Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 2672/12
Tenor
Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Aufhebung des den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses in einem Abstand von ca. 15 m zu seinem Grundstück, auf dem er eine Spedition für Schwer- und Spezialtransporte betreibt.
3Die streitbefangenen Grundstücke sind in T. . K. , einem nordwestlichen Stadtteil der Beklagten in der Städteregion Aachen belegen und grenzen jeweils an den Weg "J. C. ".
4Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2015(Hinweis des Geodatenzentrums der Bezirksregierung Köln:Der zugrunde liegende Kartenauszug wurde aus einem Sekundärdatenbestand abgeleitet und stellt keine tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskunft dar. Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Eine rechtsverbindliche Auskunft ist bei der zuständigen Katasterbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einzuholen.)
5Der einschlägige Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) - T. . K. - vom 15 September 1972 setzt für das Vorhabengrundstück und den nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks ein Dorfgebiet (MD) fest. Der südliche Bereich des klägerischen Grundstücks wird von der entlang der Wohnstraße "J. S. " bestehenden Festsetzung über ein Allgemeines Wohngebiet (WA) erfasst.
6Das Vorhabengrundstück, Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstück , liegt an der westlichen Seite des Weges "J. C. ". Es soll mit einem Einfamilienhaus und zwei Garagen bebaut werden und ist durch Teilung des Eckgrundstücks "O. Straße / J. C. " (jetzt: Flurstück ; O. Straße ) mit einer Größe von ca. 690 m² entstanden. Seine Breite entlang des Weges "J. C. ", welcher das Vorhaben erschließen soll, beträgt 25 m. In nördlicher Richtung schließt sich das mit einem Wohnhaus bebaute Eckgrundstück O. Straße und in südlicher Richtung landwirtschaftliche genutzte Freifläche an. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb des vom Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) entlang der O. Straße festgesetzten Baufeldes (Tiefe: 12 m) und innerhalb des Bereichs, die der Bebauungsplan für das Hintergelände der von der O. Straße erschlossenen Grundstücke mit Knotenlinie und textlichen Festsetzungen wie folgt regelt:
7"J. Dorfgebiet ist hinter der ausgewiesenen zweigeschossigen Bauzone eine rückwärtige Bebauung für Wirtschafts- und Nebengebäude zulässig. In der rückwärtigen Zone dürfen keine Wohngebäude errichtet werden."
8Das Grundstück des Klägers, Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstücke und mit der postalischen Anschrift F. , J. C. , dient ihm sowohl als Standort seines J. Handelsregister unter "K1. U. , Inh. H. K1. " eingetragenen Betriebes als auch - J. südlichen Teil - zu Wohnzwecken. Das klägerische Grundstück erstreckt sich entlang der östlichen Seite des Weges "J. C. ", welcher nördlich von der Durchgangsstraße des Ortsteils, der O. Straße, abzweigt und südlich auf die Wohnstraße "J. S. " trifft. Dieses Teilstück des Weges "J. C. ", der sich in südlicher Richtung ohne Erschließungsfunktion als Wirtschaftsweg fortsetzt, besitzt eine Länge von ca. 130 m. Die Front des klägerischen Grundstück nimmt davon die gesamte Länge bis auf das ca. 10 m tiefe Eckgrundstück an der O. Straße ("Nr. ") in Anspruch. Die Aus- und Einfahrt der LKWs findet etwa in der Mitte des ca. 130 m langen Teilstücks des Weges "J. C. " statt. Die Form des Grundstücks ist pfeifenkopfartig. Seine Tiefe bewegt sich aus Richtung O. Straße bis zur Höhe Ausfahrtbereich in einer Größenordnung von lediglich ca. 25 m und verdoppelt sich dann an der Ecke zur Wohnstraße "J. S. " auf eine Größenordnung von ca. 50 m. Dort befindet sich auch das Wohnhaus des Klägers sowie weiter nördlich und in gestaffelter Tiefe ein Materiallager und eine Werkstatt. Nördlich der offenen Hoffläche mit Ausfahrtbereich befinden sich über die gesamte Grundstücksfläche hinweg (offene) Abstellhallen für Sattelauflieger, insbesondere auch eine Krahnbahn zur Umrüstung der Auflieger.
