Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 1315/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H. Aachen, G. 00, G1. 00 (E. 00 in Aachen) und wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus.
3Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich des Klägergrundstücks gelegenen Grundstücks H. Aachen, G. 66, G1. 14 (E. 44 in Aachen). Beide Grundstücke sind Bestandteile einer aus drei Wohnhäusern bestehenden Reihenhausgruppe mit einer Länge von weniger als 50 m. Das Klägerhaus befindet sich in der Mitte der im Jahr 1931 genehmigten Gruppe von jeweils rund 10 m breiten und rund 12 m tiefen Häusern.
4Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000 - F. T. , B. D. , E. - der Beklagten, der für die Grundstücke u.a. die Festsetzungen "Allgemeines Wohngebiet" und "offene Bauweise" enthält. Ferner sind auf der Planurkunde Baugrenzen eingetragen. Die rückwärtige Baugrenze verläuft in einer Tiefe von nahezu 17 m gemessen von der straßenseitigen Hausfront und parallel zu dieser. Die Grundstücke fallen von der T. zum Garten hin deutlich ab mit der Folge, dass das Kellergeschoss dort vollständig aus dem Boden ragt.
5Mit Bescheid vom 29. Juni 1994 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die rückwärtige Erweiterung ihres Hauses um einen Wintergarten und ein Arbeitszimmer und mit Bescheid vom 13. September 1994 eine Baugenehmigung (Az.: 9413907 VG) für eine veränderte Ausführung des vorbezeichneten Vorhabens. Danach sollte an der westlichen und nordwestlichen Seite des Beigeladenenhauses mit einem Abstand zum Klägergrundstück von rund 6 m im zum Garten ebenerdigen Kellergeschoss ein Arbeitszimmer mit einer Breite von 6,20 m und einer Tiefe von 4 m (gemessen von der rückwärtigen Hauswand) errichtet werden. Darüber sollte in gleicher Breite und 2,80 m Tiefe zunächst ein Wintergarten und daran anschließend ein 2,20 m tiefer Balkon errichtet werden.
6Mit Bescheid vom 29. September 2009 erteilte die Beklagte den Beigeladenen auf deren Antrag eine Baugenehmigung für den Umbau des Erdgeschosses und die Erweiterung des Hauses durch Errichtung eines Anbaus (Az.: FB 63/327-03190-2013). Danach sollen in dem Bereich zwischen dem vorhandenen Anbau/Wintergarten und der gemeinsamen Grundstücksgrenze und in gleicher Tiefe im Kellergeschoss ein Gast- und ein Abstellraum errichtet werden. Im Erdgeschoss soll ein Esszimmer mit Durchgang zum vorhandenen Wintergarten errichtet werden.
7Mit Bescheiden vom 23. Juli 2012 und 26. August 2013 verlängerte die Beklagte die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung jeweils um ein Jahr (Az.: FB 63/327-02541-2012 und FB 63/327-03190-2013).
8Die Kläger haben am 16. Juli 2014 Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die Verlängerungsbescheide erhoben. Sie tragen vor: Sie hätten erst in jüngerer Zeit gerüchteweise von der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung gehört und erstmals aufgrund einer am 11. Juni 2014 erfolgten Akteneinsichtnahme durch ihren Prozessbevollmächtigten von der angefochtenen Baugenehmigung Kenntnis erlangt.
9Der Bebauungsplan 0000 der Beklagten sei fehlerhaft, da nicht ersichtlich sei, dass der Plangeber sich mit den aus der Ausweisung der Baugrenze für die Häusergruppe, insbesondere das Mittelhaus der Kläger, ergebenden Konsequenzen und der Beeinträchtigung der Belichtung auseinandergesetzt habe. Der Mittelhauskonflikt sei erst durch den erstmals im Jahr 2009 und nochmals im Jahr 2014 bekanntgemachten Bebauungsplan und die mit ihm festgesetzten Baugrenzen entstanden. Wegen der Tiefe seines Hauses von 12 m und einer fehlenden Möglichkeit einer seitlichen Belichtung würde die Verlängerung des Beigeladenenhauses um 4 m und mit einer Höhe von fast 7 m zu einer ihnen nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückenden Wirkung führen.
