Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 247/14
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 16. April 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
3Die am X. X. X geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 11. März 2012 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Im Asylverfahren gab sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, dass Herr B. I. ihr Ehepartner sei. Dieser, der mit der Klägerin und zwei gemeinsamen Kindern zusammen eingereist war, tätigte in seiner Anhörung dieselbe Aussage. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. Juli 2012 die Anträge der Klägerin, von Herrn I. und den gemeinsamen Kindern als offensichtlich unbegründet ab. Die Rechtsmittel der Klägerin gegen den Bescheid des Bundeamtes hatten keinen Erfolg.
4Unter dem 16. April 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Sie sei Mutter des am 21. Januar 2013 geborenen Kindes N. I. , das wegen der Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und mit ihr in einem Haushalt lebe.
5Das Standesamt der Stadt Aachen übersandte am 18. April 2013 an die Beklagte einen Auszug aus dem serbischen Heiratsregister vom 12. Dezember 2012, wonach die Ehe der Klägerin mit Herrn I. mit Urteil vom 27. Oktober 2011 geschieden worden sei. In dem Urteil wird ausgeführt, dass die Klägerin und Herr I. einvernehmlich am 16. September 2011 die Ehescheidung beantragt hätten. Es sei im Verlaufe der Zeit zu einer Zerrüttung der Ehe gekommen. Die Klägerin sei im Juni 2011 mit einem ihrer Kinder ausgezogen. Seit diesem Zeitpunkt habe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden. Die Stadt Aachen übersandte an die Beklagte zudem die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft für N. I. und die Erklärung zur gemeinschaftlichen elterlichen Sorge durch den deutschen Staatsangehörigen G. T. vom 19. Februar 2013.
6Am 11. November 2013 erhielt die Ausländerbehörde ein anonymes Schreiben. Danach habe die Tochter der Klägerin keinen deutschen Vater. Die Familie wolle sich durch die Vaterschaftsanerkennung einen Aufenthalt erschleichen und bezahle dem die Vaterschaft anerkennenden Mann hierfür monatlich 200 €.
7Nach einem Vermerk der Ausländerbehörde gab die Klägerin bei einer Vorsprache am 20. Dezember 2013 an, dass sie bei der Einreise in das Bundesgebiet noch mit Herrn I. zusammen gewesen sei. Sie habe Herrn T. Anfang des Jahres 2012 kennengelernt und sei nach mehreren Verabredungen schwanger geworden.
8Am 12. Februar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
9Am 13. November 2014 erließ das Amtsgericht Aachen gegen die Klägerin einen Strafbefehl – Cs 804 Js 1343/14 – wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen und setzte eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 10 € fest. Die Klägerin habe am 20. September 2014 der Wahrheit zuwider bei der Polizei angegeben, dass B. I. versucht habe, sie in der gemeinsamen Wohnung zu vergewaltigen. Die Anzeige habe sie aus der Verärgerung über sein Trinkverhalten erstattet und um ihn aus dem Haus zu bekommen. Am 21. September 2014 habe sie erneut die Polizei alarmiert, da Herr I. sie angeblich mit einem Messer bedroht habe. Auch diesmal habe es sich um bewusst falsche Angaben gehandelt.
10Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass ihr Kind N. I. deutsche Staatsangehörige sei. Die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn G. T. habe wirksam erfolgen können, da ihre frühere Ehe mit Herrn I. zuvor geschieden worden sei. Als Mutter eines deutschen Kindes habe sie Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die Sperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen des erfolglos durchgeführten Asylverfahrens stehe diesem Anspruch nicht entgegen, da eine geringfügige Verurteilung wegen dem Verwandtschaftsverhältnis zu einem deutschen Staatsangehörigen keinen Ausweisungsgrund darstelle. Als serbische Staatsangehörige habe sie für die Einreise auch kein Visum benötigt. Zumindest habe sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Sperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greife nicht ein, da das Bundesamt die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht zweifelsfrei auf § 30 Abs. 3 Asyl(Vf)G gestützt habe.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
13hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie führt aus, dass die Untätigkeitsklage bereits unzulässig sei, da die Ausländerbehörde die Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht ohne zureichenden Grund zurückgestellt habe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 sei die Klägerin um Aufklärung des der Vaterschaft zu Grunde liegenden Sachverhalts gebeten worden, worauf keine Rückmeldung erfolgt sei. Das Kind habe nur dann die deutsche Vaterschaft erwerben können, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Zwar sei die Ehe der Klägerin mit Herrn B. I. offenbar zunächst geschieden worden. Die Klägerin und Herr I. hätten sich im Asylverfahren und auch anschließend jedoch selbst als Eheleute bezeichnet. Soweit die Klägerin und Herr I. im Zeitpunkt der Geburt (erneut) verheiratet gewesen seien, stelle sich die Vaterschaftsanerkennung als schwebend unwirksam dar. Selbst wenn die Vaterschaftsanerkennung wirksam sei, stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Überdies könne eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung der Personensorge auch wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf Grund des negativen Abschlusses des Asylverfahrens nicht erteilt werden. Die Sperrwirkung trete nur dann nicht ein, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Dies sei nicht der Fall, da die Klägerin wegen des Strafbefehls einen Ausweisungsgrund verwirklicht habe. Zudem sei die Klägerin ohne das erforderliche Visum eingereist; die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diesem stehe § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, da der Asylantrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei.
17Die Kammer hat eine Auskunft bei der Deutschen Botschaft Belgrad eingeholt zu der Frage, ob die von der Klägerin getätigten Angaben zu ihrer Ehescheidung zutreffend sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat Erfolg.
20Sie ist zulässig.
21Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
22Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Klägerin bereits im April 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, also im Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 2014 mehr als drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Auf die Frage, ob die Beklagte über den Antrag aus einem nicht zureichenden Grund nicht entschieden hat, kommt es für die Zulässigkeit der Klage nicht an. Denn dies ist nach § 75 Satz 3 VwGO nur hinsichtlich der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aussetzt.
23Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO.
24Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
25Einem Anspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift steht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Gemäß dieser Regelung darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des AufenthG ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor, da das Asylverfahren der Klägerin nach dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2012 und der Rücknahme ihrer Klage am 4. Juni 2013 bestandskräftig zu ihren Ungunsten abgeschlossen wurde.
26Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entfällt auch nicht auf Grund der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Hiernach findet die Sperrwirkung im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Ein Anspruch der Klägerin im Sinne der Vorschrift besteht nicht.
27Der von der Vorschrift vorausgesetzte "Anspruch" muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist. Dies ergibt sich aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Ein strikter Rechtsanspruch besteht ferner dann nicht, wenn bei Fehlen einer allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund des Vorliegens einer atypischen Sondersituation ein Ausnahmefall angenommen und so ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels bejaht wird. Nach der gesetzlichen Regel ist in diesen Fällen nämlich eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht zu erteilen. Der Gesetzgeber hat hier gerade keine Entscheidung für ein - zumindest regelmäßig - zu erteilendes Aufenthaltsrecht getroffen, so dass über die Subsumtion unter die zwingenden bzw. regelhaften Voraussetzungen hinaus, zu prüfen ist, ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise eine Erteilungsvoraussetzung nicht greift,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37/07 -, BVerwGE 132, 382 = juris, Rn. 20 ff., und Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 B 22.11 -, juris, Rn. 4; für die vergleichbare Problematik bei § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, NVwZ-RR 2015, 313 = juris, Rn. 5.
29Ein Anspruch in diesem Sinne liegt nicht vor, da die Klägerin nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses) erfüllt.
30Hinsichtlich der Klägerin liegt das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Ausweisungsinteresse, wenn ein Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
31Gegen die Klägerin wurde ein Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) in zwei Fällen erlassen. Hierdurch hat sie einen nicht nur vereinzelten (zwei Fälle) und auch einen nichtgeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Denn eine Geringfügigkeit kann im Fall einer vorsätzlichen Straftat regelmäßig nicht mehr angenommen werden,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63 = juris, Rn. 20.
