aus. Er plane, im kommenden Jahr während des Ramadan nach Saudi-Arabien zu reisen. Gewalt sei für ihn kein Weg. Er habe keine Ambitionen, am Dschihad teilzunehmen.
10Mit Schreiben vom 19. November 2013 leitete die Beklagte das Verfahren zur Entlassung des Klägers wegen charakterlicher Nichteignung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) ein. Der Kläger erklärte sich mit der Maßnahme unter dem 20. bzw. 21. November 2013 nicht einverstanden, beantragte aber nicht die Anhörung einer Vertrauensperson, sondern kündigte eine Entgegnung seiner Anwälte an. Die Dienstvorgesetzten des Klägers gaben im November 2013 Stellungnahmen ab, in denen sie einen Widerspruch zwischen der Gesinnung des Klägers und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung feststellten.
11Der MAD berichtete am 5. Dezember 2013, dass mehrere Videodateien auf der Festplatte des Klägers, welche dieser am 25. September 2013 freiwillig zur Auswertung übergeben habe, einen Tag zuvor, am Abend des 24. September 2013, gelöscht worden seien. Im Rahmen der Auswertung habe man die Dateien wiederherstellen können; auf der Festplatte gebe es diverse Videodateien mit salafistischem und dschihadistischem Hintergrund.
12Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erläuterte mit Schreiben vom 13. Dezember 2013, dass der Kläger weiterhin zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehe und bereit sei, diese als Soldat zu verteidigen. Im Januar 2014 ergänzte er, der Kläger verurteile die wahllose Tötung von Menschenleben und die Verübung von Selbstmordanschlägen. Auch verherrliche er keine terroristischen Aktivitäten.
13Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 wurde der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2014 nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Äußerungen des Klägers im Rahmen der Befragung durch den MAD an seiner Verfassungstreue und damit an der charakterlichen Eignung und Zuverlässigkeit als Soldat auf Zeit zweifeln ließen. Der Kläger stelle den Koran und die Sunna eindeutig und unzweifelhaft über die weltliche Ordnung und die freiheitlich-demokratische Grundordnung Deutschlands. Nach eigenen Angaben befürworte er die Einführung der Scharia in Deutschland und besitze nur nicht die Macht hierzu. Zudem pflege er Kontakte zu Einrichtungen und Personen, die der salafistischen Szene zuzurechnen seien. Er befürworte die Todesstrafe und bezeichne die saudi-arabische Gesellschaftsordnung als vorbildlich. Darüber hinaus führe er den zwischenzeitlichen Machtwechsel in Ägypten auf eine Verschwörung christlicher Kopten zurück und teile islamistische Verschwörungstheorien im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001. Man schließe sich der Einschätzung des MAD an, dass der Kläger mittlerweile ein gefestigter Salafist sei. Die Entlassung sei auch unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens die folgerichtige und zwingend notwendige Konsequenz.
14Mit Beschwerdebescheid vom 16. Juli 2014 wurde die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. In Ergänzung der Entlassungsverfügung wird dargelegt, dass der Maßnahme nicht nur die Auswertung der Erkenntnisse des MAD, sondern auch die durch Kameraden wahrgenommenen Veränderungen im klägerischen Auftreten zugrundelägen. Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG müsse der Soldat auf Zeit auch in der Zukunft die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Ein Soldat, welcher einer abweichenden Rechts- und Staatsordnung den Vorzug gegenüber dem Grundgesetz gebe, biete diese Gewähr nicht mehr. Der Kläger empfinde mittlerweile gegenüber seinen Glaubensbrüdern und seinen religiösen Geboten ein höheres Maß an Loyalität als gegenüber der Bundeswehr und der deutschen Demokratie. Er lehne einen Einsatz in Afghanistan ab und vertreibe im Internet islamische Bekleidung, u.a. zur Vollverschleierung von Frauen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der Entlassung einen Monat vor Ablauf der Dienstzeit nicht entgegen. Der Bundeswehr sei es nicht zuzumuten, den Kläger für den Monat März 2014 weiter zu beschäftigen. Es sei nicht mehr sichergestellt, dass der Kläger Befehle befolgen werde, falls diese ihn an der Erfüllung von in seinen Augen höherwertigen religiösen Verpflichtungen hinderten.
