Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 292/15
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Herausgabe bei ihm durch den Polizeipräsidenten Aachen (im Folgenden: Beklagter) sichergestellter Gegenstände. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Unter dem Aktenzeichen 105 Js 278/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen gegen O. L. als Betreiber der in der Aachener Innenstadt gelegenen Gaststätte L1. wegen des Verdachts des Kokainhandels. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens beruhte auf einer Aussage des W. -N. S. , der aussagte, der O. L. verkaufe wöchentlich etwa 200 g bis 300 g Kokain. Außerdem kaufe er alles Mögliche an gestohlenen Waren an, was sich irgendwie zu Geld machen lasse. Im Rahmen einer daraufhin durchgeführten Durchsuchung der Räume der Gaststätte, des zugehörigen Kellers und der Wohnung des O. L. wurden neben vier Bubbles Kokain und weiterem Betäubungsmittelzubehör im Keller der Gaststätte u. a. ein Fernseher, zwei Koffer Fleischbesteck, sieben Bohrmaschinen, sechs Akkubohrer, vier Schleifmaschinen und zwei Stichsägen sichergestellt.
4Im Rahmen des daraufhin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei gegen den O. L. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 105 Js 207/14 konnten zahlreiche sichergestellte Gegenstände als Diebesgut identifiziert und Straftaten zugeordnet werden.
5Unter dem Aktenzeichen 105 JS 577/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen erneut gegen den O. L. und seine Lebensgefährtin T. -M. N1. , die nunmehrige Betreiberin der Gaststätte L1. , sowie einen unbekannten Tatverdächtigen wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Kokain. Die Einleitung der Ermittlungen basierte auf einer weiteren Aussage des W. -N. "S. ", der in einer Vernehmung angegeben hatte, dass die Geschäfte für den O. L. jetzt hauptsächlich jemand mache, der regelmäßig dort arbeite. Entweder gebe dieser das Rauschgift gegen Geld oder im Tausch gegen gestohlene Waren. Es handele sich um einen 55 Jahre alten Türken mit graumeliertem Haarkranz, der das ganze Jahr über in einer Gartenlaube in einer der Gartenkolonien am I. wohne. Dort deponiere er auch regelmäßig Drogen und Diebesgut für den O. L. . Die polizeilichen Ermittlungen führten daraufhin zu der Erkenntnis, dass die Personenbeschreibung auf den Kläger passe, der in der Gaststätte L1. angestellt sein solle und der ebenfalls Pächter einer Gartenlaube in der Gartenkolonie I. sei, die mit der Beschreibung des W. -N. S. übereinstimme. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren auch gegen den Kläger geführt.
6Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Ladendiebstahls und Handtaschendiebstahls gab der dortige Beschuldigte N2. T1. bei seiner Vernehmung an, er kaufe seinen Stoff manchmal in einer Kneipe an der Q.--------- . Das sei ein türkisches Café. Der Wirt der Kneipe sei ein Typ, der sich E. nenne. Er sei zwischen 45 und 50 Jahre alt. Jeder Junkie in Aachen kenne den. Er habe schulterlange, schwarze Haare. Er habe so 1 bis 2 g pro Tag bei ihm gekauft. Später habe dieser ihm Drogen gegeben, ohne dass er sofort habe bezahlen müssen. Das Geld habe er später eingefordert und ihn erpresst. Er habe von ihm verlangt, dass er Sachen für ihn besorgen solle. Er habe gesagt, dass er alles gebrauchen könne, Autos, Motorräder, Fahrräder, Schnaps, Schusswaffen, einfach alles. Das Diebesgut werde zunächst unter der Theke gelagert und anschließend zum I. gebracht. Da habe er eine Laube, die als Lager diene.