33Gründe, die es rechtfertigen würden, trotz der vorsätzlichen Begehung ausnahmsweise eine geringfügige Tat anzunehmen, liegen nicht vor. Solche Gründe können insbesondere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darin gesehen werden, dass sie Mutter eines deutschen Kindes sei. Diese Tatsache wäre bei der Bewertung des Bleibeinteresses zu berücksichtigen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), steht aber in keinem Zusammenhang zu der Tatbegehung und wirkt sich auf die Beurteilung der Schwere der Tat deshalb nicht aus.
34Die Klägerin kann der Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung auch nicht damit entgegentreten, dass zumindest wegen ihres deutschen Kindes das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiege. Denn hierauf kommt es nicht an. Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nur das Nichtvorliegen eines (abstrakten) Ausweisungsinteresses. Es stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte nach Abwägung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses rechtmäßig eine Ausweisungsverfügung erlassen könnte,
35vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 S 1500/15 -, juris, Rn. 9 (für die ab dem 1. August 2015 geltende Neufassung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG); für die vorherige Fassung der Vorschrift: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, a.a.O., Rn. 7; offen gelassen von BayVGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 19 B 15.1066 -, juris, Rn. 21.
36Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach Satz 1 der Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
37Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht die Sperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. § 30 Abs. 3 AsylG erlaubt die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn bei der Asylantragstellung einer der unter den Nrn. 1 bis 6 genannten Missbrauchstatbestände verwirklicht wurde.
38Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG voraus, dass sich aus dem Bescheid des Bundesamts für den Betroffenen eindeutig ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird. Die bloße Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet reicht hierfür nicht aus, weil das Gesetz nicht nur in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylG, sondern auch in anderen Fällen eine derartige Ablehnung vorsieht. So ist nach § 30 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, was in Absatz 2 der Vorschrift beispielhaft erläutert wird. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylG schreibt § 30 Abs. 4 AsylG ebenfalls die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor. Für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG ist es deshalb in der Regel erforderlich, dass die Vorschrift, wenn schon nicht im Tenor, so doch zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt wird. Angesichts der gravierenden Rechtsfolgen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG an eine solche qualifizierte Ablehnung knüpft und die nur durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen diese Ablehnung vermieden werden können, ist es ein Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass die Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch für den Betroffenen insoweit eindeutig und klar erkennbar ist. Dies ist auch mit Blick auf die Ausländerbehörde geboten, die nach der gesetzlichen Konzeption im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an den Bescheid des Bundesamts gebunden ist und ihm ohne eigene inhaltliche Prüfung eindeutig entnehmen können muss, dass der Offensichtlichkeitsausspruch auf einen der Missbrauchstatbestände des § 30 Abs. 3 AsylG gestützt wurde,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30/08 -, BVerwGE 134, 335 = juris, Rn. 19.
40Diesen Anforderungen genügt der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2012 nicht. In der Begründung des Bescheids führt das Bundesamt auf Seite 2 aus:
41„Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
42Ein unbegründeter Antrag ist gem. § 30 Abs. 3 AsylVfG unter den dort genannten Voraussetzungen als offensichtlich unbegründet abzulehnen.“
43Weitere Ausführungen zu § 30 Abs. 3 AsylG enthält der Bescheid nicht. Zwar nimmt das Bundesamt (anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht auf andere Rechtsgrundlagen des AsylG, die eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigen würden, Bezug. Die nur einmalige Nennung der Vorschrift, die nicht im Tenor des Bescheids, sondern in dessen Begründung erfolgt, lässt aber dennoch nicht den sicheren Schluss zu, dass das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf diese Vorschrift stützen wollte. Denn der Bescheid ist – trotz der ausdrücklichen Nennung der Vorschrift - deshalb nicht eindeutig, da er weder die Ziffer (Nr. 1 bis 6) des § 30 Abs. 3 AsylG benennt, auf die die Ablehnung gestützt wird, noch die weiteren Ausführungen in dem Bescheids sich auch nur ansatzweise mit den Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 AsylG auseinander setzen.
