Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2738/13.A
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle der Klägerin hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 9. Oktober 2013 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu ¼ und die Klägerin zu ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die am 00.00.0000 in N. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Ihre Mutter ist die am 00.00.0000 geborene nigerianische Staatsangehörige B. C. N1. , die am 15. Juni 2012 Gewährung von Asyl beantragte und Klägerin des vor dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 2 K 1785/14.A ist. Mit Urkunde vom 2. September 2013 hat der am 00.00.0000 in Kaduna/Nigeria geborene K. P. , der wohnhaft in München ist sowie ledig und Inhaber eine Aufenthaltserlaubnis ist, die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter der Klägerin anerkannt. Das Standesamt N. lehnte allerdings mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 die Eintragung des Herrn K. P. als Kindesvater in das Geburtsregister ab, da die Vaterschaftsanerkennung wegen erheblicher Indizien für eine Ehe der Mutter der Klägerin in Nigeria nicht wirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung wird Bezug genommen auf den Inhalt des genannten Klageverfahrens der Mutter der Klägerin.
3Unter dem 23. Juli 2012 zeigte die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt der Klägerin an. Mit Schreiben vom 1. August 2012 teilte das Bundesamt der Mutter der Klägerin mit, dass ein Asylverfahren gemäß § 14a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingeleitet worden ist. Zugleich gab das Bundesamt Gelegenheit, auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verzichten bzw. andernfalls Asylgründe binnen eines Monats darzulegen.
4Mit Bescheid vom 9. Oktober 2013 ‑ zugestellt am 21. Oktober 2013 ‑ lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf; ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht.
5Die Klägerin hat am 28. Oktober 2013 Klage erhoben und sich zur Begründung auf das Vorbringen ihrer Mutter in deren Asylverfahren bezogen. Ihr drohe ebenfalls aufgrund des "Ehebruchs der Mutter" Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Nigeria.
6Nach teilweiser Zurücknahme der Klage beantragt die Klägerin noch,
7unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Oktober 2013 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für ihre Person bezüglich Nigeria vorliegt.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
11Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Gerichtsakte 2 K 1785/14.A (Mutter der Klägerin) und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (sog. Erkenntnisliste).
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15Soweit die Klägerin die Klage (hinsichtlich des Asylantrags, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von unionsrechtlichen Abschiebungsverboten nach nunmehr § 4 AsylVfG - zuvor: § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes a.F. – AufenthG -) zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16Die noch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote anhängige Klage ist begründet.
17Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 9. Oktober 2013 ist rechtswidrig, soweit mit Ziffer 3 des Bescheides das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Person der Klägerin verneint wird und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Klägerin darin die Abschiebung in das Zielland Nigeria angedroht wird. Sie ist daher in diesem Umfang aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Der hier noch streitgegenständliche nationale Abschiebungsschutz stellt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) – Richtlinienumsetzungsgesetz – wie auch der unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann,
19vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 –, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – juris Rz. 15.
20Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.
21Darüber hinaus ist die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf eine mit einer - hier: hypothetischen - Abschiebung einhergehenden Trennung der Klägerin von ihrer Mutter kein Raum. Diese Prüfung fällt nicht in die Zuständigkeit der Beklagten. Ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Klägerin von ihrer Mutter zulässig ist, ist ausschließlich von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesamtes auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) im Falle einer Trennung begründet jedoch ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist. Dabei hat die Ausländerbehörde mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch etwaige durch die Trennung des minderjährigen Kindes von seinen Eltern bedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahrenlage kann möglicherweise entstehen, wenn ohne ihre Eltern abgeschobene Kinder im Zielstaat wegen der Trennung ohne Beistand wären und deshalb alsbald in eine existenzielle Notlage geraten könnten,
22vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93.
23Der Klägerin steht jedoch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG -) ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria zu.
24Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht,
25vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris;
26zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris.
27Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,
28vgl. ständige Rspr. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris.
29Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde,
30vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09.
31Die Klägerin ist auf Grund ihres Alters (derzeit drei Jahre) noch nicht in der Lage selbst für ihren Unterhalt zu sorgen und allein von ihrer Mutter abhängig. Im Rahmen der Gefahrenprognose ist vorliegend für den Fall der Rückkehr der Klägerin im Hinblick auf die derzeit nicht wirksame Vaterschaftsanerkennung und den Umstand, dass der in München lebende Herr K. P. über eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet verfügt, von einer alleinigen Rückkehr der Klägerin mit ihrer Mutter und nicht von einer Rückkehr im sog. Familienverbund auszugehen,
32vgl. zur grds. Annahme einer gemeinsamen Rückkehr von Familienangehörigen bzw. zum Ausschluss einer derartigen Annahme im Fall einer rechtskräftigen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93 unter Hinweis auf die Urteile vom 16. August 1993 – 9 C 7/93 -, NVwZ, 1994, 504 und vom 8. September 1992 – 9 C 8/91 -, NVwZ 1993, 190 und zum Ausschluss einer derartigen Annahme: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, a.a.O..
33Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin mit Blick auf die schlechten Lebensbedingungen in Nigeria und die Stellung ihrer Mutter als alleinstehende Frau zunächst nicht auf eine drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren ist von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung und insbesondere der Gruppe der alleinstehenden Frauen in Nigeria drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift.
34Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht,
35vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 28. November 2014, 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 bzw. 1.3 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: Juni 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria (dort: u.a. "Soziale Schieflage").
36Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal „alleinstehend“ vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in Lagos hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht - letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem -. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräften – insbesondere im Niger-Delta -,
37vgl. dazu insgesamt: AA, Lageberichte vom 28. November 2014, 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010: Zusammenfassung, Ziffer II 1.8 und 3. sowie 4.; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. April 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. November 2011, "Whether women who hat their own hausehold, without male or family support, can obtain housing and employment in large northern…and southern cities"; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw; ACCORD vom 27. März 2015: Informationen zur Lage (unverheirateter oder verwitweter) Frauen m.w.Nw., vom 4. April 2014: 1. Zwangsheirat, 2. Innerstaatliche Fluchtalternativen für eine alleinstehende Frau, 3. Einfluss von Voodoo-Praktiken auf Frauen, vom 5. Juli 2013: Informationen zur einer innerstaatlichen Fluchtalternative (allgemein und in Lagos), vom 21. Juni 2011: Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsvorsorge, S. 11, vom 14. Juli 2010: Nigeria - Situation alleinstehender Frauen, unter Bezugnahme auf ACCORD vom 27. Februar 2008: Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte; Institut für Afrika-Kunde Auskunft (IAK) vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria; zum Menschenhandel s.a. Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, 2010, S. 153 und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria, Dezember 2011; zu alleinstehenden Frauen s. auch bereits Urteile des VG Aachen vom 30. Oktober 2008 – 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 – 2 K 1093/06.A –, vom 31. Juli 2007 – 2 K 123/06.A –, vom 22. Mai 2012 - 2051/10.A - sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 – 1 K 1584/07.A -, VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A -, VG Augsburg vom 18. November 2013 - Au 7 K 13.30129 - und VG München vom 28. April 2014 - M 21 K 11.30680 -, jeweils juris.
38Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass konkret für die von ihrer Mutter und deren Lebenssituation als alleinstehende Frau abhängige Klägerin auf Grund der individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation ihrer Mutter bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht, da die oben aufgeführten Risikofaktoren auf sie und ihre Mutter zutreffen und sich die dargestellte Situation für sie und ihre Mutter hinsichtlich der Existenzbedingungen in Nigeria zuspitzen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, für sich und die Klägerin eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen und dass die Klägerin angesichts der drohenden unzulänglichen Versorgung alsbald in eine existentielle Notlage geraten wird. Das Gericht geht allerdings nicht generell davon aus, das grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen mit einem Kleinkind eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, denn nach den oben genannten Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomisch eigenständig alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kann deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht kommen.
39Zu der konkreten Situation der Mutter des Klägers hat das Gericht in den Urteilsgründen zum dortigen Verfahren (2 K 1785/14.A - Urteil vom heutigen Tag) ausgeführt:
40"Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frau und Mutter eines Kleinkindes ohne familiäre Unterstützung gezwungen, für sich und ihr Kind eigenständig eine wirtschaftliche Existenz in Nigeria aufzubauen. Nach ihren bisherigen Angaben verfügt die Klägerin jedoch über eine lediglich geringfügige Schulausbildung und hat darüber hinaus keinen Beruf erlernt. Bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin angegeben, dass sie nur sechs Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt habe. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin ergänzend aus, dass sie bereits im Alter von elf/zwölf Jahren in ihrem Heimatort "Own" gemeinsam mit ihrer Familie auf der Farm des Mannes habe arbeiten müssen, mit dem sie später nach traditionellem Recht als sechste Frau verheiratet worden sei. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria an irgendeine eigenständige berufliche Tätigkeit zur Erreichung einer existenzsichernden Arbeit anknüpfen kann.
41Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Klägerin zum Aufbau einer Existenz nicht auf eine vorhandene – sie und das uneheliche Kind unterstützende – Familienstruktur bzw. auf die damalige Tätigkeit in der Landwirtschaft in ihrem Heimatort zurückgreifen kann. Insoweit hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin eine Rückkehr zu ihrer Familie in Nigeria oder gar in ihr Heimatdorf nicht möglich ist. Eine Rückkehr in die Dorfgemeinschaft ist bereits mit Blick auf die nach traditionellem Recht geschlossene Ehe und das Verlassen dieses Ehemannes wegen einer außerehelichen Beziehung sowie das "nichtehelich" geborene Kind nachvollziehbar ausgeschlossen. Zwar leben nach Angaben der Klägerin in Nigeria noch ihre Eltern und erwachsenen Geschwister (Bruder und eine Schwester). Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Familie in Nigeria hat und diesen auch nicht wieder herzustellen vermag. Ihren nachvollziehbaren Angaben zufolge ist dieser Kontakt einige Zeit nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet abgebrochen, weil ihre Familie wegen ihrer - der Klägerin - Flucht bzw. "Weglaufens" ebenfalls den Heimatort verlassen musste und es deshalb zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Ihren glaubhaften Angaben zufolge hat ihre Familie Probleme in ihrem Heimatdorf mit dem Ehemann aus der traditionellen Ehe bekommen, weil sie ihn wegen eines anderen Mannes (dem späteren Kindesvater) verlassen hat. Die Familie habe deshalb nicht mehr auf dessen Farm arbeiten können und nach Benin City umsiedeln müssen. Wie die Familie ihren Lebensunterhalt derzeit bestreitet, konnte die Klägerin wegen des Kontaktabbruchs nicht mehr darlegen. Nach der oben dargelegten allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage ist es für das Gericht allerdings nachvollziehbar, dass die Familie der Klägerin auf Grund des Wegfalls der bisherigen dörflichen Lebensgemeinschaft und dortigen Sicherung der Lebensgrundlage derzeit ebenfalls unter erschwerten Bedingungen in Nigeria lebt. Darüber hinaus wird der Klägerin, die bereits 2011 ihren Heimatort verlassen hat, die Anknüpfung an die - muslimische - Familie noch dadurch erheblich erschwert, dass sie eine - nach traditionellem Recht - außereheliche Beziehung aufgenommen hat und sie Mutter eines "nichtehelichen" Kindes ist. Gegen die Möglichkeit einer Aktivierung familiärer Unterstützung spricht ferner der Umstand, dass die Klägerin erneut schwanger ist und bereits im September 2015 ein zweites Kind erwartet. Anhaltspunkte für andere konkrete familiäre Anbindungen bzw. Kontakte bestehen nicht. Insbesondere kommt insoweit nicht der von der Klägerin vorgetragenen Kontakt zu der Großmutter des Kindesvaters, die im Norden Nigerias lebt und zu der der Kontakt erst mit der Geburt des Kindes hergestellt worden ist, in Betracht. Die bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung spürbare existenzielle Verzweiflung der Klägerin, im Falle einer Abschiebung nicht zu wissen, wo sie hingehen könne und wie sie sich und ihr Kind ernähren könne, ist glaubhaft. Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr mit ihrem Kind auf sich selbst gestellt. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mit einer andauernden Unterstützung in Nigeria durch den in München lebenden Kindesvater, dessen Vaterschaftsanerkennung derzeit noch nicht rechtswirksam ist, rechnen kann. Der Kindesvater verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet und beabsichtigte bereits im Jahr 2011, nachdem die Klägerin ihm nach Lagos gefolgt war, nicht länger in Nigeria zu leben. In der Folgezeit war die (damals schwangere) Klägerin ihren insoweit glaubhaften Angaben zufolge nach Abbruch des Kontaktes zu ihm bereits einmal in Lagos in eine existentielle Notlage geraten. Nach der oben dargestellten Sachlage und den persönlichen Voraussetzungen der Klägerin ist bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer existenziellen lebensbedrohenden Notlage der Klägerin und ihres Kindes in absehbarer Zeit zu rechnen."
42Vor diesem Hintergrund kann auch die im Bundesgebiet geborene Klägerin nicht auf eine familiäre Unterstützung hoffen bzw. daran anknüpfen und es ist davon auszugehen, dass die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in eine Lage gerät, in der sich ihre Versorgung lebensbedrohend verschlechtert.
43Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zur erkannt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach der Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. In der Androhung ist jedoch gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Danach ist jedes Abschiebungsverbot - auch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausdrücklich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt bei Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes durch das Verwaltungsgericht unberührt, § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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