Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 3454/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausbildungsduldung.
3Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4. August 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab und drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria an. Die gegen diese Entscheidung erhobene Asylklage wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Mai 2019 ab. Am 16. Juli 2019 erteilte der Beklagte dem Kläger erstmalig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG.
4Der Kläger ist nicht im Besitz eines nigerianischen Passes. Im Rahmen der von ihm eigenhändig unterzeichneten "Erklärung über freiwillige Ausreise" vom 17. Juli 2019 versicherte er, nicht im Besitz von Urkunden oder Unterlagen zu sein, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten (Reisepass, ID-Card, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, Führerschein oder sonstiges).
5Einem Gesprächsvermerk des Beklagten über ein im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens am 14. Juni 2019 geführtes Telefonat mit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld ist zu entnehmen, das Sammelanhörungen betreffend nigerianische Staatsangehörige im Zeitraum vom 5. bis 8. August 2019 und im Oktober stattfinden sollten. In der Regel sei eine Identifizierung zwei bis drei Wochen später und eine Abschiebung weitere drei Wochen später möglich.
6Am 30. Juli 2019 um 12:21 Uhr versandte der Beklagte eine E-Mail an die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld, mit der er unter Hinweis auf den vorstehenden Sachverhalt darum bat, die Ausstellung eines Passersatzpapiers zum Zwecke der Abschiebung bei der zuständigen Botschaft zu beantragen. Der E-Mail waren ein Akten-Deckblatt, die Abschlussmitteilung des Bundesamts, der ablehnende Asylbescheid, die Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt, ein Passfoto und ein durch den Kläger unterzeichneter Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers beigefügt. Am 30. Juli 2019 um 14:30 Uhr reichte der Kläger bei dem Beklagten einen ihn betreffenden Berufsausbildungsvertrag vom 29. Juli 2019 über eine dreijährige Ausbildung als Holz- und Bautenschützer beginnend ab dem 1. August 2019 ein. Am 13. August 2019 erfolgte die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
7Einem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 30. Juli 2019 über ein an diesem Tag geführtes Telefonat mit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass diese "vorsichtig optimistisch" sei, dass der Kläger noch im Laufe des Jahres 2019 bei der nigerianischen Botschaft vorgeführt werden könne. Einem weiteren Gesprächsvermerk des Beklagten vom 31. Juli 2019 über ein an diesem Tag geführtes Telefonat mit der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld zufolge habe man den Kläger für einen Vorführtermin im Oktober 2019 angemeldet. Die Rückmeldung erhalte die Ausländerbehörde nach circa zwei Wochen. Anschließend benötige die Bundespolizei circa vier Wochen für die Planung des Fluges.
8Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung des in der Einreichung des Berufsausbildungsvertrags zu sehenden Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu äußern.
9Am 8. Oktober 2019 wurde der Kläger in den Räumen der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld von Vertretern der nigerianischen Botschaft interviewt. Dem zugehörigen Bericht der Bundespolizeidirektion vom 31. Oktober 2019 ist im Wesentlichen zu entnehmen, das Ergebnis der Befragung laute „positiv mit Bemerkungen“. Die nigerianische Staatsangehörigkeit des Klägers sei im Anschluss an das Interview durch die Botschaftsvertreter zweifelsfrei bestätigt worden. Die Ausstellung eines Passersatzdokumentes sei jedoch zunächst nicht in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte solle prüfen, ob dem Kläger eine Ausbildungsduldung erteilt werden könne. Sofern ihm keine Ausbildungsduldung erteilt werde oder die Ausbildung beendet sei, solle der Kläger erneut von Vertretern der nigerianischen Botschaft angehört werden. Hierfür sei ein Nachweis über die Versagung der Ausbildungsduldung erforderlich.
10Mit Bescheid vom 13. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ab. Zur Begründung verwies er auf den vorstehenden Sachverhalt und führte ergänzend im Wesentlichen aus, der Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung stehe entgegen, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien. Dies sei z.B. der Fall, wenn ein Pass(ersatz-)papier beantragt worden sei, auch wenn das Verfahren der Beschaffung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, sofern dessen Verlauf sowohl prozedural als auch in zeitlicher Hinsicht absehbar sei. Das Land Nordrhein-Westfalen habe geregelt, dass konkrete Maßnahmen dann bevorstünden, wenn die jeweiligen Passersatzpapiere des (vermutlichen) Herkunftslandes bereits beantragt worden seien und ein konkreter Zusammenhang mit weiteren, sich anschließenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehe.
