Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 2156/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Dienst des Beklagten bei dem Polizeipräsidium . Am 5. August 2014 erstellte der Polizeipräsident für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 eine dienstliche Regelbeurteilung über den Kläger. Die Leistungs- und Befähigungsmerkmale bewerteten die Erstbeurteilerin und der Polizeipräsident als Endbeurteiler dreimal mit dem Prädikat "Übertrifft die Anforderungen" (entsprechend 4 Punkten) und viermal mit dem Prädikat "Entspricht voll den Anforderungen" (entsprechend 3 Punkten). Im Gesamturteil gelangen Erst- und Endbeurteiler zu dem Ergebnis "Entspricht voll den Anforderungen". Für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Januar 2014 hatte die Erstbeurteilerin einen Beurteilungsbeitrag des für diesen Zeitraum zuständigen Vorgesetzten des Klägers, des Dienststellenleiters KHK M. , eingeholt, in dem der Kläger bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zweimal das Prädikat 5 Punkte und fünfmal das Prädikat 4 Punkte erhalten hatte. Hierzu führten der weitere Vorgesetzte des Klägers, Kriminalrat I. , und der Polizeipräsident auf einem Vorblatt zum Beurteilungsbeitrag am 27. und 28. Januar 2014 aus, dass nach Erörterung in der Kriminalinspektionsleiter-Besprechung vom 22. Januar 2014 Einigung darüber bestehe, dass es sich bei dem Kläger um einen leistungsstarken Beamten der Direktion K handele. Allerdings werde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Befassung mit dem Beurteilungsbeitrag ein umfassender und abschließender Vergleich mit allen im gleichen Statusamt befindlichen Beamten und Beamtinnen nicht stattgefunden habe.
3Der Kläger hat am 12. November 2014 gegen die ihm am 8. August 2014 eröffnete dienstliche Beurteilung Klage erhoben. Er hält die Beurteilung für rechtswidrig, weil sie gegen Nr. 6 BRL Pol verstoße, wonach sich gestiegene Lebens- und Diensterfahrungen regelmäßig positiv auf die dienstliche Beurteilung auswirkten. Für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 habe er eine dienstliche Beurteilung mit dem um einen Punkt besseren Gesamtergebnis von 4 Punkten erhalten. Es sei nichts dafür ersichtlich und auch nicht begründet worden, warum er sich im Beurteilungszeitraum im erheblichen Maße verschlechtert haben sollte, zumal sein langjähriger Dienstvorgesetzter in dem Beurteilungsbeitrag eine deutlich bessere Note vergeben habe. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen Nr. 3.5 BRL Pol, wonach Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen seien. Mit Blick darauf, dass der Beurteilungsbeitrag nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum abdecke, sei es nicht plausibel, dass Erst- und Endbeurteiler zu einer schlechteren Gesamtbeurteilung gelangt seien.
4Der Kläger beantragt,
5die über ihn für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 erstellte dienstliche Beurteilung aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für diesen Beurteilungszeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er ist der Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung nicht gegen Nr. 6 BRL Pol verstoße. Zum einen heiße es dort, dass sich die Lebens- und Diensterfahrung "in der Regel" positiv auswirken sollten, womit Abweichungen durchaus zulässig seien. Insbesondere könne die regelmäßig positive Berücksichtigung der Lebens- und Diensterfahrung nicht dazu führen, dass die zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie das Gesamturteil allein aufgrund der gestiegenen Erfahrung immer mindestens genauso gut bzw. besser ausfallen müssten, als in der vorigen Beurteilung festgestellt. Dem Grundsatz der Bestenauslese folgend müssten die Leistungen der Beamtinnen und Beamten differenziert untereinander vergleichbar bewertet werden. Dabei ändere sich die Zusammensetzung der zu bildenden Vergleichsgruppe von Beurteilungsstichtag zu Beurteilungsstichtag. Deshalb könnten Beurteilungen keine allgemeingültigen Feststellungen über die beurteilten Beamtinnen und Beamten treffen, sondern lediglich aussagen, welche Erkenntnisse aus dem Vergleich mit den anderen zu Beurteilenden und bezogen auf den Beurteilungszeitraum gewonnen worden seien. Während der Erstbeurteiler lediglich die Leistungen mit den Leistungen der anderen Beamtinnen und Beamten seiner Organisationseinheit vergleiche, müsse der Endbeurteiler unter Berücksichtigung der Leistungen aller Beamtinnen und Beamten der gesamten Vergleichsgruppe eine Beurteilung vornehmen. Zu jedem Beurteilungsstichtag sei