44Die vorstehend zitierten Sätze aus dem Bescheid des Bundesamtes erschöpfen sich in einer bloßen (eingeschränkten) Wiedergabe des Gesetzestextes von § 30 Abs. 3 Asyl(Vf)G. An einer Subsumtion unter die Voraussetzungen der Vorschrift fehlt es hingegen. Das Bundesamt hat als Begründung für die Ablehnung der Asylanträge der Klägerin, ihres vermeintlichen Ehemanns und der beiden gemeinsamen Kinder im Wesentlichen angegeben, dass ihr Vortrag nicht asylrelevant sei und die serbischen Behörden in der Lage seien, Schutz zu bieten. Diese Ausführungen würden aber nur die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG (Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor) rechtfertigen. Sie lassen sich hingegen nicht unter einen Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG subsumieren.
45Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Ausländerbehörde an das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts gebunden ist und nach der Entscheidung des Gesetzgebers gerade keine inhaltliche Überprüfung des Bescheids vornehmen soll,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30/08 -, a.a.O., Rn. 19 f.
47Denn dies schließt nur die Möglichkeit bzw. Verpflichtung der Ausländerbehörde aus, im Fall der eindeutigen Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylG diese materiell auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Soweit ein Asylsuchender sich gegen die Ablehnung seines Antrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG wehren will, muss er dieses Ziel mit einer Klage gegen den Bundesamtsbescheid verfolgen und kann diese ggf. auf die Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils beschränken. Von der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützten Entscheidung ist aber die Frage zu unterscheiden, ob das Bundesamt überhaupt eine Entscheidung auf Grundlage dieser Vorschrift getroffen hat. Insofern obliegt der Ausländerbehörde, deren Entscheidung insofern der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, eine Prüfpflicht des Bescheids. In einem Zweifelsfall - so wie hier -, in dem die Auslegung des Bescheids nicht eindeutig ergibt, dass das Bundesamt eine Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG getroffen hat, tritt die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht ein.
48Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor.
49Die Klägerin kann sich auf ein rechtliches Ausreisehindernis nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wegen der Beziehung zu ihrem deutschen Kind berufen.
50Die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten sind zwar vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG wegen der Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder - wie hier - des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht berufen kann,
51vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 2 O 52/11 -, juris, Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 24. Juli 2013 - 8 K 2210/11 -, juris, Rn. 54; VG Magdeburg, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 1 A 70/11-, juris, Rn. 22.
52Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren oder über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes u.a. darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Bindungen hinnehmbar sind,
53vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, InfAuslR 2009, 150 = juris Rn. 14, und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 ff.
54Art. 8 EMRK vermittelt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Allerdings muss der Vertragsstaat bei Maßnahmen, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. In das Recht auf Achtung des Familienlebens wird nicht nur im Falle einer Ausweisung bzw. Abschiebung, sondern auch im Falle der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts eingegriffen, wenn diese zur Aufenthaltsbeendigung führt,
55vgl. EGMR, Urteil vom 31. Januar 2006 - 50435/99 - (da Silva und Hoogkamer), InfAuslR 2006, 298.
56Der Staat muss ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, verletzt eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen Art. 8 EMRK,
57vgl. EGMR, Urteile vom 31. Juli 2008 - 265/07 - (Omoregie), InfAuslR 2008, 421, und vom 28. Juni 2011 - 55597/09 - (Nunez).
58Hier besteht ein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, da die Führung der familiären Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Kind nur im Bundesgebiet möglich ist. Ihr Kind kann als deutsche Staatsangehörige nicht darauf verwiesen werden, seinen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets mit der Klägerin zu nehmen.
