Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 59/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Kläger begehren die Stundung bzw. Ratenzahlung hinsichtlich der von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2. geltend gemachten Rückforderungs- bzw. Erstattungsforderungen wegen von ihr geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen an die Tochter des Klägers zu 2. und geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt an dessen geschiedene Ehefrau.
3Nach Auslaufen einer ersten Stundungsvereinbarung im Februar 2015 und Scheitern einer neuen Stundungsvereinbarung im Mai 2015 leitete die Beklagte die zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderungen ein.
4Der Kläger zu 2. beantragte - über seine Ehefrau, die Klägerin zu 1. - im September 2015 erneut eine Ratenzahlung unter Hinweis auf geänderte finanzielle Verhältnisse.
5Die Beklagte lehnte den Antrag mit an den Kläger zu 2. gerichteten Bescheid vom 3. Dezember 2015 - abgesandt am 3. Dezember 2015 - ab, da u.a. fehlende Unterlagen/Erklärungen auf ihr Schreiben vom 30. Oktober 2015 nicht beigebracht worden seien.
6Die Kläger haben am 14. Januar 2016 Klage erhoben und ausgeführt, dass wegen der Änderung sämtlicher Umstände eine neue Bewertung des Stundungsbegehrens erfolgen müsse. Diese seien der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten persönlich und schriftlich dargelegt worden. Es bestehe Bereitschaft zu einer Ratenzahlung in Höhe von 50 € monatlich.
7Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Dezember 2015 zu verpflichten, ihnen eine Stundung in Form einer Ratenzahlung von monatlich 50 € zu gewähren.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Klage sei bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig und die Klägerin zu 1. zudem nicht klagebefugt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die Kläger sie u.a. nicht über den Erwerb einer Immobilie - im Miteigentum beider Eheleute - in Kenntnis gesetzt hätten, zudem keine Bereitschaft zur Eintragung einer Sicherungshypothek bestanden habe und ein weiteres Bankdarlehen - verbunden mit der Eintragung einer weiteren Grundschuld - zur Tilgung von Verbindlichkeiten anderer Gläubiger verwandt worden sei.
12Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, angehört worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beteiligten sind vorher angehört worden sind und die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Sie kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
16Die Klage ist bereits wegen Versäumung der Klagefrist nicht zulässig.
17Gemäß § 74 Abs. 2 und 1 Satz 2 VwGO muss eine Verpflichtungsklage - wie vorliegend - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erhoben werden. Maßgebliches Bekanntgabedatum ist vorliegend der 6. Dezember 2015, da ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) (bzw. nach der gleichlautenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW- soweit dieses anwendbar ist) - am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid wurde an den Kläger zu 2. ausweislich des auf dem Schreiben enthaltenen Vermerks im Verwaltungsvorgang (sog. "Abvermerk") am 3. Dezember 2015 abgesandt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem 6. Dezember 2015 um einen Sonntag handelte, da die Bekanntgabefiktion auch eingreift, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt,
18vgl. etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 12/09 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2001 - 19 A 4216/99 -, jeweils juris.
19Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. und § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 6. Januar 2016 - einem Mittwoch -.
20Die unter dem 8. Januar 2016 verfasste und ausweislich des Poststempels am 13. Januar 2016 abgesandte Klageschrift ging jedoch erst am Donnerstag, dem 14. Januar 2016, bei Gericht ein.
21Anhaltspunkte für einen tatsächlich späteren Zugang des streitgegenständlichen Bescheids - vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 Satz 2 - sind weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr geht aus dem Verwaltungsvorgang hervor, dass der Kläger zu 2. bereits am Montag, dem 7. Dezember 2015, persönlich bei der Beklagten vorgesprochen hat und sich die Klägerin zu 1. am gleichen Tag per E-Mail an die Beklagte wandte, um jeweils auf die in dem Ablehnungsbescheid bemängelten fehlenden Nachweise zu reagieren.
22Ferner liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO vor. Dass die Kläger ohne ihr Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar.
23Darüber hinaus ist die Klage der Klägerin zu 1. bereits mangels der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis nicht zulässig, da sie weder Adressatin des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides noch Schuldnerin der geltend gemachten Forderung der Beklagten ist.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 12/09 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 4216/99 1x (nicht zugeordnet)