Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 2191/14

Tenor

1. Soweit der Kläger die Klage (hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Duldung zu erteilen) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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