9Der historisch gewachsene Speditionsbetrieb des Klägers verfügt derzeit über 10 Vollzeitkräfte und 2 Aushilfen. Die auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Hallen dienen dem Abstellen von verschiedenen Aufliegerarten, Zugmaschinen, Kleinlastern und Begleitfahrzeugen. Des Weiteren wird in den Hallen der Umbau von Aufliegern (Montage, Längenänderung, Befestigungselemente für Transportgüter) sowie nach Bedarf ein Umladen von Ladegut vorgenommen. Die Umrüstungs-, Lade-, Umladetätigkeiten werden in einem Hallenteil mittels Kran und auf der offenen Hoffläche mittels Stapler durchgeführt. Zum Betrieb des Klägers gehören ca. 20 Auflieger unterschiedlicher Art, 2 Anhänger, 10 Zugmaschinen, Sattel- und Triebwagen bis zu 67 t, 1 Transporter ca. 2,8 t, 2 Kleinfahrzeuge, 1 Stapler-Dieselfahrzeug 3,5 t. Die Betriebszeiten erstrecken sich wochentags auf die Tag- und die Nachtzeit. Insbesondere kommt es in der Nachtzeit zu Ein- und Ausfahrten von LKW. J. Nachtbetrieb finden ferner nach den Angaben des Klägers Umrüstarbeiten, Tankarbeiten und Fahrzeugbewegungen, ggfls. auch Reparaturarbeiten sowie Fremdanlieferungen statt.
10Aus den von der Beklagten vorgelegten Archivakten ergeben sich für den gesamten Gebäudekomplex 15 Baugenehmigungen aus den Jahren 1954 bis 1999, und zwar betreffend Umbau einer Scheune in Wohngebäude (1954), Umbau Wohnhaus (1956), Errichtung eines Kraftfahrzeugschuppens (1966), Errichtung einer Eigenverbrauchstankstelle (1966), Neubau Fahrzeugschuppen (1968), Neubau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten und Kfz-Halle und 1 Pkw-Garage (1972), Nachtrag Kfz-Halle (1972), Einbau einer Ölfeuerungsanlage (1972), Erweiterung der Kfz-Halle (1981), Aufstellung von Fertigbetongaragen (1986), Nutzungsänderung und Umbau eines Gebäudes (1987), Überdachung der Tankanlagen (1994), Verlängerung der Lkw-Halle (1994), Nutzungsänderung Garage und Gebäude (1994), Herstellung Abfüll- und Waschplatz (1999). In der letztgenannten Baugenehmigung vom
1125. Januar 1999 heißt es in der grüngestempelten Betriebsbeschreibung in der Rubrik Betriebszeiten: "nach Bedarf".
12Nachdem die Beklagte bereits in den Jahren 1995 und 1997 positive Bauvorbescheide für ein Wohnbauvorhaben auf dem streitbefangenen Grundstück erteilt hatte und diese unwirksam geworden waren, begehrten die Beigeladenen J. August 2006 die Neuerteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen und ausgebautem Dachgeschoss.
13Die Beklagte führte daraufhin ein umfangreiches Verwaltungsverfahren durch, insbesondere mit Blick auf die vom klägerischen Speditionsbetrieb und dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb Q. (Kläger J. Verfahren VG Aachen 3 K 2673/12) auf das geplante Wohnvorhaben einwirkenden Immissionen. Dazu beteiligte sie die betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die Untere Immissionsschutzbehörde bei der Städteregion Aachen. Zur Aufklärung der Lärm- und Geruchssituation kam es zu einem umfangreichen Schriftverkehr und mehreren Besprechungen. Seitens der Beigeladenen wurden mehrfach Lärmschutzgutachten erstellt.