10Die Kläger beantragen,
11die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. September 2009 in Gestalt der Verlängerungsbescheide vom 23. Juli 2012 und 26. August 2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung trägt sie vor: Der von den Klägern geltend gemachte Mittelhauskonflikt sei den Klägern bei Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen und stelle keine vom Bebauungsplangeber mit besonderer Priorität zu bearbeitende Sondersituation dar. Das streitgegenständliche Vorhaben sei den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtslos.
15Die Beigeladenen haben sich zu dem Klagevorbringen nicht schriftlich geäußert.
16Die Kammer hat im Wege der Inaugenscheinnahme durch die Vorsitzende Beweis über die Lage und Umgebung des Vorhabengrundstücks erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 15. Dezember 2015 verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (9 Bände) ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Die Klage ist zulässig; sie ist insbesondere nicht verfristet, da die angefochtene Baugenehmigung und die beiden Verlängerungsbescheide den Klägern nicht zugestellt wurden und sie wegen der bislang nicht begonnenen Umsetzung auch keine faktische Kenntnis von Bauarbeiten erlangen konnten.
21Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29. September 2009 in der Gestalt der Verlängerungsbescheide vom 23. Juli 2012 und 26. August 2013. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts und verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
22Ein Nachbar kann ein Abwehrrecht gegen eine erteilte Baugenehmigung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Baugenehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern zugleich gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine solche Verletzung in eigenen nachbarschützenden Rechten kann vorliegend nicht angenommen werden.
23Sie folgt nicht bereits aus einer von den Kläger geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans 0000 "F. T. /B. D. /E. ". Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchgreifen.
24So setzt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, zwar voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei gehört das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes geschützte Eigentum in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen,
25vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. April 2014 ‑ 2 D 43/13.NE ‑, juris.
26Die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze für die Häusergruppe E. 00-00 in Anlehnung an den auf dem Grundstück Nr. 000 (G1. 14) im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 vorhandenen und bereits im Jahre 1994 genehmigten Anbau erscheint nach diesen Maßgaben aber nicht abwägungsfehlerhaft. Denn sie erfolgte ausweislich Nr. 4.4 der Begründung des Bebauungsplans in Umsetzung der Grundsatzentscheidung, wonach die überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend entsprechend dem Bestand festgesetzt werden und hiervon nicht mehr erfasste Vorsprünge und Auskragungen Bestandsschutz genießen sollten. Der Bebauungsplan hat durch die Baugrenze mithin den Grundstücken E. 00 und 00 normativ eine in der Tiefe gleiche Überbaubarkeit sichern wollen wie sie auf dem Beigeladenengrundstück bereits vorhanden war und dessen Bebauungstiefe umgekehrt jedoch auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB das Bild der näheren Umgebung mit bestimmt hätte. Durch die gleichzeitig erfolgte Festsetzung "offene Bauweise" im Sinne des § 22 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung wird deutlich, dass der Plangeber grundsätzlich die Errichtung von Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m als zulässig regeln wollte. Zu der Frage, in welcher Tiefe eine grenzständige Bebauung bei Doppelhäusern und Häusergruppen erfolgen darf, hat der Plangeber keine Regelung getroffen, insbesondere keine Regelung, die dazu führen würde, dass ihre Beantwortung in einer vom vorherigen nach § 34 BauGB zu beurteilenden faktischen Zustand abweichenden Weise erfolgen würde. Denn die für die Beurteilung des Einfügens im Sinne des § 34 BauGB maßgebliche, durch die Bebauung beidseits der T. E. gebildete nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist geprägt von einer Mischung aus Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen mit einer Länge von nicht mehr als 50 m, mithin von baulichen Anlagen, die nach § 22 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der offenen Bauweise errichtet werden dürfen. Für den planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses und der Hausgruppe im Sinne des § 22 BauNVO gilt gleichermaßen, dass die Gebäude auf den benachbarten Grundstücken in einer Weise aneinandergebaut sein müssen, dass hierdurch eine Einheit entsteht. Die Frage der zulässigen Grenzbebauung in einem Bereich, für den eine "offene Bauweise" aufgrund entsprechender Festsetzung im Bebauungsplan oder nach § 34 BauGB aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort einzuhalten ist, richtet sich in beiden Fällen danach, ob eine wechselseitige Verträglichkeit vorliegt oder ob die Grenzbebauung dazu führt, dass der Charakter des Doppelhauses bzw. der Hausgruppe verloren geht,
27vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2015 ‑ 4 B 65.14 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 44/09 ‑.