11Am 29. November 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
12Zur Begründung verweist er auf den vorstehenden Sachverhalt und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Sammelvorführung, an der er im Oktober 2019 teilgenommen habe, sei desolat gewesen. Angehörige der Botschaft hätten mit ihm kein Wort gewechselt. Als er zurückgekommen sei, sei er vollkommen frustriert gewesen. Er bestreite, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die nigerianische Botschaft Passersatzpapiere ausstellen werde. Nach Abschluss des Asylverfahrens habe er rechtzeitig eine Ausbildungsduldung beantragt, mehr könne er nicht tun. Die nigerianische Botschaftsstelle stelle in der Regel keine Passersatzpapiere aus, sodass ihm nicht vorgehalten werden könne, dass sein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu spät erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei den Vertretern der nigerianischen Botschaft nicht zugestellt worden, obwohl der Beklagte dazu rund zwei Wochen Zeit gehabt habe. Angeblich habe die nigerianische Botschaft ihr Verhalten zu den Passersatzpapieren von dem Verhalten des Beklagten zur Frage der Ausbildungsduldung abhängig gemacht. Seitens des Beklagten sei in Richtung der nigerianischen Botschaft nach dem 13. November 2019 nichts mehr unternommen worden. Auch nach dem neuen § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG sei die Ablehnung des Antrags objektiv rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.
13Der Kläger beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2019 zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen,
15hilfsweise,
16den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und führt ergänzend aus, der geltend gemachte Anspruch bestehe auch nach neuer Rechtslage nicht. Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG werde die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stünden, bevorstünden. Dies sei unter anderem der Fall, wenn konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet worden seien, es sei denn, es sei von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen würden. Im vorliegenden Fall sei bereits kurz vor Beantragung der Ausbildungsduldung das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet worden.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung.
23Abzustellen ist insoweit auf das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008,
24wie hier: Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 10. März 2020 - M 10 E 19.6205 - juris, Rn. 30; wohl ebenso: Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 13 ME 368/19 - juris.
25Nach der Rechtsprechung bemisst sich die Frage, ob einem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 - juris, Rn. 23.
27Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung abweichend von diesem das Ausländerrecht prägenden Grundsatz weiterhin nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung einschlägigen § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F. zu beurteilen wäre, sind dem AufenthG nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Gesetzgeber - anders als in vergleichbaren Fällen (vgl. § 104 Abs. 1 und 13 AufenthG) - keine entsprechende Übergangsvorschrift für noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge erlassen.
28Als Anspruchsgrundlage kommt demnach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung vorliegt. Ferner darf kein Ausschlussgrund i. S. d. § 60c Abs. 2 erfüllt sein.
29Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Anspruch des Klägers stehen § 60c Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG entgegen.
30Nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität des Ausländers nicht geklärt ist. Ungeachtet der Fristenregelungen in lit. a) bis c), durch die der Zeitpunkt, zu dem die Identität erwiesen sein muss, vorverlagert wird, handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung, die (jedenfalls) vor Erteilung der Ausbildungsduldung erfüllt sein muss. Nach der Gesetzesbegründung dienen als Mittel der Identitätsklärung neben einem Pass oder einem anderen Identitätsdokument mit Lichtbild auch andere geeignete Mittel wie amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, wie beispielweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild,
31vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 19/8286 vom 13. März 2019, S. 15.
32Entsprechende Dokumente vermag der Kläger nicht vorzulegen. Auch wenn seine nigerianische Staatsangehörigkeit durch die Delegation der nigerianischen Botschaft zwischenzeitlich geklärt wurde, beruhen sein aktenkundiger Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort usw. weiterhin lediglich auf seinen nicht weiter verifizierbaren Angaben.
33Der Verweis auf die nicht geklärte Identität des Klägers ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Anwendung des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auf den vorliegenden Fall bedeutet keine unzulässige Rückwirkung. Es handelt sich um einen Fall unechter Rückwirkung bzw. um eine tatbestandliche Rückanknüpfung, da § 60c AufenthG sich lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bezieht und Rechtfolgen für die Zukunft vorsieht. Diese Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, soweit nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen gegenüber den Belangen des Gemeinwohls überwiegt,
34vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - juris, Rn. 66, 73 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Dezember 2009 - 1 C 14.08 - juris, Rn. 17; vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris, Rn. 69; vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 - juris, Rn. 21; vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - juris, Rn. 39.
35Daran fehlt es hier. Das mögliche Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der früheren Regelung wiegt weniger schwer als das mit der Neuregelung verfolgt Ziel, einen Gleichlauf zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG herzustellen, da die Ausbildungsduldung perspektivisch die Grundlage für einen Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis ist,
36vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 19/8286 vom 13. März 2019, S. 15.
37Es besteht ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - juris, Rn. 20.
39Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - eine Aufenthaltsberechtigung von gewisser Dauer gewährt werden soll.
40Ein mögliches Vertrauen des Klägers war demgegenüber von geringem Gewicht, da er auch nach der zum Zeitpunkt seines Antrags geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung hatte. Der Beklagte hat seinen Antrag unter Verweis auf § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F. zu Recht abgelehnt, da im Sinne dieser Vorschrift konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden. Insoweit war in der Rechtsprechung geklärt, dass in der Beantragung eines Passersatzpapiers regelmäßig eine konkrete Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers zu sehen war,
41vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 - juris, Rn. 17 ff.