15Der Kläger hat am 28. Juli 2014 Klage erhoben. Ihm stehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu, auch wenn er hiermit nicht mehr die Fortsetzung des am 31. März 2014 wegen Zeitablaufs beendeten Dienstverhältnisses erreichen könne. Bei Aufhebung der Entlassungsverfügung stünde ihm Wehrsold für den Monat März 2014 zu, auch hätte er Anspruch auf Maßnahmen der Berufsförderung. Er habe sich 47 Monate lang als Soldat nichts zu Schulden kommen lassen und treu gedient.
16Der Kläger beantragt,
17die Entlassungsverfügung des Kommandos Einsatzverbände Luftwaffe vom 28. Januar 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Kommandos Luftwaffe vom 16. Juli 2014 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits für unzulässig, weil die reguläre Dienstzeit des Klägers mit Ablauf des 31. März 2014 geendet habe. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Hierzu könne man auf die in der Sache ergangenen Bescheide verweisen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die reguläre Dienstzeit des Klägers zum 31. März 2014 ihr Ende fand und ihm daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung seiner Entlassung zum 28. Februar 2014 fehle. Wie der Kläger zutreffend dargelegt hat, kommen der Entlassungsverfügung u.a. mit Blick auf den Wehrsold für den Monat März 2014 und mögliche Berufsförderungsmaßnahmen rechtlich nachteilige Wirkungen zu, die bei Ausscheiden aus der Bundeswehr kraft Gesetzes nicht auftreten würden.
25Die Klage ist jedoch unbegründet.
26Die Entlassungsverfügung des Kommandos Einsatzverbände Luftwaffe vom 28. Januar 2014 in der Fassung des Beschwerdebescheides des Kommandos Luftwaffe vom 16. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
27Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 55 Abs. 4 Satz 1 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt.
28Formelle Mängel des Entlassungsverfahrens sind nicht ersichtlich. Die dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 19. November 2013 nahe gelegte Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes hat er nicht beantragt.
29Auch sind die materiellen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gegeben. Grund für die Entlassung des Klägers ist die zukünftige mangelnde Eignung zum Soldaten auf Zeit, woraus folgt, dass er die genannten Anforderungen nicht mehr erfüllte.
30Ein Eignungsmangel im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kann sich aus einer charakterlichen, geistigen, körperlichen oder fachlichen Nichteignung ergeben. Da für die Feststellung der mangelnden Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgeblich sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat in der Zukunft den Anforderungen entsprechen wird. Damit ist eine auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn zu treffen. Diese Entscheidung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die Entlassungsbehörde den Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85 - BVerwGE 83, 200; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 CS 13.1459 -, juris; VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 10 K 823/10 -, juris, nachgehend hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 1 A 2752/11 -, www.nrwe.de; Vogelsang in Fürst, GKÖD, Stand: Oktober 2014, Yk § 55 SG, Rnr. 11 ff.; Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 1. Auflage 2006, § 55 Rnr. 28.
32Derartige Fehler liegen hier nicht vor. Der Entlassungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Beschwerdebescheides hält sich im Rahmen des eröffneten Beurteilungsspielraums.
33Zutreffend hat die Beklagte die mangelnde Eignung des Klägers damit begründet, dass Zweifel an seiner Bereitschaft bestehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten hierfür einzutreten. Mit der Prüfung der Verfassungstreue hat die Entlassungsbehörde ein Kriterium zugrundegelegt, das für die Eignung eines Soldaten auf Zeit in besonderem Maße bedeutsam ist. Dies folgt aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG und § 8 SG. Danach muss ein Soldat auf Zeit jederzeit die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Diese Gewähr bietet nur derjenige, dem nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seinem bisherigen Verhalten ohne jeden Zweifel zuzutrauen ist, dass er stets seiner Verpflichtung nach § 8 SG nachkommen wird. Die politische Treuepflicht des § 8 SG verlangt von dem Soldaten die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem er dient, zu identifizieren. Dies gehört zu den Kernpflichten des Soldaten. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten, wie auch dem Richter und Beamten, auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren, wehrhaften Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Die politische Treuepflicht nach § 8 SG, die von jedem Soldaten die Bereitschaft verlangt, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten, gehört daher zu den elementarsten soldatischen Pflichten, ihre Verletzung zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich-demokratische Grundordnung auszuhöhlen oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, ist allerdings noch keine Verletzung der Treuepflicht, die dem Soldaten auferlegt ist. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn der Soldat aus seiner Auffassung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art und Weise der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit anderen Soldaten oder für Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung zieht.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1990 - 2 WD 27/89 -, BVerwGE 86, 321; VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 10 K 823/10 -, a.a.O.; Vogelsang in Fürst, a.a.O., Yk § 8 SG, Rnr. 7 ff.
35Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Entlassungsbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers gehabt und darauf gestützt seine Eignung zum Soldaten auf Zeit verneint hat.
36Der Kläger hat sich in seinen Befragungen durch den MAD eingehend zu seinem religiösen Bekenntnis und seiner Weltanschauung sowie den hieraus folgenden Konsequenzen für seinen Dienst bei der Bundeswehr und seine Einstellung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung geäußert. Die weitaus meisten der in dem Schreiben vom 7. November 2013 wiedergegebenen Aussagen werden vom Kläger nicht (substantiiert) bestritten. Lediglich Einiges will er nicht bzw. so nicht gesagt haben. Die Entlassung stößt aber auch dann nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken, wenn man zu Gunsten des Klägers lediglich die nicht bestrittenen oder sogar zugestandenen Erklärungen aus der Zusammenstellung des MAD sowie den Verwaltungsvorgängen im Übrigen zugrunde legt.
37Selbst wenn man dem Vortrag folgt, er wolle nicht die Scharia in Deutschland einführen, hat sich der Kläger ausdrücklich zur Scharia bekannt und diese als ein der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzuziehendes Ordnungssystem bezeichnet. Die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens wird von ihm als vorbildlich dargestellt. Er verfügt über Kontakte zu Einrichtungen und Personen, die der - unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden stehenden - salafistischen Szene zuzurechnen sind. Er hat nach eigenen Angaben regelmäßig Videos mit Predigten bekannter Salafisten studiert, auch wenn er die Vorgehensweise von Q. W. mittlerweile ablehnt. In Deutschland hat er gemeinsam mit seinem besten Freund I. H. und mit B. B1. I1. , nach Mitteilung des MAD eine Führungspersönlichkeit der salafistisch-dschihadistischen Szene Aachens, an zwei Islam-Seminaren in Deutschland teilgenommen, die von salafistischen Predigern angeboten worden waren. Angaben zu seiner Reise nach Alexandria hat er nicht gemacht, obwohl er sich dem Verdacht ausgesetzt sah, gemeinsam mit I. H. im Sommerurlaub an einem Lehrgang in einem ägyptischen Radikalisierungszentrum teilgenommen zu haben. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen über Facebook konnte der MAD zu dem schlüssigen Ergebnis gelangen, dass der Kläger eine entsprechende Schule besucht hatte. Bevor der Kläger dem MAD seine Festplatte aushändigte, löschte er zahlreiche Videodateien mit salafistischen und dschihadistischen Bezügen, offensichtlich, um sich nicht weiter einem entsprechenden Verdacht auszusetzen.
38Lassen die vorliegenden Erkenntnisse danach allein den Schluss zu, dass es sich bei dem Kläger um einen gefestigten Salafisten handelt, ist seine Entlassung mangels Eignung rechtlich nicht zu beanstanden.
39Im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern für das Jahr 2013 heißt es zum Thema "salafistische Bestrebungen" u.a.:
40"Der Salafismus bleibt in Deutschland die dynamischste islamistische Bewegung. Dem salafistischen Spektrum werden derzeit 5.500 Personen zugerechnet (2012: 4.500). Ursache für die steigenden Zahlen ist die beträchtliche Anziehungskraft, die der Salafismus insbesondere auf junge Menschen, häufig Konvertiten, ausübt. Zugleich wandern junge Anhänger anderer islamistischer Organisationen verstärkt zu den Salafisten ab. Salafisten geben vor, ihre religiöse Praxis und Lebensführung ausschließlich an den Prinzipien des Koran, dem Vorbild des Propheten Muhammad und der ersten drei muslimischen Generationen, der sogenannten rechtschaffenen Altvorderen (arab. al-salaf al-salih), auszurichten. Die Scharia, die von Gott in seiner Offenbarung gesetzte Ordnung, gilt ihnen als unverletzlich und unaufhebbar. Sie sei jeder weltlichen Gesetzgebung übergeordnet und für die gesamte Menschheit gültig. Dies hat zur Folge, dass Salafisten staatliche Gesetze ablehnen. Salafistische Ideologen vermitteln ihrer Anhängerschaft die Botschaft, Elite und Vorkämpfer zu sein. Als solche sollen sie sich von anderen Muslimen und Nichtmuslimen distanzieren. Sie zielen mit dieser Forderung auf die Schaffung einer salafistischen „Parallelwelt“ ab und kündigen gleichzeitig die friedliche Koexistenz unterschiedlicher religiöser Gruppierungen in Deutschland auf. In letzter Konsequenz versuchen Salafisten, in Deutschland einen „Gottesstaat“ nach den Regeln der Scharia zu errichten, in dem die freiheitliche demokratische Grundordnung keine Geltung mehr haben soll."
41Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2012 wird zum Salafismus u.a. ausgeführt:
42"Die Grundpfeiler der salafistischen Ideologie sind mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar:
43- Salafisten verstehen die islamische Religion als Ideologie, Ordnungs- und Herrschaftssystem und als unvereinbar mit der im Grundgesetz festgelegten parlamentarischen Demokratie.
44- Salafisten behaupten, dass alle gesellschaftlichen Probleme nur durch eine uneingeschränkte Anwendung von und strikte Ausrichtung des Lebens nach Koran und Sunna gelöst werden können. Dazu zählt die uneingeschränkte Anwendung der ‚Scharia' nach salafistischer Auslegung.
45- Sie betonen die rigide Trennung von Mann und Frau - nicht nur in der Moschee, sondern insgesamt im öffentlichen Raum. Auch die gemeinsame schulische Erziehung von Jungen und Mädchen wird grundsätzlich abgelehnt.
46- Sie grenzen die Frau zudem auf den heimischen Bereich ein; die Berufstätigkeit der Frau wird abgelehnt. Sie soll sich ganz auf den Haushalt und die Kindererziehung konzentrieren.
47- Die salafistische Ideologie widerspricht in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen Demokratie. Darüber hinaus führt sie zur Bildung einer Parallelgesellschaft, die aufgrund der propagierten feindlichen Einstellungen gegenüber der übrigen Gesellschaft großes Konfliktpotential birgt. Schließlich kann sich aus dieser extrem vereinfachenden Ideologie eine weitere Radikalisierung und in den Terrorismus führen. Denn letztlich rechtfertigt die Ideologie der salafistischen Bestrebungen Gewalt gegen ‚Ungläubige', worin die nicht-salafistische Muslime eingeschlossen werden."
48Die so beschriebenen Grundannahmen und Ziele des Salafismus (wie auch anderer fundamentalistischer Richtungen des Islam) sind mit der durch das Grundgesetz statuierten freiheitlich-demokratischen Grundordnung schlechthin unvereinbar. Die angestrebte theokratische Ordnung schließt die nach dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegte, vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus. Sie widerspricht durch die Verabsolutierung von Gott gegebenen Rechts der in der pluralistischen Demokratie westlicher Prägung vorgesehenen Rechtssetzung in einem politischen Prozess nach bestimmten demokratischen Verfahrensregeln. Der Salafismus steht damit - wie im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen zutreffend dargelegt - in einem fundamentalen Widerspruch zu einem Kernprinzip der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auf dessen Boden jeder Beamte, Richter und Soldat zu stehen hat. Zudem widerspricht die Stellung der Frau nach dem (u.a.) vom Salafismus propagierten fundamentalistischen Verständnis des Islam deutlich dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG.
49Vgl. zum Verhältnis eines fundamentalistischen Islamverständnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung VG Berlin, Urteil vom 21. N. 2007 - 2 A 79.04 -, juris, m.w.N.
50Dabei spielt es keine Rolle, dass die tatsächliche Dienstausübung des Klägers keinen Anlass zu Kritik oder gar disziplinarischen Maßnahmen gegeben hätte. Denn Eignungsmängel im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG brauchen sich nicht in einem Dienstvergehen niederzuschlagen, sondern können auch auf andere Weise sichtbar werden. Ein Dienstvergehen ist deshalb weder notwendige Voraussetzung der Entlassung, noch hat es notwendig die Entlassung zur Folge. Die Entlassung wegen mangelnder Eignung als Soldat auf Zeit ist nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach keine Disziplinarmaßnahme, mit der ein Dienstvergehen in einem gegenüber der disziplinargerichtlichen Entfernung aus dem Dienst einfacheren und rascheren Verwaltungsverfahren geahndet werden kann.