28Auch vor diesem Hintergrund bestand für den Plangeber keine Veranlassung, sich in seiner Abwägungsentscheidung mit nachbarlichen Belangen, insbesondere der von den Klägern im Verfahren angeführten Mittelhausproblematik, vertieft auseinander zu setzen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens haben die Kläger keine Bedenken oder Anregungen hierzu erhoben.
29Ungeachtet der Frage, ob in der Erteilung der Baugenehmigung eine konkludent erteilte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans 0000 der Beklagten über die hintere Baugrenze durch die beabsichtigte Balkonerweiterung und den Treppenabgang gesehen wird oder es an einer erforderlichen Befreiungsentscheidung nach § 31 BauGB mangelt, können die Kläger hierauf keine Verletzung in nachbarlichen Rechten stützen. Eine - unterstellt - rechtswidrig erteilte Befreiung begründet ein nachbarliches Abwehrrecht nur dann, wenn sie fehlerhaft ist und von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans abweicht. Bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn eine an sich erforderliche Befreiung gar nicht erteilt wurde. Rechte des Nachbarn können in diesen Fällen nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die nicht existierende Befreiung verletzt sein,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14.87 ‑ und Beschluss vom 8. Juli 1998 ‑ 4 B 64.98 ‑, beide: juris.
31Ein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung wegen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans besteht mithin nur dann, wenn die Behörde nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen und die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt hat; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 ‑ 4 B 64.98 ‑ und Urteile vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14.87 - und vom 19. September 1986 ‑ 4 C 8.84 -, alle: juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 2 B 492/13 -, n.v.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Aufhebungsanspruch der Kläger.
34Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sowie Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche nach §§ 22 und 23 der BauNVO haben ‑ anders als die Festsetzungen von Baugebieten ‑ kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher prinzipiell das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen schützt,
35vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 ‑ 4 B 52.95 ‑, juris.
36Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung abweichend von dieser normativen Ausgangslage neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise drittschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie von Sinn und Zweck der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage ‑ gegebenenfalls unter Heranziehung ihrer Entstehungsgeschichte ‑ in jedem Einzelfall zu ermitteln,
37vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 ‑ 4 B 215/95 -, juris.
38Dabei wird regelmäßig die Annahme nahe liegen, der Plangeber habe mit der Festsetzung der Baugrenzen allein im öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten verfolgt. Mit der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen wird der Plangeber in der Regel zunächst das Plangebiet städtebaulich ordnen wollen. Die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn an einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung seines Grundstücks sowie an der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands werden zum einen weitgehend durch die Abstandsflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (BauO NRW) und zum anderen durch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot mit nachbarschützender Wirkung berücksichtigt. Grundsätzlich hat der Plangeber deshalb keine Veranlassung, den schon auf diesem Weg gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich durch eine drittschützende Festsetzung von Baugrenzen zu sichern,
39vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 ‑ 2 B 492/13 - und vom 23. Juni 1997 ‑ 10 B 1055/97 -, juris.
40Gemessen hieran entfalten die Festsetzungen des Bebauungsplans 0000 zur Bauweise und zu überbaubaren Grundstücksfläche keine nachbarschützende Wirkung. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan, dort insbesondere unter Nr. 4.4, liegen allein städtebauliche Gründe in Gestalt einer Orientierung am Bestand und das Bestreben nach einheitlichen Bautiefen von 15 bis 18 m der Festsetzung zugrunde.
41Die Kammer vermag auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen.
42Eine Verletzung der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber den Klägern durch das Vorhaben ist ungeachtet der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot bei Annahme der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauNVO oder bei Annahme einer Unwirksamkeit aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des Einfügens folgt, nicht ersichtlich.
43Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung liegt vor bei einem Vorhaben, das in einem in offener Bauweise mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO bebauten Bereich unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden,
44vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 und 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 12.14 und 4 C 5.12 ‑, beide: juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, juris.
45Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob im Falle einer Hausgruppe das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung (noch) eine Hausgruppe bildet, d.h. eine wechselseitige Verträglichkeit vorliegt,
46vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 ‑ 4 B 65.14 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, a.a.O.
47Ist die wechselseitige Verträglichkeit nicht gegeben und führt das Vorhaben dazu, dass es mit den anderen Gebäuden keine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO mehr bildet, können Grundstücksnachbarn verlangen, dass ihr jeweiliger Nachbar nicht durch den Umbau seiner Gebäudehälfte bzw. seines Gebäudes eine vorhandene Häusergruppe beseitigt.
48Die Frage, ob aufgrund des Vorhabens der Charakter einer Hausgruppe noch oder nicht mehr gewahrt bleibt, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual danach beantworten, in welchem Umfang die Häuser an der Grenze zusammengebaut sind,
49vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 und 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 12.14 und 4 C 5.12 ‑, a.a.O (zur Doppelhausproblematik); OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 ‑ 7 A 1276/13 ‑, juris.
50Maßgeblich ist vielmehr das Ziel der offenen Bauweise und Leitbild ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet. In dieses System fügt sich ein einseitig grenzständiger Bau nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ob der Eindruck eines gemeinsamen Baukörpers durch unterschiedliche Bautiefen aufgehoben wird, ist nicht allein danach zu bestimmen, auf welcher Länge die Gebäude aneinander gebaut sind, sondern auch danach, wie hoch die einseitig grenzständige Wand ist und ob der Versprung in voller Länge auf einer Gebäudeseite auftritt oder in jeweils geringerem Maße Vorder- und Rückseite belastet. Maßgeblich ist die wechselseitige Verträglichkeit der Gebäude, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Unterschied in der Bautiefe zusammen mit der Gestaltung des Anbaus im Zusammenwirken den Charakter des Doppelhauses bzw. der Hausgruppe aufheben,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 ‑ 4 C 12.14 ‑, a.a.O.
52Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
53Zu dieser Einschätzung ist die Kammer aufgrund der in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Bauvorlagen sowie aufgrund des ihr von der Berichterstatterin vermittelten Eindrucks von der Örtlichkeit im Rahmen des durchgeführten Ortstermins gelangt. Danach sind die Häuser der Kläger, der Beigeladenen und das Haus E. Nr. 000 jeweils gleich hoch und in einer Tiefe von 12 m an der Grenze aneinandergebaut. Straßenseitig verlaufen die Hausfronten in einer Linie. Die beiden Eckhäuser verfügen an ihren nicht grenzständig errichteten Seitenwänden jeweils über Erker. Die rückwärtigen Hauswände sind ebenfalls in gleicher Tiefe und in einer Linie errichtet mit Ausnahme des am Beigeladenenhaus errichteten 4 m tiefen Anbaus (Wintergarten und Arbeitszimmer) sowie des sich daran anschließenden 2 m tiefen Balkons. Am Klägerhaus befinden sich an der rückwärtigen Hauswand im Erdgeschoss und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Beigeladenengrundstück hin ein balkonartiger Austritt und eine grenzständig errichtete, etwa 1 m breite und bis zur Unterkante des Balkons reichende Mauer. Von dem Balkon führt an der dem Beigeladenengrundstück abgewandten Seite eine Stahlwendeltreppe in den Garten. Diese vorhandenen baulichen Anlagen sind von ihren Ausmaßen und Auswirkungen nicht geeignet, den Hausgruppencharakter aufzuheben.
54Auch durch den nunmehr beabsichtigten weiteren Anbau an das Beigeladenenhaus wird der Hausgruppencharakter nicht aufgehoben. Der beabsichtigte Anbau soll in etwa bis zur Höhe des Fußbodens im 1. Obergeschoss reichen, im Kellergeschoss mit 3,97 m etwa die Tiefe des vorhandenen Anbaus aufnehmen und im Erdgeschoss die Tiefe des Wintergartens um etwa 0,30 m überschreiten. Die dort vorgesehene Balkonerweiterung soll die Tiefe des vorhandenen Balkons aufnehmen und zur Grenze des Klägergrundstücks einen Abstand von 3 m einhalten. Der vorgesehene Treppenabgang hält einen Abstand von 6 m zur Grundstücksgrenze ein.
