Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 1696/18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2018/2019 an der S. ‑X. U. Hochschule (S1. ) B. im Modellstudiengang Medizin.
4Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe aus diversen Gründen die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin sinngemäß,
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2018/2019 als Studienanfängerin zuzulassen,
6hilfsweise,
7sie beschränkt bis zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zuzulassen.
8Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen insbesondere die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen u.a. zur Generalakte Humanmedizin vorgelegt.
9II.
10Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
11Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
12Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018 S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2018 (GV. NRW. 2018 S. 593), auf 281 festgesetzt.
13Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 22. November 2018 (Stand: 21. November 2018) sind 288 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben.
14Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
15Zwar lässt sich die Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudienganges Medizin, der im Wintersemester 2003/04 an der S1. B. eingerichtet worden ist, nicht mehr anhand der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), herleiten, weil die Erprobungsphase abgelaufen und es nunmehr rechtlich geboten ist, die wahre Kapazität dieses Studienganges zu ermitteln.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, u.a. Rn. 4.
17Allerdings ist den geltenden Bestimmungen weiterhin nicht zu entnehmen, wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin, der sich nicht mehr in der Erprobungsphase befindet, zu ermitteln ist. Das OVG NRW hat insoweit schon mehrfach entschieden, dass die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin in Ermangelung einer den Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden landesrechtlichen Grundlage zur Kapazitätsberechnung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst weiterhin fiktiv nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zu berechnen ist,
18vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 C 7/17 -, juris, Rn. 3.
19Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, genügt. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung wird der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber derzeit nicht gerecht, weil jegliche Regelung zu den Modellstudiengängen für die Zeit nach Ablauf der Erprobung des neuen Studiengangs fehlt.
20Daraus folgt aber nicht, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtliche Anträge von rechtsschutzsuchenden Studienbewerbern von vornherein erfolglos wären, noch führt sie dazu, dass im Wege eines pauschalen Sicherzuschlags etwa 15 % mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder sämtliche Studienbewerber bis zu einer sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aufzunehmen wären. Diese Verfahrensweisen würden dem bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, sowie der Hochschulen und Hochschullehrer nicht gerecht. Die Studienbewerber haben deshalb auch bei Fehlen einer normativen Berechnungsgrundlage lediglich einen Anspruch auf eine erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten.
21Vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 C 7/17 -, juris, Rn. 4 und 7.
22Zwar hat das OVG NRW bereits in seinem Beschluss vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 - betreffend das Wintersemester 2015/2016 darauf hingewiesen, dass die vorübergehende (fiktive) Berechnung anhand der KapVO kein Freibrief für das Land sei und gegebenenfalls eine Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule - nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse - zu erwägen sei. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass die Schaffung normativer Grundlagen nicht unabsehbar ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Länder derzeit über eine Arbeitsgruppe bei der Stiftung für Hochschulzulassung daran arbeiten, Modelle für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin als Grundlage für den Erlass normativer Regelungen für die Berechnung der Kapazität zu entwickeln. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass derzeit der Endbericht der Arbeitsgruppe erarbeitet und mit der abschließenden Beschlussfassung im 2. Quartal dieses Jahres gerechnet werde.
23Es kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 - festgestellt hat, dass die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, zugleich aber deren begrenzte Fortgeltung angeordnet und den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben hat, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen, wenn und soweit der Bund bis dahin nicht von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Auch dies rechtfertigt, jedenfalls in dem so näher bestimmten Zeitraum bei der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Modellstudiengang Medizin wie bisher die bestehenden Regelungen der Kapazitätsverordnung anzuwenden.
24Solange andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, ist die Aufnahmekapazität demnach weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist.
25Vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 C 7/17 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
26Ein geeigneteres plausibles Rechenmodell steht zum Wintersemester 2018/2019 nicht zur Verfügung. Auch liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass die fiktive Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung die wahre Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erkennbar verfehlt.
27Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 C 7/17 -, juris, Rn. 18.
28Insbesondere verbietet sich ein Rückgriff auf § 17 KapVO. Dieser normiert lediglich die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den Klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren. Er reicht als normierter kapazitätsbestimmender Faktor aber nicht aus, um die Zahl der zu vergebenden Studienplätze zu ermitteln, selbst wenn man davon ausgeht, im Modellstudiengang sei die patientenbezogene Aufnahmekapazität der limitierende Faktor. Die Vorschrift regelt nur die Überprüfung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung für den klinischen Teil des Regelstudiengangs und bildet zudem die Realitäten des Modellstudiengangs nicht ab. Eine entsprechende Anwendung als Ausweg aus der fehlenden Normierung des Modellstudiengangs in der KapVO scheidet deshalb aus. Eine etwaige Anpassung des § 17 KapVO an die Anforderungen der medizinischen Ausbildung im Modellstudiengang obliegt dem Normgeber, dem insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 -, juris, Rn. 33 ff.
30Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die Anzahl der tagesbelegten Betten sowie die hierauf bezogene Quote der tagesbelegten Betten, die zur Ausbildung zur Verfügung stehen, korrekt ermittelt sind.
