Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 185/16
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum zweiten Abschnitt des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst 2016 zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antragsteller hat sowohl den gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund als auch den notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Entscheidung steht ebenfalls nicht die grundsätzlich mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
3Der Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass der Ausbildungsabschnitt, zu dem der Antragsteller zugelassen werden möchte, am Montag, dem 14. März 2016, beginnt und daher eine sofortige Entscheidung ohne Beiziehung weiterer Akten angesichts der Antragstellung am Donnerstag, dem 10. März 2016, geboten ist.
4Auch der Anordnungsanspruch ist vor dem Hintergrund des auf § 19 LVO Pol NRW beruhenden Bescheides vom 11. Januar 2016 glaubhaft gemacht. Mit diesem Bescheid wurde der Antragsteller explizit zur Teilnahme am (gesamten) Auswahlverfahren zugelassen. Dieser Zulassungsbescheid beansprucht auch trotz des Bescheids des LAFP NRW vom 7. März 2016 weiterhin Gültigkeit, weil hierdurch keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist. Der Bescheid lässt keine nach den §§ 48 und 49 VwVfG NRW erforderliche Ermessensentscheidung erkennen; insbesondere verhält er sich nicht zu dem Zulassungsbescheid vom 11. Januar 2016. Vielmehr stützt er sich allein auf die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehende Erlasslage (vgl. Erlass des MIK vom 3. März 2016, Az.: 403 - 27.13.02), die von der zum Zeitpunkt der Zulassung bestehenden Erlasslage (vgl. Erlass des MIK vom 29. September 2015, Az.: 403 - 27.13.02) abweiche. Zudem dürfte fraglich sein, ob die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol NRW, mit der die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes auf 40 Jahre begrenzt wird, vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 sowie den hierauf basierenden Folgeentscheidungen,
5vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -; vom 17. August 2015 - 2 BvR 1996/12 -; und vom 6. Oktober 2015 ‑ 2 BvR 2062/11 -, jeweils juris,
6Bestand hat. Ferner ist unklar, ob der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine bewusste Differenzierung zwischen der nunmehr gesetzlich normierten Höchstaltersgrenze für Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst (vgl. § 110 a LBG NRW) und der allein im Verordnungswege bestimmten Höchstaltersgrenze für den weiteren Aufstieg (vgl. § 19 LVO Pol NRW) getroffen hat.
7Die Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend ausnahmsweise zulässig, da wirksamer Rechtsschutz im Wege der hier im Hauptsacheverfahren statthaften Feststellungsklage für den Antragsteller angesichts des zeitnahen Beginns des nächsten Abschnitts des Auswahlverfahrens nicht zu erreichen ist. Nach den obigen Ausführungen drohen ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile; auch dürfte er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen.
8Vgl. zur Vorwegnahme des Hauptsache: BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris, jeweils m.w.N.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes wird abgesehen, weil das Antragsbegehren des vorläufigen Rechtsschutzes hier auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.