Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 1173/18
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2810/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2018 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 8 K 2810/18 - gegen die Anordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2018 anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Der Antrag ist zunächst nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klage gegen die Anordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2018 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 8 des Wohn-und Teilhabegesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (WTG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Als Ermächtigungsgrundlage für den vom Antragsgegner verfügten Wiederaufnahmestopp kommt allein die Regelung des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des WTG in Betracht, näher s.u.
6Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu, wobei aber auch die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage zu berücksichtigen ist. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, weil die in der Hauptsache angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
7Rechtsgrundlage für die mit Ordnungsverfügung vom 3. August 2018 erlassene Wiederbelegungssperre können entgegen den Angaben in der Ordnungsverfügung nicht die §§ 20 Abs. 3, 47 Abs. 3 WTG sein, da diese allein Vorgaben für die bauliche Ausstattung der Pflegeeinrichtung, nicht aber eine ordnungsrechtliche Eingriffsermächtigung enthalten. Als mögliche Rechtsgrundlage für die verfügte Wiederbelegungssperre kommt somit allein § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WTG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können dann, wenn festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Nach § 15 Abs. 2 S. 2 WTG kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer untersagt werden, wenn auf Grund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden kann.
8Offen bleiben kann, ob bereits in formeller Hinsicht rechtliche Bedenken an der Anordnungsverfügung bestehen, weil in der Anhörung vom 30. Juli 2018, der Antragstellerin per Fax am selben Tag übersandt, lediglich eine Frist von drei Tagen vor Anordnung der beabsichtigten Wiederbelegungssperre eingeräumt worden war. Angesichts der Tragweite der beabsichtigten Wiederbelegungssperre für die wirtschaftliche Betriebsorganisation und Planung der Antragstellerin bestehen erhebliche Bedenken, ob eine derartige Frist ohne erkennbar drohende gravierende Versorgungsmängel der Antragstellerin hinreichendes rechtliches Gehör im Sinne des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (VwVfG) gewährt wurde. Dies könnte allenfalls deswegen unproblematisch sein, wenn durch den im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Mai 2018 enthaltenen Hinweis auf den ministeriellen Erlass bereits hinreichend deutlich wurde, dass für den Fall der Nichterfüllung der Anforderungen eine Wiederbelegungssperre geplant war.
9Jedenfalls ist die Ordnungsverfügung schon wegen eines vollständigen Ausfalls des in der ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigung dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens offensichtlich rechtswidrig. Sowohl die allgemeine Eingriffsermächtigung des § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG als auch die spezielle Eingriffsermächtigung zum Erlass einer Untersagung der weiteren Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern in § 15 Abs.2 Satz 2 WTG räumen der Heimaufsichtsbehörde ein Ermessen bei dem Erlass der jeweiligen Anordnung ein. Die Rechtmäßigkeit einer hierauf gestützten heimrechtlichen Anordnungsverfügung setzt damit voraus, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen erkannt hat, es in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des vollständigen erheblichen Sachverhalts ausgeübt hat und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Daran fehlt es hier. Weder hat der Antragsgegner erkannt, dass seine Anordnung auf § 15 Abs. 2 WTG hätte gestützt werden müssen, noch dass er verpflichtet war, insoweit ein Ermessen auszuüben. Vielmehr hat er sich wie aus der Ordnungsverfügung vom 3. August 2018 erkennbar wird, durch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 20. April 2018 - Az. 6533 - für verpflichtet gehalten, gegenüber denjenigen Einrichtungsbetreibern, die zum 31. Juli 2918 die baulichen Anforderungen des § 20 Abs. 23 WTG nicht erfüllen, und wie die Antragstellerin nicht von der in § 47 Abs. 3 Satz 2 WTG ermöglichten Ausnahme bei Verzicht auf Pflegewohngeld Gebrauch machen oder überzählige Doppelzimmer ausschließlich für Kurzzeitpflege nutzen, Wiederbelegungssperren zu erlassen, bis die in § 20 Abs. 3 WTG geforderte Einzelzimmerquote erfüllt ist. So heißt es auch in der Antragserwiderung vom 21. August 2018 noch, dass nach Ablauf der Frist des 31. Juli 2018 zwingend eine Wiederbelegungssperre nach einem gestuften Verfahren vorgesehen sei.
10Dies entspricht jedoch in keiner Weise den gesetzlichen Vorgaben des WTG. Einmal ist ein ministerieller Erlass nicht in der Lage gesetzliche Anforderungen aufzuheben, sondern allenfalls durch eine vorgelagerte generelle Ermessensausübung auszufüllen, zum anderen ergibt sich auch die von dem Antragsgegner fälschlich angenommene Bindung schon nicht aus dem Wortlaut des von ihm zitierten Erlasses. So heißt es in dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein - Westfalen vom 20. April 2018 - Az. 5422- unter III: "Wenn die Einrichtung ab dem 1. August 2018 die Anforderungen des WTG nicht erfüllt, sind ordnungsbehördliche Maßnahmen erforderlich, die einen rechtmäßigen Zustand der Einrichtung herbeiführen….(In der erforderlichen Anhörung ist dem Träger) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, durch welche Maßnahmen er beabsichtigt, den Anforderungen des § 20 Abs. 3 WTG zu entsprechen. …...Hierbei kommen neben einem vom Träger beabsichtigten Platzabbau ohne Umbaumaßnahmen vor allem Umbauten der bestehenden Gebäude und Ersatzneubauten in Betracht. Sofern im Einzelfall keine besonderen Grüße vorliegen, die eine Abweichung rechtfertigen, weise ich hiermit folgendes Verfahren an:……"
11Auch der ministerielle Erlass sieht damit vor, dass die Heimaufsichtsbehörde die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfänglich zu berücksichtigen hat und jeweils zu prüfen hat, ob diese eine Abweichung von der ministeriellen ermessensleitenden Handlungsanweisung rechtfertigen. Daran fehlt es hier völlig. Dabei hätte der Antragsgegner angesichts der Darlegung der Antragstellerin begründeten Anlass gehabt, zu überprüfen, ob angesichts der zeitweiligen Verlegung von Bewohnern in die neugeschaffene und noch nicht ausgelastete Einrichtung "Neu Pattern" überhaupt eine Notwendigkeit zum ordnungsrechtlichen Eingriff bestand und ob nicht mit Blick auf diese Vorgehensweise der Antragstellerin bis zum Abschluss der die Anforderungen des § 20 Abs. 23 WTG sicherstellenden Umbaus ohnehin faktisch die Einzelzimmerquote gewährleistet wurde. Die Ausführungen im Erlass, die die Situation in der Einrichtung der Antragstellerin nicht berücksichtigen, beinhalten keine diesen Mangel ausgleichende vorgelagerte Ermessensausübung. Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass auch eine Heilung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine Ergänzung unvollständiger Ermessenserwägungen, sondern um eine erstmalige Ausübung des Ermessens handeln würde.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 des Gerichtskostengesetzes. Da es sich um ein einstweiligen Rechtsschutzverfahren handelt, berücksichtigt die Kammer den Wert der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die getroffene Anordnungsverfügung mit dem halben Auffangwert, weil sie der Auffassung ist, dass die angefochtene Wiederbelegungssperre ihrem wirtschaftlichen Wert nach für die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert zu bemessen ist, vgl. auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 29. November 2016 - 4 A 172/14 -.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.