Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1069/16.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 im libyschen Benghazi geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser. Er reiste nach seinen Angaben am 20. August 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. September 2014 einen Asylantrag.
3Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Oktober 2014 gab er als Grund, aus dem er sein Heimatland am 16. August 2014 verlassen hat, im Wesentlichen an, er lebe seit 28 Jahren in Libyen und sei dort geboren worden. Ursprünglich stamme seine Familie aus dem Libanon. Dort sei er beim UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert, habe seinen Aufenthalt jedoch seit jeher in Libyen, wo er nach dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums als Ingenieur in einer Firma in Benghazi gearbeitet habe. Im Rahmen des Krieges im Jahr 2011 sei eine Militärstation in der Nähe der Firma aus der Luft bombardiert worden. Sein Haus sei durch Raketen zerstört worden. Die Leute hätten Angst gehabt und sie hätten nicht mehr in der Firma arbeiten können. Insbesondere Fremde wie er seien Opfer dieser Anschläge geworden. Unruhe und Chaos habe geherrscht und für ihn habe es keine Sicherheit gegeben. Es seien Autos gestohlen und man sei beraubt worden. Er habe einen Aufenthaltstitel gehabt, der - nachdem die Firma geschlossen worden sei - nicht mehr verlängert worden sei. Ab dem 1. Januar 2014 sei es nicht mehr möglich gewesen, den Aufenthalt zu verlängern. Er habe nunmehr keine Aufenthaltserlaubnis mehr für Libyen. Die Verwaltung sei zusammengebrochen. Persönlich sei er nicht bedroht worden. Es gebe eine allgemeine Bedrohung für Fremde. Freunde von ihm seien entführt und getötet worden. Er habe Angst gehabt, das gleiche Schicksal zu erleiden. Auch in den Libanon habe er nicht gehen können, da auch dort Krieg herrsche. Dort sei die Daash-Einheit, dort sei er nicht sicher. Er habe sich für Europa entschlossen. In andere arabische Staaten, wie z. B. Ägypten oder Tunesien dürfe man als Palästinenser nicht einreisen.
4Mit Bescheid vom 4. April 2016 - zugestellt am 2. Mai 2016 - lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Libyen an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
5Am 13. Mai 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
6Zur Begründung beruft er sich auf seinen Vortrag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und führt ergänzend im Wesentlichen aus, er habe Ende des Jahres 2016 einen Anruf seines damaligen Nachbarn in Libyen, des libyschen Staatsangehörigen N. A. , erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass einer seiner Freunde, der Elektroingenieur B. I. , der mit ihm bei V. zusammengearbeitet habe, von Kräften des Militäroffiziers Chalifa Haftar getötet worden sei. Der Grund sei die Arbeit des Herrn I. bei V. gewesen. Die V. habe über ihren Chef N. T. insgesamt 3 Milizen gefördert, bzw. finanziell unterstützt, die vormals gegen Haftars Truppen gekämpft hätten. Haftar habe Benghazi mit seinen Streitkräften Mitte 2017 erobert und beherrsche inzwischen den Osten Libyens mit militärischen Mitteln. Gleichzeitig habe der Nachbar berichtet, dass sich die Haftar-Anhänger bei ihm nach ihm - dem Kläger - erkundigt hätten und ihn suchen würden. Der Nachbar habe ihn ausdrücklich davor gewarnt, nach Libyen zurückzukehren.
7Außerdem werde er bei einer Rückkehr nach Libyen unmittelbar in Anknüpfung an seine Eigenschaft als Palästinenser angegriffen und flüchtlingsschutzrelevant verfolgt. Er sei in Libyen immer der „Ausländer“, der Fremde, gewesen. Nur als Gastarbeiter sei er geduldet worden. Er sei - auch weiterhin - äußerlich als Nicht-Libyer erkennbar. Obwohl Gaddafi bereits im Jahre 2011 gestürzt und getötet worden sei, hätten die Kämpfe danach bis etwa Ende 2013 eher außerhalb Benghazis stattgefunden. Danach sei es für ihn und seine Familie gefährlich geworden. Neben den Bombardements in der Nachbarschaft sei hinzugekommen, dass Fälle von Entführungen und Überfälle auf Ausländer zugenommen hätten. Er habe nicht mehr gefahrlos aus dem Haus gehen können. Immer mehr kriminelle Banden hätten das Terrain erobert und insbesondere die Ausländer bedroht. Seinem Vater sei von einer Horde Jugendlicher das Auto weggenommen worden. Die Motive seien rein rassistischer Natur gewesen und hätten daran angeknüpft, dass er und seine Familie eben keine Libyer, sondern Palästinenser aus dem Libanon seien. Anzeigen bei der Polizei seien nicht möglich gewesen, weil diese quasi nicht existiert habe und ein rechtsfreier Raum entstanden sei. Sein Vater beispielsweise hätte befürchten müssen, dass die kompletten Familien der Jugendlichen vor dem Haus gestanden und ihn und seine Familie bedroht hätten. Er - der Kläger - habe daher das Land verlassen müssen, um nicht Opfer solcher Übergriffe zu werden. Auch seine restliche Familie habe das Land verlassen.