7Daraufhin wurden durch die Staatsanwaltschaft erneut die Räume der Gaststätte und der zugehörigen Kellerräume, der Wohnung des O. L. , der Wohnung des Klägers sowie der Gartenlaube in der Gartenkolonie I. durchsucht:
8- Bei der Durchsuchung der Kellerräume der Gaststätte wurden diverses Werkzeug, ein Akkordeon mit Koffer, ein Lautsprecher, ein Koffer mit einer Trompete und Modellautos gefunden und sichergestellt. Während der Durchsuchung sei ein Gast erschienen, der eine Plastiktüte mit sich geführt habe, die mit Stanniolpapier von innen präpariert gewesen sei. In der Plastiktüte habe sich eine dunkelblaue Jacke mit Etikett befunden. Da der Gast in der Vergangenheit bereits wegen Ladendiebstahls und anderer Eigentumsdelikte aufgefallen war, wurde er durch die Polizei vorläufig festgenommen. In einem Nebenhof zur Gaststätte sei ein hochwertiges Fahrrad der Marke Focus gefunden worden. Bei diesem Fahrrad habe es sich um ein gestohlenes Fahrrad gehandelt.
9- Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des O. L. und seiner Lebensgefährtin T. -M. N1. wurden u. a. fünf hochwertige Besteckkästen der Firma WMF und drei Kartons mit hochwertigen Küchenmessern der Firma Zwilling aufgefunden und sichergestellt. Überdies wurde ein iPhone sichergestellt, das nachweislich gestohlen war.
10- Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurden diverse Elektroartikel, Alkoholika, Parfum, Taschen, Bestecke und Schuhe aufgefunden, die zum großen Teil in der Originalverpackung verpackt gewesen seien und teilweise noch Preisetiketten aufgewiesen hätten. Überdies seien teilweise hochwertige Damenschuhe aufgefunden worden, die nicht der Größe der Ehefrau des Klägers entsprachen. Unter anderem sei auch ein original verpacktes Hemd der Firma Seidensticker aufgefunden worden, an dem noch die elektronische Diebstahlsicherung angebracht gewesen sein. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin S1. P. , erklärte hierzu, ihr Mann habe einen Spleen und sammele Sachen. Er habe die meisten Sachen vom Flohmarkt. Teilweise habe sie auch die Sachen von ihren Eltern geerbt. Zudem kauften sie viele Sachen bei Aldi. Mit Ausnahme eines original verpackten Haarschneiders konnte die Zeugin Rechnungen oder andere Eigentumsnachweise zu den Geräten und der Kleidung nicht vorzeigen. Diese wurden ebenso sichergestellt, wie weitere Gegenstände, die im Kellerraum aufgefunden worden seien (zwei weitere Besteckkästen WMF, drei Kettensägen, zwei Foto-Stative).
11- Bei der Durchsuchung der Gartenlaube des Klägers wurden u. a. sichergestellt:
12Zehn Akkubohrschrauber, sechs Bohrmaschinen, fünf Schleifgeräte, diverses weiteres Werkzeug, fünf Fotokameras, vier Videokameras, fünfzehn Mobiltelefone und sechsundzwanzig Navigationsgeräte.
13Der Vorsitzende des Kleingartenvereins, der Zeuge C. L2. , der bei der Durchsuchung der Gartenlaube anwesend war, gab den Polizeibeamten gegenüber an, Pächter des Grundstücks sei der Kläger, der "E. " genannt werde. Dieser habe die Laube seit ca. 20 Jahren und wohne dort auch ständig. In der Vergangenheit sei ihm schon merkwürdig vorgekommen, dass im Vorgarten stets unzählige Fahrräder gelagert gewesen seien. Er habe vermutet, dass der "E. P. " mit Trödelmärkten zu tun habe.
14Im Laufe der weiteren Ermittlungen konnten mehrere der in der Gartenlaube des Klägers sichergestellten Gegenstände konkreten Straftaten zugeordnet werden. Zwölf der sichergestellten Navigationsgeräte waren bei Autoaufbrüchen gestohlen worden, ein Akkubohrschrauber bei dem Aufbruch einer Garage und eine Video-Kamera bei dem Diebstahl aus einem Lagerraum.
