Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 690/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer fiktiven Unfallversorgung, die zur Berechnung und Festsetzung einer dem Kläger von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) gewährten Rente dient.
3Der 63-jährige Kläger wurde wegen eines im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Geilenkirchen erlittenen Unfalls mit Ablauf des 31. März 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Von dem Beklagten erhält er Regelversorgungsbezüge. Ein Antrag auf Gewährung von Unfallversorgung blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Klage wies die erkennende Kammer durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Dezember 2009 im Verfahren 1 K 1170/09 ab, weil der Kläger keinen Dienstunfall iSv § 31 BeamtVG erlitten habe. Wegen des Unfalls bezieht er von der UK NRW eine Unfallrente zuzüglich Mehrleistungen.
4Eine Bitte des Klägers um Auskunft zu einer Mitteilung des Beklagten vom 19. April 2010 an die UK NRW über seine Regelversorgung und eine fiktive Unfallversorgung beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 11. September 2013 und führte aus, die der UK NRW übermittelten Werte zur Regelversorgung und zur fiktiven Unfallversorgung seien zutreffend dargestellt worden. Die Höhe der Regelversorgung wurde für die Zeit ab 1. April 2008 erläutert und unter anderem mitgeteilt, dass ab dem 1. Februar 2010 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung des § 55 BeamtVG sowie des damit verbundenen Wegfalls der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG geregelt worden seien. Die von der UK NRW angefragte fiktiv zu errechnende Unfallversorgung sei gleichfalls mit zutreffenden Werten dargestellt worden, wobei ab dem 1. Februar 2010 wiederum die Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG berücksichtigt worden sei. Die Daten zur Regelversorgung und zur fiktiven Unfallversorgung würden ausschließlich nach Vorgabe der UK NRW übermittelt. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dies Auswirkungen auf die von der UK NRW gezahlte Unfallrente und Mehrleistung habe, liege nicht in seinem, des BEV, Verantwortungsbereich.
5Am 5. Dezember 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Festsetzung der fiktiven Unfallversorgung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 erweiterte er seinen Antrag für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2010. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Differenz zwischen der gezahlten Regelversorgung und der fiktiven Unfallversorgung, die u.a. Grundlage für die Gewährung der Unfallrente durch die UK NRW sei, sei nach seiner Berechnung größer und führe zu einer Erhöhung der Unfallrente.
6Nachdem der Antrag des Klägers unbeantwortet blieb, hat er am 8. April 2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, er besitze einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die fiktive Unfallversorgung gegenüber ihm und der UK NRW zutreffend festsetze. Durch die zusätzliche Leistung der UK NRW werde er einem Dienstunfall-Verunfallten gleichgestellt. Die von dem Beklagten ermittelte Höhe der fiktiven Unfallversorgung von 1.679,39 € ab dem 1. Februar 2010 sei in keiner Weise nachzuvollziehen.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 5. Dezember 2013 auf Festsetzung der (fiktiven) Unfallversorgung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG zu entscheiden, sowie
9den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 28. Januar 2014 auf Festsetzung der (fiktiven) Unfallversorgung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2010 unter Berücksichtigung eines (fiktiven) Unfallruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eines (fiktiven) Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in Höhe des Grundrente nach § 31 BVG zu entscheiden.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er hält sie für unzulässig, weil der Kläger mangels eines erlittenen Dienstunfalls keinen Anspruch auf Festsetzung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich ‑ auch nicht fiktiv ‑ besitze. Eine Bescheiderteilung sei nicht möglich, weil es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis in dieser Angelegenheit zwischen Kläger und Beklagtem mangele. Einen Leistungsanspruch auf Gewährung der Unfallrente besitze der Kläger nur gegenüber der UK NRW. Soweit er deren Berechnung anzweifle, sei er gehalten, sich an den Versicherungsträger zu halten. Die Übermittlung der erforderlichen Daten für die Berechnung der Unfallrente erfolge ausschließlich an den Versicherungsträger gemäß dessen Vorgaben. Im Übrigen seien die an die UK NRW übermittelten Werte zum fiktiven Unfallruhegehalt und zur tatsächlichen Versorgung korrekt dargestellt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil keine hinreichenden Gründe ersichtlich sind, warum der Beklagte die Anträge des Klägers vom 5. Dezember 2013 bzw. 28. Januar 2014 auf Festsetzung einer anderweitigen Unfallversorgung nicht ‑ etwa mit der Begründung aus dem Klageverfahren abschlägig ‑ bescheiden konnte. Die ausdrücklich ‑ noch ‑ gestellten Bescheidungsanträge legt das Gericht dahin aus, dass nunmehr im Klageverfahren die Verpflichtung des Beklagten zur anderweitigen Festsetzung der (fiktiven) Unfallversorgung begehrt wird.
16Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm gegenüber ein fiktives Unfallruhegehalt in anderer als der UK NRW mitgeteilten Höhe festsetzt.
17Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus der Unfallfürsorge des Beklagten für den Kläger nach §§ 30 ff. BeamtVG. Denn diese Ansprüche setzen sämtlich einen Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG oder eine Erkrankung im Sinne von Absatz 3 dieser Vorschrift voraus, die nach den rechtskräftigen Feststellungen im Verfahren 1 K 1170/09 nicht vorliegen.
18Der Anspruch lässt sich auch nicht aus einer Fürsorgepflicht des Beklagten für den Kläger als Versorgungsempfänger herleiten. Vielmehr sind die Vorschriften des Versorgungsrechts hinsichtlich der Gewährung von Regelversorgungsbezügen und Unfallversorgung durch die Vorschriften des BeamtVG konkretisiert und abschließend.
19Vgl. Schütz/Maiwald (Hoffmann, B.), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung Stand Juli 2016, § 45 BeamtStG, Rn. 6.
20Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des § 79 BBG können keine ergänzenden oder weitergehenden Leistungen verlangt werden.
21Vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum BeamtVG, Loseblattsammlung Stand Juli 2016, § 30, Rn. 5.
22Zum eigentlichen Klagebegehren, zur Feststellung der richtigen Höhe der Unfallrente, bedarf es auch nicht des Rückgriffs auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn der Kläger hat ohne Weiteres die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, seinen Anspruch auf eine höhere Unfallrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger, hier der UK NRW, zu verfolgen. In diesem Verfahren muss die Unfallkasse die ihrer Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden Daten gerichtlich überprüfbar offenlegen. Auch wenn sie an die Mitteilung des Beklagten über die Regelversorgung des Klägers und eine fiktive Unfallversorgung gebunden ist, können diese Angaben in diesem Verfahren ‑ gegebenenfalls nach Beiladung des Beklagten ‑ vom Sozialgericht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Dem Kläger entsteht somit kein rechtlicher Nachteil durch das Fehlen eines eigenen Anspruchs gegenüber dem Beklagten.
23Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Hiernach stellt die Dienstbehörde die Höhe der Versorgungsbezüge gegenüber dem Versicherungsträger fest. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass diese sozialrechtliche Vorschrift, die das Verhältnis zwischen Versicherungsträger und (ehemaliger) Dienstbehörde regelt, kein beamtenrechtliches (Fürsorge-)Rechtsverhältnis begründen kann.
24Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage eines eigenen Anspruchs eines Versorgungsempfängers gegenüber dem ehemaligen Dienstherrn auf Festsetzung eines anderweitigen fiktiven Ruhegehalts zur Ermittlung einer von der Rentenversicherung gezahlten Unfallrente ist ‑ soweit ersichtlich ‑ obergerichtlich nicht geklärt, und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie sich in dieser oder ähnlicher Weise auch in anderen Verfahren stellen kann.
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