59Dass das Kind der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG auf Grund der Anerkennung der Vaterschaft durch den deutschen Staatsangehörigen G. T. erworben hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar bestehen aus Sicht der Kammer wegen der Ehescheidung kurz vor der Ausreise, den Angaben im Asylverfahren und der Geburt des Kindes nur ca. neun Monate nach der Einreise Zweifel an der biologischen Vaterschaft von Herrn G. T. . Nach der von der Kammer eingeholten Auskunft treffen aber die Angabe der Klägerin über ihre Ehescheidung zu, sodass eine Vaterschaftsanerkennung rechtlich möglich war, da dieser nicht die (vorrangige) Vaterschaft des Ehepartners nach § 1592 Nr. 1 BGB entgegenstand. Aus den von dem Gericht eingeholten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach der Scheidung und vor der Geburt ihres dritten Kindes Herrn I. erneut geheiratet hätte. Sie hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch verneint. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Als (zumindest) rechtlicher Vater vermittelt Herr G. T. seiner Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob er auch der biologische Vater ist.
60Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einem Aufenthaltsrecht der Klägerin auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Selbst wenn Herr G. T. nicht der biologische Vater der Tochter der Klägerin sein und die Vaterschaftsanerkennung nur zur Schaffung eines Aufenthaltsrechts für die Klägerin erfolgt sein sollte, stünde dies dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Die Umstände der Vaterschaftsanerkennung muss die Kammer deshalb nicht weiter aufklären.
61Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zulasten der Klägerin zu berücksichtigen.
62Der Gesetzgeber hat auf die Problematik von missbräuchlichen Vaterschaftsanfechtungen im Jahr 2008 durch die Schaffung der Möglichkeit der Behördenanfechtung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB reagiert (Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313). Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass das im Familienrecht gezielt voraussetzungsarm ausgestaltete Instrument der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) in bestimmten Konstellationen zur Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts genutzt wird. Die Regelungen der Vaterschaftsanerkennung lassen es zu, die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anzuerkennen, um beim Kind den automatischen Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder 3 StAG herbeizuführen und so mittels Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ein Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils zu begründen oder zu stärken,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48 = juris, Rn. 2 unter Verweis auf BT-Drs. 16/3291, insbesondere S. 1f., 9 und 11.
64Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung ist zwar nicht ausdrücklich geregelt. Er wird aber aus der generellen Anknüpfung des Abstammungserwerbs der Staatsangehörigkeit an das familienrechtliche Abstammungsrecht abgeleitet. Abstammungsrechtlich fällt die Vaterschaft bei erfolgreicher Anfechtung nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte rückwirkend weg. Mit dem rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft entfällt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ex tunc auch die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG auf Abstammung gründende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. Denn bei rückwirkendem Wegfall der Vaterschaft haben bei nachträglicher Betrachtung auch die Voraussetzungen für den auf die Abstammung gestützten Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes nie vorgelegen,
65vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.
66Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - die behördliche Vaterschaftsanerkennung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB jedoch für nichtig erklärt. Damit besteht de lege lata keine Möglichkeit mehr für die Ausländerbehörden, auf der Ebene des Familienrechts gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorzugehen.
67Dass der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hatte, das Problem der missbräuchlichen Vaterschaftsanfechtung auf der Ebene des Familienrechts zu regeln, steht der von der Beklagten befürworteten Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf der Ebene des AufenthG entgegen. Es ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass das AufenthG detailliert die Voraussetzungen für den Erhalt eines Aufenthaltstitels normiert. Schon dies spricht dagegen, einen Aufenthaltstitel trotz Vorliegens der Voraussetzungen wegen des im AufenthG nicht positiv normierten Grundsatzes des Rechtsmissbrauchs zu versagen. Die Versagung des Aufenthaltstitels würde grundrechtlich armierte Rechte der Mutter und (vor allem) des Kindes aus Art. 6 GG (sowie Rechte aus Art. 8 EMRK) betreffen. Hierfür bedarf es aber unter Berücksichtigung des demokratischen und rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG) einer gesetzgeberischen Entscheidung, die den die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigenden Tatbestand eines Rechtsmissbrauchs über einen die Rechtsordnung übergreifenden, allgemeinen Rechtsgrundsatz hinaus, der auch durch § 242 BGB nicht hinreichend bestimmt normiert ist, präzise konturiert. Es obliegt der gesetzgeberischen Abwägung, ob im Fall einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung im Interesse des Kindes wegen dessen deutscher Staatsangehörigkeit die ausländische Mutter eine Aufenthaltserlaubnis erhalten oder ggf. nur geduldet werden soll. Eine Regelung zulasten der ausländischen Mutter hat der Gesetzgeber nicht getroffen.