8Da er staatenlos sei, komme es im Bezug auf die Prüfung seines Asylbegehrens auf das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts, also Libyen an. Libyen allerdings werde ihm die Wiedereinreise verweigern, was für sich genommen schon eine asylbegründende politische Verfolgung sein könne, und zwar auch dann, wenn eine solche Aussperrung gegenüber Staatenlosen erfolge, die in dem Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
9Auch sonst habe er bei einer Rückkehr nach Libyen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Er verweist dazu auf das Positionspapier des UNHCR aus dem Oktober 2015 mit dem Titel „UNHCR Position on Returns to Libya - Update I“ und den Bericht von amnesty international vom 14. Juni 2016 mit dem Titel „EU risks fuelling horrific abuse of refugees and migrants in Libya”.
10Die Situation von Ausländern in Libyen sei noch einmal deutlich schlimmer, als die von libyschen Staatsangehörigen. So berichtet der UNHCR, dass Migranten in Libyen insbesondere Gefahr liefen, inhaftiert, gefoltert und unter unmenschlichen Bedingungen in Haft gehalten und außerdem von verschiedensten bewaffneten Gruppen getötet oder entführt zu werden. Des Weiteren kriminalisiere das libysche Recht jede irreguläre Einreise, jeden irregulären Aufenthalt und jede irreguläre Ausreise aus Libyen. Tausende Personen, denen dieser Vorwurf gemacht werde, würden derzeit in Gefängnissen unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten, darunter auch Palästinenser. Die Tatsache, dass weite Teile Libyens unter der Kontrolle bewaffneter Gruppierungen mit Milizcharakter stünden und die Lage dadurch unübersichtlich und politisch instabil mit unklarer Rechtslage sei, führe außerdem dazu, dass terroristische Organisationen wie der IS diese Situation ausnutzen würden, bereits Gebiete erobert hätten und weiter auf dem Vormarsch seien.
11Hilfsweise sei anzunehmen, dass er einen ernsthaften Schaden in Form einer ernsthaften individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu erwarten habe. In seiner Person lägen gefahrerhöhende Umstände vor, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen würden. Hierbei handele es sich um eine - auch äußerlich erkennbare - „Ausländereigenschaft“ in Libyen und seine palästinensische Volkszugehörigkeit. Daneben werde man ihm illegalen Aufenthalt und illegale Ausreise vorwerfen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen,
14hilfsweise,
15die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu zuerkennen,
16weiter hilfsweise,
17die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Libyen vorliegt.
18Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
21Der Kläger wurde im Rahmen des Erörterungstermins am 6. März 2019 informatorisch zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Verhältnissen angehört. Insoweit wird auf den Inhalt des entsprechenden Protokolls verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einverstanden sind. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen ihrer generellen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt. Der Kläger hat eine entsprechende Erklärung im Rahmen des Erörterungstermins am 6. März 2019 abgegeben.
24Die Klage ist unbegründet.
25Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
26Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zudem liegen in seiner Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor.
27I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er nicht Flüchtling ist, vgl. § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG.
28Ihm ist nicht bereits aufgrund seiner Registrierung beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
29Zwar kann sich ein solcher Anspruch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Im Einzelnen:
30§ 3 Abs. 3 S. 2 AsylG begründet einen Anspruch darauf, als Flüchtling anerkannt zu werden, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 oder 4 AsylG erfüllt ist.
31Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge genießt. Nach Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 (des § 3 AsylG) anwendbar, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.
32§ 3 Abs. 3 S. 2 AsylG ist als Rechtsfolgenverweisung auf § 3 Abs. 1 AsylG zu verstehen. Kommt § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG zur Anwendung, ist der Ausländer Flüchtling i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedarf,
33vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 18 A 901/11 - juris, Rn. 13 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2017 - 15 ZB 17.31475 - juris, Rn. 28; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A - juris, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 9. November 2017 - 2 A 232/17 - juris, Rn. 21; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 - juris, Rn. 58.
34Dies folgt daraus, dass § 3 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Art. 12 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) auszulegen und anzuwenden ist. Ähnlich wie in § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG ist im dortigen Art. 12 Abs. 1 lit. a) S. 2 vorgesehen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser „ipso facto“ den Schutz der QRL genießt, wenn ihm Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.
35Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Wendung, derzufolge ein Staatenloser „ipso facto“ den Schutz der QRL genießt, dahingehend auszulegen, dass er nicht notwendigerweise nachzuweisen braucht, dass er Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c) QRL fürchtet,
36vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - juris, Rn. 86.
37Der Verweis auf den „Schutz dieser [der Qualifikations-]Richtlinie“ ist dabei als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen,
38vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - juris, Rn. 67.
39Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen, um sich auf die vorstehende Rechtsfolge berufen zu können.
40Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen nicht mehr genießt.
41Ein Ausländer verliert nicht bereits durch seine Abwesenheit vom oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA dessen Schutz und Beistand. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind und die ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Den nationalen Behörden und Gerichten obliegt die Prüfung, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen,
42vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - juris, Rn. 61 ff.; Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - juris, Rn. 86.