14In der von den beigeladenen Bauherren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 des Büros E1. .-J2. . K2. . T1. Q1. ,Sachverständige für Schallschutz, kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich der Immissionskonflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem klägerischen Grundstück durch einen "lärmgeschützten Grundriss" des Vorhabens lösen lasse. Das damit verbundene Nutzungskonzept auf Vorhabenseite sei eine architektonische Schutzmaßnahme. Es diene der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse. Dieses Ziel bedürfe mit Blick auf den Betriebslärm der Spedition in der Nachtzeitraum besonderer Maßnahmen. Der entwickelte lärmgeschützte Grundriss sei durch die K2. . Gutachten näher beschriebene baulichen Maßnahmen bzw. Einschränkungen des Raumkonzeptes abzusichern, welche wiederum in die gestellte Bauvoranfrage bzw. spätere Baugenehmigung zu übernehmen seien. Geschehe dies nicht, könnten Abwehransprüche des klägerischen Betriebes entstehen. Für die am Weg "K2. . C. " liegende östliche und dem Betriebslärm der klägerischen unmittelbar zugewandte Hausseite führe der lärmgeschützten Grundriss dazu, dass die Nutzung der Zimmer dergestalt erfolgen solle, dass an dieser Seite keine Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm entstünden. Die an der östlichen Hauseingangsseite geplanten Fenster führten nämlich nicht zu geschützten Räumen K2. . Sinne der TA Lärm, sondern K2. . Erdgeschoss zu Diele und WC bzw. K2. . Dachgeschoss zu Diele, Umkleide und Bad. Demgegenüber seien die geschützten Wohnräume (Schlafzimmer / Wohnraum) bewusst nicht an der östlichen Hausseite angeordnet, sondern vielmehr an den - auch durch Eigenabschirmung (Wintergarten) - "leisen Fassaden".
15Mit dem hier streitbefangenen Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass das Vorhaben der Beigeladenen u.a. wegen seines von den Gutachtern entwickelten lärmgeschützten Grundrisses als "grundsätzlich zulässig" anzusehen sei. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Zwar sehe der Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) für das Vorhabengrundstück lediglich Wirtschafts- und Nebengebäude in eingeschossiger Bauweise vor und stehe damit dem zweigeschossigen Wohnbauvorhaben der Beigeladenen grundsätzlich entgegen. Allerdings werde insoweit die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) "in Aussicht gestellt". Für die Erteilung der Befreiung hätten die Beigeladenen K2. . Baugenehmigungsverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen. K2. . Übrigen stehe die abschließende bauaufsichtliche Genehmigung des Vorhabens insbesondere unter der Voraussetzung, dass der K2. . Schallschutzgutachten des Büros E1. .-J2. . T1. & Q1. vom 1.Oktober 2012 entwickelte lärmgeschützte Grundriss bei der weiteren Planung des Vorhabens beachtet werde. Dieses Gutachten sei Bestandteil des Bauvorbescheides.
16Der Kläger hat am 26. November 2012 Klage erhoben.
17Er hält den erteilten Vorscheid für rechtswidrig und befürchtet, künftig immissionsschutzrechtliche Einschränkungen beim Betrieb seiner Spedition aus Gründen gebotener Rücksichtnahme auf das von der Beklagten für zulässig erachtete Wohnbauvorhaben der Beigeladenen hinnehmen zu müssen. K2. . Wesentlichen macht er geltend: Auf dem Betriebsgrundstück befinde sich seit über 80 Jahren die von ihm und seinen Vorgängergenerationen betriebene Firma, die sich mit Transporten, insbesondere auch mit Schwertransporten, beschäftige. Sein Unternehmen sei darauf angewiesen, Tag und Nacht ohne Beschränkung, auch mit Fahrzeugen mit Übermaßen, das Gelände an- und abfahren zu können und auf dem Gelände Reparaturarbeiten durchzuführen. Zum Betriebsablauf gehöre insbesondere auch die