Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 1865/18.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 4367/18. A erhobenen Klage gegen die unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2018 wird für die Dauer von einer Woche ab Zustellung des Beschlusses angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1/8 und der Antragsteller zu 7/8.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bildet, kann nicht entsprochen werden, da der Antrag überwiegend keinen Erfolg hat, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 4367/18.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2018 anzuordnen,
5hat nur insoweit Erfolg, als dass die aufschiebende Wirkung der Klage befristet für eine Woche im Hinblick auf den in Ziffer 5 des Bescheides nicht rechtmäßig festgesetzten Beginn der Ausreisefrist ab Bekanntgabe des Bescheides anzuordnen ist.
6Der zulässige Antrag ist im Übrigen unbegründet.
7Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Dezember 2018 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
8vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris.
9Dies ist vorliegend - mit Ausnahme des in Ziffer 5 festgesetzten Beginns der Ausreisefrist ab Bekanntgabe des Bescheides - nicht der Fall.
10Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht (Ziffer 5), denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (Ziffer 3) unter Hinweis auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenfalls bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4).
11(1) Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
12Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
13vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris.
14Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist.
15Dem Antragsteller droht offenkundig keine Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Nigeria.
16Dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich bereits keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er sein Heimatland aus Furcht vor einer Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dass er in Nigeria bis zu seiner Ausreise im November 2016 bei seinen Eltern gelebt habe und sein Heimatland wegen einer Erkrankung seiner Ohren verlassen habe. Diese führe dazu, dass er Ohrenschmerzen bekomme und sich dann eine weiße Flüssigkeit im Ohr bilde. Dies sei zwar nicht ständig der Fall, könne aber plötzlich auftreten oder wenn es in der Umgebung zu laut sei. Er sei in Nigeria nicht ärztlicher Behandlung gewesen und habe in einer Apotheke erfahren, dass es in Nigeria nicht möglich sei, die Krankheit zu behandeln. Nach Nigeria könne er nicht zurück, da dort überall Lärm sei und es für seine Ohren zu laut sei.
17Eine Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe i. S. d. §§ 3 Abs. 1 und § 3b AsylG lässt sich diesem Asylvorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.
18Es bestehen weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt.
19Gründe für die Gewährung von subsidiären Schutz bezogen auf das Land Nigeria auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 AsylG sind nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
20vgl. etwa Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff. und der dort berücksichtigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR -,
21nicht erkennbar. Dass dem Antragsteller auf Grund der aktuellen politischen Lage in Nigeria derartige Maßnahmen durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur i.S.v. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Schließlich ist der Antragsteller, der zuletzt in Fugar/Edo State gelebt haben will und seinen Angaben zufolge christlichen Glaubens ist, nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Derartige Gefahren hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind zudem überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts auf.
22(2) Ferner sind Gründe für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.
23Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - nationalen - Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen und dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des EGMR – nicht erkennbar. Dies kann auch nicht Blick darauf angenommen werden, dass nach Auffassung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen kann,
24vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rz. 23 ff und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rz. 25, jeweils mit Nw. zur Rspr. d. EGMR.
25Anhaltspunkte für einen derartigen ganz besonderen Ausnahmefall i.S.d. Rechtsprechung des EGMR lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers zu Nigeria nicht entnehmen. Diese lassen sich auch nicht aus den im Folgenden dargestellten schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria ableiten.
26Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen.
27Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (sog. individuelle Gefahr) besteht. Zwar kommt es insoweit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wem sie zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche - individuelle - Gefährdungssituation für den betroffenen Ausländer landesweit besteht.
28Soweit der Antragsteller eine Erkrankung seiner Ohren geltend gemacht hat, folgt daraus kein - krankheitsbedingtes - Abschiebungsverbot. Denn nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlimmern würden, vor. Dies ist bei der vorgebrachten Ohrenerkrankung nicht ersichtlich. Es liegen insoweit bereits keine ärztlichen Bescheinigungen zu der geltend gemachten Erkrankung vor - vgl. dazu auch § 60a Abs. 2 c AufenthG, der eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorsieht - und sind zudem auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die geltend gemachte Erkrankung im Falle einer Rückführung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern könnte. Darüber hinaus ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertig ist.
29Ein Abschiebeverbot ergibt sich für den Antragsteller auch nicht im Hinblick auf die schwierigen Lebensbedingungen in Nigeria.
30Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht. In dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung - HDI (Human Development Index der UN/2017) - belegt Nigeria nur Platz 157 von 189,
31vgl. etwa zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria vom 10. Dezember 2018, 21. Januar 2018, 21. November 2016, und 3. Dezember 2015, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2018; EASO-Country Focus - Nigeria, Juni 2017, S. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unter www.giz.de weltweit-afrika-nigeria; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria (dort: u.a. "Soziale Schieflage"); Bertelsmann Stiftung Transformation Index (BTI), Country Report - Nigeria, 2018.
32Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um sog. allgemeine Gefahren, da diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria drohen, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift (d.h. derartige Gefahren sind bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen). Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller auf Grund seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage, d.h. unmittelbar lebensbedrohende Gefahrenlage besteht,
33vgl. dazu ständige Rechtsprechung des BVerwG etwa: Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - 10 B 8/10 - vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 - und Urteile vom 12. Juni 2010 - 10 C 10/09 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, jeweils juris,
34sind nicht ersichtlich. Der 26 Jahre alte Antragsteller ist unverheiratet, hat in Nigeria seinen Angaben zufolge 12 Jahre die Schule besucht und ein Studium am Polytechnikum begonnen, das er nicht abgeschlossen hat. Dass er aus gesundheitlichen Gründen - etwa wegen seiner Ohrenerkrankung bzw. eines Hörproblems - nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. an einer Arbeitsplatzsuche gehindert ist, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria möglich sein wird, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er verfügt seinen Angaben zufolge zudem noch über eine familiäre Anbindung in Nigeria, da seine Eltern noch in Nigeria leben. Nach seinem Vorbringen leben beide Eltern im Heimatort im eigenen Haus; sie sind Farmer und leben vom Gemüseanbau.
35(3) Ferner liegen auch die Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung, die Setzung der einwöchigen Ausreisefrist und die Androhung einer Abschiebung nach Nigeria gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufentG - wie bereits oben ausgeführt - vor.
36Ernstliche Zweifel bestehen allerdings hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des in Ziffer 5 festgesetzten Beginns der Ausreisefrist ab "Bekanntgabe des Bescheides", weil dies nicht mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist.
37Soweit das Bundesamt zunächst gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG berechtigt ist, die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylantrags zu verbinden, steht diesem Vorgehen nicht die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (RL 2008/115/EG) entgegen. Denn Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG gestatten es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, mit einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückführungsrichtlinie ist vorliegend auch anwendbar, weil zum einen mit der Ablehnung des Asylantrags der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen "illegal" i.S. des Art. 3 Nr. 2 RL1008/115/EG ist, da er nicht bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für eine Einreise oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht der Annahme eines "illegalen Aufenthalts" i.S. der Rückführungsrichtlinie nicht entgegen, dass der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie - (RL 2013/32/EU) ein Bleiberecht für die Dauer einer Rechtsbehelfsfrist und bei deren Ausübung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. im Falle der Ablehnung als offensichtlich unbegründet bis zur gerichtlichen Entscheidung über den weiteren Verbleib bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf hat, wie es national vorliegend in § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG vorgesehen ist,
38vgl. dazu eingehend: EuGH, Urteile vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi -, Rz. 44, 59 und vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, Rz.47, jeweils juris.
39Zum anderen handelt es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung i.S. von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG regelmäßig die "behördliche (…) Entscheidung oder Maßnahme, mit welcher der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrpflicht auferlegt oder festgestellt wird",
40vgl. so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21/17 -, Rz. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, Rz. 246 und Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, Rz 10; jeweils juris; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: November 2018 , § 34 Rz. 13.
41Die Abschiebungsandrohung muss allerdings darüber hinaus in ihrer Ausgestaltung den Anforderungen dieser Rückführungsrichtlinie gerecht werden. Dabei sind die in Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG ebenfalls genannten Verfahrensgarantien nach Kapitel III der Rückführungsrichtlinie und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts zu beachten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist u.a. zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u. a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Zudem kann er während dieses Zeitraums nicht gemäß Art. 15 der Richtlinie für die Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden. Weiter muss der Betroffene in diesem Zeitraum in den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU kommen. Schließlich muss es dem Betroffenen möglich sein, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 (u.a. Grundsatz der Nichtzurückweisung) erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann,.
42vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi -, Rz. 61 - 64 und vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -, Rz. 50, 51, jeweils juris.
43Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang insbesondere die Bedeutung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) heraus, den er primärrechtlich aus Art. 18 GR-Charta i.V.m Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention und 19 Abs. 2 GR-Charta ableitet und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 GR-Charta.
44Zwar ist nach der nationalen Rechtslage in Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abschiebung des Antragstellers kraft Gesetzes unzulässig. Diese Vorschrift vermittelt dem Antragsteller in Einklang mit Art. 46 Abs. 6 und 8 RL 2013/32/EU insoweit ein vorläufiges Bleiberecht. Auch entspricht der Prüfungsumfang im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den unionsrechtlichen Anforderungen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abstellt und somit nachträglich eintretende - zielstaatsbezogene - Umstände geltend gemacht werden können. (Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse können gegenüber der für die Vollziehung/Vollstreckung der Abschiebungsandrohung zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht werden, § 60a Abs. 2 AufenthG.)
45Ernstliche Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides gesetzten Ausreisefrist von einer Woche, soweit der Beginn der Ausreisefrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides festgelegt wurde. Die auf § 36 Abs. 1 AsylG beruhende Anordnung einer Ausreisefrist ergibt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG, wonach eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise in der Rückkehrentscheidung vorzusehen ist. Eine Regelung zum Beginn der Ausreisefrist ist den Vorschriften nicht zu entnehmen. Nach den obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des EuGH darf allerdings die in Art. 7 RL 2001/115/EG vorgesehene Frist für eine freiwillige Ausreise von einer Woche nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Dem entspricht die Formulierung in Ziffer 5 des Bescheides nicht. Die von dem Bundesamt ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Ausreise innerhalb von einer Woche "nach Bekanntgabe" des Bescheides ist unionsrechtswidrig, da der Lauf der Ausreisefrist zugleich mit der Rechtsbehelfsfrist von einer Woche (ebenfalls ab Bekanntgabe des Bescheides - vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) beginnt und damit nach Ablauf der Ausreisefrist und nach Ablehnung des Eilantrags ohne eine erneute Fristsetzung oder eines erneuten Fristbeginns die Abschiebung erfolgen könnte. Der streitgegenständliche Bescheid enthält auch weder in seinen Gründen noch in der Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf eine etwaige Hemmung/Unterbrechung der Ausreisefrist im Falle der Stellung eines Rechtsbehelfs.
46Das Gericht lässt offen, ob sich bereits aus einer analogen Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG im Wege einer europarechtskonformen Auslegung ergibt, dass diese Ausreisefrist mit der rechtzeitigen Stellung des Eilrechtsschutzantrages unterbrochen wird und nach negativen Abschluss des Eilverfahrens erneut zu laufen beginnt,
47vgl. so etwa VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682/18 -, Rz. 27 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, Rz. 17; jeweils juris; a.A. etwa Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: November 2018, § 36 Rz. 48, 15, wonach die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht durch den Eilrechtsschutzantrag nicht berührt und der Lauf der Wochenfrist nicht unterbrochen wird; offen auch: Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht - Das Urteil "Gnandi" des EuGH, ZAR 2018, 325 (328 - 6.1.-).
48Insoweit ist auch nicht gesichert, dass die Antragsgegnerin in unionrechtskonformer Auslegung der nationalen Vorschriften des § 36 Abs. 1 AsylG bzw. § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG davon ausgeht, dass dem Antragsteller die Frist für eine freiwillige Ausreise im Falle eines negativen Abschlusses des Eilverfahrens noch im vollen Umfang zur Verfügung steht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund einer noch zum Asylverfahrensgesetz ergangenen und möglicherweise jetzt überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
49vgl. Urteil vom 16. Mai 1986 - 1 C 16/85 -, Rz. 21, juris und Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: November 2018, § 36 Rz. 48, 15; dazu auch Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht - Das Urteil "Gnandi" des EuGH, ZAR 2018, 325 (328 - 6.1.-),
50wonach einem Asylbewerber nach dem Ende der Aussetzung der Abschiebung nicht nochmals eine Ausreisefrist gewährt werden muss, sondern allenfalls ein kurzer Zeitraum.