43Diese Voraussetzung ist beim Kläger ersichtlich nicht erfüllt. Er ist zwar als palästinensischer Flüchtling im Libanon beim UNRWA registriert, gibt jedoch an, sich ganz überwiegend in Libyen aufgehalten zu haben. So hätten seine Eltern den Libanon bereits vor seiner Geburt verlassen, mit der Folge, dass der Kläger in Libyen geboren wurde und dort auch aufgewachsen ist. Gründe, aus denen er gezwungen gewesen war, auf den tatsächlich in Anspruch genommenen Schutz durch das UNRWA zu verzichten, sind daher von vornherein nicht vorhanden.
44Der Kläger hat auch sonst keinen Anspruch darauf, als Flüchtling anerkannt zu werden. Er kann sich nicht auf § 3 Abs. 1 AsylG berufen.
45Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
46Diese Voraussetzungen werden durch die §§ 3a bis 3e AsylG weiter konkretisiert.
47Die § 3 ff. AsylG dienen der Umsetzung der QRL und sind daher im Einklang mit den dortigen Grundsätzen auszulegen und anzuwenden.
48Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen,
49vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A - juris, Rn. 23.
50Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,
51vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 32.
52Dabei ist zunächst unbeachtlich, ob der Ausländer bereits im Heimatland verfolgt wurde. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist jedoch die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht also eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften,
53vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris, Rn. 21 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A - juris, Rn. 27 f.
54Unter Berücksichtigung dieser Kriterien, besteht für den Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland Libyen.
55Dabei ist zunächst auf die allgemeine politische Lage hinzuweisen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 23. Januar 2017, S. 6 f.) im Wesentlichen folgendermaßen beschreibt:
56„Nach dem Sturz Gaddafis 2011 entstand in Libyen aufgrund eines frühen internationalen Abzugs und schwacher staatlicher Institutionen ein Machtvakuum, dass die Ausbreitung von Milizen und bewaffneten Gruppen ermöglichte, die brutal um Gebiete und Öl kämpften. Die Gewalteskalation kulminierte als das House of Representatives (HoR) im August 2014 von Tripolis in die östliche Stadt Topruk vertrieben wurde, während das selbst ernannte, konkurrierende Parlament, der General National Congress (GNC), die Macht in Tripolis übernahm. Dadurch wurde das Land politisch gespalten. Beide Seiten bekämpften einander unter dem Banner der „Operation Dignity“ im Osten bzw. der „Operation Dawn“ im Westen des Landes.
57Seit Mitte 2014 gab es folglich zwei konkurrierende Lager: Das im Juni 2014 gewählte Parlament (House of Representatives - HoR) mit der Regierung Abdallah al-Thin zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen „Würde“ (Karama) formiert hatten. Im Südwesten von Tripolis unterstellten sich Karama nominell auch Verbände der Stadt Zintan und des Warshefana-Stammes. Etwa 40 hauptsächlich westlibysche Abgeordnete haben von Beginn an nicht an den Sitzungen des 182 Mitglieder zählenden Parlaments teilgenommen. Im Westen ließ die „Morgenröte“ (Fajr) genannte militärische Allianz aus islamistischen Milizen und Revolutionären aus der wichtigen Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten allgemeinen Volkskongress (GNC) Wiederauferstehung und bildete einer Gegenregierung „der Nationalen Rettung“. Ihren Legitimitätsanspruch stützte Fajr seit dem 6. November 2014 auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, der die Gesetze, die zur Wahl des HoR führten, für verfassungswidrig erklärt hatte. Weltweit gibt es keinen Staat, der mit der Regierung und dem Parlament in Tripolis offizielle Beziehungen unterhält.
58Keine der beiden Regierungen konnte in der Folgezeit politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Die zunehmende Einnistung der Terrorgruppe IS, insbesondere an der zentrallibyschen Küste (Großraum Sirte), verstärkte jedoch lagerübergreifend das Bewusstsein, einen gemeinsamen Feind zu haben. Parallel fanden unter Vermittlung der UNO seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, die am 17. Dezember 2015 in der Unterzeichnung des politischen Abkommens [Anm.: Libyan Political Agreement - LPA] in Skhirat, Marokko, mündeten.
59Dieses LPA bewirkte die Einrichtung eines 9-köpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA), geführt von Premier Fayez Serraj, im März 2016. Die USA und führende europäische Staaten sicherten der Einheitsregierung ihre Unterstützung zu und gaben in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt, diese als einzige legitime Vertretung Libyens anzuerkennen. Hardliner beider libyscher Machtblöcke werfen der Einheitsregierung jedoch vor, sie sei von außen etabliert worden und nicht aus einem internen politischen Prozess entstanden und daher abzulehnen. Die bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der GNA international als legitim anerkannte Regierung in Baida und das HoR Tobruk legitimierten das neue Kabinett, die GNA, nicht.
60Das LPA wurde auch vom HoR bislang nicht gebilligt, obwohl es mehrere Versuche gab, die Beschlussfähigkeit zu erreichen. Denn einige Mitglieder des HoR zögern, die in Art. 8 geforderte Übergabe des militärischen Oberbefehls durchzuführen, ohne eine Zusicherung für General Khalifa Haftars Zukunft zu erhalten. Zusätzlich schüren benachbarte Regierungen durch Unterstützung ihrer Verbündeten vor Ort Rivalitäten und erschweren damit den Weg der Stabilität. Das Resultat dieser einzigartigen Situation ist ein Libyen mit drei Regierungen.