15Mit Blick auf die Vielzahl der in der Gartenlaube und der Wohnung des Klägers sichergestellten Gegenstände eröffnete die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Az.: 105 Js 74/14 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei gegen den Kläger und den O. L. sowie die T. -M. N1. .
16Die Staatsanwaltschaft Aachen hat die Ermittlungsverfahren 105 Js 577/13, 105 Js 74/14, 105 Js 207/14 und 105 JS 278/13 unter dem Aktenzeichen
17105 Js 278/13 verbunden. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 12. Dezember 2013 gab der Kläger u.a. an, in der Gartenlaube seien keine geklauten Sachen gewesen. Das seien Bohrmaschinen gewesen, die sie ständig benutzt hätten, und diverse Werkzeuge, die er beim Flohmarkt besorgt habe und in die Türkei habe bringen wollen, um sie dort an die armen Leute zu verteilen. Die aufgefundenen Kleidungsstücke seien alt, vom Flohmarkt und von der WABE gewesen. Das seien keine Wertgegenstände. Er sei seit 30 Jahren mit seiner Frau verheiratet. Sie sei vielleicht 30 Mal in der Türkei gewesen und habe aus der Türkei Whisky und Spirituosen geholt. Einiges habe sie aus der Türkei mitgebracht, anderes habe sie als Weihnachtsgeschenke in Deutschland bekommen. Sie habe alles gesammelt wie eine Sammlerin. Er habe einen Freund, der als Verkäufer auf Flohmärkten tätig sei, der helfe ihm schon mal, die Sachen zu verkaufen. Er lebe mit seiner Frau zusammen in der Wohnung in B. . Diese werde vom Arbeitsamt bezahlt. Er arbeite auch in einem Café. Dort bekomme er
18300,-- €. Zudem bekomme er 350,-- € vom Arbeitsamt, ebenso wie seine Frau. Soweit neuwertige Schuhe von Gucci etc. gefunden worden seien, so sei auch das zu erklären. In Düren gebe es ein Lager, da könne man Klamotten von Boss, Armani und Gucci bekommen für 50,-- €, weil auf der Jacke zum Beispiel ein kleiner Fleck sei. Meistens kaufe er da Sachen an. Er habe noch alle Quittungen, die könne er vorlegen. Zum Teil habe er die in seiner Gartenlaube aufgefundenen Sachen von einem Mann namens Frank, der bei Umzügen Sachen aufkaufe. Der mache wohl Entrümpelungen. Der sortiere die guten Sachen aus und verkaufe die dann an ihn. Mehr wisse er über diesen Frank nicht. Es sei richtig, dass er gelegentlich E. genannt werde. Er könne definitiv ausschließen, dass die Sachen geklaut gewesen seien. Fehler könnten allerdings immer mal vorkommen. Zu 80 % seien das aber seine Waren. 20 % könnten immer vorkommen.
19Nachdem die sichergestellten Asservate von der Staatsanwaltschaft Aachen freigegeben worden waren, verfügte der Beklagte mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Januar 2015 die weitere Sicherstellung der insgesamt 251 in einer dem Bescheid als Anlage beigefügten Liste näher spezifizierten Gegenstände aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen. Zur Begründung führte er aus, gegen den Kläger bestehe der Verdacht, dass er aus der von der Mitbeschuldigten T. -M. N1. betriebenen Gaststätte L1. heraus einen schwungvollen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben und als Bezahlung der Betäubungsmittel neben Geld in großem Umfang Diebesgut angenommen habe. Bei den Durchsuchungen seien in seiner Wohnung und der Gartenlaube ein Vielzahl von Gegenständen sichergestellt worden. Zwölf Navigationsgeräte, ein Werkzeugkoffer mit einem Makita-Akkubohrschrauber sowie eine Videokamera hätten konkreten Straftaten zugeordnet werden können. Die Gegenstände stammten aus PKW-Aufbrüchen, einem Einbruch in eine Garage und aus einem Diebstahl aus einem Lagerraum. Diese Gegenstände seien zwischenzeitlich an die rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt worden. Die übrigen Gegenstände seien nunmehr aus präventivpolizeilichen Gründen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz privater