51Schließlich hat der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt glaubhaft von einem fundamentalistischen Verständnis des Islam distanziert. Soweit er sinngemäß geltend macht, entgegen der Auffassung der Beklagten stehe er auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, kann er hiermit jedenfalls nicht durchdringen. Denn seine Beteuerung, die durch das Grundgesetz errichtete Ordnung zu achten, steht in deutlichem Widerspruch zu seinen Äußerungen anlässlich der Befragung durch den MAD, die allein den Schluss zulassen, dass er sich einer fundamentalistischen Richtung des Islam zugewandt und hierbei Kontakte zu Vertretern sowie Einrichtungen einer Gruppierung unterhalten hat, deren Weltanschauung und Ziele nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind. Darüber hinaus kann er sich gegenüber der Feststellung, er weise nicht mehr die für einen Zeitsoldaten in seiner Laufbahn erforderliche charakterliche Eignung auf, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er hierdurch unzulässig wegen seiner Religion benachteiligt werde. Dies folgt schon daraus, dass die in Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 3 GG enthaltenen Benachteiligungsverbote nicht isoliert ausgelegt werden können, sondern vielmehr aus dem Kontext der Verfassung heraus zu interpretieren sind. In diesen Zusammenhang gestellt ist es schlechterdings ausgeschlossen, dass dieselbe Verfassung, welche die Bundesrepublik Deutschland aus historischer Erfahrung heraus als eine streitbare, wehrhafte Demokratie konstituiert hat, diesen Staat Beamten, Richtern oder Soldaten ausliefert, deren Verfassungstreue nicht gewährleistet ist. Interpretiert man das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung wegen der Religion in dieser Weise, so ist dem Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Zweifel an der Verfassungstreue die Berufung auf dieses Verbot versagt. Dies hat erst recht für einfach-gesetzliche Benachteiligungsverbote zu gelten.
52Danach trifft die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei für den Dienst als Soldat auf Zeit charakterlich ungeeignet gewesen, nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. In der Rechtsfolge sieht § 55 Abs. 4 Satz 1 SG ("kann") vor, dass die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über die Entlassung des betreffenden Soldaten entscheidet. Mit Blick auf die bislang angesprochenen Aspekte lag der Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Angesichts der besonderen Bedeutung der Pflicht zur Verfassungstreue stellt sich der bei dem Kläger vorliegende Mangel an Eignung als so gravierend dar, dass der Beklagten keine andere Möglichkeit verblieb, als ihn zu entlassen. Ein Verbleiben im Dienstverhältnis als Zeitsoldat erschien vor dem Hintergrund der genannten Umstände unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, weil der Kläger offensichtlich die religiösen Gebote des salafistisch geprägten Islam über die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellte und damit nicht mehr gewährleistet war, dass er Befehle befolgt, sollten diese ihn an der Erfüllung höherwertiger religiöser Verpflichtungen hindern.
53Unerheblich ist dabei der Umstand, dass der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2014 entlassen worden ist, seine Dienstzeit aber ohnehin mit Ablauf des 31. März 2014 geendet hätte. Das Gesetz hat mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit in § 55 Abs. 4 Satz 1 SG auf die ersten vier Jahre selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen, womit naturgemäß - ähnlich wie auch im Falle sog. Stichtagsregelungen - gewisse Härten verbunden sein können. Die Ausschöpfung dieser Frist durch die Bundeswehr bedarf hiervon ausgehend keiner besonderen Erwägungen.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2009 - 1 A 2084/07 -, juris; VG Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 10 K 823/10 -, a.a.O.
55Zudem begegnet die Ausschöpfung keinen Bedenken, weil der Mangel der Eignung hier gravierend ist und der MAD den Kläger seit Januar 2013 über einen längeren Zeitraum mehrfach befragte, ohne dass der Kläger die Gelegenheit nutzte, sich von einem fundamentalistischen Verständnis des Islam zu distanzieren.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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