Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 111/13
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger erstrebt eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Form des sog. "Handwerkerparkausweises", der zum Parken
3‑ im eingeschränkten Halteverbot/in Halteverbotszonen (Zeichen 286 und 290 StVO),
4‑ auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und Bereichen von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
5‑ auf Bewohnerparkplätzen (Zeichen 286/314 StVO mit Zusatzzeichen),
6berechtigt. Er betreibt in der Q.---straße 00-00 in B. das F. T. und vermietet im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit unter anderem den sog. "rollenden Eiswagen", einen mit Speiseeis bestückten Eiswagen zum Einsatz bei Veranstaltungen von Privatpersonen und Vereinen. Die Q.---straße ist in dem Teilstück, in dem sich das F. befindet, als Fußgängerzone (Zeichen 242.1) ausgewiesen mit einem Zusatzzeichen zu den zulässigen Ladezeiten werktags von 6.00 - 12.00 Uhr und 18.30 - 21.00 Uhr sowie Garagenzufahrt und Hof frei.
7Der Kläger beantragte am 22. November 2012 mit formularmäßigem Antrag einen "Handwerkerparkausweis - Region B. " für ein Fahrzeug mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Bei dieser Ausnahmegenehmigung handelt es sich um eine gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung, die von der jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt wird und in den Gebietskörperschaften der Städteregion und der Kreise Düren, Euskirchen sowie - mit einigen Ausnahmen - des Kreises Heinsberg gültig ist. Dem Antrag fügte er eine Kopie seiner von der Handwerkskammer B. am 17. März 2006 ausgestellten Gewerbekarte bei, wonach es sich bei dem Betrieb des Klägers um ein seit dem 28. Februar 2001 eingetragenes Gewerbe als T1. handelt.
8Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 ‑ zugegangen am 21. Dezember 2012 ‑ den Antrag ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StVO, wonach in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen genehmigt werden könnten. Danach könne nur in besonders dringenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Es bestehe insoweit ein Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde. Dem Antrag sei keine Begründung dahin gehend zu entnehmen, dass eine besondere Dringlichkeit gegeben sei, und zwar in dem Sinne, dass der Kläger die Beachtung der Verkehrsvorschriften, wozu auch die ordnungsgemäße Entrichtung von Parkgebühren gehöre, nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar sei. Der Kläger beantrage die Ausnahmegenehmigung, um innerhalb der Innenstadt und vor allem in der Nähe seiner F. parken zu können, ohne täglich Parkgebühren zahlen zu müssen. Diese Kosten gehörten jedoch zu den üblichen Betriebskosten und müssten bei der Mobilitätserwägung einkalkuliert werden. Die Parkraumbewirtschaftung in B. ermögliche allen Verkehrsteilnehmern, mit Parkscheinen ihre Fahrzeuge auf den verfügbaren Parkplätzen abzustellen. Dem Kläger sei es zuzumuten, einen Parkschein zu benutzen. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, in eingeschränkten Halteverbotszonen (sog. Ladezonen) das Parken freizugeben, da dann diese Zonen ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen könnten. Die Belegung der Ladezonen mit parkenden Fahrzeugen führe zum verkehrswidrigen und den Verkehrsfluss beeinträchtigenden Halten in zweiter Reihe. Dies gelte ebenfalls für die Q.---straße . Insoweit bestehe kein öffentliches Interesse daran, den Personenkreis, der eine pauschale Ausnahmegenehmigung erhalte, zu erweitern. Der Kläger könne in diesem Bereich gleichberechtigt wie alle anderen Verkehrsteilnehmer be- und entladen.
9Dem Kläger sei auch nicht auf der Grundlage der ministeriellen Vorgabe ein sog. Handwerkerparkausweis zu erteilen. Eine Handwerkskarte sei von dem Kläger nicht vorgelegt worden. Als Eigentümer einer F. stelle er T1. her, welches er an Kunden verkaufe. Dies sei in der Regel nicht mit handwerklichen Leistungen im Sinne eines Kundendienstes vor Ort verbunden. Die Tätigkeit sei daher auch nicht mit der eines Handwerkers, der regelmäßig schwere Werkzeuge oder Material zu unterschiedlichen Einsatzorten transportieren müsse, zu vergleichen. Auch bestehe kein Vergleich mit der Tätigkeit eines Pflegedienstes. Es sei auch nicht ausschlaggebend, ob das Betreiben des F. die Benutzung eines Fahrzeuges erfordere. Die Entrichtung von Parkgebühren sei dem Kläger ebenso wie Mitgliedern anderer Berufsgruppen zuzumuten, zumal der Kläger mit der Tätigkeit auch Einnahmen erziele. Er werde insoweit nicht schlechter gestellt als andere Eigentümer oder Angestellte von Einzelhandelsgeschäften oder Restaurants, die in der B. Innenstadt bzw. in der Q.---straße angesiedelt seien und Kraftfahrzeug einsetzten.