61Trotz der vielen diplomatischen Anstrengungen ist es nicht gelungen, das politische Abkommen von Mitte Dezember 2015 so anzupassen, dass auch die Kritiker eingebunden werden und die Umsetzung vollzogen werden kann. Die Regierung von Fayaz Serraj ist äußerst fragil und Auflösungserscheinungen werden stärker. Anfang Jännar 2017 erklärte einer der Vizepräsidenten, Mussa al Koni, Vertreter der Tebu-Berber-Minderheit, seinen Rücktritt und entschuldigte sich bei der Bevölkerung für das Versagen der Regierung, auch was die Gewährleistung der Grundversorgung betrifft. Dass es bald zu einer Annäherung der Machtblöcke kommen könnte, hat der starke Mann in Tobruk, General Haftar, ein weiteres Mal ausgeschlossen. Seiner Ansicht nach müsse der Kampf gegen Islamisten zuerst gewonnen werden, bevor man über Demokratie und Wahlen reden könne.“
62Das Auswärtige Amt konstatierte zuletzt in seinem Lagebericht vom 12. Januar 2019, dass die Unterzeichnung des UN-vermittelten Libyschen Politischen Abkommens am 17. Dezember 2015 bislang nicht zur angestrebten Überwindung der politisch-institutionellen Spaltung des Landes (insbesondere Ost-West-Süd) geführt habe,
63vgl. Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018), S. 5.
64Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Libyen Opfer anlassbezogener Einzelverfolgung wird.
65Insbesondere hat er Libyen nicht vorverfolgt verlassen. So gibt er selbst an, bislang nicht persönlich bedroht worden zu sein. Im Gegenteil hatte der in Libyen geborene Kläger zuvor jedenfalls den Großteil seines Lebens in Libyen verbracht, war dort zur Schule gegangen, hatte dort studiert und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Er schloss lediglich von Bedrohungen, die andere erfahren hatten, auf seine eigene Situation.
66Auch das behauptete weitere Geschehen in Libyen während seines Aufenthalts in Deutschland vermag eine Anerkennung des Klägers als Flüchtling nicht zu tragen. Das erst kurz vor dem gerichtlichen Termin ergänzte Asylvorbringen erscheint im Ergebnis unglaubhaft. Es lässt in Kernpunkten die notwendige Schlüssigkeit und Konsistenz vermissen.
67Der Kläger macht letztlich geltend, wegen seiner beruflichen Verbindung zu seinem Chef N. T. und dessen Unternehmen „ V. “ durch die Kräfte des General Haftar in Benghazi verfolgt zu werden. Sein Chef T. habe 3 Milizen finanziell unterstützt, die gegen die Kräfte des General Haftar gekämpft hätten. Da der Kläger in dem Unternehmen Verantwortung übernommen habe, sei seine Unterschrift in Firmendokumenten zu finden, die Haftar nun vorlägen. Einen seiner ehemaligen Arbeitskollegen habe Haftar bereits töten lassen, nun habe er einen Nachbarn bereits nach dem Verbleib des Klägers befragt.
68Es ist bereits zu bezweifeln, dass die Unterschrift des Klägers bzw. sein Name an prominenter Stelle in Firmendokumenten auftaucht. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Kläger die Universität erst im Juni 2012 mit der Erlangung des Abschlusses als Bachelor of Science in Civil Engineering der Faculty of Engineering der University of H. verließ. Seine Anstellung trat er sodann Ende 2012 an, war mithin Berufsanfänger und als solcher auch nur bis Ende 2013 im Unternehmen tätig. Es spricht wenig dafür, dass ihm unmittelbar nach Antritt seiner ersten Beschäftigung nach Abschluss des Studiums noch in der Einarbeitungsphase bedeutende Verantwortung in dem Unternehmen übertragen wurde. Der Kläger gab selbst an, er sei als Ingenieur unterwegs gewesen und habe mit den anderen Sachen nicht viel zu tun gehabt. Wenn er weiter angibt, es sei wichtig gewesen, dass er mit Namen und Unterschrift Sachen entgegengenommen und unterschrieben habe, zeigt er damit nicht auf, dass seiner Unterschrift eine besondere Bedeutung in den Firmenunterlagen beizumessen wäre.
69Es wird auch nicht deutlich, warum die Tatsache, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens in Ausführung seiner Tätigkeit Unterschriften leisten und in begrenztem Maße Verantwortung übernehmen musste, eine Verbindung zu den gegen General Haftar kämpfenden Milizen herstellen sollte. Der Kläger gibt insoweit an, es sei der Chef seines Arbeitgeberunternehmens, T. , gewesen, der 3 Milizen finanziell unterstützt habe. Es wird bereits nicht deutlich, warum das persönliche finanzielle Engagement des T. auf dessen Unternehmen und zusätzlich auch noch auf dessen einzelne Mitarbeiter zurückfallen sollte. Warum General Haftar ein Interesse daran haben sollte, einzelne Mitarbeiter des Unternehmens zu töten, die zunächst einmal ihrer Arbeit nachgegangen sein dürften, erschließt sich nicht. Dies erschließt sich umso weniger, je mehr zusätzlich die Rolle des Klägers als Berufsanfänger generell und als neuer Mitarbeiter im diesem speziellen Unternehmen berücksichtigt wird.
