Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 140/16
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus N. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.625,-- € festgesetzt.
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G r ü n d e:
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus N. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den Gründen, die zur nachfolgenden Ablehnung des Aussetzungsantrages führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
32. Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 354/16 gegen die Ordnungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 26. Januar 2016 hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung anzuordnen und hinsichtlich Ziffer III. der Ordnungsverfügung wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
6Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 354/16 gegen den Widerrufsbescheid des Polizeipräsidiums Aachen (im Folgenden: Antragsgegner) vom 26. Januar 2016 gerichtete Antrag ist ‑ soweit die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Ziffer I. der Ordnungsverfügung widerrufen worden sind - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil dieser Teil der Verfügung des Antragsgegners mit Blick darauf, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG widerrufen worden sind, gemäß § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der gegen die nach § 46 Abs. 2 WaffG in Ziffer III. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen gerichtete Aussetzungsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieses Teils seiner Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
7Der zulässige Eilantrag ist jedoch insgesamt unbegründet.
8Zunächst ist in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Anordnungen nach § 46 Abs. 2 WaffG nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis auf die für die Allgemeinheit auch für die Dauer eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hinnehmbaren Gefahren, die der Umgang unberechtigter Personen mit Waffen in sich birgt, hat der Antragsgegner nämlich ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise dargelegt.
9Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt insgesamt zuungunsten des Antragstellers aus.
10Entfaltet - wie vorstehend für die hier zu entscheidende Fallgestaltung bereits dargelegt ‑ die Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse kraft Gesetzes und gegen daran anschließende Anordnungen der Waffenbehörde gemäß § 46 Abs. 2 WaffG aufgrund behördlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen bzw. wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
11Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hat schließlich der Gesetzgeber - wie hier durch die im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung aufgezeigten Rechtsvorschriften ‑ einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
12Davon ausgehend lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. Januar 2016 ernstlichen Zweifeln begegnet. Vielmehr erweist sich der Bescheid bei summarischer Bewertung als rechtmäßig.
13Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis "nach diesem Gesetz" zu widerrufen, wenn "nachträglich" Tatsachen eintreten, "die zur Versagung hätten führen müssen". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn dem Betroffenen die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
14Die ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition richtet sich nach § 36 WaffG i.V.m. den §§ 13 und 14 AWaffV. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dürfen Schusswaffen grundsätzlich nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG müssen Schusswaffen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in diesen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen.
15Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren.
16Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 51; Gade/Stoppa, Kommentar zum WaffG, 2011, § 5 Rn. 6 ff.; Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 11 und § 36 Rn. 4; Bayerischer VGH, u.a. Beschlüsse vom 23. Dezember 2015 - 21 ZB 15.2419 -, juris Rn. 15, und vom 4. November 2015 - 21 ZB 15.2023 -, juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 4 MB 16/15 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4.
17§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit).
18Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54; Gade/Stoppa, a.a.O., § 5 Rn. 2.
19Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht.
20Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 -, juris Rn. 7, und vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7; Gade/Stoppa, a.a.O., § 5 Rn. 20 und § 36 Rn. 4 ff., 19 f..
21Gegen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen hat der Antragsteller verstoßen. Dieser Verstoß führt vorliegend zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit.
22Der Antragsteller hat, wie die Feststellungen der Polizeibeamten anlässlich der Aufnahme der Strafanzeige vom 10. Oktober 2015 gezeigt haben, seine Waffen nicht ordnungsgemäß und sicher vor dem Zugriff Dritter verwahrt. Denn die Ehefrau des Antragstellers konnte aufgrund eines Fehlverhaltens des Antragstellers, der den Schlüssel des Waffenschranks dem Akteninhalt nach offen auf dem Küchentisch liegen gelassen hatte, ungehindert Zugriff auf die im Waffenschrank befindlichen drei Langwaffen, die Kurzwaffe und die dort verwahrte und jedenfalls zu einer Langwaffe passende Munition nehmen. Damit waren Waffen und Munition zwar nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt. Die Ehefrau des Antragstellers war aber ebenfalls Unbefugte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Unbefugt in diesem Sinne ist grundsätzlich jeder, der keine waffenrechtliche Erlaubnis zum rechtmäßigen Besitz der Waffen besitzt. Dies sind aber regelmäßig auch Familienangehörige des Waffenbesitzers. Die Aufbewahrungsvorschriften sollen mit Blick auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit einen Zugriff gerade auch durch die Personen verhindern, die sich fortwährend im räumlichen Umfeld der Waffen aufhalten (Hausgenossen, Mitbewohner, Familienangehörige).