die Leistungsentwicklung der jeweiligen Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Auch wenn sich die Leistungen eines Beamten individuell nicht verschlechtert hätten, könne er im folgenden Beurteilungszeitraum eine schlechtere Gesamtbeurteilung erhalten, weil er sich nicht in dem Maße weiterentwickelt habe wie andere Beamte der Vergleichsgruppe. Das Leistungsniveau sei in den vergangenen Jahren in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 BBesO sehr angestiegen. Die Bewertung des Gesamturteils mit 4 Punkten könne daher kein Garant dafür sein, dass diese Bewertung künftig beibehalten werden könne. Sowohl der Erstbeurteiler als auch der Endbeurteiler seien zum Gesamturteil "Entspricht voll den Anforderungen" gelangt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, warum diese Leistungseinschätzung fehlerhaft zustande gekommen sein sollte. Die Abweichung von der zum Stichtag 1. Juli 2011 gefertigten Beurteilung erkläre sich aus dem dargelegten gesteigerten Leistungsniveau der Vergleichsgruppe. Im Quervergleich zu den Beamtinnen und Beamten dieser Gruppe rechtfertigten die vom Kläger gezeigten Leistungen im Beurteilungszeitraum kein besseres Gesamturteil als das vergebene. Auch liege kein Verstoß gegen Nr. 3.5 BRL Pol vor, weil die Erstbeurteilerin ausweislich ihrer Angaben im Beurteilungsvorschlag den besseren Beurteilungsbeitrag des früheren Dienstvorgesetzten berücksichtigt habe. Dieser Beitrag sei in der Kriminalinspektionsleiter-Besprechung vom 22. Januar 2014 erörtert worden und es habe Übereinstimmung dahin gehend bestanden, dass es sich bei dem Kläger um einen leistungsstarken Beamten der Direktion K handele, dass allerdings der Verfasser des Beurteilungsbeitrages keinen abschließenden Vergleich mit allen im gleichen Statusamt befindlichen Beamtinnen und Beamten habe durchführen können.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist nicht begründet.
12Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Neubeurteilung, denn die dienstliche Beurteilung vom 5. August 2014 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 4, Abs. 5 (analog) VwGO.
13Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr ‑ wie hier ‑ Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 2 A 10.13 ‑, NVwZ 2015, 526; juris Rn. 14 m. w. N.
15Diesen Vorgaben folgend erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung als rechtmäßig.
16Die aufgrund von § 93 Abs. 1 LBG NRW erlassenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.
17Das hiernach zu beachtende Verfahren wurde eingehalten. Die Beurteilung wurde am 2. Juni 2014 gemäß Nr. 9.1 BRL Pol mit dem Kläger besprochen. Die Vorschriften über die Einholung von Beurteilungsbeiträgen wurden eingehalten. Nach Nr. 3.5 BRL Pol werden solche Beiträge z. B. beim Wechsel der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraums erstellt. So liegt der Fall hier. Der Beitrag war gemäß Nr. 3.5 erforderlich, weil im März 2014 vor Ablauf des Beurteilungszeitraums am 31. Mai 2014 ein Wechsel des Erstbeurteilers bzw. der Erstbeurteilerin von KHK M. auf KHKin T. erfolgte.
18Form, Inhalt eines Beurteilungsbeitrags und das zu beachtende Verfahren richten sich nach Nr. 3.5 BRL Pol. Der Beitrag soll die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilung aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Dabei ist ein Beurteilungsbeitrag keine Beurteilung im rechtlichen Sinne, auch da er nicht mit einem Endurteil abschließt. Er muss eine Aufgabenbeschreibung enthalten und ‑ ohne Endnote ‑ Auskunft über den Leistungs- und Befähigungsstand einer Beamtin oder eines Beamten geben. In einem Gespräch soll der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild, das die Beurteilerin oder der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen hat, mit der eigenen Einschätzung abzugleichen. Unter Angabe des Datums ist zu bestätigen, dass das Gespräch stattgefunden hat. Der Beitrag ist der Behördenleitung auf dem Dienstweg vorzulegen, die hierzu ein Votum abgeben muss, wenn eine Abweichung vom voraussichtlich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab schon zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ist. Beurteilungsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten spätestens vier Monate nach Ende des dem Beurteilungsbeitrag zugrunde liegenden Zeitraums bekanntzugeben und bei der Personalverwaltung bis zur nächste Beurteilung zu hinterlegen. Die Beiträge sind bei der nächsten Beurteilung zu berücksichtigen und dann mit der Beurteilung zur Personalakte zu nehmen.