70Und selbst wenn es tatsächlich Ende des Jahres 2016 zu Nachfragen bei den Nachbarn des Klägers gekommen sein sollte, spricht wenig dafür, dass die Kräfte des General Haftar auch mehr als 2 Jahre später weiterhin nach dem Kläger suchen. Selbst wenn dies bei namhaften Gegnern des General Haftar unverändert der Fall sein sollte, spricht wenig dafür, dass ein solcher Aufwand auch wegen der Person des Klägers, eines untergeordneten Berufsanfängers, betrieben werden wird.
71Es ist auch nicht von einer gegen staatenlose Palästinenser gerichteten Gruppenverfolgung in Libyen auszugehen.
72Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist,
73vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A - juris, Rn. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A - juris, Rn. 41 ff., jeweils unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - juris, Rn. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris, Rn. 13 ff.
74Den durch das Gericht ausgewerteten Erkenntnismitteln sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass staatenlose Palästinenser in Libyen durch den Staat oder sonstige staatliche Akteure i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG verfolgt werden,
75wie hier auch: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 503/16 - juris, Rn. 18; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 29. März 2018 - AN 10 K 16.32482 - juris, Rn. 24 f.; Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 15. März 2018 - 7 K 2975/16.A - juris, Rn. 38 ff.; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2018 - W 2 K 17.33587 - juris, Rn. 30 ff., 33; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - 34 K 197.16 A - juris, Rn. 39 ff.
76Dies gilt zunächst, soweit der Kläger darauf verweist, dass staatenlosen Palästinensern die (Wieder-)einreise nach Libyen verwehrt werde.
77Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel lassen es bereits nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass dem Kläger die Wiedereinreise nach Libyen verweigert werden wird,
78ähnlich zweifelnd auch: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - 34 K 197.16 A - juris, Rn. 49.
79Der Anspruch des Klägers liefe in diesem Fall wohl auch deshalb ins Leere, da Libyen wegen der aus Sicht des Gerichts nicht flüchtlingsrelevanten Einreiseverweigerung dann nicht mehr Land seines gewöhnlichen Aufenthalts wäre, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75.95 - juris, Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2007 - 15 A 1450/04.A - juris, Rn. 29 ff.
80Bis zum Jahr 2011 konnten Palästinenser ohne Visum in Libyen einreisen. Zwar erließen die libyschen Behörden im Dezember 2012 Visa-Restriktionen. Gleichwohl wird teilweise angenommen, dass die Einreise davon abhängt, in welcher Region eingereist wird, da es im Osten des Landes kaum noch bürokratische Strukturen gebe. Darüber hinaus dienten die Einreiserestriktionen primär dem Zweck, der großen Anzahl neu einreisender Personen aus Syrien entgegenzuwirken,
81vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier vom 31. Oktober 2017, S. 7,
82sodass bereits zweifelhaft erscheint, dass der Kläger, der nach seinen Angaben sein gesamten Leben in Libyen verbracht hat, von diesen Maßnahmen tatsächlich betroffen wird.
83Zwar erließ die international anerkannte Regierung in Tobruk im Januar 2015 eine Einreisesperre für Palästinenser, Syrer und Sudanesen, bevor auch General Haftar eine Einreisesperre für Personen aus Syrien, Sudan, Pakistan, Bangladesch, Iran und Jemen verhing. Es ist jedoch unklar, ob diese Einreisesperren auch für Palästinenser gelten bzw. inwieweit sie überhaupt durchgesetzt werden,
84vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier vom 31. Oktober 2017, S. 7; ähnlich auch: UNHCR, UNHCR Position on Returns to Libya (Update II), September 2018, S. 11.
85Und selbst wenn der Kläger von einer der genannten Einreisesperren erfasst würde, wäre darin keine Verfolgungshandlung zu sehen, da es an der erforderlichen Verbindung zwischen dieser Maßnahme und einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG fehlt, vgl. § 3a Abs. 3 AsylG.
86Zwar können "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen.
87Erforderlich ist jedoch ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt,
88vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A - juris, Rn. 19 f. m w. N.
89Die Verweigerung der Wiedereinreise muss also auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Ausländers zielen. Das wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen wie dem Kläger liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen,
90vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 - juris, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2007 - 15 A 1450/04.A - juris, Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24. März 2009 - 2 LB 643/07 - juris, Rn. 37.
91In den letztgenannten Fallgruppen stehen grundsätzlich ordnungspolitische Erwägungen im Vordergrund, die ihrer objektiven Gerichtetheit nach nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen,
92vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Mai 2011 - 3 L 374/09 - juris, Rn. 34.
93So liegt der Fall hier: Die Einreiserestriktionen ab dem Jahr 2011 dienten primär dem Zweck, der großen Anzahl neu einreisender Personen aus Syrien entgegenzuwirken. Die Einreisesperre im Jahr 2015 diente offenbar sicherheitspolitischen Zielsetzungen, da die Regierung befürchtete, neu einreisende Personen könnten islamistische Gruppierungen unterstützen,
94vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Libyen vom 19. Januar 2017.
95Dafür spricht zudem, dass auch alle anderen Ausländer ohne Visum und Aufenthaltsbewilligung von der Einreise nach Libyen ausgeschlossen sind,
96vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier vom 31. Oktober 2017, S. 7.
