Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 468/15.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Februar 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegt. Ziffer 2 des vorbenannten Bescheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 27. August 1987 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 21. November 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er beschränkte seinen Antrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes und verzichtete auf die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG.
3Der Kläger gab in dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beim Bundesamt an, sich von Oktober 2013 bis Mai 2014 in der Türkei aufgehalten zu haben und dann mit dem PKW nach Bulgarien gefahren zu sein. Dort sei er drei bis vier Tage gewesen und dann wieder in die Türkei abgeschoben worden. Er habe keinen Asylantrag stellen wollen. Am 5. November 2014 sei er über Bulgarien, Serbien (Aufenthalt zwei bis drei Tage), Ungarn (Aufenthalt zwei bis drei Tage) und Österreich in das Bundesgebiet eingereist. Er habe bislang in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.
4Nachdem das Bundesamt am 24. November 2014 einen EURODAC-Treffer festgestellt hatte, bat es am 4. Dezember 2014 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Klägers auf der Grundlage der Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Der Kläger habe bereits am 1. April 2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Die bulgarischen Behörden lehnten unter dem 18. Dezember 2014 die Wiederaufnahme des Klägers ab, da diesem am 24. August 2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Eine Überstellung auf der Grundlage der Dublin-III-VO könne deshalb nicht erfolgen. Die Beklagte solle eine separate Anfrage nach dem zwischenstaatlichen Wiederaufnahmeübereinkommen stellen.
5Unter dem 18. Februar 2015 bat der Kläger die Beklagte darum, von dem Dublin-Verfahren Abstand zu nehmen und das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei ihm nicht zumutbar, weil er dort schwer misshandelt worden sei.
6Mit Bescheid vom 24. Februar 2015, zugestellt am 26. Februar 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien an. Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden.
7Der Kläger hat am 11. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass eine Rückkehr nach Bulgarien ihm nicht zumutbar sei, weil er dort schwere Misshandlungen erlitten habe, die er durch Fotos dokumentieren könne. Die Lebensbedingungen in Bulgarien seien menschenunwürdig.
8In der mündlichen Verhandlung gibt der Kläger an, er habe sich zwei Mal in Bulgarien aufgehalten. Beim ersten Mal seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, er sei aber nach wenigen Tagen wieder abgeschoben worden. Nach der zweiten Einreise sei er in ein Flüchtlingslager gebracht worden und habe sich für fünf Monate dort aufgehalten. Er habe dann einen Flüchtlingspass erhalten, den er nicht habe lesen können und zerrissen habe. Er habe sich nach der Anerkennung nicht mehr in der Flüchtlingsunterkunft aufhalten dürfen. Einen Tag später habe er die Reise nach Deutschland begonnen.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Syrien und Bulgarien vorliegt.
11Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
12die Klage abzuweisen.
13Die Erkenntnisse der Kammer zur Lage in Bulgarien wurden in das Verfahren eingeführt. Die Kammer hat am 30. September 2015 mündlich verhandelt. Da dem Gericht nach der Schließung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 zur Kenntnis gelangte, hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015, die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber dem VG Aachen auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer konnte wegen der einvernehmlichen Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
17Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
18Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 24. Februar 2015 nur teilweise begründet.
19Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO, soweit der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde.
20Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
21Es liegt insbesondere kein die Rechtmäßigkeit des Bescheids berührender Verstoß gegen die Pflicht des Bundesamtes, den Kläger persönlich anzuhören, vor.
22Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen.
23Das persönliche Gespräch mit dem Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, das im Wesentlichen seinen Reiseweg, einen bereits erhaltenen Schutzstatus, seine persönlichen Daten und weiteren Formalien zum Gegenstand hatte, ist keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne der benannten Vorschriften. Denn der Kläger wurde insbesondere zu den Gründen für seinen Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, nicht persönlich befragt. Damit hatte er keine Gelegenheit die von § 25 AsylG geforderten Tatsachen im Rahmen einer persönlichen Anhörung anzugeben, was § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG aber von dem Asylsuchenden fordert. Er wurde auch nicht dazu angehört, dass die bulgarischen Behörden mitgeteilt haben, er habe bereits den Flüchtlingsstatus erhalten.
24Das Bundesamt durfte von einer persönlichen Anhörung des Klägers zu seinen Verfolgungsgründen jedoch absehen.
25Zwar hatte das Bundesamt nicht die Möglichkeit, von einer persönlichen Anhörung des Klägers nach § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG abzusehen, was nur dann der Fall ist, wenn einem auf internationalen Schutz beschränkten Asylantrag stattgegeben wird. Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers aber als unzulässig abgelehnt.