42So lag der Fall hier. Mit E-Mail vom 30. Juli 2019 (12:21 Uhr) bat der Beklagte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld, die Ausstellung eines Passersatzpapiers für den Kläger bei der zuständigen nigerianischen Botschaft zu beantragen. Erst rund zwei Stunden später reichte der Kläger den auf den 29. Juli 2019 datierenden Berufsausbildungsvertrag ein. Nach den durch den Beklagten zuvor eingeholten Informationen war davon auszugehen, dass das damit eingeleitete Verfahren zügig zur Abschiebung des Klägers geführt hätte. Die Zentrale Ausländerbehörde hatte bereits am 14. Juni 2019 im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens mitgeteilt, nach Sammelanhörungen sei binnen zwei bis drei Wochen mit einer Identifizierung zu rechnen. Eine Abschiebung sei weitere drei Wochen später möglich. Im Rahmen eines Telefonats am 30. Juli 2019 hatte sie sich "vorsichtig optimistisch" gezeigt, dass der Kläger noch im Lauf des Jahres 2019 einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt werden würde.
43Auch der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG steht dem Anspruch des Klägers entgegen. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn bei einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde, der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat, die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeleitet wurde.
44In der Beantragung eines Passersatzpapiers ist die Einleitung einer vergleichbar konkreten Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. d AufenthG zu sehen,
45vgl. Dollinger, in: Vergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60c AufenthG Rn. 39; ähnlich Marx, in: Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 3 Arbeitsmigration, Rn. 70 "Beschaffung von Ausreisedokumenten".
46Für diese Auslegung spricht die Gesetzesbegründung zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F. in Verbindung mit der durch die Einfügung des § 60c AufenthG verfolgten Intention, eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen. So ergab sich aus der Gesetzesbegründung zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F., dass der Durchsetzung der Ausreisepflicht gegenüber dem Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet Vorrang eingeräumt werden sollte, wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist,
47vgl. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 6. Juli 2016, BT-Drs. 18/9090, S. 25.
48Diese Intention hatte auch Niederschlag in der insoweit weitgehend einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden,
49vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 - juris, Rn. 17 ff. und vom 23. April 2018 - 18 B 110/18 - juris, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris, Rn. 17; OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 33, 41; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2018 - 13 ME 298/18 - juris, Rn. 10; in diesem Sinne wohl auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 - juris, Rn. 20.
50Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber von dieser Vorstellung im Zuge der Einfügung des § 60c AufenthG Abstand nehmen wollte. Vielmehr verfolgte er das Ziel, eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen, nachdem sich zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung in den Bundesländern unterschiedliche Rechtsprechungslinien etabliert hatten,
51vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 19/8286 vom 13. März 2019, S. 1, 11, 14, 15.
52Davon war die vorliegende Konstellation jedoch ersichtlich nicht betroffen. Ein Bedarf, insoweit eine Klarstellung oder Veränderung herbeizuführen, bestand - soweit erkennbar - nicht.
53Dieser Auslegung, die sich zwanglos mit dem veränderten Wortlaut in Einklang bringen lässt, stehen systematische Argumente nicht entgegen. Insbesondere ist die Passersatzpapierbeschaffung für einen bestimmten Ausländer unter Zugrundelegung der nach dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Gepflogenheiten nicht weniger konkret als eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit i. S. d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. a AufenthG. Beide Maßnahmen bilden die Grundlage für die sich regelmäßig erst anschließende Buchung von Transportmitteln. Während die ärztliche Untersuchung entscheidenden Aufschluss darüber geben soll, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Ausreisepflichtigen getroffen werden müssen, entscheidet das Ergebnis der Passersatzpapierbeschaffung darüber, ob und gegebenenfalls innerhalb welchen Zeitraums eine Abschiebung durchgeführt werden kann.
54Die Beantragung eines Passersatzpapiers dürfte auch regelmäßig in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, wenn die Abschiebung - wie hier - nur deshalb nicht durchgeführt werden kann, weil der zur Ausreise Verpflichtete nicht über einen Pass oder über Passersatzpapiere verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der entsprechende Antrag davon abweichend nicht in naher Zukunft zur Ausstellung eines Passersatzpapiers führen würde,
55vgl. zu diesem Ansatz: VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 10 C 20.32 - juris, Rn. 17,
56sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil lagen dem Beklagten bereits vor der Beantragung hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Passersatzpapierbeschaffung die Abschiebung innerhalb weniger Monate ermöglichen würde. Der weitere Verlauf der Botschaftsvorstellung des Klägers hat diese Annahme gestützt; die Ausstellung eines Passersatzpapier erfolgte bislang nur deshalb nicht, weil die Botschaft dem Beklagten aufgab, zunächst zu klären, ob dem Kläger eine Ausbildungsduldung erteilt werden kann.
57Der Kläger kann den mit seinem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 60c Abs. 7 AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift kann eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Da es sich um eine Ermessensvorschrift handelt, könnte eine Verpflichtung des Beklagten nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null ausgesprochen werden. Dafür sind keine Gründe ersichtlich.
58Im Übrigen setzt auch § 60c Abs. 7 AufenthG voraus, dass bis auf § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung erfüllt sind und dass keine (weiteren) Ausschlusstatbestände entgegenstehen. Daran fehlt es hier, da nach den vorstehenden Ausführungen auch § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegensteht.
59Da bereits der Tatbestand des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt ist, besteht für eine Ermessensausübung kein Raum, sodass auch der Hilfsantrag erfolglos bleibt.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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