97Gleiches muss gelten, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für Palästinenser - wie auch für andere Bevölkerungsgruppen - Probleme bei der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bestehen. Soweit dies der Fall ist, wird gleichfalls hervorgehoben, dass Staatsangehörige arabischer Herkunft keine Probleme haben dürften, Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten, sofern sie über Arbeit und einen Arbeitsvertrag verfügen,
98vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier vom 31. Oktober 2017, S. 8 unter Verweis auf: Lifos - Centre for Country of Origin Information and Analysis, Thematic Report vom 23. Februar 2016, S. 15.
99Auch dies deutet darauf hin, dass allgemeine einwanderungs- und sicherheitspolitische Gesichtspunkte handlungsleitend sind.
100Soweit es in der Folge wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zu Verhaftungen von Palästinensern kam, fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. So weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe zwar darauf hin, dass Palästinenser bis 2014 verhältnismäßig selten verhaftet worden seien und sich dies ab 2014 verändert habe. Palästinenser würden nunmehr häufiger verhaftet. Gleichwohl stelle sich ihre Situation anders dar, als diejenige der Migranten aus der Subsahara-Region. Verhaftungen von Palästinensern stünden eher im Zusammenhang mit der Flucht über das Mittelmeer, wenn sie von der Küstenwache aufgegriffen werden. Systematische Verhaftungen wie bei Migranten aus der Subsahara-Region seien eher nicht festzustellen,
101vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier vom 31. Oktober 2017, S. 11.
102Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass staatenlose Palästinenser von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden, vgl. § 3c Nr. 3 AsylG.
103Dabei soll nicht verkannt werden, dass die dem Gericht zugänglichen Quellen erkennen lassen, dass Palästinenser seit dem Jahr 2014 zunehmend auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt waren bzw. sind. So führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus, Palästinenser seien mit dem Ausbruch der Revolution 2011 teilweise von regimefreundlichen Truppen angegriffen worden, da sie sich nicht auf deren Seite an den bewaffneten Auseinandersetzungen haben beteiligen wollen. Andere seien von regimefeindlichen Bewegungen attackiert worden, da ihnen eine Verbindung zum Regime unterstellt worden sei. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage hätte auch die Kriminalität zugenommen. Ausländer würden Opfer von Gewalt, Entführungen oder Diebstahl. Viele Palästinenser seien aus ihren Wohnungen vertrieben worden, da die vormaligen Besitzer, deren Grundstücke vom Gaddafi-Regime konfisziert worden seien, diese wieder in Anspruch genommen hätten. Die Ankunft von Palästinensern und Syrern, die aufgrund des Krieges in Syrien geflohen seien, habe das Land zusätzlich belastet. Die Neuankömmlinge aus Syrien seien von der libyschen Bevölkerung auf dem Arbeitsmarkt und bei sozialen Dienstleistungen als Konkurrenten angesehen worden. Das Verhältnis zwischen der libyschen Bevölkerung und den syrischen und palästinensischen Flüchtlingen habe sich verschlechtert. Palästinenser würden oft wegen der sich verschlechternden Lage zu Sündenböcken gemacht und es gebe Gerüchte, dass sie in Verbindung zu Milizen und radikalen Gruppen stünden. Das Misstrauen der libyschen Bevölkerung gegenüber Palästinensern sei gewachsen,
104vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier vom 31. October 2017, S. 12 ff.; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Libyen vom 19. Januar 2017.
105Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass Palästinenser kaum Informationen über den Zugang zu Bildung und Gesundheitseinrichtungen hätten. Der Zugang zum Gesundheitssystem und zu Bildung sei eingeschränkt,
106vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O.
107Auch wenn es mithin zu Diskriminierungen von staatenlosen Palästinensern durch die Zivilbevölkerung gekommen ist, ergibt sich gleichwohl nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Palästinenser, aus dem sich die erforderliche Verfolgungsdichte ergibt. So weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe darauf hin, dass die vorstehenden Aussagen einer Verallgemeinerung kaum zugänglich sind, da die Machtverhältnisse überall unterschiedlich seien und es darauf ankomme, wo sich der Betroffene befinde,
108vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge. Themenpapier vom 31. Oktober 2017, S. 12; ähnlich auch: Auswärtiges Amt, Antwort vom 16. November 2017 auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Greifswald, Ziffer 5 sowie ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Libyen vom 19. Januar 2017, S. 5. In letzterem Bericht findet sich gar der Hinweis, dass Palästinenser in Tripolis von der Instabilität vermutlich profitiert haben.
109Das United States Department of State berichtet in seinem „Country Report on Human Rights Practices for 2017“ zwar von Diskriminierungen und Gewalt gegen ethnische Minderheiten, verweist insoweit jedoch ausschließlich auf Schwarzafrikaner und erwähnt Palästinenser nicht.
110Auch wird die Phase, in der Palästinenser „zwischen die Fronten“ geraten sind, auf den Zeitraum um 2011 datiert.