26Das Bundesamt konnte jedoch auf Grund von § 24 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 AsylG von einer persönlichen Anhörung des Klägers absehen. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesamt von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) eingereist ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor, da der Kläger nach seinen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist.
27Unionsrecht steht der fehlenden Anhörung des Klägers nicht entgegen.
28Unionsrechtliche Vorgaben für die Anhörung des Klägers enthalten die Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie I - VRL-2005) und die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie II - VRL-2013). Die VRL-2005 wurde mit Wirkung zum 21. Juli 2015 aufgehoben und durch die Regelungen der VRL-2013 ersetzt. Art. 52 UAbs. 1 Satz 2 VRL-2013 enthält indes eine Übergangsbestimmung, wonach für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge die Vorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 gelten. Art. 52 UAbs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der VRL-2013 auf nach dem 20. Juli 2015 oder früher gestellte Anträge anwenden. Eine Regelung des AsylG ist im Fall eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz also dann mit Unionsrecht vereinbar, soweit sie entweder die Vorgaben der VRL-2005 oder der VRL-2013 umsetzt.
29Eine persönliche Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal war nach Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 nicht erforderlich.
30Nach Art. 12 Abs. 1 VRL-2005 wird dem Asylbewerber vor der Entscheidung der Asylbehörde Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach seinem nationalen Recht zuständigen Bediensteten gegeben. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 kann auf die persönliche Anhörung verzichtet werden, wenn die zuständige Behörde bereits ein Treffen mit dem Antragsteller hatte, um ihn bei der Ausfüllung des Antrags und der Vorlage der für den Antrag wesentlichen Informationen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie I - QRL-2004) zu unterstützen. Die wesentlichen Informationen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 QRL-2004 sind Angaben des Asylsuchenden zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.
31Die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 b) VRL-2005 liegen vor. Der Kläger hat seinen Antrag beim Bundesamt persönlich gestellt. Im Rahmen der Antragstellung hat er einen Fragebogen für syrische Staatsangehörige ausgefüllt und damit seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet.
32Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Kammer in der unterbliebenen Anhörung (insbesondere zu der Mitteilung der bulgarischen Behörden an das Bundesamt) einen Verfahrensfehler sehen würde, würde dies dem Kläger wegen der Regelung des § 46 VwVfG nicht zu einem Aufhebungsanspruch verhelfen.
33Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
34Im Asylverfahren, das nur gebundene Entscheidungen kennt, kann allein eine fehlende Anhörung die Aufhebung eines Bescheids nach diesem Maßstab nie rechtfertigen. Die getroffene Entscheidung des Bundesamts muss vielmehr auch materiell rechtswidrig sein. Das Verwaltungsgericht hat die Spruchreife durch Nachholung der Anhörung herzustellen,
35vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1982 - 9 B 179/82 -, DVBl 1983, 33 = juris, Rn. 5.
36Der Anwendung von § 46 VwVfG steht nicht entgegen, dass das Recht auf persönliche Anhörung des Asylsuchenden durch das Unionsrecht garantiert wird. Zwar hebt der EuGH im direkten Vollzug des Unionsrechts bei unzureichender behördlicher Sachverhaltsaufklärung die getroffene Entscheidung grundsätzlich auf,
37vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk, ders.; VwVfG, 8. Aufl. (2014), § 46 Rn. 71, m.w.N.
38Hier liegt jedoch (der Regelfall - vgl. Art. 291 AEUV) des indirekten Vollzugs von Unionsrecht vor. Sofern - wie hier - spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten von diesen unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips selbst zu regeln. Auch § 46 VwVfG kann deshalb Anwendung finden,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38/07 -, NVwZ 2009, 653 = juris, Rn. 41.
40Soweit durch Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig.
41Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 26a AsylG. Nach Satz 1 der Vorschrift kann ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird er nicht als Asylberechtigter anerkannt.
42Der Anwendung von § 26a AsylG steht nicht entgegen, dass dem Kläger in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 e) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) zuerkannt wurde.
43Dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien zuerkannt wurde, ergibt sich schon aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden vom 18. Dezember 2014 an das Bundesamt ("The person was granted refugee status in the Republic of Bulgaria decision dated 25.08.2014."). Es bestehen keine Zweifel an dieser Angabe, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragung erklärt hat, in Bulgarien einen Flüchtlingspass besessen zu haben.
44Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 26a AsylG auf Asylsuchende, die noch keinen Schutzstatus erhalten haben, gibt es in der Norm keinen Anknüpfungspunkt,
45vgl. so aber unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 26a AsylG in BT-Drs. 12/4450, S. 20, VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015 – 5 L 736/14.A -, juris, Rn. 30 ff.
46Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A -, juris, Rn. 8 ff., VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A -, juris, Rn. 19.
48Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26a AsylG liegen vor. Der Kläger ist auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in das Bundesgebiet eingereist.
49§ 26a AsylG ermöglicht auch die von der Beklagten ausgesprochene Rechtsfolge, den Antrag des Klägers als unzulässig abzulehnen.
50Die von der Beklagten gewählte Formulierung „Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt“ entspricht zwar nicht der Formulierung des Gesetzes, wonach gem. § 31 Abs. 4 AsylG im Fall des § 26a AsylG festzustellen ist, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht. Dies ist jedoch unschädlich, da beide Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass materiell nicht geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Schutzzuerkennung vorliegen.
51Der Anwendung von § 26a AsylG steht nicht entgegen, dass der Kläger kein Asyl nach Art. 16a GG, sondern nur internationalen Schutz beantragt hat.
52§ 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet an, dass im Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat, ein Ausländer sich nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a GG berufen kann. Die Vorschrift trifft damit aber nur scheinbar keine Regelung über die Gewährung internationalen Schutzes. Nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG wird derjenige, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Da nach § 13 Abs. 2 AsylG der Asylantrag stets die Zuerkennung internationalen Schutzes umfasst, erfasst schon der Wortlaut von § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG ("Asylberechtigter") auch Anträge auf internationalen Schutz. Zudem ist nach § 31 Abs. 4 AsylG, der auf § 26a AsylG Bezug nimmt, (nur) festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht. § 31 Abs. 4 AsylG ist eine Sonderregelung zu § 31 Abs. 2 AsylG, wonach bei beachtlichen Asylanträgen gleichzeitig über Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz zu entscheiden ist. Die Regelung des § 31 Abs. 4 AsylG impliziert deshalb, dass bei einer Entscheidung nach § 26a AsylG auch ein Antrag auf internationalen Schutz nicht materiell geprüft wird. Dies wird auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerecht, wonach das Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylG zu Grunde liegende Konzept normativer Vergewisserung im Fall einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht nur das Asylrecht nach Art. 16a GG, sondern auch die Berufung auf Rechte nach der GFK ausschließt,
53vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris, Rn. 180 ff.
54Die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Die VRL-2013 erlaubt die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne Sachprüfung, wenn die Flüchtlingseigenschaft bereits in einem anderen Land gewährt wurde.
55Die Kammer beschränkt ihre Prüfung auf die VRL-2013. Aus den vorstehend dargestellten Gründen genügt es für Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, wenn das Recht der Mitgliedstaaten den Vorgaben der VRL-2005 oder der VRL-2013 entspricht.
56Die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig auf Grundlage der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entspricht allerdings nicht der unionsrechtlichen Drittstaatenregelung des Art. 38 f. VRL-2013.
57Die Art. 38 f VRL-2013 erklären nationalstaatliche Regelungen zu der Bestimmung von sicheren Drittstaaten für zulässig. Allerdings beziehen sich diese Regelungen nur auf sichere Drittstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Dass nach unionsrechtlicher Diktion Drittstaaten nur die Staaten sind, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, ergibt sich unter anderem ausdrücklich aus der Definition des „Drittstaatsangehörigen“ in Art. 2 a) Dublin-III-VO ergibt. Das Unionsrecht sieht damit die Anwendung des Konzepts sicherer Drittstaaten im Hinblick auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht vor. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann deshalb nicht auf die Einreise aus einem Mitgliedstaat gestützt werden. Anderenfalls würden auch die Regeln der Dublin-III-VO durch nationalstaatliche Regelungen ausgehebelt werden. Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO schließt es folgerichtig aus, den Antrag eines Ausländers im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO auf Grund einer nationalrechtlichen Drittstaatenregelung (wie § 26a AsylG) wegen der Einreise aus einem Mitgliedstaat abzulehnen. Zwar behält nach Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurückzuweisen oder auszuweisen. Auch hier ist mit Drittstaat jedoch nur ein Staat gemeint, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
58Das Unionsrecht lässt für den hier vorliegenden Fall jedoch aus anderen Gründen zu, dass der Antrag des Klägers auf internationalen Schutz nicht materiell geprüft wird.
59Nach Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten. Art. 33 Abs. 2 lit. a) VRL-2013 erlaubt dies dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger den Flüchtlingsstatus gewährt hat.