Empfangnahme von Anlieferungen, also weitere Transportbewegungen, die sich K2. . Bereich seines Betriebsgeländes abspielten. Es bestehe die reale Gefahr, dass eine heranrückende Wohnbebauung und dadurch mögliche Lärmschutzklagen seinem Betrieb die Existenzgrundlage entziehe. Eine zum Bestandsschutz gehörige Erweiterung des Betriebes sei damit auf Dauer ausgeschlossen. Er mache sich insbesondere die dem Vorhaben gegenüber kritische Stellungnahme des Umweltamts vom 28. Oktober 2008 zu Eigen. Danach könne die heranrückende Wohnbebauung und der daraus erwachsende Schutzanspruch eine erhebliche Einschränkung seines Betriebs nach sich ziehen. Auch sei die dort getroffene Einschätzung zu bedenken, wonach es sich bei der Straße "K2. . C. " zwar offiziell um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, aber in der Realität um einen schlecht ausgebauten Wirtschaftsweg. Diese Straße sei übersät mit Schlaglöchern, die beim Befahren mit PKW dafür sorgten, dass es zu erheblicher Lärmentwicklungen komme. Auch sei diese Straße so schmal, dass wenn ein LKW diese befahre, der restliche Verkehr ruhe. Diese Besonderheiten seien K2. . Gutachten nicht berücksichtigt worden, obwohl die verursachten Geräusche dem Anlagenbetrieb zurechnen seien. Wenn der Gutachter für den Nachtbetrieb von max. zwei An bzw. Abfahrten ausgehe, so sei dem zu widersprechen. Vielmehr sei K2. . Nachtbetrieb von vier Lkw-Bewegungen auszugehen. Es könne aber auch auftragsbedingt einmal mehr sein. Ferner führe man in der Nacht auch Gerüstarbeiten durch und es komme zu Nachtanlieferungen für dringend benötigte Ersatzteile. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sein Betrieb in jeder Hinsicht genehmigt sei, also Bestandsschutz genieße. Dies habe der Plangeber durch Baugrenzen, gegen welche das Wohnbauvorhaben verstoße, bewusst berücksichtigt. Anders als die Beklagte meine, könne das Schallschutzgutachten des Büros E1. .-J2. . T1. & Q1. vom 1. Oktober 2012 den erteilten Bauvorbescheid nicht rechtfertigen. Den darin enthaltenen Aussagen zum passiven Lärmschutz könne nicht gefolgt werden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe derartigen Lärmschutzkonzepten eine klare Absage erteilt. Insbesondere sei es verfehlt, die lärmzugewandte Seite des Vorhabens und die dort befindlichen Räume als solche Räume anzusehen, die nicht von Menschen genutzt und daher für den Lärmschutz unbeachtlich seien. Es komme hinzu, dass durch den erteilten Bauvorbescheid gar nicht gesichert sei, dass es in der Zukunft bei den vom Gutachter beschriebenen Nutzungskonzepten bleibe. Schließlich berufe er sich auf die von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH vom 28. April 2014 des E. .-J1. . C1. H1. , der durchgreifende Zweifel an der Aussagekraft des dem angefochtenen Bauvorbescheid zu Grunde gelegten Schallschutzgutachtens zum Ausdruck bringe.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19den erteilten Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück F. , Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstück aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung hält sie am Inhalt des angefochtenen Bauvorbescheides fest. Ferner äußert sie Zweifel daran, ob der klägerische Betrieb nach Maßgabe von Artikel 14 des Grundgesetzes Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen könne. Dieser sei nämlich nur dann gegeben, wenn der Bestand zu einem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen sei. In welchem Umfange der klägerische Betrieb als solcher vorliegend in der Vergangenheit durch Genehmigung legalisiert worden sei oder hätte legalisiert werden können, stehe nicht zweifelsfrei fest und lasse sich auch anhand der vorhandenen Archivakten nicht zweifelsfrei klären.