23Vgl. Gade/Stoppa, a.a.O., § 36 Rn. 4 und 5 mit weiteren Nachweisen zu den gesetzgeberischen Motiven, sowie § 5 Rn. 17.
24Der hohe Sicherheitsstandard einer Unterbringung in einem verschlossenen Waffenschrank aus Stahl und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen und Munition durch Unbefugte wurde durch die festgestellte nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank im Ergebnis aufgehoben.
25Dass es sich, worauf der Antragsteller hinweist, lediglich um einen einmaligen Verstoß für einen auch nur kurzen Zeitraum (er nennt insoweit ein Zeitfenster von "allenfalls 15 Minuten") gehandelt haben mag, führt nach den eingangs dargestellten Grundsätzen zu keiner anderen Einschätzung. Ob es sich tatsächlich um einen einmaligen Verstoß, nach Auffassung des Antragstellers um ein "Augenblicksversagen", gehandelt hat oder ob, wie seine Ehefrau es den die Strafanzeige aufnehmenden Polizeibeamten gegenüber angegeben hat, der Schlüssel möglicherweise häufiger, nämlich "ab und zu auf dem Küchentisch offen herumgelegen" hat und sogar "auch schon mal verloren gegangen ist", kann die Kammer hier dahin stehen lassen. Denn aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials, das einer unberechtigten Verwendung von Waffen und Munition innewohnt, dürfen diese auch nicht einmalig und/oder kurzzeitig unsicher aufbewahrt werden.
26Vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 6.
27Dass bereits eine kurzzeitige Nachlässigkeit genügen kann, Waffen und Munition in die Hände Unbefugter geraten zu lassen, zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn die Ehefrau des Antragstellers hat unstreitig mit dem Schlüssel den Waffenschrank geöffnet, den sie daraufhin nach wichtigen Unterlagen, die der Antragsteller ebenfalls dort aufbewahrt hatte, durchsucht hat. Hierbei hat sie nicht nur das Waffenfach, sondern auch das Munitionsfach geöffnet, wodurch es kurzzeitig auch zu der Annahme des Antragstellers kam, zwei Patronen seien verschwunden. Die Ehefrau hätte ohne Weiteres Waffen und zugehörige Munition an sich nehmen können. Dass sie dies zuvor nicht getan und nach den Angaben des Antragstellers zuvor auch kein Interesse an dem Waffenschrank entwickelt hatte, spielt insoweit keine Rolle. Unstreitig hatte sie, wenn auch nur kurzzeitig, die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Waffenschrank, und unstreitig hat sie diese Möglichkeit tatsächlich auch ausgenutzt und Zugriff genommen. Damit hat sich die Gefahr, die von einer unsicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition ausgeht, im vorliegenden Fall sogar verwirklicht. Dies wiegt angesichts des Umstandes, dass die Eheleute sich kurz zuvor getrennt hatten, mit Blick auf die polizeilichen Erfahrungen mit trennungsbedingten Gewalttaten besonders schwer, selbst wenn die Trennung vorliegend, worauf der Antragsteller hinweist, ohne derartige Begleiterscheinungen abgelaufen sein sollte.
28Die Kammer lässt bei ihrer Bewertung nicht unberücksichtigt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten automatisch die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers zur Folge hat. Vorliegend hatte der Antragsteller im Ergebnis aber die Kontrolle über die Waffen aufgegeben, wenngleich möglicherweise nur kurzzeitig. Wegen der hiermit verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit ist ein solcher Verstoß als schwerwiegend zu qualifizieren und begründet die nach den eingangs dargestellten Grundsätzen für die Annahme der Unzuverlässigkeit erforderliche, aber auch ausreichende "gewisse Wahrscheinlichkeit“ für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition.