68Nicht unberücksichtigt bleiben kann hierbei auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss über die Nichtigkeit der Behördenanfechtung klar zu erkennen gegeben hat, dass eine verfassungsgemäße Neuregelung der Behördenanfechtung möglich sei,
69vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, a.a.O., Rn. 47 ff.
70Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber nicht aufgegriffen. Der Freistaat Bayern hatte beantragt, der Bundesrat möge einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschließen (BR-Drs. 330/14 vom 13. Juli 2014). Dies hat der Bundesrat jedoch am 19. September 2014 abgelehnt. Das Land Sachsen-Anhalt hatte zuvor in einer Stellungnahme für eine Regelung keinen Bedarf gesehen, da die behördliche Vaterschaftsanfechtung in der Praxis eine nur sehr untergeordnete Rolle gehabt habe (Plenarprotokoll der 925. Bundesratssitzung, S. 302). Dies spricht dafür, dass (aus Sicht des Bundesrats) missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen hingenommen werden sollen.
71Soweit die Beklagte anführt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vaterschaftsanerkennung, die nur zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile vorgenommen worden sei, nicht für schutzwürdig halte,
72vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, a.a.O., Rn. 51,
73trifft dies zwar zu. Dies ändert aber nichts daran, dass es einer gesetzgeberischen Entscheidung bedarf, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht auszuschließen. Hieran fehlt es. Die Kammer schließt sich aus diesem Grund auch nicht der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB überwiegend vertretenen Auffassung, auf die die Beklagte verweist, an, die bei missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen den Einwand des Rechtsmissbrauchs annahm.
74Eine gesetzgeberische Entscheidung, die erkennen ließe, dass missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen nicht zum Erhalt eines Aufenthaltstitels führen sollen, ist insbesondere nicht in § 27 Abs. 1a AufenthG zu sehen. Nach dieser Vorschrift wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
75Zweifelhaft ist schon, ob diese Vorschrift nicht nur einen Anspruch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sondern auch einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausschließen würde. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Vorschrift missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen von vornherein nicht erfasst.
76Zwar lässt der Wortlaut von § 27 Abs. 1a 2. Alt. AufenhG (Schließung eines Verwandtschaftsverhältnisses) es zu, hierunter auch eine Scheinvaterschaft eines ausländischen Staatsangehörigen zu subsumieren. Denn durch die Vaterschaftsanerkennung wird ein Verwandtschaftsverhältnis des Scheinvaters zu dem Kind im Sinne des § 27 Abs. 1a 2. Alt. AufenhG begründet,
77vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 S 1886/14 -, ESVGH 65, 147 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2012 - 18 A 537/11 -, juris, Rn. 54; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 2008 - 7 A 11276/07 -, juris, Rn. 31.
78Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor, da nicht das Aufenthaltsrecht des Vaters, sondern der Mutter in Frage steht. § 27 Abs. 1a 2. Alt. AufenthG erfasst (schon dem Wortlaut nach) nicht den Ausschluss eines Aufenthaltsrechts für die ausländische Mutter eines Kindes, für das ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat. Denn durch die Vaterschaftsanerkennung wird weder eine Verwandtschaft der Mutter zu ihrem Kind begründet noch entsteht unmittelbar ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Dieses resultiert vielmehr allein aus der Tatsache der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes - also nur mittelbar aus der Vaterschaftsanerkennung,
79vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 19 C 15.820 -, NZFam 2016, 44 = juris, Rn. 3.