55Angesichts der vorbeschriebenen Dimensionierung der beabsichtigten baulichen Anlagen und unter Berücksichtigung der auch auf dem Klägergrundstück vorhandenen rückwärtigen Anbauten ist das Vorhaben nicht geeignet, den Hausgruppencharakter aufzuheben.
56Die Hausgruppe wird nach wie vor geprägt durch die in einer Linie verlaufenden Straßenfronten und Dachflächen. Auch rückseitig bilden die Hauswände im Bereich des Obergeschosses eine einheitliche Linie und einen einheitlichen Eindruck. Die Dachflächen unterscheiden sich lediglich in der Zahl und Größe der aufgebrachten Dachgauben, während Zahl, Lage und Gestaltung der Fenster in den rückwärtigen Hauswänden einen hohen Grad von Konformität aufweisen. Der am Beigeladenenhaus bereits vorhandene lichte Baukörper des Wintergartens und der im Kellergeschoss vorhandene Anbau des Arbeitszimmers vermögen diesen Eindruck ebenso wenig aufzulösen wie die Anbauten am Klägerhaus oder das beabsichtigte Vorhaben. Angesichts der Massivität und Ausmaße der ohne diese Anbauten vorhandenen und auf 12 m Tiefe aneinander gebauten Baukörper vermitteln sowohl die vorhandenen als auch der streitgegenständliche Anbau einen quantitativ, aber auch qualitativ untergeordneten Eindruck.
57Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandflächenrechts, da es ohne die Beachtung von Abstandflächen als Bestandteil des Hauptgebäudes nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW an die Grenze zum Klägergrundstück gebaut werden darf. Danach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Einer Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW gleichwertig ist ein vorhandenes grenzständiges Gebäude, wenn von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann. Als solches dient hier das grenzständig errichtete Haus der Kläger, auch wenn dieses sich nur bis zur rückwärtigen Hauswand des Beigeladenenhauses erstreckt. Ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Wintergarten entsprechender Grenzanbau auf dem Klägergrundstück ist nicht erforderlich, da das Gesamtgebäude aus den oben stehenden Gründen noch eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bildet,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 44/09 ‑, m.w.N., juris.
59Von dem Vorhaben geht auch aufgrund seiner Höhe oder seines Volumens keine „erdrückende“ Wirkung aus,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 ‑ 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff.
61Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird,
62vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 -, juris, und vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 – OVG 10 S 39.11 -, juris.
63Mit einer solchen Situation ist die hier zu erwartende Veränderung für das Haus der Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu vergleichen. Zwar werden Besonnung, Belüftung und Belichtung der Terrasse der Kläger durch das Vorhaben nachteilig verändert. Eine erdrückende Wirkung geht von ihm dennoch nicht auf das Nachbargrundstück aus, das seinerseits durch den grenzständig errichteten Balkon und die Grenzwand die Belichtungssituation auf dem eigenen und auf dem Beigeladenengrundstück nachteilig beeinflusst, wenn auch nicht in gleichem Maße wie das streitgegenständliche Vorhaben. Darüber hinaus sind die Gärten der Häusergruppe nach Norden ausgerichtet, so dass die Sonneneinstrahlung aus südlicher und westlicher Richtung ohnehin durch die vorhandenen Baukörper erheblich beeinträchtigt ist. Ein Anspruch auf uneingeschränkte oder nicht weiter eingeschränkte Sonneneinstrahlung auch aus nordöstlicher Richtung besteht demgegenüber nicht und bietet daher auch keine Rechtsgrundlage für einen Abwehranspruch gegen eine insoweit einschränkend wirkende Baumaßnahme des Nachbarn. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet, wie es hier vorliegt, müssen Nachbarn hinnehmen, dass die Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt,
64vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 ‑ 7 A 1251/15 ‑ und vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 ‑, beide: juris.
65Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
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