Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 185/16

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum zweiten Abschnitt des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst 2016 zuzulassen.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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