80Eine analoge Anwendung von § 27 Abs. 1a AufenthG auf die ausländische Mutter, für deren Kind ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft missbräuchlich anerkannt hat, scheidet aus. Denn § 27 Abs. 1a AufenthG steht trotz seines Wortlauts auch dem Anspruch eines ausländischen "Scheinvaters" nicht entgegen, kann also auch einen Anspruch der Kindesmutter nicht ausschließen. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sind nicht Regelungsgegenstand der Vorschrift,
81vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 19 C 15.820 -, a.a.O., Rn. 3 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2012 - 18 A 537/11 -, a.a.O., Rn. 49 ff.; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 S 1886/14 -,a.a.O., Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 2008 - 7 A 11276/07 , a.a.O., Rn. 28 ff.
82Dass die Vorschrift die missbräuchliche Vaterschaftsanfechtung nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht erfassen sollte, ergibt sich daraus, dass dieser Problematik ‑ wie vorstehend ausgeführt - allein auf der Ebene des Familienrechts durch die Möglichkeit der Behördenanfechtung begegnet werden sollte,
83vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 19 C 15.820 -, a.a.O., Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2012 - 18 A 537/11 -, a.a.O., Rn. 55 ff.; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 S 1886/14 -,a.a.O., Rn. 20 ff.
84Zwar ist § 27 Abs. 1a AufenthG schon durch das Richtliniengesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), also vor der Schaffung der Behördenanfechtung im Jahr 2008, in das Gesetz eingefügt worden. Der Gesetzesentwurf zur Schaffung der Behördenanfechtung war jedoch bereits am 1. September 2006 (BR-Drs. 624/06) vorgelegt worden und damit im Gesetzgebungsverfahren zu § 27 Abs. 1a AufenthG bekannt. Die Gesetzesbegründung von § 27 Abs. 1a AufenthG lässt gerade nicht erkennen, dass hierdurch die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erfasst werden sollte. Verhindert werden sollten durch die Vorschrift vielmehr Zweckadoptionen,
85vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 170.
86Dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich die behördliche Vaterschaftsanfechtung für nichtig erklärt hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Denn die Nichtigkeitserklärung einer Vorschrift wäre nur dann für die Auslegung einer anderen Vorschrift erheblich, wenn diese ansonsten nicht mehr rechtmäßig angewandt werden könnte. Das Argument, ein Gesetz bzw. eine Gesetzesbegründung, die übergeordneten Rechtsnormen widerspreche, könne nicht zur Auslegung eines anderen Gesetzes herangezogen werden,
87vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 S 1886/14 -, a.a.O., Rn. 26,
88verkennt die Argumentationslast. Denn da § 27 Abs. 1a AufenthG missbräuchliche Vaterschaftsanfechtungen nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht erfassen soll, würde eine Änderung dieser Auslegung einer erneuten gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen, die durch die Nichtigkeitserklärung einer Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht nicht ersetzt wird.
89Eine fehlende Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht dem Anspruch der Klägerin ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Denn auf Grund des rechtlichen Ausreisehindernisses nach Art. 6 GG liegt insofern ein atypischer Ausnahmefall vor.
90Ein Ausnahmefall von einer Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG liegt nur bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist. Das setzt eine umfassende grund- bzw. menschenrechtliche Prüfung voraus, in die alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen sind,
91vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 -, NVwZ 2013, 1493 = juris, Rn. 16 ff.; und vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 -, NVwZ 2009, 1239 = juris, Rn. 11 ff.
92Gemessen hieran fällt die Abwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Denn da von ihrer Tochter wegen der deutschen Staatsangehörigkeit ein Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes nicht verlangt werden kann, kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland hergestellt werden. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses wegen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe können dieses hohe Interesse nicht überwiegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nicht dazu führen würde, dass die Klägerin das Bundesgebiet verlassen müsste. Sie wäre vielmehr wegen eines rechtlichen Ausreisehindernisses aus Art. 6 GG (fortdauernd) zu dulden. Auch in diesem Fall würden also (soweit der Lebensunterhalt weiter nicht gesichert wird) öffentliche Kassen belastet. Es entspricht zudem der Wertung des § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der die fehlende Lebensunterhaltssicherung der ausländischen Mutter eines deutschen Kindes im Rahmen einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis zwingend für unbeachtlich erklärt, diese auch nicht im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Die erstmalige Verhängung eines Strafbefehls, durch den gegen die Klägerin (nur) eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, kann es im Hinblick auf das hohe Gewicht ihres Bleibeinteresses (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - Ausübung des Personensorgerechts für einen minderjährigen ledigen Deutschen) ebenfalls nicht rechtfertigen, der Klägerin eine Verfestigung ihres Aufenthalts zu verwehren.