23Die Beigeladenen beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung verweisen sie auf den angefochtenen Bauvorbescheid. Ein Abwehranspruch des Klägers, dessen Speditionsbetrieb keine das Betriebsgeschehen umfassende Genehmigung vorweisen könne, bestehe nicht. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der heranrückenden Wohnbebauung nicht zu befürchten. Das dem Bauvorbescheid zu Grunde gelegte Lärmschutzkonzept des öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen E1. .-J1. . K2. . T1. habe den in Rede stehenden Immissionskonflikt zwischen ihrem Wohnbauvorhaben und dem gewerblichem Lärm durch die Ausrichtung des geplanten Gebäudes in einer durch das "Sportplatzurteil" des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 ‑ anerkannten und dort sogar ausdrücklich geforderten Weise gelöst. Die Wohnräume K2. . beabsichtigten Gebäude seien dergestalt angeordnet und so platziert, dass den Vorgaben der TA Lärm Rechnung getragen werde. Anders als der Kläger meine, gehe es nicht um passiven Schallschutz. Der maßgebliche Immissionsort werde nämlich nicht etwa in das geplante Gebäude verlegt. Vielmehr seien die Vorgaben der TA Lärm an der vom Ort der Lärmquelle abgewandten Außenseite des Gebäudes maßgeblich und dort auch eingehalten. Dies entspreche dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, welches den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel lenke, eine nachträgliche Nutzung in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störung zu verhindern. Diese Grundsätze seien auch und gerade für gewerblichen Lärm anwendbar. Der klägerische Betrieb sei für die geplante Wohnbebauung unproblematisch. Der angefochtene Vorbescheid enthalte eine ausdrückliche Bindung an das Schallschutzkonzept vom 1. Oktober 2012. Eine Abweichung davon K2. . Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens scheide jedenfalls insoweit aus, als in dem zukünftigen Genehmigungsverfahren der streitige Vorbescheid zugrundegelegt werde. Schließlich könne sich der Kläger nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. März 1984 - 4 B 171/83 -) auch schon aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Der Kläger sei bei der Ausübung seines Speditionsbetriebes schon jetzt durch diejenigen Rücksichtnahmepflichten beschränkt, welche die bereits bestehende Wohnbebauung an der Wohnstraße "K2. . S. " und auch an der O. Straße zwingend erfordere. Durch das Hinzutreten des geplanten Einfamilienhauses könne sich die Situation gar nicht zu Lasten des Klägers verändern. Der Umstand, dass das Vorhaben K2. . Ergebnis keine zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten für den klägerischen Betrieb auslöse, werde durch die zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahme des Lärmschutzsachverständigen E1. .-J1. . K2. . T1. vom 12. Juni 2014 belegt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten K2. . vorliegenden Verfahren und K2. . Klageverfahren – 3 K 2673/12 –(Q. ./. Stadt F. ) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Bauakten und den Bebauungsplans K 3 (1. Änderung) ‑ T. . K. ‑ Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Entscheidung ergeht K2. . Einverständnis der Beteiligten durch den Kammervorsitzenden, vgl. § 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Die Klage hat Erfolg.
30Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31Der Kläger ist klagebefugt, weil er durch den angegriffenen Vorbescheid möglicherweise in eigenen Rechten als Grundstücksnachbar verletzt ist, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO.
32So ist es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der den beigeladenen Nachbarn erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, deren Einhaltung der klagende Grundstücksnachbar als eigene Rechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann. Insbesondere kommt ein subjektiv-öffentliches Abwehrecht des Klägers unter dem Gesichtspunkt der "heranrückenden Wohnbebauung" und der damit möglicherweise verbundenen Einschränkungen seines Speditionsbetriebs in der Nachtzeit in Betracht. Als Ausprägung des nachbarschützenden und damit für Kläger einklagbaren Gebots der Rücksichtnahme kann nämlich ein hinzutretendes Bauvorhaben – wie in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für den beplanten Bereich klargestellt wird – an einem solchen Standort unzulässig sein, an dem es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen "ausgesetzt wird". Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es die Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene emissionsträchtige Nutzung unter Umständen verlangen kann, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen.
33Vgl. zum möglichen Abwehranspruch gegen eine heranrückende Wohnbebauung bereits: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. April 1985 - 4 B 48.85 - juris.
34Die zulässige Klage ist auch begründet.
35Der angefochtene Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36Dem Vorbescheid fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Er verstößt zu Lasten des klagenden Nachbarn gegen die Anforderungen in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW.
37Das ergibt sich nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW. Danach kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden.
38Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich‑rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 - juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2013, § 71 Rdnr. 2 ff.
40Umgekehrt sind der Bauordnung NRW solche Vorbescheide fremd, denen gerade keine abschließende Bindung zukommt, weil sie die gestellten baurechtlichen Fragen letztlich offen lassen.
41Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2013, § 71 Rdnr. 7; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a.