51Denn dem Interesse des Antragstellers an der Einhaltung der ihm nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu gewährenden Vergünstigung in Form einer Frist für eine freiwillige Ausreise kann - jedenfalls klarstellend - im Rahmen der Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO durch eine befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab Zustellung der Entscheidung Rechnung getragen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung unter Ziffer 5 des Bescheides für den Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr entfaltet, da der Antragsteller tatsächlich nicht ausgereist ist und auf Grund der rechtzeitigen Stellung des Eilantrags über ein vorläufiges Bleiberecht verfügt. Nach Auffassung des Gerichts führt die unionsrechtswidrige Festsetzung des Laufs der Ausreisefrist nicht zu einer gänzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da lediglich ein Teil der Rückführungsentscheidung betroffen ist und dem Interesse des Antragstellers mit der tenorierten Befristung in diesem Verfahren vollständig Genüge getan werden kann.
52Eine weitergehende - vollständige - Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht geboten, soweit nach der oben aufgeführten Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2008/115/EG ein faires und transparentes Rückkehrverfahren gewährleisten sollen und sie dabei, wenn die Rückkehrentscheidung zugleich mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in einer Entscheidung ergeht, dafür Sorge zu tragen haben, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der oben aufgeführten Verfahrensgarantien informiert wird,
53vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi -, Rz. 6, juris.
54Zwar sind der vorliegenden Asylverfahrensakte und dem streitgegenständlichen Bescheid keine dementsprechenden Hinweise (wie etwa keine Abschiebung, keine Verlassenspflicht, kein Anlauf der Ausreisefrist, keine Abschiebehaft, Fortgeltung der Rechte als Asylbewerber nach Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU während der Rechtsbehelfsfrist bzw. bis zur Entscheidung und Möglichkeit des Vorbringens neuer Umstände im gerichtlichen Verfahren) zu entnehmen. Eine Verletzung der aufgeführten Verfahrens- bzw. Informationspflichten führt jedoch nicht bereits unmittelbar zu einer Aufhebung der Rückkehrentscheidung, da das Verfahren ohne diesen Verstoß nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der Entscheidung des EuGH im Verfahren "Gnandi" ist bereits offen geblieben, inwieweit sich ein derartiger Verstoß auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirkt,
55vgl. insoweit auch Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht - Das Urteil "Gnandi" des EuGH, ZAR 2018, 325 (329).
56Auch lässt sich der Rückführungsrichtlinie selbst nicht entnehmen, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen die genannten Informationspflichten haben soll. Der EuGH hat jedoch bereits hinsichtlich anderer fundamentaler Verfahrensgarantien bzw. Verteidigungsrechte - wie etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren - entschieden, dass eine Regelwidrigkeit nur dann zur Aufhebung der Entscheidung führt, die am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. So führt etwa nach der Rechtsprechung des EuGH nicht jeder Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zur Rechtswidrigkeit einer Haftentscheidung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie 2008/115. Vielmehr obliegt es zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie dem nationalen Gericht zu prüfen, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falls zu einem anderen Ergebnis hätte führen können,
57vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU -, Rz. 31, 38 - 41, juris.
58Die oben genannten Informationspflichten sollen insoweit sicherstellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz mit der Rückkehrentscheidung zusammenfällt, von den Rechten, die verfahrensrechtlich vor allem den auch in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann. Insoweit kann ein Verstoß gegen die Informationspflichten oder eine inhaltliche fehlerhafte Information lediglich dann zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung gefährdet ist.
59Davon ist vorliegend im Fall des Antragstellers nicht auszugehen, denn die fehlenden Informationen haben im vorliegenden Verfahren tatsächlich nicht zu einer derartigen Rechtsgefährdung zu Lasten des Antragstellers geführt. Der Antragsteller hat vielmehr entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit der Stellung eines Eilrechtsschutzantrags vor Gericht wahrgenommen und sein diesbezügliches Bleiberecht tatsächlich bis dahin und währenddessen ausgeübt. Es bestand ferner für den Antragsteller gegenüber dem Gericht die Möglichkeit, zu einem inhaltlich relevanten Vortrag - insbesondere zu nachträglich eingetretenen Umständen i.S. von Art. 5 RL 2008/155 (wie etwa: Kindeswohl, familiäre Bindung, Gesundheitszustand) -, die für die zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse von Bedeutung sein können und für die der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 AsylG maßgeblich ist. Das von dem Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren erfolgte Vorbringen führt jedoch - nach den obigen Ausführungen - nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
61Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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