Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 1332/19.A

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden


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atzLinks">die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 3317/19.A - gegen die unter Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31. Oktober 2019 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 n class="absatzRechts">22 23 24 25 26 an class="absatzRechts">27 28n>

="absatzLinks">Vgl.              OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2013 - 2 Ausl A 87/13 -, juris Rn. 8.

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="absatzLinks">Vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 -, juris Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01 -, juris Rn. 45; VG Minden, Urteil vom 28.Juli 2008 - 10 K 13/08 -, juris Rn. 20 ff.

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s="absatzLinks">Unabhängig davon kann sich der Antragsteller im Bedarfsfall aus Deutschland im Rahmen familiärer Unterstützung Geld zukommen lassen.

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inks">Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern.

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