42Auf die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, wie sie die Beigeladenen hier gestellt haben, stellt der positive Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks verbindlich fest. Der positive Vorbescheid stellt die Erteilung der Baugenehmigung nicht lediglich "in Aussicht".
43Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 25 Mai 1977 ‑ IV OE 60/75 - BRS 32 Nr. 135; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2002, § 71 Rdnr. 15; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a.
44Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung begünstigt der positive Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit den Bauherrn und belastet den Nachbarn. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, vgl. §§ 80 Abs. 1 Satz 2, 80a VwGO, bei dem die Bindungswirkung auch gegenüber dem Nachbarn eintritt.
45Vgl. Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 14.
46Nicht anders als die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung hat der Bauvorbescheid den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Fehlt es daran und bezieht sich die Unbestimmtheit des Vorbescheides gerade auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so besitzt der Nachbarkläger ein Abwehrrecht.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 – 10 A 1025/90 –, juris und VG Aachen, Beschluss vom 30. November 2006 – 3 L 542/06 –, juris.
48So liegt der Fall hier. Es ist unklar, ob der angegriffene Bauvorbescheid eine abschließende Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des an den klägerischen Speditionsbetrieb heranrückenden Wohnbauvorhabens trifft. In der Schwebe bleibt namentlich die einzelfallbezogene Würdigung der nachbarlichen Interessen und damit die Anwendung des für den Kläger nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme.
49Die Beklagte hat die gestellte Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit K2. . Vorbescheid nur scheinbar (positiv) beantwortet. In Wahrheit bleibt die Beantwortung offen. K2. . verfügenden Teil (Tenor) des angegriffenen Vorbescheids heißt es, das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen sei "grundsätzlich zulässig". Obwohl die äußere Form des Bescheides eine antragsgemäße (positive) Entscheidung über die Bauvoranfrage vermuten lässt, fehlt es an einer klaren Bejahung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften.
50Das einschlägige Planungsrecht für ein Vorhaben folgt K2. . Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aus der Regelung in § 30 BauGB i.V.m. dem einschlägigen Bebauungsplan K 3
51(1. Änderung) - T. . K. - vom 15. September 1972. Danach ist (neben der Erschließung) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Mit dem vorliegend geplanten Einfamilienhaus ist ein solcher Widerspruch jedoch offensichtlich gegeben. Zwar liegt das Vorhaben in einem festgesetzten Dorfgebiet, welches auch dem Wohnen zu dienen bestimmt ist, vgl. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Am konkreten Standort des Vorhabens schließen die textlichen Festsetzungen jedoch das Wohnen als geplante Art der baulichen Nutzung aus. Dort heißt es: "In der rückwärtigen Zone dürfen keine Wohngebäude errichtet werden."
52Die Bescheidgründe erwähnen durchaus, dass die textlichen Festsetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehen. Sie ziehen daraus aber nicht die Konsequenz, die gestellte Bauvoranfrage in einem Versagungsbescheid negativ zu beantworten. Vielmehr erfolgt eine verwirrende "positive Verbescheidung" mit dem Hinweis, dass eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen in einem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren "in Aussicht" gestellt werde.
53Selbst wenn sich die Beklagte damit für die Zukunft binden wollte, ändert das nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidung der Bauvoranfrage keine wirksame Befreiung vorlag, die es gerechtfertigt hätte einen positiven Vorbescheid zu erlassen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine Ablehnung der Bauvoranfrage auch dann hätte erfolgen müssen, wenn man einmal zu Gunsten der Beigeladenen die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt. In diesem hypothetischen Fall hätte die Regelung in § 35 BauGB über das Bauen K2. . Außenbereich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens entgegengestanden.
54Die aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen der äußeren Form des Vorbescheides einerseits und seinem Inhalt andererseits verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar, weil die ihn treffende Bindungswirkung unklar bleibt.
55Der Erlass eines Vorbescheides stellt aufgrund seiner Feststellungswirkung generell ‑ und so auch hier ‑ eine deutliche Zäsur für die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte dar mit der Folge, dass der klagende Grundstücksnachbar sich gegen die Rechtswirkung, die der Vorbescheid dem Grundstück der Beigeladenen vermitteln soll, zur Wehr setzen kann. Ferner betrifft die Unbestimmtheit des Vorbescheides planungsrechtliche Vorschriften, die relevant für den Nachbarschutz sind.