10Die Beklagte hielt an ihrer Entscheidung auch nach erneuter Stellungnahme des Klägers fest.
11Der Kläger hat am 21. Januar 2013 Klage erhoben und ausgeführt, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung habe. Er benötige den Handwerkerparkausweis im Zusammenhang mit dem Transport seines Eiswagens, der als schweres Material zu seinen Einsatzorten transportiert werde. Der Eiswagen sei mit schweren Geräten ausgestattet, da er u.a. eine nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche sog. Hygienestation, ein Stromaggregat, einen Kühlschrank und Steinplatten zur Befestigung eines Schirmständers enthalte. Er werde zunächst vor dem F. beladen, sodann in einem sog. Zwei-Tonnen-Anhänger zum Einsatzort transportiert und dort entladen. Er beschicke überwiegend Feierlichkeiten von Personen, die nicht über privaten Parkraum verfügt. Zum Transport des Eiswagens sei er daher auf die Nutzung von öffentlichem Parkraum angewiesen, in dem das Gespann von Anhänger und Firmenfahrzeug mit einer Länge von etwa 9 m untergebracht werden müsse. Nur für diesen Einsatz benötige er den Handwerkerparkausweis. Zur Gewährleistung einer ununterbrochenen Kühlkette müsse der Eiswagen zudem außerhalb der allgemeinen Be- und Entladungszeiten in der Nähe des Eiscafés geparkt werden. Da die beschickten Festveranstaltungen zu unterschiedlichen Zeiten stattfänden, sei er auch darauf angewiesen, den fertig beladenen Eiswagen zwischenzeitlich in der Nähe entweder seines Geschäftslokals oder des Veranstaltungsorts zu parken. Klarstellend weise er darauf hin, dass er keine Sondernutzung in Form eines Speiseverkaufs im öffentlichen Verkehrsraum beabsichtige, sondern dass es lediglich um den Transport des mit Lebensmitteln bestückten Eiswagens zu privaten Veranstaltungen gehe.
12Die Beklagte habe insoweit den Sachverhalt falsch ermittelt und fehlerhaft rechtlich gewürdigt. Sie habe ihm unzutreffend unterstellt, die Ausnahmegenehmigung nur beantragt zu haben, um in der Nähe seiner F. kostenfrei parken zu können. Er habe bereits seit mehreren Jahren in der Nähe seines F. einen Stellplatz für seinen Personenkraftwagen angemietet und benötige den Handwerkerparkausweis lediglich für den Transport des Eiswagens. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er als T2. kein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausübe. Bereits dem verwendeten Antragsformular der Beklagten sei zu entnehmen, dass auch handwerksähnliche Betriebe i.S. der Handwerksordnung - wie sein Betrieb - antragsberechtigt seien. Die Beklagte könne ihm ferner nicht entgegenhalten, dass reine Ladetätigkeiten nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden; dies sei weder dem Gesetz noch den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen. Vielmehr werde in dem Antragsformular auf den Transport von Material und Werkzeugen abgestellt. Schließlich habe sich die Beklagte in ihrer Ermessensausübung selbst gebunden, da sie auch anderen Betrieben die nicht regelmäßig schwere Werkzeuge oder Material zu unterschiedlichen Einsatzorten transportieren müssten, eine Ausnahmegenehmigung in Form des "Handwerkerparkausweises" erteilt habe. So habe sie etwa an Herrn W. M. für den Betrieb N. -Frisöre in der Q.---straße und Herrn N1. S. , handelnd unter N1. S. G. Management in der T4.------straße ‑ einem Makler mit Hausmeisterservice ‑, einen Handwerkerparkausweis erteilt. Darüber hinaus sei auch der Firma N2. , U.--------straße , einem Vertrieb von luftbefüllten Körpern, eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Transport von Haarschneide-Utensilien, ein Makler- und Hausmeisterservice sowie der Vertrieb von Luftballons die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllten. Ein solcher Handwerkerparkausweis sei ferner der Gebäudemanagement GmbH B1. in der I.------straße , der S1. Foto- und Filmproduktion in T5. C. , dem MTS Schloss- und Schlüsseldienst UG, L.---------graben und der Wäscherei Q2. , P.--------allee , erteilt worden. In allen Fällen läge kein Handwerk oder keine handwerksähnliche Tätigkeit vor bzw. sei kein schweres Werkzeug oder Material zu transportieren. Es entstehe der Eindruck, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung eine äußerst großzügige Verwaltungspraxis pflege, durch die sie sich gebunden habe. Vor diesem Hintergrund verstoße die Ablehnung gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Gleichheitssatz. Es liege vielmehr ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, da die Entscheidungen der Beklagten nicht mehr nachvollziehbar seien und sich der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass der Sachbearbeiter der Beklagten am 22. November 2012 ihm telefonisch vorgeworfen habe, dass er den Handwerkerparkausweis nur beantragt habe, um sein Privatfahrzeug in der Nähe seines F. abstellen zu können.