93Ob die Vaterschaftsanerkennung nur zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile erfolgt ist, kann die Kammer auch im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls offen lassen. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dies nicht zulasten der Klägerin berücksichtigt werden. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Verwehrung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des bestehenden Ausreisehindernisses eine Abschiebung der Klägerin nicht erlauben würde, also zu ihrer fortdauernden Duldung führen würde. Zwar enthält das AufenthG kein ausdrückliches Verbot von Kettenduldungen,
94vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 1 B 19/14 -, juris, Rn. 6, BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, juris, Rn. 22.
95Es würde jedoch einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch bedeuten, eine Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile wegen einer fehlenden gesetzlichen Normierung zwar nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, sie dann aber im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zulasten der Klägerin zu berücksichtigen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen durch Ermessensentscheidung abgesehen werden kann. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, eine Sicherung der grundrechtlich geschützten Beziehung der Klägerin zu ihrer Tochter nicht durch die Annahme eines Ausnahmefalls, sondern durch eine Ermessensentscheidung der Beklagten herzustellen. Dies würde aber hier zu keinem anderen Ergebnis führen, da dann das Ermessen der Beklagten aus den vorstehend genannten Gründen auf Null reduziert wäre.
96Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie möglicherweise ohne das nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist ist. Ob die Klägerin ein Visum benötigt hatte, ist fraglich. Zwar gehört Serbien zu den Staaten, deren Staatsangehörige nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 i.V.m. Anhang II von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit sind. Die Visumbefreiung gilt nach Anhang II jedoch nur für Inhaber biometrischer Pässe, sofern diese nicht von der serbischen Koordinierungsdirektion (Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden. Dass die Klägerin Inhaberin eines solchen Passes ist, ist aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich. Fraglich ist zudem, ob im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG die Nachholung des Visumverfahrens überhaupt gefordert werden kann, oder ob dies aus rechtssystematischen Gründen ausscheidet, da eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht an einen Ausländer außerhalb des Bundesgebiets erteilt werden kann,
97vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5/10 -, juris, BVerwGE 140, 64 = juris, Rn. 10.
98Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn zumindest ist die Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG im konkreten Einzelfall unzumutbar, da die Klägerin Mutter von drei Kindern ist, die zwei, fünf und sieben Jahre alt sind. Es kann wegen deren erforderlichen Betreuung nicht angenommen werden, dass der Klägerin auch nur eine vorrübergehende Trennung von ihren drei Kindern möglich ist. Das der Beklagten eröffnete Ermessen sieht die Kammer deshalb zudem als auf Null reduziert an.
99Da die Abschiebung der Klägerin bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist, verdichtet sich nach der Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG der Bescheidungsanspruch der Klägerin zu einem gebundenen Anspruch. Gründe, die eine Ausnahme von der Soll-Regelung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
100Die Klägerin hat auch Anspruch auf eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Antragstellung beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7/08 -, NVwZ 2009, 1431 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 17 A 1150/13 -, juris, Rn. 37, jeweils m.w.N.
102Hierauf kann die Klägerin sich schon deshalb berufen, da die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Bedeutung sein kann,
103vgl. in ähnlich gelagerten Fällen auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 2012 - 18 A 537/11 -, InfAuslR 2013, 23 = juris, Rn. 39 (zu § 28 Abs. 2 AufenthG); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2010 - 11 S 1873/10 -, AuAS 2011, 14 = juris, Rn. 20 (zu § 26 Abs. 4 AufenthG).
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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