56Eine nachbarschützende Wirkung für die unmittelbar betroffenen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe dürfte bereits den textliche Festsetzung K2. . Bebauungsplan zukommen. Diese schließen Wohngebäude aus und erteilen der in der Vergangenheit einmal angedachten Planung eines Allgemeinen Wohngebiets (vgl. Heft II der Gerichtsakte, Blatt 17) an der westlichen Seite des Weges "K2. . C. " eine Absage.
57Ob und inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Nachbarn Drittschutz vermitteln, hängt von dem Willen der Gemeinde als Planungsträger ab und ist in jedem Einzelfall K2. . Wege der Auslegung zu ermitteln. Eine nachbarschützende Wirkung der jeweiligen Festsetzung ist anzunehmen, wenn diese aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung selbst oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen folgt oder wenn sich ein entsprechender Wille hinreichend deutlich aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen K2. . Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergibt.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, juris, Rn. 50.
59Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass der Plangeber mit den textlichen Festsetzungen über den Ausschluss von Wohnbauvorhaben in der "rückwärtigen Zone", die in der näheren Umgebung belegenen Betriebe des Dorfgebiets begünstigen wollte, damit sie nicht Gefahr laufen, die erhöhten Schutzanforderungen einer reinen Wohnnutzung und seiner Ruhebereiche erfüllen zu müssen. Anders als bei der K2. . einschlägigen Bebauungsplan ebenfalls vorgeschriebenen Festsetzung der zum Hintergelände abgestuften Geschossigkeit, welche typischerweise rein städtebauliche Ziele verfolgt und damit keinen Drittschutz vermittelt, legt die Einschränkung der Art der baulichen Nutzung in der rückwärtigen Zone der Grundstücke eines Dorfgebiets einen Drittschutz für Betriebe zumindest nahe, zumal "Wirtschafts- und Nebengebäude" K2. . Unterschied zu Wohngebäuden in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich als zulässige Vorhaben hervorgehoben werden.
60Letztlich kann der Drittschutz und damit die Einklagbarkeit der Einhaltung der textlichen Festsetzungen über den Ausschluss der Wohnnutzung K2. . vorliegenden Zusammenhang aber dahingestellt bleiben. Die Unbestimmtheit K2. . Regelungsgehalt betrifft nämlich auch und gerade die Frage der Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von diesen textlichen Festsetzungen. Diese Frage ist in jedem Falle nachbarrechtsrelevant.
61So kommen nachbarliche Abwehrrechte bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB dann in Betracht, wenn die Befreiung (objektiv) rechtswidrig ist und darüber hinaus entweder die Festsetzungen K2. . Bebauungsplan, von denen befreit wird, nachbarschützend sind oder die Nachbarinteressen bei der Ermessensausübung entgegen der insoweit drittschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Vorschrift bindet nämlich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde dahin, dass die Abweichung auch unter "Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris, Rn. 5, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn 48 ff..
63Vorliegend lässt der Bauvorbescheid den klagenden Nachbarn K2. . Unklaren darüber, ob mit der den Beigeladenen "in Aussicht gestellten" Befreiung bereits eine rechtlich verbindliche Würdigung seiner nachbarlichen Interessen erfolgt ist und damit über das Gebot der Rücksichtnahme entschieden ist oder ob diese Entscheidung abschließend erst in der noch zu beantragenden Baugenehmigung erfolgen wird.
64Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung eines positiven Vorbescheides die Möglichkeit hat, bestimmte Teilaspekte ihrer Prüfung auszuklammern und dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Eine solche Ausklammerung kommt insbesondere auch für die Frage des Immissionsschutzes, mithin für die Würdigung nachbarlicher Interessen bzw. die Anwendung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, ohne dass dies für den drittbetroffenen Nachbarn zur Unbestimmtheit bzw. Rechtswidrigkeit des Vorbescheids führt.
65Vgl. zur Ausklammerung von Einzelaspekten K2. . Vorbescheid: OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris, Rn 42.
