Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1394/19.A

Tenor

Das Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als offensichtlich unbegründet in Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2019 (Gesch.-Z.: 7723305 - 457) wird aufgehoben, soweit sie auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt wurde.

Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des vorgenannten Bescheids werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin in Höhe von 75 % und die Beklagte in Höhe von 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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