19Der von KHK M. erstellte Beurteilungsbeitrag genügt zunächst den formellen Anforderungen der Nr. 3.5 BRL Pol. Er enthielt kein Endurteil und wurde gemäß Nr. 3.5 Abs. 4 BRL Pol am 15. Januar 2015 zeitnah vor dem Erstbeurteilerwechsel unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes erstellt. Der Beitrag ist gemäß Nr. 3.5 Abs. 6 BRL Pol am 7. Januar 2014 mit dem Kläger besprochen und ihm nach Nr. 3.5 Abs. 10 BRL Pol. am 10. Februar 2014 bekannt gegeben worden. Er wurde der Behördenleitung auf dem Dienstweg vorgelegt, die hierzu gemäß Nr. 3.5 Abs. 7 BRL Pol eine Stellungnahme abgegeben hat. Hiernach wurde der Kläger als leistungsstarker Beamter der Direktion K bezeichnet, des Weiteren wurde dargelegt, dass mit dem Beurteilungsbeitrag kein umfassender und abschließender Vergleich mit allen im gleichen Statusamt befindlichen Beamten und Beamtinnen erfolgt sei.
20Der Beurteilungsbeitrag war auch materiell rechtmäßig. Insbesondere gab er hinreichend Auskunft über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Januar 2014, die KHK M. mit (besseren) Punkten in Anlehnung an Nr. 6.2 BRL Pol beurteilte.
21Es erscheint zweifelhaft, ob die Erstbeurteilung durch KHKin T. den Beurteilungsbeitrag hinreichend berücksichtigt. Sie kannte die dienstlichen Leistungen des Klägers aus eigener Anschauung nur ungenügend. Der Beurteilungsbeitrag des KHK M. erstreckte sich auf etwas mehr als zweieinhalb Jahre des knapp dreijährigen Beurteilungszeitraums vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014. Berücksichtigt man, dass KHKin T. die Dienststellenleitung nach Angaben des Klägers ‑ vom Beklagten unwidersprochen ‑ erst im März 2014 tatsächlich übernahm, so verblieben etwas mehr als zwei Monate für die Bildung eines eigenen, auf den tatsächlichen Leistungen des Klägers beruhenden Leistungsbildes, was in der Regel nicht möglich sein dürfte. Dies verdeutlichend folgende Überlegungen:
22Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche sachkundige Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung zuständigen Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und betrachtet werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht ‑ oder nicht hinreichend ‑ aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem ‑ idealerweise mit Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers ‑ einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. In diesem Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 2 A 10.13 ‑, a. a. O., Rn. 21 ff.
24Es erscheint zweifelhaft, und ist durch nichts belegt, dass die Erstbeurteilerin in der kurzen Zeit ihrer Dienststellenleitung bereits in der Lage war, die Leistung des Klägers im Vergleich zu den sonstigen, ihrem Bereich zugeordneten Beamten zuverlässig einzuordnen. Bei dieser Aufgabe konnte sie sich auch nicht auf das Vorblatt zum Beurteilungsbeitrag stützen. Hier wurde der Kläger einerseits als starker Beamter bezeichnet, andererseits behielt sich der Polizeipräsident als Endbeurteiler einen Vergleich des Klägers mit sämtlichen in der Behörde zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vor. Damit blieb allerdings völlig offen, ob sich der Endbeurteiler nicht letztlich dem Vorschlag des KHK M. im Beurteilungsbeitrag anschließen würde. Demgemäß musste sich KHKin T. entweder voll auf den Beurteilungsbeitrag von KHK M. verlassen und seinem Votum folgen, oder aber ihre nach unten abweichende Beurteilung begründen. Nichts dergleichen ist erfolgt.
25Dennoch ist die angegriffene Beurteilung im Ergebnis rechtmäßig. Denn selbst bei einer Erstbeurteilung mit 4 Punkten stellt sich die Endbeurteilung durch den Polizeipräsidenten mit drei Punkten als rechtmäßig dar.