66Allerdings muss diese Ausklammerung hinreichend bestimmt erfolgen, damit der drittbetroffene Nachbar Klarheit darüber besitzt, ob er seine aus Nachbarsicht bestehenden Einwände gegen den Bauvorbescheid oder gegen die Baugenehmigung zu richten hat. Das gilt um so mehr, wenn – wie hier – die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit eines Vorhabens nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots ein komplexe Prüfung erfordert.
67Die Beurteilung eines nachbarlichen Abwehrrechts der klägerischen Spedition gegen die heranrückende Wohnbebauung hat K2. . Rahmen der "Würdigung nachbarlicher Interessen", also nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO und dem Rücksichtnahmegebot zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus K2. . Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.
68Vgl. BVerwG Urteile 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 – und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 – sowie vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, jeweils juris.
69Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung ist dabei die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine K2. . gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht K2. . Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris Rn. 29 f.
71Vorliegend sind sich die Beteiligten K2. . Ausgangspunkt darüber einig, dass die Ostseite des beabsichtigten Wohnhauses in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wegen ihres geringen Abstands von nur ca. 15 m Metern zum Speditionsbetrieb des Klägers und der in diesem Korridor aus Hoffläche und dem Weg "K2. . C. " an- und abfahrenden LKWs ohne Weiteres Gefahr läuft, sich unzumutbaren Geräuschimmissionen auszusetzen, wenn es beim bisherigen Nachtbetrieb der Spedition bliebe und an der Ostseite "schutzbedürftige Räume mit Fenstern" und damit Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm anzunehmen wären. Namentlich wäre dann mit einer Überschreitungen des für das Dorfgebiet in der lautesten Nachtstunde geltenden Richtwerts von 45 dB(A) und der zulässigen Geräuschspitzen von 65 dB(A) zu rechnen. Zur Überschreitung der Geräuschspitze an der Ostseite dürfte typischerweise jeder Schwertransport in der Nachtzeit führen, welche der Kläger u.a. mit bis zu sechsachsigen Aufliegern durchführt.
72Es ist daher das von der Beklagten akzeptierte und vom Schallschutzgutachter E1. .-J1. . T1. entwickelte architektonische Konzept eines "lärmgeschützten Grundrisses" des Wohnbauvorhabens, welches den Lärmkonflikt auf der Vorhabenseite und ohne Einschränkung des Speditionsbetriebes lösen soll. Danach soll die Nutzung des Wohnbauvorhabens so gestaltet werden, dass die stark beaufschlagte Ostseite des Wohnhauses gerade keine "schutzbedürftigen Räume" und damit auch keine Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm aufweist. Für den Lärmschutz maßgeblicher Immissionsort ist nämlich nach A.1.3 des Anhangs der TA Lärm bei bebauten Flächen ein Punkt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen "schutzbedürftigen Raumes".
73Der angefochtene Vorbescheid klammert die damit aufgeworfenen schwierigen Fragen des Immissionschutzes weder vollständig aus noch löst er sie in rechtlich verbindlicher Weise. Von einem Ausklammern kann schon deshalb keine Rede sein, weil das Gutachten von E1. .-J1. . T1. gerade zum Gegenstand des Vorbescheides gemacht und der lärmgeschützte Grundriss als bindend für eine spätere Baugenehmigung angesehen wird. Andererseits bleibt die planungsrechtliche Entscheidung über die Befreiung, für welche die gutachterlichen Stellungnahmen die Grundlage bilden sollen, ausdrücklich der Baugenehmigung vorbehalten. Damit lässt es die durch den Vorbescheid geschaffene baurechtliche Genehmigungssituation an der für den klagenden Nachbarn notwendigen Klarheit und Bestimmtheit vermissen.
74Nach alledem war der Baunachbarklage schon deswegen stattzugeben.
75Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag unterlegen sind, war es gerechtfertigt, ihnen die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.
76Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 30 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1025/90 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 6/98 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 542/06 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 2673/12 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 80a 1x
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- 10 A 3611/03 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1060/06 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 3x
- 10 A 5372/99 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 48 Verwaltungsvorschriften 1x
- § 31 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- IV OE 60/75 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- 4 B 171/83 1x (nicht zugeordnet)