Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 576/16
Tenor
Der Beschluss der Kammer vom 19. April 2016 - 9 L 133/16 - wird geändert.
Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Abänderungsverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag,
3den Beschluss der Kammer vom 19. April 2016 - 9 L 133/16 - zu ändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 340/16 erhobenen Klage gegen den Beschluss des Rates der Antragstellerin zu Tagesordnungspunkt 8 b) vom 9. Dezember 2015 (Schließung des Schulnebenstandortes V. des Grundschulverbundes I. und Durchführung des Unterrichts zentral am Schulstandort I. ) abzulehnen,
4ist zulässig.
5Insbesondere ist von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auszugehen. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung eines Beschlusses nach Abs. 5 wegen veränderter Umstände beantragen. Diese Voraussetzung liegt vor, weil die Sperrwirkung des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW mit der Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids geendet hat. Die Wirkung der Beendigung wird nicht durch eine gegen den die Beendigung feststellenden Ratsbeschluss vom 6. Juli 2016 gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO suspendiert, weil es sich bei dem Beschluss nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Der Ergebnisfeststellung fehlt die nach § 35 Abs. 1 VwVfG NRW hierfür erforderliche unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Dies gilt auch mit Blick auf die Beendigung der Sperrwirkung. Denn diese tritt nicht aufgrund des Regelungsgehaltes des Beschlusses, sondern kraft gesetzlicher Anordnung ein. Außerdem wird weder durch § 26 GO NRW noch durch die Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides oder die durch § 17 der Satzung der Antragstellerin für die Durchführung von Bürgerentscheiden für anwendbar erklärten Vorschriften der Kommunalwahlordnung eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnet.
6Der Abänderungsantrag erweist sich auch als begründet, weil nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung zwar weiterhin von der Zulässigkeit, nicht aber von der Begründetheit des Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen ist.
7Hinsichtlich dessen Zulässigkeit wird verwiesen auf die Ausführungen zur Statthaftigkeit sowie zur Antragsbefugnis in dem Beschluss der Kammer vom 19. April 2016. Was die Statthaftigkeit anbetrifft ist zu ergänzen, dass es sich bei dem Beschluss des Rates der Antragstellerin vom 9. Dezember 2015 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW um einen Verwaltungsakt handelt. Der Organisationsakt zeitigt nämlich unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Dessen Umsetzung kann erfolgen, ohne dass es weiterer Entscheidungen des Rates bedarf.
8Für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung reicht es aus, dass der Ratsbeschluss auf den Aspekt der Planungssicherheit abstellt, weil es sich bei der Auflösung von Schulen - nichts anderes kann für die Änderung einer Schule gelten - um eine typische Interessenlage handelt.
9Vgl. zur Schulauflösung: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 19 B 872/11 -, juris.
10Die gebotene Interessenabwägung - hinsichtlich deren Kriterien ebenfalls auf den Beschluss der Kammer vom 19. April 2016 verwiesen wird - fällt nunmehr zu Gunsten der Antragstellerin aus.
11Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist.
12Eine Schulentwicklungsplanung, die für ein Genehmigungsverfahren im Sinne des § 81 Abs. 3 SchulG NRW gemäß § 80 Abs. 6 SchulG NRW anlassbezogen darzulegen ist, liegt vor. Mit Blick auf die Ausführungen zur zukünftigen Entwicklung der Schülerzahlen in der Primarstufe sowie zur Raumsituation in den Schulen der Antragstellerin in der "Anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung - Einrichtung einer Gesamtschule am Standort P. , Fortschreibung 2014/15 bis 2019/20 mit einem Ausblick bis zum Jahr 2027" von November 2013 und den durch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelten Flächenüberhang bei Grundschulen der Antragstellerin reichen die der Sitzungsvorlage des Rates beigefügten Unterlagen aus.
13Die Schließung eines Teilstandortes stellt sich als Änderung einer fortbestehenden Schule dar. Sofern die einzige Vorgabe für die Fortführung des Teilstandortes einer Grundschule § 83 Abs. 1 SchulG (wie hier) erfüllt ist, kommt es auf die planerische Entscheidung des Schulträgers an. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass anders als bei der Errichtung und Fortführung von Schulen auch das Bedürfnis im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nicht zwingend vorrangig ist, was wiederum zur Folge hat, dass auch das sich aus der Legaldefinition des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergebende Erfordernis nach zumutbarer Erreichbarkeit der Schulform in der Abwägung überwunden werden kann. Angesichts des bestehenden Planungsermessens und der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ist das Ergebnis der Abwägung der gerichtlichen Kontrolle entzogen, solange der Rat keinen gewichtigen Belang vollständig außer Acht lässt oder falsch gewichtet.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, juris.
15Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 9. Dezember 2015 auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Abänderungsentscheidung an, weil es sich bei einem derartigen Organisationsbeschluss um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, was zur Folge hat, dass der Rat seinen Beschluss bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit an veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände anpassen muss.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris.
17Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliegt oder im Rahmen der Ausübung des Organisationsermessens ein für die Änderung der Schule gewichtiger Belang vollständig außer Acht gelassen oder falsch gewichtet worden ist.
18Mit Blick auf die Information an die betroffene Elternschaft über die in den Blick genommene Schließung des Teilstandortes vor dem Anmeldetermin 29. Oktober 2015, die bereits im Verfahren 9 K 2061/15 sowie im zugehörigen Verfahren 9 L 973/15 (OVG NRW 19 B 1392/15) gerügt gewesen ist, liegt kein Verfahrensfehler vor. Keinesfalls konnte in Betracht gezogen werden, mit dieser Information bis nach dem Anmeldetermin oder eventuell sogar dem Beginn des Schuljahres zu warten.
19Eine fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
20Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Antragstellerin vom 9. Dezember 2015 hinsichtlich des Grundschulverbundes I. ist der Rat von einem ausreichenden Raumangebot auch für die Offene Ganztagsschule mit Blick auf die Nutzung des frei gewordenen Gebäudes der Hauptschule ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil danach für eine vierzügige Grundschule 18 Klassenräume und 12 OGS-Räume zur Verfügung standen. Der Rat hat ferner in die Überlegungen einbezogen, dass eine hohe Anzahl Kinder an der Offenen Ganztagsschule teilnehmen.
21Ausweislich der in der Sitzungsvorlage enthaltenen Stellungnahme der Verwaltung hat auch eine Befassung mit der Erreichbarkeit des (Haupt-)Standortes der Ganztagsgrundschule I. stattgefunden. Beabsichtigt ist danach, den V1. Schülerinnen und Schülern eine Schülerjahreskarte für den öffentlichen Personennahverkehr zu stellen. Bezogen auf die Antragsgegnerin zu 1. besteht indes die Besonderheit, dass der Grundschulhauptstandort I. nicht die ihrem Wohnort nächstgelegene Grundschule ist. Für sie ist auf die Erreichbarkeit des Grundschulhauptstandortes Karken abzustellen.
22Vgl. zur Maßgeblichkeit der eigenen Betroffenheit eines Schülers für die Frage des Fortbestehens eines Bedürfnisses: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 -, juris.
23Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nach § 80 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW relevante zumutbare Erreichbarkeit, welche sich nach der gesetzgeberischen Wertung des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 SchfkVO bemisst,
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1998 - 19 B 1445/98 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 4 L 1143/09 - juris; Ostermann in Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, Stand: März 2016, § 83 Erl. 1; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juni 2016, § 83 Erl. 6; a. A.: VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 - 8 K 1834/12 -, juris,
25und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO bei einem Schülerspezialverkehr entsprechend gelten würde, durch Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs im Rahmen der üblichen Schulzeiten sichergestellt werden könnte. In diesem Zusammenhang vermag es nicht darauf anzukommen, dass die Grundschule I. eine Gemeinschaftsschule im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist, weil das Kriterium der Zumutbarkeit schulform- und nicht schulartbezogen ausgestaltet ist.
26Vor diesem Hintergrund ergibt sich Abweichendes auch nicht mit Blick auf die Genehmigung des Ratsbeschlusses durch die Bezirksregierung, die die zumutbare Erreichbarkeit des Hauptstandortes voraussetzt.
27Des Weiteren begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte aus haushaltswirtschaftlichen Gründen die Schülerzahlen einerseits und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten andererseits des Teilstandortes gewürdigt hat.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013, a.a.O.
29Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin einer möglichst wohnortnahen Grundschulversorgung keinen Vorrang eingeräumt hat.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.
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