Rechte gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 2 PolG NRW sicherzustellen. Die Angabe, die Ehefrau des Klägers sei Sammlerin und bei den sichergestellten Gegenständen handele es sich um Sachen, die seine Frau in 30 Jahren angesammelt habe und die wertlos seien, sei nicht glaubhaft. Die Anzahl bzw. die Wertigkeit der vorgefundenen Gegenstände stehe in einem krassen Missverhältnis zu den Einkünften des Klägers. Dieser habe zu seinen persönlichen Einkommensverhältnissen angegeben, er sei, ebenso wie seine Ehefrau, arbeitslos und arbeite nur nebenher in der Gaststätte L1. . Die sichergestellten Gegenstände seien aber größtenteils noch original verpackt (z. B. elektrische Zahnbürsten, hochwertige Bestecksets). Die Bekleidungsstücke (hochwertige Marken) seien neu und noch mit Etiketten versehen. Eine Sammlerleidenschaft der Ehefrau könne in Bezug auf den geringen finanziellen Einkünfte nicht angenommen werden. Außerdem widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Privatperson mehrere gleichartige Geräte besitze (z. B. die aufgefundenen Bohrmaschinen und Navigationsgeräte). Die Vielzahl der sichergestellten Gegenstände (z.B. Alkoholika) überschreite den haushaltsüblichen Bedarf bei Weitem. Es sei der Verdacht begründet, dass diese Gegenstände als eine Tauschwährung in der Drogenszene fungierten und Drogenabhängige damit ihre Sucht finanzierten. Aufgrund der genannten Umstände sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger die Gegenstände im Falle einer Rückgabe unter der Auflage eines Veräußerungsverbotes trotzdem verkaufen und zu Bargeld machen würde. In diesem Fall würden die Gegenstände den rechtmäßigen Eigentümern auf Dauer entzogen. Wenn auch zur Zeit nicht eindeutig geklärt sei, ob die sichergestellten Gegenstände aus Straftaten stammten, so lägen doch konkrete Gefahrenhinweise vor, dass der Kläger sie nicht rechtmäßig in seinen Besitz gebracht habe. Der Kläger habe die Herkunft der Gegenstände nicht belegen können. Aus diesen Gründen sei die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB, die für den Besitzer einer beweglichen Sache spreche, hier als erschüttert anzusehen. Die Sicherstellung sei daher rechtmäßig und werde ausdrücklich bestätigt.
20Der Kläger hat am 13. Februar 2015 Klage erhoben, mit der er die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände begehrt. Zur Begründung führte er aus, ein nachvollziehbarer Grund für die Sicherstellung sei nicht erkennbar. Sie gründe sich ausschließlich auf bloße Vermutungen, ohne das Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die sichergestellten Gegenstände tatsächlich aus Straftaten stammten. Es sei vielmehr so, dass die in der Wohnung und der Gartenlaube sichergestellten Gegenstände vom Kläger im Laufe der letzten Jahre erworben worden seien, und zwar auf Trödelmärkten, oder aber im Eigentum der Ehefrau stünden, die diese Gegenstände nach dem Tod ihrer Eltern aus dem elterlichen Haushalt übernommen und in Verwahrung genommen habe. Mit der Drogenszene habe der Kläger nicht das Geringste zu tun. Der Kläger sei Besitzer der Gegenstände gewesen, weshalb die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für ihn streite. Das Gegenteil sei nicht nachgewiesen.
21In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die angefochtene Sicherstellungsverfügung dahingehend abgeändert, dass er die Sicherstellung der in der dem Bescheid als Anlage beigefügten Liste mit den Nummern 27, 129, 130, 132, 133, 134, 248 und 249 bezeichneten Gegenstände aufgehoben hat. Zugleich hat er deren Herausgabe an den Kläger bzw. seine Ehefrau angekündigt und hinsichtlich der sichergestellten Kosmetika (Nrn. 113-128) seine Bereitschaft erklärt, etwaige geöffnete Gebinde an die Ehefrau des Klägers herauszugeben.
22Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung in dem Umfang, in dem der Beklagte den angefochtenen Bescheid geändert hat, den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
23Der Kläger beantragt nunmehr noch,
24die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 10. Januar 2015 in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2016 gefunden hat, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die sichergestellten Gegenstände an ihn herauszugeben.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB angesichts der Umstände der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der Auffindesituation der Gegenstände erschüttert sei. Der Kläger müsse nunmehr den Nachweis erbringen, dass die sichergestellten Gegenstände in seinem Eigentum stünden. Dieser Nachweis sei mit Ausnahme der Gegenstände, deren Sicherstellung er in der mündlichen Verhandlung aufgehoben habe und deren Herausgabe er vornehmen werde, für die übrigen sichergestellten Gegenstände nicht erbracht.
28Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu der Herkunft der in der Wohnung und der Gartenlaube des Klägers am 11. Dezember 2013 sichergestellten Gegenstände durch Vernehmung der Zeugin S1. P. sowie des Zeugen C. L2. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen (7 Hefte) Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
32Die aufrecht erhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
33Die angefochtene Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 10. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sicherstellung und die Inverwahrungnahme der Gegenstände sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf deren Herausgabe.
34Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 43 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
35Die hierauf gestützte Polizeiverfügung ist formell und materiell rechtmäßig.
36Insbesondere ist das Fehlen der erforderlichen Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) vor Erlass der angegriffenen Verfügung im Ergebnis unbeachtlich. Denn der Anhörungsmangel ist jedenfalls rechtzeitig geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Der Kläger hat im Klageverfahren die Gelegenheit erhalten und wahrgenommen, sich zu den für die polizeiliche Maßnahme erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Beklagte hat sich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und ausdrücklich erklärt, auch in Ansehung der vom Kläger vorgetragenen Umstände an der streitgegenständlichen Maßnahme festhalten zu wollen. Das ist ausreichend.
37Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung waren (bereits) im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung,
38vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 26,
39gegeben. Auch die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger Eigentümer der sichergestellten Gegenstände ist. Es liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das vom Kläger behauptete Eigentum erschüttern.
40Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.W. .m. § 292 ZPO) widerlegt werden. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.W. .m. § 286 Abs. 1 ZPO).
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00 -, juris Rn. 7.
42Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers - des Besitzers - abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - 8 C 9.01 -, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. Januar 1977 - VIII ZR 42/75 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 31.
44Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - 8 C 9.01 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 33.
46Hiervon ist vorliegend auszugehen.
47Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist vorliegend erschüttert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst Bezug genommen auf die Begründung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung, die die Kammer für zutreffend hält (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin:
48Zum einen hat der Kläger im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung selbst erklärt, er könne nur zu 80 % der sichergestellten Gegenstände sagen, dass es seine Sachen seien. Bereits mit Blick auf diese Äußerung bestehen durchgreifende Zweifel an der im Klageverfahren erhobenen Behauptung, alle Gegenstände stünden in seinem Eigentum. Eigentumsnachweise hat der Kläger schließlich zu keinem der Gegenstände vorlegen können.
49Zum anderen vermag die Kammer unter Würdigung der Angaben des Klägers sowie der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin S1. P. und des Zeugen C. L2. nicht festzustellen, dass die sichergestellten Gegenstände insgesamt vom Kläger über Jahre hinweg gesammelt worden sind und infolgedessen in seinem Eigentum stehen. Der Kläger mag zwar eine Vorliebe für Trödelmärkte haben. Dies jedenfalls haben die Zeugen übereinstimmend so angegeben. Die Beweisanzeichen, die gegen das Eigentum des Klägers sprechen, sind aber derart stark, dass die aus dem Eigenbesitz folgende Eigentumsvermutung erschüttert ist.