111Soweit Palästinenser schließlich mit Terroristen in Verbindung gebracht wurden, dürfte dieser Gesichtspunkt zuletzt an Bedeutung verloren haben. So wurde zwischenzeitlich die „Vollständige Befreiung“ Benghazis - mithin des Ortes in dem sich die überwiegende Zahl der Palästinenser in Libyen niedergelassen hatten,
112vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Libyen vom 19. Januar 2017,
113- vom Terrorismus verkündet,
114vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Antwort vom 16. November 2017 auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts Greifswald, Ziffer 5.
115Zudem konnte der IS aus seiner vorherigen Hochburg Sirte vertrieben werden. Er kontrolliert seitdem kein zusammenhängendes Gebiet in Libyen mehr. Eine der letzten Hochburgen der Dschihadisten ist seit Juni 2018 weitgehend unter Kontrolle der Libyschen Nationalen Armee unter General Haftar,
116vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen vom 12. Januar 2019, S. 5.
117II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben.
118Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt.
119Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Libyen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht.
120Es erscheint auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in Libyen Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung werden wird.
121Die Auslegung dieser Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Der Gerichtshof entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK findet auch dann Anwendung, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Personen oder Personengruppen ausgeht, sofern nachgewiesen ist, dass die Gefahr tatsächlich besteht und die staatlichen Behörden des Zielstaats nicht in der Lage sind, insoweit angemessenen Schutz zu gewähren. Dem entspricht die Regelung des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c Nr. 3 AsylG, wonach die drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert. Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen,
122vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 - juris, Rn. 24 - 27.
123Für die notwendige Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
124vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris, Rn. 34.
125Soweit der Kläger in diesem Sinne befürchtet, Opfer der im Zuge der vielen innerstaatlichen Konflikte und des unzureichenden staatlichen Schutzes gestiegenen Kriminalität zu werden, erweist sich diese Befürchtung im Fall des Klägers aus Sicht des Gerichts nicht als beachtlich wahrscheinlich.
126Dabei soll nicht verkannt werden, dass Menschenrechtsverletzungen nach Auskunft des Auswärtigen Amts „an der Tagesordnung“ sind und dass das fehlende staatliche Gewaltmonopol und insgesamt schwache staatliche Institutionen einen effektiven Menschenrechtsschutz unmöglich machen,
127vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), S. 4, 6.
128Auch sind sowohl Fälle von Inhaftierungen ohne Begründung als auch Fälle von Entführungen bekannt. Dabei bleiben die Gründe für die Inhaftierungen naturgemäß im Dunkeln. Dass dies so häufig geschieht, dass auch der Kläger davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit betroffen wird, ist ebenso wenig erkennbar. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind Opfer der Entführungen insbesondere Politiker, Mitarbeiter des Justizwesens, Aktivisten, Journalisten und teilweise Kinder. Bei vielen Entführungen werden für die Freilassung der Geiseln von ihren Familien große Geldsummen verlangt; bei Nichtzahlung werden die Opfer teilweise ermordet,
129vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), S. 11.
130Zu diesen Personengruppen gehört der Kläger jedoch nicht. Seine Situation zeichnet sich im Gegenteil dadurch aus, dass er - wenn er auch nicht libyscher Staatsangehöriger ist - in Libyen geboren wurde und nach seinen Angaben sein gesamtes Leben dort verbracht, dort studiert und gearbeitet hat. Warum er, der weder gesellschaftlich besonders hervorgehoben, noch zuvor besonders ausgegrenzt gewesen ist, nunmehr in besonderem Maße Opfer krimineller Willkür werden soll, erschließt sich nicht.
131Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt.
132Zwar herrscht in Libyen zurzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,
133vgl. ausführlich: Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 22. Januar 2019 - 3 K 2323/17.A -; sowie: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018, 5 A 51/16.A - juris, Rn. 18 ff.; Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 26. Januar 2018 - 12 K 2548/16.A -; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 29. März 2018 - AN 10 K 16.32482 - juris, Rn. 32 f.; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 27. August 2018 - W 8 K 18.30790 - juris, Rn. 18 ff.,
134dem der Kläger als Zivilperson i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG gegenübersteht.
135Es besteht jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in der Situation des Klägers.
136Dabei ist die Frage, wann eine Bedrohung als individuell gelten kann, im AsylG und in der QRL nicht explizit geregelt. Der Europäische Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang zunächst, dass die in Frage stehende Gewalt, der die Bedrohung entspringt, als „willkürlich“ gekennzeichnet ist. Dies impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Eine individuelle Bedrohung setzt daher voraus, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Erforderlich ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre,
137vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - juris, Rn. 35 und 37.
138Erforderlich ist insoweit eine Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des jeweiligen Klägers möglich,
139vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris, Rn. 24.
140Auch im Rahmen des § 4 AsylG ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann,
141vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn.16; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 19 A 1675/17.A - juris, Rn. 3 ff. m. w. N.
142Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sprechen zunächst die dem Gericht vorliegenden Informationen zur Lage in Libyen dafür, dass die dortige Sicherheitslage nicht durch einen besonders hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, der bereits deshalb die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen würde,
143ablehnend auch: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A - juris, Rn. 27 ff.; Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 26. Januar 2018 - 12 K 2548/16.A - juris; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 3. September 2018 - W 8 17.33618 - juris, Rn. 42.
144Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen.