60Dass das Unionsrecht die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne Sachprüfung von anderen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig macht als § 26a AsylG, vermag die Rechtswidrigkeit der vom Bundesamt in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Regelung nicht zu begründen. Denn im vorliegenden Fall liegen sowohl die Voraussetzungen nach dem AsylG als auch nach der VRL-2013 vor, um einen Antrag auf internationalen Schutz ohne Sachprüfung abzulehnen. § 26a AsylG ist damit zumindest für die vorliegende Fallgestaltung der Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat eine richtlinienkonforme Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 lit. a) VRL-2013.
61Der Kläger kann der Anwendung von § 26a AsylG auch nicht damit entgegentreten, dass eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliege.
62Die Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entspringt der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG. Diese Verfassungsnorm verfolgt das Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. Andere Staaten können durch den Gesetzgeber aufgrund der Feststellung, dass in ihnen die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist, zu sicheren Drittstaaten bestimmt werden (Art. 16a Abs.2 Satz 2 GG). Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Die Drittstaatenregelung schließt den Ausländer vom personalen Anwendungsbereich des Grundrechts auf Asyl aus Art. 16a GG aus. Gleichzeitig kann der Asylsuchende sich grundsätzlich auch nicht auf Abschiebungsschutz gegenüber einer Rückführung in den Drittstaat nach anderen Vorschriften (Art. 16a GG) berufen,
63vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 157 ff., 180 ff.
64Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann denkbar, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind,
65vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 189.
66Eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung würde nur die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG aufheben. Dies ließe es deshalb selbst dann zu, dass ein Antrag auf internationalen Schutz wegen einer anderen Rechtsvorschrift abgelehnt wird. Da § 26a AsylG – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von der verfassungsrechtlichen Sperre des Art. 16a Abs. 2 GG die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutzes impliziert, würde eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung an der Möglichkeit des Bundesamtes, den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des einfachen Rechts, hier nach § 26a AsylG, abzulehnen, nichts ändern. Dies wäre nur dann anders, wenn höherrangiges Recht (insbesondere Unionsrecht) der Ablehnung entgegenstünde, was – wie vorstehend ausgeführt – nicht der Fall ist. Der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus sind zudem auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Eine Situation, die eine Ausnahme vom Konzept normativer Vergewisserung rechtfertigt, macht jedoch ein Recht erforderlich, dass einen Ausländer vor Gefahren im jeweiligen sicheren Drittstaat (europäischen Mitgliedstaat) schützt. Dies ist nicht die Funktion der Rechte auf internationalen Schutz.
67Das Bundesamt könnte den Antrag auf internationalen Schutz überdies (auch) im Fall einer Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung noch aus einem weiteren Grund ablehnen. Denn dem Kläger fehlt für sein Begehren wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien das notwendige Sachbescheidungsinteresse.
68Das fehlende rechtliche Interesse des Klägers an einer (erneuten) Zuerkennung des Flüchtlingsstatus resultiert daraus, dass die Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Deutschland Bindungswirkung dergestalt entfaltet, dass ein Abschiebungsverbot in Bezug auf seinen Heimatstaat Syrien besteht, § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG.
69Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt das Bundesamt, wenn sich ein Ausländer auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift beruft, in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Dies gilt jedoch nicht im Fall des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Diese Vorschrift ordnet ipso iure ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für Asylberechtigte und Ausländer an, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.
70Auf Grund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus besteht also bereits ein von den deutschen Behörden zu beachtendes Abschiebungshindernis bezüglich seines Heimatlandes. Das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, dem Kläger (erneut) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ein entsprechender Antrag ist unzulässig,
71vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris, Rn. 29.
72Im Fall eines Flüchtlings mit bereits zuerkanntem Flüchtlingsstatus in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann das Bundesamt einen Antrag auf Flüchtlingsschutz und Zuerkennung subsidiären Schutzes deshalb nicht nur auf der Grundlage von § 26a AsylG, sondern auch wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen. Der Antrag ist in diesem Fall als beachtlicher Asylantrag und nach den allgemeinen Regeln des § 31 Abs. 2, 3 AsylG, nicht also nach § 31 Abs. 4 AsylG, zu behandeln. Ob die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Regelung auch in diesem Sinne ausgelegt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen für eine Ablehnung nach § 26a AsylG – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – ebenfalls vorliegen.
73Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
74Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG allgemein anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen,
75vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A -, juris; das BVerwG hat in einem anderen Verfahren wegen dieser Rechtsfrage die Revision zugelassen, BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 34/15, 1 B 34/15 (1 C 12/15) -, juris.
76Die Kammer geht aber nicht davon aus, dass diese Rechtsprechung auf Entscheidungen nach § 26a AsylVfG übertragbar ist. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Dies liegt aber in der verfassungsrechtlichen Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG begründet, die im Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht nur das Grundrecht auf Asyl, sondern auch Rechte nach der GFK und § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt.
77vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 180 ff.
78Soweit ein Ausländer sich dann aber darauf beruft, dass ein Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliegt, der die benannte Sperrwirkung beseitigt, muss das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund eine Sachprüfung vornehmen. Es liegt dann aber kein Grund mehr für eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts, dass das Verwaltungsgericht die Spruchreife herzustellen hat, vor.
79Die Kammer geht überdies davon aus, dass Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zumindest sinngemäß abgelehnt hat.
80Zwar enthält der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids keine entsprechenden Ausführungen. Der Tenor entspricht aber – wie bereits ausgeführt – auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz nicht den Vorgaben des AsylG und ist deshalb auslegungsbedürftig, wozu insbesondere auch die Begründung des Bescheids heranzuziehen ist. Aus dieser ergibt sich aber, dass das Bundesamt Abschiebungsschutz in Bezug auf Bulgarien geprüft hat. In der Begründung des Bescheids hat das Bundesamt (ohne Bezug auf eine Norm) insoweit zunächst ausgeführt, dass die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Syriens unzulässig sei, da dem Kläger Abschiebungsschutz bereits auf Grund der Flüchtlingsanerkennung zustehe. Auch Abschiebungsschutz nach nationalem Recht stehe dem Kläger deshalb bezüglich Syrien nicht zu. Die Rückkehr nach Bulgarien sei ebenfalls zumutbar. Die Informationen des Bundesamtes zum Zustand des bulgarischen Asylwesens würden diese Einschätzung stützen.
81Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG auch begründet. Ziffer 1 des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
82Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der EMRK ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
83Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG wird nicht durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen.
84Zwar schließt das Art. 16a Abs. 2 GG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen.
85vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 180 ff.
86Dem normativen Vergewisserungskonzept kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind,
87vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, a.a.O., Rn. 189.
88Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für international Schutzberechtigte ist nicht, ob die Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich aber nur unter strengen Voraussetzungen überschritten, z.B. hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen. Dies wäre etwa der Fall, wenn Asylbewerber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären,
89vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris, Rn. 11 ff.; und vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 9.
90Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. Hiernach besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Staates, jeder Person eine Wohnung zu Verfügung zu stellen. Gleichzeitig müsse bei Asylsuchenden allerdings berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehörten. Diese gelte nicht nur, aber insbesondere für Kinder. Es sei deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situationen von Asylsuchenden erforderlich,
91vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 (Tarakhel) -, juris.
92Gemessen an diesen - hohen - Anforderungen - droht dem Kläger im Fall der Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
93Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen effektiven Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.
94Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Es gebe nur sehr geringe Chancen, sich eine Existenz aufzubauen. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die QRL-2013 sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber in geringerer Höhe im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen (für diese ca. 33 EUR pro Monat). Tatsächlich erhielten nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten diese finanzielle Unterstützung. Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei,
95vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
96Diese Angaben des Auswärtigen Amtes decken sich mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben,
97vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9 to 11 February 2015, S. 28 f.; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, S. 44 ff.; aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31. Januar 2015, S. 41; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014. S. 13.
98Soweit nach den vorstehenden Berichten, anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum Einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig willkürlich aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden, was sich mit den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung deckt. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen weiter leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.
99Der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht nicht die Regelung der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG entgegen.
100Zwar schließt § 31 Abs. 4 AsylG die Prüfung eines Anspruchs nach § 60 Abs. 5 AufenthG implizit aus. Anders als für die Rechte auf internationalen Schutz besteht dieser Ausschluss jedoch dann nicht mehr, wenn eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung vorliegt.
101Der Konzeption des Art. 16a Abs. 2 GG liegt die Annahme zu Grunde, dass ein Ausländer kein Bedürfnis für eine relative Schutzposition gegenüber einem sicheren Drittstaat besitzt. Anders ist dies aber dann, wenn ein Ausnahmefall vom Konzept normativer Vergewisserung vorliegt. Da § 26a AsylG an Art. 16a Abs. 2 GG anknüpft, kann auch die einfachgesetzliche Vorschrift den Ausschluss einer relativen Schutzposition gegenüber dem Drittstaat, für den ein Ausnahmefall vom Konzept normativer Vergewisserung festzustellen ist, nicht rechtfertigen.
102Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) ist wegen des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtswidrig, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- § 26a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 179/82 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 38/07 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 736/14 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 926/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1938/93 6x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2315/93 6x (nicht zugeordnet)
- 10 C 7/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 221/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 34/15 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 12/15 1x (nicht zugeordnet)
- 14 B 525/15 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 134/15 1x (nicht zugeordnet)