50Es ist bereits weder nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar noch vom Kläger plausibel erklärt, wie er die Vielzahl der sichergestellten und im Gegensatz zu seiner eigenen Einschätzung teilweise hochwertigen und damit auch hochpreisigen Gegenstände mit seinen beschränkten finanziellen Mitteln legal erworben haben will. Der Kläger ist ebenso wie seine Ehefrau arbeitslos. Die Eheleute erhalten eigenen Angaben zufolge staatliche Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 700,-- €. Hinzu kommen Einnahmen aus der Aushilfstätigkeit des Klägers in der Gaststätte L1. , die der Kläger auf etwa 300,-- € beziffert. Angesichts dessen ist völlig unglaubhaft, dass der Kläger eine Vielzahl - meist noch originalverpackter - Parfums, Taschen, Schuhe, Kleidung, Bestecke und Werkzeuge - angeblich auf dem Flohmarkt, bei Aldi, in einem Lagerverkauf - erworben haben will, um diese entweder für sich zu behalten oder in der Türkei an arme Leute zu verschenken. Es ist auch nicht mit der von ihm bekundeten Vorliebe für Werkzeug zu erklären, dass unter den sichergestellten Gegenständen nicht weniger als sechs Bohrmaschinen, zehn Akku-Bohrschrauber und fünf Schleifgeräte waren. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Eheleute in den zurückliegenden 30 Jahren unter anderem 37 ungeöffnete Flaschen Whisky, 7 Flaschen Rum, 5 Flaschen Likör, 12 Flaschen Weinbrand, 4 Flaschen Cognac, 4 Flaschen Wodka und 3 Flaschen Grappa angesammelt und ohne nähere Zweckbestimmung - der Kläger selbst trinkt den Angaben seiner Ehefrau zufolge fast keinen Alkohol - im Dielenschrank verstaut haben wollen. Dass der Kläger mit seinen bescheidenen Mitteln, nur um seiner Sammelleidenschaft nachzukommen oder um arme Leute in der Türkei zu unterstützen, schließlich auch 5 Fotokameras, 4 Videokameras, 15 Mobiltelefone und 26 Navigationsgeräte angeschafft und verwahrt haben will, ist schlicht lebensfremd.
51Hinzu kommt der Umstand, dass sich unter den sichergestellten Gegenständen tatsächlich auch 12 Navigationsgeräte, ein hochwertiger Akku-Bohrschrauber und eine Videokamera befanden, die konkreten Einbruchsstraftaten zugeordnet werden konnten. Die lapidare Erklärung des Klägers, das könne bei Sachen vom Flohmarkt schon mal vorkommen, überzeugt nicht. Folgerichtig ist in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zufolge offenbar zwischenzeitlich auch Anklage erhoben worden.
52Auch die weiteren Verdachtsmomente, die sich aus den laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den O. L. , die T. -M. N1. sowie den Kläger ergeben, bekräftigen die Zweifel am Eigentum des Klägers an den sichergestellten Gegenständen. Diese Verdachtsmomente beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Durchsuchungen, die in großem Umfang zum Auffinden typischer Hehlerware und in einigen Fällen auch nachweislich gestohlener Gegenstände geführt haben, den hiermit in Übereinstimmung stehenden Angaben des W. -N. S. , denen zufolge nach den ersten Ermittlungen gegen den O. L. nunmehr ein Mann die Geschäfte übernommen habe, dessen Beschreibung auffällig auf den Kläger passt, und den Angaben des Zeugen T1. , denen zufolge die Hehlerware als Tauschwährung für Drogen gehandelt und in einer Gartenlaube am I. gelagert werde. Dafür, dass in der Gaststätte L1. mit gestohlenen Waren gehandelt wird, spricht beispielsweise auch die Begebenheit, dass bei der Durchsuchung der Gaststätte ein polizeilich wegen Ladendiebstahls und anderer Eigentumsdelikte bereits einschlägig bekannter Gast mit einer mit Stanniolpapier präparierten und mit einer noch etikettierten Jacke gefüllten Plastiktüte erschienen war.