26Zunächst verstößt sie nicht gegen Nr. 6 BRL Pol. Hiernach sind bei der Beurteilung Lebens- und Diensterfahrung zu berücksichtigen, soweit sie sich in der Ausprägung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder in der Eignung der Beamten niederschlagen; in der Regel ist anzunehmen, dass sich ihre Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Der Beklagte hat im Verlauf des Klageverfahrens schlüssig dargelegt, dass er Lebens- und Diensterfahrung des Klägers bei der Beurteilung berücksichtigt hat und aus welchen Gründen die (Regel)-Vermutung der Nr. 6 BRL Pol bei ihm nicht zutrifft. Zum einen hat er ‑ die Selbstverständlichkeit ‑ herausgestellt, dass ein Prädikat in der Besoldungsgruppe zu einem vorangegangenen Beurteilungsstichtag keine Gewähr dafür sei, dass auch die folgenden Beurteilungen im Prädikatsbereich lägen. Vielmehr sei zu jedem Beurteilungsstichtag die Leistungsentwicklung der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Es bestehe die Möglichkeit, dass ein Beamter im vergangenen Beurteilungsverfahren ein Prädikat erhalten und sich seine individuellen Leistungen auch nicht verschlechtert hätten, aufgrund der hohen Leistungsentwicklung in der Vergleichsgruppe in den folgenden Beurteilungen aber lediglich eine Bewertung im durchschnittlichen Bereich gerechtfertigt sei, da er sich nicht in dem Maße weiterentwickelt habe, wie andere Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe. Diese Problematik sei in der nach Nr. 9.2 BRL Pol vorgeschriebenen Beurteilerbesprechung am 25. Juni 2014 ausführlich behandelt worden. In der Besprechung habe man festgestellt, dass das Leistungsniveau in den vergangenen Jahren in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 BBesO deutlich angestiegen sei und bei einem aktuellen Leistungsvergleich der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe eine Benotung mit 4 Punkten aus der vergangenen Beurteilungsrunde nicht ohne Leistungssteigerung gehalten werden könne.
27Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass diese Darstellung des Beklagten nicht den Tatsachen entspricht. Die dem Beurteilungsspielraum des Beklagten unterliegende Einschätzung der Leistung der Vergleichsgruppe war damit Grundlage für die abschließende Beurteilung des Klägers. Der Polizeipräsident hat hierzu ausgeführt, dass sich die Abweichung von der zum Stichtag 1. Juli 2011 gefertigten Beurteilung, die in 4 der 7 Einzelmerkmale um einen Punkt besser und im Gesamtergebnis ebenfalls um eine Notenstufe besser ausgefallen sei, aus dem gesteigerten Leistungsniveau der Vergleichsgruppe rechtfertige. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich für eine Bewertung mit 4 Punkten die gezeigten Leistungen im jeweiligen Bereich von den durchschnittlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe abheben müssten. Dies sei bei dem Kläger im Beurteilungszeitraum nicht der Fall gewesen, sodass eine Bewertung mit einem besseren Gesamturteil als "Entspricht voll den Anforderungen" (entsprechend 3 Punkte) nicht sachgerecht gewesen wäre.
28Damit hat der Endbeurteiler schlüssig und fehlerfrei dargelegt, wie er zu der Vergabe des Gesamturteils mit 3 Punkten gelangt ist. Seine Begründung genügt den Anforderungen der Nr. 9.2 BRL Pol, nach deren Abs. 3 der Endbeurteiler seine abweichende Beurteilung zu begründen hat, wenn sie mit dem Vorschlag der Erstbeurteilerin nicht übereinstimmt. Eine auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung ist grundsätzlich geeignet, eine Notenabsenkung zu plausibilisieren. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte ‑ wie hier der Kläger ‑ auch im Klageverfahren keine substantiierten Einwände gegen einzelne Abweichungen von dem Beurteilungsbeitrag vorgebracht hat. Der Polizeipräsident war deshalb nicht gehalten, seine schlechtere Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Klägers über den Hinweis auf einen Quervergleich und die höhere Leistungsdichte hinaus zu begründen.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 ‑ 6 A 1123/14 ‑, NVwZ-RR 2015, 306-307; juris Rn. 8ff.
30Es kann deshalb dahinstehen, ob die Erstbeurteilerin dem Beurteilungsbeitrag hätte folgen und eine Benotung mit 4 Punkten hätte vorschlagen oder aber ihre nach unten abweichende eigene Beurteilung hätte begründen müssen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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