145Abzustellen ist dazu im vorliegenden Fall auf Benghazi, die Stadt, in der der Kläger vor seiner Ausreise aus Libyen gelebt hatte. Dabei handelt es sich um eine Großstadt mit gut 630.000 Einwohnern im Jahr 2011.
146Informationen zu Opfern des innerstaatlichen Konflikts in Libyen liefert vor allem die United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL), die in regelmäßigen (im Jahr 2018 zumeist monatlichen) Abständen einen aktualisierten „Human Rights Report on Civilian Casualties“ veröffentlicht. Für den Jahreszeitraum 2018 liegen insgesamt 10 Berichte vor, die den Zeitraum von Januar 2018 bis Ende Oktober 2018 umfassen. Dieses lässt sich entnehmen, dass im ganzen Land in diesem Zeitraum insgesamt 510 zivile Opfer (175 Tote und 335 Verletzte) zu beklagen waren,
147vgl. auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), S. 7.
148Dabei entfielen allein auf Benghazi insgesamt 265 zivile Opfer (61 Tote und 204 Verletzte). Bei einer auch für die verbleibenden Monate November und Dezember 2018 hypothetisch unveränderten Gefahrenlage wäre für das Jahr 2018 von rund 320 Opfern allein in Benghazi auszugehen.
149Damit liegt die Wahrscheinlichkeit, in Benghazi ziviles Opfer der gewaltsamen Auseinandersetzungen zu werden, bei ca. 1:2000 (320 Opfer bei rund 630.000 Einwohnern in Benghazi). Diese Wahrscheinlichkeit begründet keine Gefahrendichte, aufgrund derer eine individuelle Bedrohung anzunehmen wäre.
150Etwas anderes ergibt auch nicht die gebotene wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials. Zwar ist insoweit zu berücksichtigten, dass sich die medizinische Versorgung der Bevölkerung seit dem Jahr 2014 stark verschlechtert hat und dass es im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen zu Plünderungen und zu Angriffen auf Krankenhäuser kommt, zuletzt am 15. November 2018 in Benghazi,
151vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), S. 7, 14.
152Gleichwohl erweist sich die genannte Wahrscheinlichkeit, Opfer der Auseinandersetzungen zu werden als so gering, dass sich dieser Gesichtspunkt nicht entscheidend auszuwirken vermag,
153vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom juris, Rn. 22 f., demzufolge eine Wahrscheinlichkeit von 1:800 weit von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist.
154In der Person des Klägers liegen auch keine gefahrerhöhenden Umstände vor.
155Zwar ist der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher Umstände, die seiner Person innewohnen, spezifisch betroffen ist,
156vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - juris, Rn. 39.
157Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist,
158vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 88.
159Die Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Palästinenser stellt nicht ohne Weiteres einen solchen gefahrerhöhenden Umstand dar,
160wie hier auch: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 503/16 - juris, Rn. 20; Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 15. März 2018 - 7 K 2975/16.A - juris, Rn. 76; wohl ebenso: Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2018 - W 2 K 17.33587 - juris, Rn. 41; so wohl auch: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - 34 K 197.16 A - juris, Rn. 62.
161Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund Palästinenser den bewaffneten Auseinandersetzungen besonders nahe kommen sollten. Auch liegen - nachdem dies offenbar im Rahmen der ersten Gewaltakte im Jahr 2011 der Fall war, vgl. oben - keine belastbaren Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass sie gezielten Gewalttaten der bewaffneten Kombattanten ausgesetzt sind, zumal die Auseinandersetzungen zuletzt meist im Zeichen des individuellen Machterhalts einzelner Milizen standen,
162vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen vom 12. Januar 2019 (Stand: November 2018), S. 7.
163III. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor.
164Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Erfasst sind damit ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d. h. solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde, fallen dagegen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG,
165vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 ff. = juris, Rn. 8 und ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AuslG; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 - juris, Rn. 15.
166Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch von dieser Vorschrift werden nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse berücksichtigt werden können. Nach Satz 2 liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor, bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche Verschlechterung kann sich aus sämtlichen zielstaatsbezogenen Umständen ergeben, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, wobei insbesondere die fehlende Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat auch bei fehlender Erreichbarkeit einer Behandlung von Relevanz sein kann,
167vgl. Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 - juris, Rn. 9.
168Für die Annahme einer „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt, die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
169Bei Beachtung dieser Grundsätze ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen einer Situation ausgesetzt sein wird, die eine Verletzung der durch § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter erwarten lässt.
170Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der junge und gesunde Kläger nicht in der Lage sein wird, in Libyen seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Er ist mit den dortigen Lebensumständen grundsätzlich vertraut, insbesondere ist er vor seiner Ausreise dort aufgrund seines abgeschlossenen Hochschulstudiums einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm dies nicht erneut möglich sein wird.
171IV. Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG vor.
172V. Schließlich ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate unter Beachtung des § 114 S. 1 VwGO nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ständigen Praxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - keine schutzwürdige Belange vorgebracht wurden, die bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigten wären. Der Verweis des Klägers darauf, dass sich sein Bruder in Deutschland aufhalte, führt zu keinem anderen Ergebnis, da nicht erkennbar ist, inwieweit die Beziehung des erwachsenen Klägers zu seinem Bruder in besonderem Maße schutzwürdig ist.
173Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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