53Die Kammer muss vorliegend nicht entscheiden, ob der dem Kläger im Strafverfahren gemachte Vorwurf letztlich berechtigt ist. Auch ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Strafverfahren den Verdacht bezüglich der in der Gaststätte L1. gemachten Geschäfte bestätigt. Die genannten Verdachtsmomente führen aber zusammen mit der Auffindesituation der Gegenstände, deren angesichts der beschränkten finanziellen Situation des Klägers nicht plausibel erklärten Herkunft sowie ihrer nach Art und Menge nicht von der Hand zu weisenden Eignung als Hehlerware dazu, dass unter Berücksichtigung des eingangs dargestellten Maßstabes die Eigentumsvermutung als erschüttert anzusehen ist.
54Einen Eigentumsnachweis hat der Kläger, wie bereits dargelegt, nicht erbringen können. Soweit durch die Beweisaufnahme hinsichtlich einzelner Gegenstände Hinweise auf ein gleichwohl bestehendes Eigentum des Klägers oder seiner Ehefrau entstanden sind, hat der Beklagte hierauf reagiert und diese Gegenstände von der weiteren Sicherstellung ausgenommen. Zu dem Großteil der sichergestellten Gegenstände hat die Zeugin P. aber keine konkrete Erinnerung gehabt. Zu den in der Gartenlaube aufbewahrten Gegenständen konnte sie ebenso wie der Zeuge L2. nichts sagen. Angesichts dessen beschränkten sich die Angaben der Zeugen damit im Wesentlichen - mit Ausnahme der Angaben der Zeugin P. zu einzelnen, in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen - darauf, dem Kläger eine Sammelleidenschaft zu attestieren. Dies reicht aber zum Nachweis des Eigentums nicht aus.
55Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird auch nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung die Eigentümer, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt waren. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums.
56Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 38, vom 22. Februar 2010 - 5 A 1189/08 -, juris Rn. 15, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 6.
57Bei dieser Sachlage erweist sich die Sicherstellungsanordnung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich zur Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung, um eine Perpetuierung der Beeinträchtigung der Interessen des wahren Eigentümers bzw. des berechtigten Gewahrsams-inhabers zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesamtumständen nicht von einem rechtmäßigen Eigentums- bzw. Besitzerwerb des Klägers ausgegangen werden konnte, war die Sicherstellung schließlich nicht unangemessen.
58Da der Kläger sich mithin weder auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen noch sein Eigentum nachweisen kann, lagen die Voraussetzungen für eine auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Sicherstellung vor. Ob darüber hinaus, wie vom Beklagten angenommen, auch die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW vorlagen, muss die Kammer vor diesem Hintergrund nicht entscheiden.
59Die Inverwahrungnahme der sichergestellten Gegenstände unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW bestimmt ausdrücklich, dass sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen sind.
60Auf Grund der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung hat der Kläger auch keinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 PolG NRW gestützte Herausgabe liegen ebenfalls nicht vor. Der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW dauert ungeachtet dessen fort, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon auf die Erwägung stützen lässt, dass es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden.
61Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 43, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 7.
62Jedenfalls ist das Herausgabeverlangen des Klägers aber rechtsmissbräuchlich, weil er nicht nachweisen kann, Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer der sichergestellten Gegenstände zu sein.
63Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 9.
64Aus der Freigabe der Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft kann der Kläger schließlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafverfahren ergangene staats-anwaltschaftliche Verfügungen stehen einer präventiv-polizeilichen Sicherstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür regelmäßig nicht entgegen.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 5 A 1189/08 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2013 - 11 LA 135/13 -, juris Rn. 16.
66Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Streitgegenstandes aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Hinsichtlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverfügung war die Sicherstellung auch der Gegenstände, für die der Beklagte die Sicherstellung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, aus den zuvor dargelegten Gründen rechtmäßig. Auf die im Zuge der Durchführung der Beweisaufnahme erkennbar gewordenen Anzeichen für ein mögliches Eigentum des Klägers bzw. seiner Ehefrau an einzelnen Gegenständen hat der Beklagte unmittelbar reagiert. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wäre angesichts dessen eine Belastung des Beklagten mit einem Teil der Verfahrenskosten nicht zu rechtfertigen.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.W. .m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Referenzen
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