31Die hiernach für den Studiengang Medizin, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, nach der derzeit geltenden Kapazitätsverordnung zu berechnende Ausbildungskapazität ermittelt sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I 2002, S. 2405 – ÄApprO n.F. -), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2017, S. 2581), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
32Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der S1. B. beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2018 insgesamt 297 Deputatstunden (DS) bei 50 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) sowie einem Akademischen Rat mit ständiger Lehrverpflichtung mit jeweils 9 DS, 2 Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben mit je 5 DS, 4 Akademischen Oberräten auf Zeit mit je 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit je 4 DS, 13 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit je 4 DS und 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit je 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009 S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2016 S. 526).
33Wie im Vorjahr sind hierbei 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen auf Grundlage des Hochschulpaktes angesetzt. Dies beruht auf den Sondervereinbarungen des zuständigen Ministeriums und der S1. B. vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II (2011-2015) und vom 4. November 2015 zum Hochschulpakt III (2016-2020) bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, jährlich 25 Studienanfänger/-innen im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit der Hochschulpakte II und III befristet sind.
34Die Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung der Antragsgegnerin über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Vorklinik überprüft, ob den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 [BGBl. I 506]) genügt ist. Dies ist der Fall, sodass keine Hinweise auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung ersichtlich sind.
35Eine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde von der MKW mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht
36vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 -, juris, Rn. 6ff., m.w.N.
37Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist ‑ wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin angesetzten Kapazität – ohne Schwundausgleich – von 57 Studierenden jährlich ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 28,50 = 24,80 DS.
38Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (297 - 24,80 =) 272,20 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (272,20 DS x 2 =) 544,40 DS führt.
39Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung der MKW Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese seit dem Wintersemester 2003/04 mit der Einführung des Modellstudiengangs an der S1. B. geltenden Ansätze haben die erkennende Kammer wie auch das OVG NRW in den nachfolgenden Jahren jeweils bestätigt.
40Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 544,40 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität gerundet 275 Studienanfänger (544,40 : 1,98 = 274,95).
41Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studentenstatistik der S1. B. ein Schwund zu verzeichnen war.
42Vgl. zur Schwundberechnung durch die Antragsgegnerin allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, juris, Rn. 16 ff.
43Die wie schon in den Vorjahren anhand von zehn Fachsemestern und fünf Stichprobensemestern vorgenommene Berechnung ist auch vor dem Hintergrund des Vorbringens einiger Antragsteller nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat für das 1. Fachsemester die Zahl der Studierenden nach Beendigung des Zulassungsverfahrens zugrunde gelegt. Diese Zahl betrug für das 1. Fachsemester des Wintersemesters 2015/2016 nach Angaben der Antragsgegnerin 281 Studierende und ist auch bereits der Schwundberechnung für das Wintersemester 2016/2017 zugrunde gelegt worden.
44Auf eine Ausweisung der Schwundquote auf vier Nachkommastellen besteht kein Rechtsanspruch. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht schreiben eine solche Vorgehensweise vor, so dass sich der Normgeber bei der von ihm zugrunde gelegten (und nicht willkürlichen) Schwundberechnung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewegt.
45Vgl. zur zulässigen Rundung der Übergangszahlen nach der zweiten Nachkommastelle OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - 13 C 55/08 - und vom 08.05.2008 - 13 C 150/08 -, juris.
46Die Antragsgegnerin hat den Schwundausgleichsfaktor mit 1/0,98 ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von gerundet 281 (275 : 0,98 = 280,61) ergibt.
47Die Kammer legt diese Zahl als die studienbewerberfreundlichste zugrunde, weil zum einen die von der Antragsgegnerin in ihrer Alternativberechnung ermittelte Zahl (277) - unabhängig von den Bedenken, die das OVG NRW hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit geäußert hat - geringer ist und sich zum anderen die festgesetzte und in jedem Jahr gerichtlich überprüfte Kapazität für Studienanfänger seit Einrichtung des Modellstudienganges an der S1. B. auf einem gleichbleibenden Niveau bewegt hat (256 bis 261 bis zum Wintersemester 2010/11 und aufgrund der Auswirkungen des Hochschulpaktes II 281 bis 284 ab dem Wintersemester 2011/12; die geringfügigen Differenzen waren unterschiedlichen Schwundausgleichsfaktoren geschuldet).
48Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die vorgenommenen 288 Einschreibungen überschritten und die vorhandene Kapazität somit erschöpft.
49Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige oder gar willkürliche Überbuchung vor, durch die die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sein könnte. Eine Vorschrift, die Rechte eines auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität klagenden Bewerbers vermittelt, besteht nicht. Nur wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber unabhängig von seiner Rangziffer zu vergeben. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreitung der normativen Zulassungszahl aufgezehrt.
50Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 – 5 NC 38.17 -; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 – 2 B 428/09 -, beide in juris.
51Vorliegend ist für eine rechtsmissbräuchliche Überbuchung nichts ersichtlich. Der von der Antragsgegnerin im Nachrückverfahren zugrunde gelegte Überbuchungsfaktor beruhte auf dem Annahmeverhalten der Studienbewerber in den Vorjahren. Die Überbuchung erfolgte damit auf einer sachgerechten Grundlage. Bei der Frage, wie viele Studierende die ihnen angebotenen Studienplätze annehmen werden, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die von vornherein erheblichen Unsicherheiten unterliegt.
52Vgl. OVG Bremen, a.a.O.
53Ein etwaiger sinngemäß gestellter Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität bleibt ohne Erfolg, da diese Studienplätze durch die derzeitigen Einschreibungen belegt sind.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.
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