13Nach teilweiser Rücknahme seiner Klage beantragt der Kläger,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO in Form eines Handwerkerparkausweises für den Stadtbezirk B. zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen des § 46 StVO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift noch die Voraussetzungen nach dem Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007 (Az.: III B 3‑78‑12/2). Zunächst sei eine besondere Dringlichkeit im Sinne der Verwaltungsvorschrift für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht erkennbar. Zum anderen ergebe sich auch aus dem Umstand, dass auch handwerksähnliche Betriebe nach dem Antragsformular antragsberechtigt sind, nicht, dass auch zwingend ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bestehe. Die Ausnahmegenehmigung sei ausschließlich für Firmenfahrzeuge gedacht, die zum Transport von Material und Werkzeugen oder als Werkstattwagen genutzt würden. Nicht erfasst seien aber reine Ladetätigkeiten. Sinn und Zweck der Regelung sei die Erleichterung handwerklicher Serviceleistungen, die durch die begrenzten Parkmöglichkeiten erheblich erschwert würden. Vorliegend diene die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gerade nicht mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten der Durchführung von Handwerksarbeiten. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht mit der eines Handwerks vergleichbar. Der Kläger benötige die Ausnahmegenehmigung lediglich zum Be- und Entladen des Speisewagens, welchen der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verleihe. Auch am Einsatzort des Eiswagens sei die Situation nicht mit der eines Handwerkers, der an vielen verschiedenen Einsatzorten handwerkliche Serviceleistungen erbringe, vergleichbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Eiswagen lediglich an einem festen Ort der Veranstaltung aufstelle. Vor seinen Geschäftsräumen sei dem Kläger wie anderen Gewerbetreibenden, z. B. Einzelhändlern, Restaurantbetreibern oder Caterern, zuzumuten, entsprechende Parkräume anzumieten. Insoweit sei es unerheblich, ob die Gewerbekarte mit einer Handwerkerkarte vergleichbar sei, da der Kläger jedenfalls keine Tätigkeit ausübe, für die nach dem Sinn und Zweck des § 46 und des ministeriellen Erlasses eine Ausnahmegenehmigung in Betracht komme. Die handwerkliche Tätigkeit, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertige, sei dadurch geprägt, dass der Handwerker an einem Arbeitstag verschiedene Kunden besuche und vor Ort seine Handwerksleistung erbringen müsse. Reine Ladetätigkeiten würden nicht zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung berechtigen.
