Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 L 295/15.A

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Juli 2015 aufgehoben.

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin an die Antragstellerinnen zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahren in Höhe von 492,54 € wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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