29Dass der Antragsteller, wie er vorträgt, seit Jahrzehnten ohne Beanstandung Waffen besitzt und es bis auf den streitgegenständlichen Vorfall auch in waffenrechtlicher Hinsicht nie zu Beanstandungen gekommen ist, führt ebenso wenig zu einer anderen Bewertung wie der Umstand, dass er - wie es im Übrigen seiner Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 2 WaffG entspricht - den vermeintlichen Verlust der Munition unverzüglich angezeigt hat. Denn die Schwere des Verstoßes begründet - auch eingedenk des Umstandes, dass er inzwischen den Schlüssel zum Waffenschrank in einem zusätzlichen und nur mit einer Zahlenkombination zu öffnenden Tresor verwahrt - im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Überprüfung begründete Zweifel daran, dass er künftig seine Pflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dass es zu einer Wiederholung gerade der beanstandeten ordnungswidrigen Aufbewahrung kommt, ist nicht gefordert.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 -, juris Rn. 7.
31Der somit zur Überzeugung des Gerichts vom Antragsteller zu verantwortende Verstoß gegen seine Pflicht zur Aufbewahrung von Waffen und Munition entsprechend den Anforderungen des § 36 Abs.1 und 2 WaffG trägt die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG vom Antragsgegner getroffene Feststellung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen rechtfertigt hier die Schwere des Verstoßes des Antragstellers gegen die in § 36 Abs.1 und 2 WaffG normierten und durch § 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG bußgeldbewehrten Aufbewahrungspflichten zumindest Zweifel an einer verantwortungsvollen und sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Zukunft.
32Zusätzlich hat der Antragsteller im Übrigen durch die unstreitige Ermöglichung eines Zugriffs der unberechtigten Ehefrau auf Waffen und Munition den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG verwirklicht.
33Vgl. insoweit Gade/Stoppa, a.a.O., § 5 Rn. 17; Steindorf, a.a.O., § 5 Rn. 12.
34Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliegen könnte, der es gebieten würde, den Pflichtverstoß des Antragstellers in einem milden Licht zu sehen und deshalb im Einzelfall ausnahmsweise nicht von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten auszugehen, liegen über die bereits berücksichtigten Gesichtspunkte hinaus nicht vor. Die - leichtsinnig oder fahrlässig - unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition rechtfertigt vielmehr, sofern es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt, eo ipse die Annahme der Unzuverlässigkeit.
35Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, juris Rn. 6.
36Nachdem der Antragsteller somit nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse unzuverlässig geworden ist, war der Antragsgegner nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Erlaubnisse verpflichtet.
37Die weiteren in der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer II. und III. enthaltenen Regelungen entsprechen den Vorschriften des § 46 WaffG.
38Ungeachtet des Umstandes, dass die in Ziffer II. unter Zwangsgeldandrohung verfügte Aufforderung, die die widerrufene Erlaubnis betreffende Urkunde der zuständigen Behörde zurückzugeben, nicht streitgegenständlich ist, weil der Klage insoweit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt und der Antragsgegner dies auch nicht in Abrede stellt ("unverzüglich, spätestens aber mit Bestandskraft dieses Bescheides"), entspricht die Aufforderung dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 46 Abs. 1 WaffG).
39Nach § 46 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum anderen anordnen, dass der Betroffene binnen angemessener Frist die von der Erlaubnis erfassten Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
40Auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung lässt das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten. Zweck des Waffengesetzes ist es, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können. Der Widerrufs-bescheid dient damit dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leben und Gesundheit der Bevölkerung.
41Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch unzuverlässige Personen hat das private Interesse des Antragstellers, der eigenen Angaben zufolge jagdlich ohnehin nur noch als Schweisshundeführer gelegentlich aktiv ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin Schusswaffen besitzen zu können, zurückzutreten.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
433. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, der in Ziffer 50.2 hinsichtlich des Widerrufs von waffenrechtlichen Erlaubnissen für die erste Waffe den gesetzlichen Auffangwert von 5.000,-- € und für jede weitere Waffe zusätzlich 750,-- € als Streitwert empfiehlt. Hierauf basierend ergibt sich in der Hauptsache hinsichtlich des Widerrufes der waffenrechtlichen Erlaubnisse für insgesamt 4 Waffen ein Streitwert von 7.250,-- €, der im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung nur zur Hälfte anzusetzen ist.
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