18Es läge auch keine Ermessensreduzierung auf Null aufgrund einer Selbstbindung etwa im Hinblick auf die an Herrn M. oder Herrn S. erteilten Genehmigungen vor. Es sei bereits eine Gleichartigkeit der Fälle zu verneinen. Anders als der Kläger hätten sowohl Herr M. als auch Herr S. eine Handwerkskarte vorlegen können, die nach gängiger Verwaltungspraxis regelmäßig Voraussetzung für die Erteilung des Handwerkerparkausweises sei. Herrn M. sei im Übrigen die Ausnahmegenehmigung mit der Einschränkung erteilt worden, dass das Parken unter Berufung auf die Ausnahmegenehmigung vor dem eigenen Betrieb untersagt sei. Im Falle von Herrn S. sei es im Übrigen nicht so, dass es sich lediglich um eine Maklertätigkeit mit Hausmeisterservice handele, da ausweislich der vorgelegten Handwerkskarte die Gewerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Raumausstatter sowie Gebäudereiniger ausgeübt würden. Insoweit handele es sich um klassische Handwerkstätigkeiten, die durch den Handwerkerparkausweis gerade erleichtert werden sollten. Hilfsweise berufe sie sich darauf, dass ‑ soweit ihr bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen an Herrn M. oder Herrn S. Fehler unterlaufen sein sollten ‑ sie dies nicht dazu verpflichte, in ähnlich gelagerten Fällen erneut fehlerhaft zu entscheiden. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gewährleiste keine Gleichbehandlung im Unrecht.
19An Herrn X. N2. sei mit Datum vom 29. April 2010 ein Handwerkerparkausweis erteilt worden, nachdem dieser eine Handwerkskarte als Platten- und Fliesenleger vorgelegt habe. Sie werde vor der nächsten Verlängerung des Parkausweises prüfen, ob eine Verwendung für einen Handwerksbetrieb vorliege.
20Die Beklagte hat die Genehmigungsvorgänge betreffend die Firmen S. , X. N3. UG, B1. Gebäudemanagement GmbH, MTS UG Schloss und Schlüsseldienst sowie betreffend N. Friseure (W. M. ), Wäscherei Q2. und S1. - Foto & Filmproduktion vorgelegt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
22Entscheidungsgründe:
23Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein anfängliches Klagebegehren, das auf die Erteilung einer gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigung in Form eines "Handwerkerparkausweis - Region B. " gerichtet war, auf die Erteilung einer gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung für den Stadtbezirk B. beschränkt hat, handelt es sich um eine teilweise Klagerücknahme i.S.v. § 92 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren war insoweit einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
24Die noch anhängige Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
25Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung der nun noch begehrten gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Form eines "Handwerkerparkausweises" für den Stadtbezirk B. noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
26Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 4 a, 4 b, 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
27- von der Vorschrift, an Parkuhren nur während der Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO),
28- von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290, 292) nur während der vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 StVO) und
29- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind.
30Zunächst fehlt es nicht bereits an einer Zuständigkeit der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde für die Erteilung dieser gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung, da diese für die Beklagte aus § 46 Abs. 1 i.V.m. §§ 44 Abs.1, 47 Abs. 2 Nr. 7 und 8 StVO i.V.m. §§ 1 und 7 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung (ZustVO StVO NRW) vom 9. Januar 1973 (zuletzt geändert durch VO vom 27. Januar 2015 - GV.NRW. S. 213) als örtliche Ordnungsbehörde für den Stadtbezirk B. folgt. Anders als die Zuständigkeit für eine gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung in Form eines Handwerkerparkausweises auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 StVO ist die Zuständigkeit für die gebietsbezogene Ausnahmegenehmigung nicht an die Tatbestandsvoraussetzungen des zum 11. Februar 2015 in Kraft getretenen § 7 Abs. 4 ZustVO StVO NRW gebunden,
31vgl. auch zur diesbezüglichen fehlenden Zuständigkeit vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 4 ZustVO StVO NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2014 - 6 K 5605712 -, juris.
32Allerdings besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, sondern die Straßenverkehrsbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Ermessensentscheidung ist lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann zudem ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen.
33Ein Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass das Ermessen des Beklagten nicht auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung reduziert ist (sog. Ermessensreduktion auf Null). Im Übrigen ist die ablehnende Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen (Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch oder -überschreitung) fehlerhaft.
34Bei einer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens den mit dem Verbot - von dem dispensiert werden soll - verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der von dem Verbot betroffenen Antragsteller unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberzustellen und abzuwägen. Dies setzt voraus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung begehrt, stärker darauf angewiesen sein muss, das Verbot bzw. die Vorschrift nicht einzuhalten als andere Personen in vergleichbarer Lage. Dementsprechend ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 11. November 2014 ) zu § 46 unter Ziffer I. eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Verwaltungsvorschrift gibt eine allgemeine Richtlinie für die Ausübung des Ermessens nach § 46 StVO vor und beschränkt so in zulässiger Weise die Erteilung der Ausnahmegenehmigung auf besondere Ausnahmefälle. Die Erteilung solcher Genehmigungen ist - deren Charakter entsprechend - somit restriktiv zu handhaben. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen darf nicht zum Regelfall werden,
35vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45792 -, juris; VG München, Urteil vom 21. März 2012 - M 23 K 11.3338 -, juris unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 11 ZB 06.279 -; VG Bremen, Urteil vom 14. März 2013 - 5 K 1171711 -, juris; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflg. 2013, § 46 Rz. 23.
36Das Ermessen der Beklagten ist hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Gründe nicht durch den Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007 ("Ausnahmeregelung gemäß § 46 StVO für Gewerbebetriebe und soziale Dienste", Az. III B - 78 -12/2) dahin gebunden, der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zu erteilen. Dieser Erlass, der nach Auffassung der Kammer den oben beschriebenen bundesrechtlich geltenden Ermessensvorgaben entspricht, hat auch nach Inkrafttreten der Änderung der ZustVO StVO NRW in § 7 Abs. 4 weiterhin Gültigkeit,
37vgl. so Hinweis der Bezirksregierung Köln vom 18. März 2015 ‑ Az.25.1.3/15/He -,
38und betrifft auch die gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigungen. Dieser Erlass eröffnet die Möglichkeit, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit wichtiger Dienste Ausnahmegenehmigungen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erteilen. Nach Ziffer 1.des Erlasses können bei Reparatur- und Montagearbeiten Handwerksbetrieben der Anlage A der Handwerksordnung sowie den in Anlage B verzeichneten Gewerken für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge pauschalierte oder ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen erteilt werden. Darüber hinaus können - anders als noch nach dem vorhergehenden Erlass vom 15. Dezember 2004 - sonstigen Betrieben, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, derartige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Reine Ladetätigkeiten fallen allerdings ausdrücklich nicht unter diesen Erlass.
39Der Kläger betreibt zwar als T3. ein handwerksähnliches Gewerbe i.S. von § 18 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (HandwO), welches in der Anlage B Abschnitt 2 Nr. 42 zur HandwO aufgeführt ist. Der von ihm dargelegte und beschriebene Einsatz des Fahrzeuggespanns von Kraftfahrzeug und Anhänger mit dem Eiswagen (hier: Bestückung des Eiswagens und Beladung des Anhängers mit dem Eiswagen vor dem F. , Transport des Eiswagens von dem F. zu seinem Einsatzort, Parken des Fahrzeuggespanns im öffentlichen Parkraum zum Entladen und Abstellen des Anhängers im öffentlichen Parkraum bis zum Ende der Veranstaltung, erneutes Aufladen des Eiswagens auf den Anhänger nach Beendigung der Veranstaltung) unterfällt jedoch nicht den im Erlass genannten Voraussetzungen. Es handelt sich insoweit weder um die dort vorausgesetzte Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten noch um ein Service- oder Werkstattfahrzeug. Allein der Transport von schwerem oder umfangreichem Material bzw. Werkzeug ist nicht als ausreichend anzusehen, da er nach dem Erlass immer zu Reparatur- und Montagearbeiten erfolgen muss, unabhängig davon, ob der zu transportierende Eiswagen überhaupt als "Material bzw. Werkzeug" angesehen werden kann. Ein Be- und Entladevorgang - wie des Anhängers mit dem Eiswagen - wird jedoch ausdrücklich ‑ wie bereits oben ausgeführt - nicht von dem Erlass erfasst. Im Übrigen ist etwa das Be- und Entladen in der Q.---straße (z.B. die Beladung des Eiswagens mit Eis aus dem F. ) auch zu den bereits im Tatbestand ausgeführten Zeiten ohnehin möglich.
40Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus der von der Beklagten tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis i.S. einer Selbstbindung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) herleiten. Dazu hat die Beklagte im Hinblick auf die von dem Kläger genannten Betriebe bzw. Inhaber von Handwerkerparkausweisen ausgeführt, dass sie bisher hinsichtlich des "Handwerkerparkausweises" eine etwas von dem Erlass abweichende Erteilungspraxis ausgeübt habe. Sie habe mehr auf den Umstand abgestellt, dass Handwerker oder handwerksähnliche Betriebe in kürzeren zeitlichen Abständen verschiedene Kunden aufsuchen müssen und deshalb kurzfristig an verschiedenen Orten Parkraum benötigen. Insoweit sei nicht allein darauf abgestellt worden, dass Reparatur- oder Montagearbeiten durchgeführt werden, sondern vielmehr, dass am Ort des Kunden schweres Gerät/Werkzeug ausgeladen werden müsse bzw. Verwendung finde und der jeweilige Antragsteller eine Handwerks- bzw. Gewerbekarte vorlegen könne. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese großzügigere Praxis mit der Erlasslage und dem Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 StVO vereinbar ist, wird der Kläger auch nicht von dieser weiter gefassten Ermessenspraxis erfasst, da er bereits nicht in kürzeren Abständen eine wechselnde Kundschaft anfährt. Vielmehr wird der "rollende Eiswagen" vorher angemietet und kommt an einem und nicht an häufig wechselnden Orten zum Einsatz. Auch wenn die Beklagte abweichend von ihrer eigenen Ermessenspraxis in Einzelfällen von der Maßgabe des "schweren Geräts" abgewichen sein dürfte, so etwa hinsichtlich des Friseurbetriebs, und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge keine näheren Angaben zur ausgeübten Ermessenspraxis im Hinblick auf den jeweiligen Betrieb enthalten, hat die Beklagte - auch nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen - nachvollziehbar dargelegt, dass für sie der Umstand der häufig wechselnden Einsatzorte immer maßgebend gewesen sei und daher teilweise - bei fehlendem Transport von schwerem Gerät - bei der Genehmigungserteilung einschränkend das Parken vor dem eigenen Betrieb ausdrücklich ausgenommen worden sei. Darüber hinaus habe sie jedenfalls bisher vergleichbaren Gewerben wie etwa Caterer-Betrieben, Restaurantbesitzern oder sonstigen Lebensmittelbetrieben keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Zu berücksichtigen ist schließlich der Umstand, dass die Beklagte immer Ausnahmegenehmigungen für Firmenfahrzeuge, d.h. Kraftfahrzeuge, erteilt hat und nicht für einen Anhänger. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich gemacht, dass es ihm vor allem um das Abstellen des Anhängers gehe, mit dem der Eiswagen transportiert wird und den er im öffentlichen Parkraum in der Nähe des Veranstaltung stehen lasse.
41Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger – auf Grund seiner dargelegten konkreten betrieblichen Situation - unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG über ihre bisherige Verwaltungspraxis hinaus mit den von ihrer bisherigen Ermessenspraxis erfassten Betrieben bzw. Tätigkeiten gleichzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ermessensbestimmung des § 46 Abs. 1 StVO eine generalklauselartige Ausnahmemöglichkeit von zwingenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung schafft und die Erteilung solcher Genehmigungen ihrem Charakter nach auf Ausnahmemöglichkeiten beschränkt bleiben muss. Bereits durch den Erlass wird durch die dort enthaltenen Empfehlungen für die Ermessensausübung und Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen, dem Ausnahmecharakter Rechnung getragen. Eine grundsätzlich restriktive Handhabung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 46 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein gesetzliches oder nach § 45 StVO angeordnetes Verkehrsverbot oder ‑gebot nicht völlig leerläuft, weil es etwa für eine nicht kontrollierbare Zahl von Fällen nicht gilt oder die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Regelfall wird. Auch darf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht dazu führen, dass etwa die Sicherheit des Straßenverkehrs oder etwa die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.
42Dem Kläger steht nach den obigen Ausführungen auch kein Anspruch auf eine erneute – ermessensfehlerfreie – Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, zu. Der ablehnende Bescheid war insoweit nicht bereits wegen Ermessensnichtgebrauch aufzuheben, da die Beklagte deutlich gemacht hat, dass der Ablehnungsbescheid auch eine Ausnahmegenehmigung bezogen auf den Stadtbezirk B. - als wesensgleiches Minus – mit erfasst und insoweit die gleichen Ermessenserwägungen wie hinsichtlich der gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigung zu Grunde gelegt werden. Andere nach § 114 VwGO zu berücksichtigende Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch oder – überschreitung) sind mit Blick auf Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 StVO nach vorstehenden Ausführungen nicht gegeben.
43Soweit die Klage zurückgenommen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen folgt sie aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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